Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 50 vom 29.09.2001  - Seite 2562 bis 2573 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Bundesnachrichtendienst

2030-7-13
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Bundesnachrichtendienst Vom 25. September 2001 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden sind, verordnet das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Kapitel 3 Prüfungen § 28 Zwischenprüfung § 29 Prüfungsamt § 30 Prüfungskommission § 31 Laufbahnprüfung § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin § 33 Diplomarbeit § 34 Schriftliche Prüfung Inhaltsübersicht Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung § 1 Laufbahnämter § 2 Ziel der Ausbildung § 3 Einstellungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes § 11 Ausbildungsakte § 12 Schwerbehinderte § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung § 15 Grundsätze der Fachstudien § 16 Grundstudium § 17 Hauptstudium § 18 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten § 19 Praktika § 20 Durchführung der Praktika § 21 Ausbildungsrahmenplan § 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika § 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen § 24 Leistungsnachweise während der Fachstudien § 25 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten Kapitel 2 Aufstieg § 26 Regelaufstieg § 27 Verwendungsaufstieg § 44 Gleichwertige Befähigung § 45 Zeitlicher Geltungsbereich § 46 Inkrafttreten § 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 36 Mündliche Prüfung § 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen § 40 Gesamtergebnis § 41 Zeugnis § 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 43 Wiederholung Kapitel 4 Sonstige Vorschriften Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung §1 Laufbahnämter (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter, Regierungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.), Regierungsinspektorin/ Regierungsinspektor, 2. in der Probezeit bis zur Anstellung 3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 4. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Besoldungsgruppe A 11 Besoldungsgruppe A 12 Besoldungsgruppe A 13 §5 Ausschreibung, Bewerbung Regierungsoberinspektorin/ Regierungsoberinspektor, Regierungsamtfrau/ Regierungsamtmann, Regierungsamtsrätin/ Regierungsamtsrat, Regierungsoberamtsrätin/ Regierungsoberamtsrat. 2563 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichtendienst zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung, 4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter und 6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. §6 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält vom Bundesnachrichtendienst die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Richtlinien des Bundesnachrichtendienstes für das Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes im Bundesnachrichtendienst in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Auf Wunsch von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein. (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. §2 Ziel der Ausbildung (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. §3 Einstellungsbehörde Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; er trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. §4 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat, 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. 2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann der Bundesnachrichtendienst die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. §8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (1) Mit ihrer Einstellung werden ­ unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ­ Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesnachrichtendienstes. Während des Grundstudiums überträgt der Bundesnachrichtendienst die Dienstaufsicht auf die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. §9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. (3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet, sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen längerer Krankheit, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (6) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (5) Die Auswahlkommission besteht aus vier Beamtinnen oder Beamten des höheren und gehobenen Dienstes: 1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter (§ 22) als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder der Lehrer an der Schule des Bundesnachrichtendienstes ist, 3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nachrichtendienstlichen Fachrichtung und 4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nachrichtendienstlichen Fachrichtung. Bei Bedarf können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden weitere Sachverständige, ohne Stimmrecht, hinzugezogen werden. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend. (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundesnachrichtendienst für die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. (8) Nähere Bestimmungen über die Durchführung des Auswahlverfahrens erlässt das Bundeskanzleramt. §7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des personalärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren und darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 (7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2. § 10 Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. § 11 Ausbildungsakte Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten ,,Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Bewertungen aufzunehmen sind. § 12 Schwerbehinderte (1) Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehinderten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern, es sei denn, dass Schwerbehinderte damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. (2) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt. § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Inhalte, Aufbau und Gliederung der Fachstudien, praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und der praktischen Ausbildung in ihrer Abstimmung aufeinander sowie die zeitliche Aufteilung der Studienfächer regelt der Studienplan gemäß § 15 Abs. 3 und der Ausbildungsrahmenplan gemäß § 21. (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden. (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: 1. Studienabschnitt I 2. Praktikum I Grundstudium Einstellungsbehörde 6 Monate, 6 Monate, 6 Monate, § 15 Grundsätze der Fachstudien 5. Studienabschnitt III Hauptstudium II 6. Praktikum III Laufbahnprüfung 2565 6 Monate, 1 Monat. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt. (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung. § 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Der Bundesnachrichtendienst weist die Anwärterinnen und Anwärter zum Grundstudium der Fachhochschule und für das Hauptstudium dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Abteilung Bundesnachrichtendienst, zu. (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert durchgeführt. (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 sind mindestens 100 Stunden vorzusehen. (3) Der Studienplan bestimmt ­ getrennt nach Studienabschnitten ­ die Lernziele der Studienfächer, die den jeweiligen Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt. § 16 Grundstudium (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. (2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes: 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns, 2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 3. Studienabschnitt II Hauptstudium I (einschließlich Sprachausbildung) 4. Praktikum II Einstellungsbehörde 11 Monate, (einschließlich Sprachausbildung) 2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der Ausbildungsrahmenplan (§ 21) zu berücksichtigen. § 19 Praktika (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst mit den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der Dienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben. (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. § 20 Durchführung der Praktika (1) Der Bundesnachrichtendienst ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. (2) Das Praktikum I findet beim Bundesnachrichtendienst statt. (3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes, insbesondere mit Aufgaben der 1. Verwaltung, 2. Operativen Aufklärung, 3. Auswertung und 4. Sicherheit vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. (4) Das Praktikum II wird beim Bundesnachrichtendienst oder einer anderen Bundesbehörde durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten hier einen vertieften Einblick in die Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes. Sie erhalten dabei die Gelegenheit, die in den Studienabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden und selbständige Arbeitsleistungen zu erbringen. Nach Maßgabe des Ausbildungsplans werden sie in der Regel verschiedenen Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes oder einer anderen Bundesbehörde zugeteilt. Gleichzeitig sind die im Hauptstudium I erworbenen Sprachkenntnisse bedarfsorientiert zu vertiefen und nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen möglichst je eine Verwendung in den Abteilungen ,,Operative Aufklärung" und ,,Auswer- 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung, 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. (3) Besondere Pflichtfächer sind: 1. Sicherheitsunterweisung, 2. ND-relevante Strafrechtsvorschriften, 3. ND-relevante Strafverfahrensvorschriften, 4. Aufträge, Organisation und Arbeitsweise der Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland, 5. Grundlagen und ND-relevante Themen der Psychologie und 6. Grundlagen und ND-relevante Themen der Soziologie. (4) In den Studienplan sind neben Pflichtfächern auch Wahlpflichtfächer aufzunehmen. § 17 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. (2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den unter § 16 Abs. 2 aufgeführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus richtet sich das Hauptstudium an den besonderen fachlichen Anforderungen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus. Folgende Pflichtfächer sind Bestandteil des Hauptstudiums: 1. Operative Aufklärung, 2. Observation und ND-Verhalten, 3. ND-Technik, 4. Auswertung, 5. Kommunikation und Führung, 6. Sicherheit, 7. Internationale Politik, 8. Wirtschaft, 9. Grundlagen und ND-relevante Themen der Psychologie und Soziologie und 10. Technologie. (3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandelten Lerninhalte ergänzt, erweitert und im Hinblick auf die Laufbahnprüfung vertieft. (4) Die Lehrstunden verteilen sich nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 auf das Hauptstudium I und II mit jeweils mindestens 700 Stunden. § 18 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 tung" ableisten. Nach entsprechender Aufforderung haben sie Praktikumsberichte zu erstellen. § 21 Ausbildungsrahmenplan (1) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Reihenfolge und Dauer der Teilabschnitte der Praktika sowie die Lernziele und die den jeweiligen Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte. Der Bundesnachrichtendienst erlässt den Ausbildungsrahmenplan unter Beteiligung der Fachbereichsleitung Öffentliche Sicherheit und der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule. (2) Die Einzelheiten der Ausbildung für die Anwärterinnen und Anwärter legt der Ausbildungsplan dem Rahmenplan entsprechend fest. Er führt die Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes auf, denen die Anwärterinnen und Anwärter für die Praktika zugewiesen werden und bestimmt die Zeiträume der Zuweisung. Den Ausbildungsplan erstellt die Ausbildungsleitung im Benehmen mit der Leitung der Schule des Bundesnachrichtendienstes. Eine Ausfertigung ist den Anwärterinnen und Anwärtern auszuhändigen. § 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika (1) Der Bundesnachrichtendienst bestellt die Leiterin oder den Leiter des Statusreferates der Beamtinnen und Beamten zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Darüber hinaus bestellt er deren Vertretung sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder und die an der Ausbildung Mitwirkenden. (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. Die Leitung der Schule des Bundesnachrichtendienstes wird beteiligt. (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. § 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen regelmäßig 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. (2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind neben dem Fach Recht insbesondere die Fächer gemäß § 17 Abs. 2. 2567 (3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten auf Anordnung der Ausbildungsleitung an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt. § 24 Leistungsnachweise während der Fachstudien (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein: 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen, 3. Referate, 4. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder in Kolloquien), 5. schriftliche oder mündliche Leistungstests und 6. Projektarbeit. (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und mindestens acht weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Näheres regelt der Studienplan. (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung. (5) Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstudium II einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 31) erbracht, gilt er als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Bundesnachrichtendienst ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat. 2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 § 25 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden. § 27 Verwendungsaufstieg Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes im Bundesnachrichtendienst können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 17 und 31 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Bundesnachrichtendienst zugelassen werden. (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben. (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens fünf Leistungstests entsprechend § 24 Abs. 1 zu erbringen, die nach § 39 bewertet werden. (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung. (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten I und II erstellt die Ausbildungsleitung im Bundesnachrichtendienst ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Rangpunkte schriftlicher Aufsichtsarbeiten erhalten den Multiplikator 2. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. Kapitel 3 Prüfungen § 28 Zwischenprüfung (1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule, von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule; die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist. Kapitel 2 Aufstieg § 26 Regelaufstieg (1) Der Bundesnachrichtendienst benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Bundesnachrichtendienst unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 25 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können nach ihrer Anhörung die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate verkürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. (8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Fristen gemäß § 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend. § 29 Prüfungsamt (1) Dem beim Bundeskanzleramt eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. (2) Die Aufgaben des Prüfungsamts können ganz oder teilweise auf den Bundesnachrichtendienst übertragen werden. § 30 Prüfungskommission (1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind: 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes, möglichst der Abteilung Operative Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes, als Vorsitzende oder Vorsitzender und 2. mindestens vier Beamtinnen oder Beamte als Beisitzende, von denen mindestens eine oder einer der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehört. 2569 Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung sowie bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen und mündlichen Prüfung bestellen. Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden. Für die Bewertung der Diplomarbeit können auch dem gehobenen oder höheren Dienst vergleichbare Angestellte bestellt werden, sofern sie über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen. (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttechnischen Dienst des Bundesnachrichtendienstes angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein. (4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 31 Laufbahnprüfung (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat. (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und des Bundesnachrichtendienstes, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen 2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. § 34 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesnachrichtendienstes; der Fachbereich der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen: 1. Operative Aufklärung mit Observation und ND-Verhalten, 2. Auswertung, 3. Recht, 4. Internationale Politik, 5. Grundlagen und ND-relevante Themen der Psychologie und Soziologie und 6. Wirtschaft. (2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Bis zu zwei Aufgaben können in der Form einer programmierten Prüfung gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden. (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. (4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden jeweils vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und etwaige besondere Vorkommnisse. (7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. Die Protokollführerin oder der Protokollführer darf anwesend sein; sie oder er darf sich nicht an der Beratung beteiligen. § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin (1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt. § 33 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen beziehungsweise Anteile an der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden. (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule unter Beteiligung der Ausbildungsbehörde vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen. (3) Für die Bearbeitung stehen im Rahmen der Ausbildung sechs Monate zur Verfügung. Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben. (4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 § 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. § 36 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus. Die mündliche Prüfung erstreckt sich darüber hinaus auf die Ausbildungsgebiete gemäß § 17 Abs. 2. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt die Durchschnittspunktzahl. (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben. § 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder der betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen. Soweit die Zeit der Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterin- 2571 nen oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die schriftliche oder mündliche Prüfung oder der betreffende Teil dieser Prüfungen oder die Diplomarbeit nachgeholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplomarbeit nicht termingerecht ab, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Mitteilungen nach Satz 1 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 30 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Bundesnachrichtendienstes die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: 2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. § 40 Gesamtergebnis (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert, 2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 vom Hundert, 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert, 4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert, 5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hundert) und 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich. § 41 Zeugnis (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte gut (2) 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. (3) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte 100 unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter bis 93,7 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0. 93,7 bis 87,5 87,5 bis 83,4 83,4 bis 79,2 79,2 bis 75,0 75,0 bis 70,9 70,9 bis 66,7 66,7 bis 62,5 62,5 bis 58,4 58,4 bis 54,2 54,2 bis 50,0 50,0 bis 41,7 41,7 bis 33,4 33,4 bis 25,0 25,0 bis 12,5 12,5 bis 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte, unter Beachtung von Sicherheitsbelangen, umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. § 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundesnachrichtendienst mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 43 Wiederholung (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden. (3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, so endet ihr oder sein Beamtenverhältnis mit Ablauf der Fristen gemäß § 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Kapitel 4 Sonstige Vorschriften § 44 Gleichwertige Befähigung 2573 (1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst besitzt, wer die Befähigung für den a) gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung, b) gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung, c) gehobenen nichttechnischen Dienst in der Steuerverwaltung, d) gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesvermögensverwaltung, e) gehobenen Dienst im Verfassungsschutz oder f) gehobenen Auswärtigen Dienst erworben hat. (2) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die die Befähigung für eine in Absatz 1 nicht genannte, der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst gleichwertige Laufbahn besitzen, kann der Bundesnachrichtendienst die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst auf Grund ihrer bisherigen Befähigung und Tätigkeit zuerkennen, wenn sie in den Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich unterwiesen worden sind. Der Bundesnachrichtendienst stellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen worden ist. (3) In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt die Unterweisung in der Form eines Einweisungslehrganges oder einer praktischen Einführung auf den Gebieten der Nachrichtengewinnung und -bearbeitung. Die Unterweisung dauert mindestens sechs Wochen und höchstens sechs Monate. § 45 Zeitlicher Geltungsbereich Die Ausbildung der vor dem 1. Januar 2001 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. § 46 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. September 2001 Der Chef des Bundeskanzleramtes Steinmeier