Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 50 vom 29.09.2001  - Seite 2552 bis 2561 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

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2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Vom 19. September 2001 Auf Grund des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090), wird wie folgt geändert: 1. Der Unterabschnitt A des 1. Abschnitts der Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: GebührenNr. Gegenstand Gebühr DM ,,1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile 111 111.1 Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung) sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nr. 90 für unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reibmaterial 1 045 bis 1 435 5 500 bis 9 500 111.1.1 111.2 790 bis 1 050 Gebühr nach Gebühren-Nr. 111.2 (einmalig) zzgl. 43,00 DM für jede weitere Folgegenehmigung Der Gebührenrahmen darf entsprechend der tatsächlichen Einsparung um bis zu 10 % unterschritten werden. 111.2.1 111.3 Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen im Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgegebenen Form 112 112.1 112.1.1 112.1.2 112.1.3 Erteilung eines Nachtrags zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen ohne Gutachten mit Gutachten zu einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG 330 bis 350 665 bis 705 330 bis 4 750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 GebührenNr. Gebühr DM 2553 Gegenstand 112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung) sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt ohne Gutachten mit Gutachten Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen im Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgegebenen Form 245 bis 265 490 bis 520 Der Gebührenrahmen darf entsprechend der tatsächlichen Einsparung um bis zu 10 % unterschritten werden. Gebühr nach Gebühren-Nr. 112.1 bzw. 112.2 (einmalig) zzgl. 43,00 DM für jeden weiteren Folgenachtrag die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebühren-Nummern 112.1.1 bis 112.2.2 112.2.1 112.2.2 112.3 112.4 Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts 113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen 114 Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird 276 707". 114.1 114.2 b) Nummer 1a wird wie folgt gefasst: GebührenNr. Gegenstand Gebühr DM ,,1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung, Inspektion und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagement -Systemen 115 115.1 115.2 115.3 115.4 115.5 116 116.1 Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) Begehung Überwachung (mit Begehung) Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 15 000 bis 81 200 10 000 bis 46 200 5 000 bis 22 400 4 000 bis 14 000 4 000 bis 21 000 3 000 bis 15 000 2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 GebührenNr. Gebühr DM Gegenstand 116.2 116.3 116.4 116.5 117 117.1 117.2 117.3 117.4 117.5 118 119 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Begutachtung Überwachung (mit Begutachtung) Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Begutachtung Überwachung (mit Begutachtung) Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den GebührenNummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen, Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit) Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugscheinen, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) Bewertung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit) Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugscheinen, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) Überwachung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit) Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebühren-Nummern 119.3 bis 119.8 Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen und qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Überwachung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) Re-Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Re-Zertifizierung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) Stundensatz für Audit nach den Gebühren-Nummern 120.1 bis 120.3 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den GebührenNummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den GebührenNummern 115 bis 120 8 000 bis 40 600 5 000 bis 30 800 8 000 bis 42 000 5 000 bis 19 000 14 000 bis 40 000 7 000 bis 15 000 5 000 bis 17 000 4 000 bis 17 000 8 000 bis 20 000 190 119.1 119.2 119.3 119.4 119.5 1 400 1 100 2 500 bis 16 000 1 200 bis 5 800 5 200 bis 6 800 9 900 bis 12 600 119.6 119.7 2 900 bis 3 700 3 700 bis 5 700 165 119.8 119.9 120 120.1 120.2 120.3 120.4 121 122 3 500 bis 21 100 1 600 bis 11 600 2 500 bis 14 100 165 165 120". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 c) Die Gebührennummer 152 wird wie folgt gefasst: GebührenNr. Gegenstand Gebühr DM 2555 ,,152 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 20 DM je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden". 20 bis 1 000 d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: GebührenNr. Gegenstand Gebühr DM ,,6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung 160 160.1 160.2 160.3 160.4 161 161.1 161.2 161.3 161.4 162 163 163.1 163.2 163.3 163.4 164 164.1 Akkreditierung (§ 72 FeV) Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung (ohne Reisezeit) Re-Akkreditierung Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit) Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm Überwachung Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne Reisezeit) Gutachtenüberprüfung Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (regelmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung 4 000 bis 12 500 4 000 bis 12 500 4 000 bis 12 500 2 000 bis 5 000 8 000 bis 25 000 8 000 bis 25 000 8 000 bis 25 000 2 000 bis 5 000 9 000 bis 25 000 15 000 bis 35 000 13 000 bis 35 000 17 000 bis 37 000 2 000 bis 5 000 3 000 120 bis 400 164.2 2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 GebührenNr. Gebühr DM Gegenstand 164.3 Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (aus besonderem Anlass) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten), wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem Anlass) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist Zusätzliche Leistungen Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-Nummern 160 bis 164 erbracht werden Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den GebührenNummern 160 bis 163 3 000 164.4 240 bis 600 165 165.1 165.2 180 120". e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: GebührenNr. Gegenstand Gebühr DM ,,7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für Fahreignung 170 Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nr. 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro Kalenderjahr) 3 000". 2. Der 1. Abschnitt der Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst: ,,1. Abschnitt ­ Gebühren des Bundes GebührenNr. Gegenstand Gebühr Euro A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßenverkehrs-Ordnung, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, Fahrzeugteileverordnung und Internationale Vereinbarungen 1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile 111 111.1 Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung) sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nr. 90 für unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reibmaterial 534,00 bis 734,00 111.1.1 111.2 2 812,00 bis 4 857,00 404,00 bis 537,00 111.2.1 Gebühr nach Gebühren-Nr. 111.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jede weitere Folgegenehmigung Der Gebührenrahmen darf entsprechend der tatsächlichen Einsparung um bis zu 10 % unterschritten werden. 111.3 Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen im Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgegebenen Form Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 GebührenNr. Gebühr Euro 2557 Gegenstand 112 112.1 112.1.1 112.1.2 112.1.3 112.2 Erteilung eines Nachtrags zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen ohne Gutachten mit Gutachten zu einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung) sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt ohne Gutachten mit Gutachten Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen im Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgegebenen Form 125,00 bis 251,00 bis 135,00 266,00 169,00 bis 340,00 bis 179,00 360,00 169,00 bis 2 429,00 112.2.1 112.2.2 112.3 Der Gebührenrahmen darf entsprechend der tatsächlichen Einsparung um bis zu 10 % unterschritten werden. Gebühr nach Gebühren-Nr. 112.1 bzw. 112.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebühren-Nummern 112.1.1 bis 112.2.2 112.4 Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts 113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen 114 114.1 114.2 Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird 1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung, Inspektion und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagement-Systemen 141,00 361,00 115 115.1 115.2 115.3 115.4 115.5 116 116.1 Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) Begehung Überwachung (mit Begehung) Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 7 669,00 bis 41 517,00 5 113,00 bis 23 622,00 2 556,00 bis 11 453,00 2 045,00 bis 7 158,00 2 045,00 bis 10 737,00 1 534,00 bis 7 669,00 2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 Gebühr Euro GebührenNr. Gegenstand 116.2 116.3 116.4 116.5 117 117.1 117.2 117.3 117.4 117.5 118 119 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Begutachtung Überwachung (mit Begutachtung) Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Begutachtung Überwachung (mit Begutachtung) Re-Akkreditierung (ohne Begehung und Reisezeit) Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebühren-Nummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen, Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit) Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugscheinen, EGFührerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) Bewertung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit) Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugscheinen, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) Überwachung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit) Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebühren-Nummern 119.3 bis 119.8 Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen und qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Überwachung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) Re-Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Re-Zertifizierung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) Stundensatz für Audit nach den Gebühren-Nummern 120.1 bis 120.3 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebühren-Nummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebühren-Nummern 115 bis 120 4 090,00 bis 20 758,00 2 556,00 bis 15 748,00 4 090,00 bis 21 474,00 2 556,00 bis 9 715,00 7 158,00 bis 20 452,00 3 579,00 bis 7 669,00 2 556,00 bis 8 692,00 2 045,00 bis 8 692,00 4 090,00 bis 10 226,00 97,10 119.1 119.2 119.3 119.4 119.5 716,00 562,00 1 278,00 bis 8 181,00 614,00 bis 2 965,00 2 659,00 bis 3 477,00 5 062,00 bis 6 442,00 119.6 119.7 1 483,00 bis 1 892,00 1 892,00 bis 2 914,00 84,40 119.8 119.9 120 120.1 120.2 120.3 120.4 121 122 1 790,00 bis 10 788,00 818,00 bis 5 931,00 1 278,00 bis 7 209,00 84,40 84,40 61,40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 GebührenNr. Gebühr Euro 2559 Gegenstand 2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen 123 124 Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen) Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) ­ bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief ­ bei der Ausgabe der roten Kennzeichen ­ bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) bei Fahrerlaubnissen auf Probe in den übrigen Fällen 3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden 131 Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung 4. Schriftliche Auskünfte 141 143 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben. 5. Ausnahmegenehmigungen 151 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. 6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung 160 160.1 160.2 160.3 160.4 Akkreditierung (§ 72 FeV) Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung (ohne Reisezeit) 7 669,00 bis 17 895,00 6 647,00 bis 17 895,00 8 692,00 bis 18 918,00 1 023,00 bis 2 556,00 10,20 5,10 1,80 1,00 3,60 2,60 125 0,50 126 126.1 126.2 3,30 6,10 144 132,00 10,20 bis 511,00 152 2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 Gebühr Euro GebührenNr. Gegenstand 161 161.1 161.2 161.3 161.4 162 163 163.1 163.2 163.3 163.4 164 164.1 Re-Akkreditierung Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit) Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm Überwachung Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne Reisezeit) Gutachtenüberprüfung Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (regelmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (aus besonderem Anlass) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten), wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem Anlass) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist Zusätzliche Leistungen Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-Nummern 160 bis 164 erbracht werden Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebühren-Nummern 160 bis 163 7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für Fahreignung 92,00 61,40 2 045,00 bis 6 391,00 2 045,00 bis 6 391,00 2 045,00 bis 6 391,00 1 023,00 bis 2 556,00 4 090,00 bis 12 782,00 4 090,00 bis 12 782,00 4 090,00 bis 12 782,00 1 023,00 bis 2 556,00 4 602,00 bis 12 782,00 1 534,00 61,40 bis 205,00 164.2 164.3 1 534,00 164.4 123,00 bis 307,00 165 165.1 165.2 170 Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nr. 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro Kalenderjahr) B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs 1 534,00 198 199 Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 102,00 bis 3 068,00 15,30 bis 61,40". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 Artikel 2 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 15. Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2561 Berlin, den 19. September 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig