Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 49 vom 28.09.2001  - Seite 2432 bis 2435 - Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk (Metallbildnermeisterverordnung -- MetallbildMstrV)

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2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk (Metallbildnermeisterverordnung ­ MetallbildMstrV)*) ­ Vom 17. September 2001 Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Die Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I), 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). §2 Meisterprüfungsberufsbild (1) Durch die Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. (2) Dem Metallbildner-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, *) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Metallbildner-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. 2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierender lösemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen, 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Instandsetzungsalternativen, Normen, Vorschriften, Richtlinien sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen, 4. technische Arbeitspläne und -prozesse sowie technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen, 5. Skizzen, Entwürfe sowie Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbesondere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung, erstellen und umsetzen, 6. Metallbildner-Erzeugnisse planen, entwerfen, herstellen, installieren, montieren und restaurieren, dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache berücksichtigen, 7. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung bei der Planung und Fertigung berücksichtigen, 8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformverfahren beherrschen, 9. Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen beherrschen, Guss- und Formteile gestaltend bearbeiten, 10. Oberflächen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte bearbeiten und veredeln, 11. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 12. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 §3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2. eine Situationsaufgabe. (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als zehn Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten. (3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. 2433 Die Aufgabe nach den Nummern 1 und 2 umfasst zusätzlich einen Entwurf, eine Werkstattzeichnung mit dazugehörigen Plänen, eine Kalkulation, einen Arbeitsplan und eine Dokumentation. Die Aufgabe nach Nummer 3 umfasst zusätzlich Entwurfs-, Planungs-, Berechnungsund Kalkulationsunterlagen sowie einen Arbeitsplan und eine Dokumentation. (3) Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erbrachten Prüfungsleistungen des Entwurfs, der Werkstattzeichnung mit den dazugehörigen Plänen, der Kalkulation und des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet. Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 3 erbrachten Prüfungsleistungen der Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen sowie des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet. §5 Fachgespräch Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei hat er zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3 zu wählen. Der Prüfling erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen: 1. Es ist als Gürtler- oder Metalldrückerarbeit ein Produkt aus Metall, unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, mit mindestens drei verschiedenen Fügeverfahren anzufertigen. Bei der Anfertigung des Produkts, bestehend aus einem Werkstück oder Hohlkörper, sollen Verfahren des Spanens, des Umformens und der Oberflächenbehandlung, insbesondere Mattieren, Schleifen und Polieren, nachgewiesen werden; 2. es ist als Ziselierarbeit ein Produkt aus Metall, unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, mit mindestens zwei verschiedenen Fügeverfahren anzufertigen. Bei der Anfertigung des Produkts als Werkstück soll die Oberflächenbehandlung durch Schleifen, Schaben, Polieren, Mattieren, Strukturieren, Schroten, Setzen und Ziselieren nachgewiesen werden; 3. es ist als Goldschlagarbeit ein Produkt aus Blattgold anzufertigen. Das Gold ist, unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, zu legieren; die Goldschlagarbeit umfasst außerdem Gießen, Schmieden, Walzen, Einlegen, Schlagen, Auslegen und Reißen sowie das Beurteilen des Produkts. §6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Metallbildner-Handwerk. (2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Aufgabe auszuführen: Fehler oder Störungen an Metallbildnerprodukten, unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen, eingrenzen und beheben. §7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann. (2) Prüfungsfächer sind: 1. Technik und Gestaltung, 2. Auftragsabwicklung, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben, e) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen, f) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, g) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung, der Restaurierung und bei Dienstleistungen beurteilen, h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen, i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen. (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. §8 Weitere Anforderungen Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung. 1. Technik und Gestaltung: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Metallbildnerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Informationen für den Fertigungsprozess beurteilen, Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen den entsprechenden Fertigungsverfahren zuordnen, b) Probleme der Füge- und Montageverfahren, insbesondere Löten und Schweißen, beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, c) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Oberflächengestaltung für die Fertigung und Gestaltung beschreiben und bewerten, d) die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache für die Restaurierung und Rekonstruktion von Bauteilen und Erzeugnissen auch unter Beachtung des Denkmalschutzes beschreiben, e) Freihandzeichnen, Schriftgestaltung und Modellherstellung beherrschen; 2. Auftragsabwicklung: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg eines Metallbildnerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, b) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie die Vor- und Nachkalkulation durchführen, c) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Abwicklungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, d) Daten erfassen und bewerten sowie Prüfungsergebnisse dokumentieren; 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Metallbildnerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren, b) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen, c) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, §9 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum 31. Dezember 2001 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2003 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften ablegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gürtler- und Metalldrückermeisterverordnung vom 9. September 1994 (BGBl. I S. 2316) 2435 außer Kraft. Die Erlasse über das Berufsbild für das Gold-, Silber- und Aluminiumschläger-Handwerk vom 18. Juni 1963 (Erl. BMWi ­ II A 1 ­ 46 68 14) und über das Berufsbild für das Ziseleur-Handwerk vom 16. Januar 1957 (Erl. BMWi ­ II B 1 ­ 163/57) sind nicht mehr anzuwenden. Berlin, den 17. September 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke