Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 51 vom 12.10.2001  - Seite 2588 bis 2594 - Zehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

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2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 Zehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*) Vom 1. Oktober 2001 Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1 und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz In der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1762), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird Nummer 1.2.3.1 wie folgt gefasst: ,,1.2.3.1 Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb. (partim) Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946) wird wie folgt geändert: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1), 2. Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1), 3. Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung nach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 25 S. 27), 4. Richtlinie 1999/54/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 142 S. 30). 1. In § 2 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,7. Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem Gametozid behandelt worden sind." 2. Dem § 7 werden folgende Absätze angefügt: ,,(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen beauftragen, wenn sichergestellt ist, dass 1. der Feldbestandsprüfer über die für die Durchführung der Feldbestandsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und 2. der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung hat. Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbestandsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Feldbestandsprüfung unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen. (8) Die Anerkennungsstelle hat die Beauftragung des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt. (9) Die Anerkennungsstelle hat bei 1. 10 vom Hundert der Vermehrungsflächen selbstbestäubender Arten und 2. 20 vom Hundert der Vermehrungsflächen fremdbestäubender Arten, die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen." Kohlrübe außer Steckrübe". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 3. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich mit; im Falle mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,von Organen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. b) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(4) Die Anerkennungsstelle kann bis zum 30. Juni 2002 ein privates Laboratorium mit der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung sowie der erneuten Beschaffenheitsprüfung nach § 15 Abs. 1 beauftragen, wenn sichergestellt ist, dass 1. das beauftragte Laboratorium die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 2 bis 4 der Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 140 S. 14) erfüllt und 2. die Tätigkeit des beauftragten Laboratoriums von der Anerkennungsstelle entsprechend den Bestimmungen des Artikels 3 Abs. 5 und 6 der Entscheidung 98/320/EG der Kommission überwacht wird." 5. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Vermehrer und demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich oder auf elektronischem Wege mit." 6. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Falle der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung durch Beauftragte nach § 12 Abs. 4 ist der Anerkennungsnummer der Buchstabe ,,A" hinzuzufügen." 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für erforderlich hält, anerkanntes Saatgut und in jedem Falle Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung 2589 der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll, anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren." bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Roggen" die Worte ,,sowie Basissaatgut von Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes" eingefügt. b) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze eingefügt: ,,(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen führt das Bundessortenamt an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. (3c) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein." c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,von Organen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. 8. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,von Organen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. 9. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Saatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Nummer 2 auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, jeweils zusätzlich folgende Angaben tragen: 1. ,,Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt" bei Saatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes); 2. ,,Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten" bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes)." b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,von Organen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. 10. In § 42 Abs. 3 Satz 1 wird das Datum ,,30. Juni 2000" durch das Datum ,,31. August 2001" ersetzt. 2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 11. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1.1.1.2 wird wie folgt gefasst: Basissaatgut (Pflanzen) 1 2 Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) 3 Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen) 4 ,,1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören; wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Roggen in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz 5 15". b) Nummer 1.3.1.3 wird durch folgende Nummern ersetzt: Basissaatgut (m) 1 2 Zertifiziertes Saatgut (m) 3 ,,1.3.1.3 bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art 100 25 50 25 1.3.1.3a bei Hybridsorten von Weizen 1.3.1.3b bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen, b) derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente c) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst: ,,1.4 1.4.1 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten 1 000 600". 500 Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v.H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden. Bei Hybridsorten von Roggen 1.4.2 1.4.2.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen, 1.4.2.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten." d) Nummer 3.2.1.3 wird gestrichen. e) Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer angefügt: ,,3.2.3 Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 f) In Nummer 7.1.1.3 wird Spalte 1 wie folgt gefasst: ,,Sellerie, Paprika, Cardy, Tomate, Aubergine". g) In Nummer 7.1.1.4 wird Spalte 1 wie folgt gefasst: ,,Mangold, Rote Rübe". h) In Nummer 7.1.1.6 wird Spalte 1 wie folgt gefasst: ,,Kerbel, Winterendivie, Blattzichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat". i) In Nummer 7.1.1.7 wird Spalte 1 wie folgt gefasst: ,,Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini". 12. Anlage 3 wird wie folgt geändert: 2591 a) In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 und 4" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3" ersetzt. b) In Nummer 1.1.5 wird in der das Basissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 3 der Angabe ,,92" der Fußnotenhinweis ,,7)" angefügt. c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Tabellenkopf zu Spalte 2 werden die Wörter ,,H = Handelssaatgut" gestrichen. bb) Fußnote 5 wird gestrichen. d) In Nummer 4 werden im Tabellenkopf zu Spalte 2 die Wörter ,,H = Handelssaatgut" gestrichen. e) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5.1.2 und 5.1.4 werden jeweils in Spalte 15 die Fußnotenhinweise ,,5)" und ,,6)" gestrichen. bb) In Nummer 5.2.3 werden die Wörter ,,Alternaria spp." durch die Wörter ,,Alternaria linicola," ersetzt. cc) Die Fußnoten 5 und 6 werden gestrichen. f) Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.23 werden durch folgende Nummern ersetzt: HöchstMindestgehalt an keimfähigkeit1) Feuchtigkeit2) (v.H. der reinen Körner oder Knäuel) 1 2 Art Technische Mindestreinheit Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten bezogen auf das Gewicht3) Sonstige Anforderungen (v.H.) 3 (v.H. des Gewichts) 4 (v.H.) 5 6 ,,7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.4 7.1.5 7.1.6 7.1.7 7.1.8 Zwiebel Porree Kerbel Sellerie Spargel Mangold Rote Rübe Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl Blumenkohl 70 65 70 70 70 70 70 13 13 13 15 15 97 97 96 97 96 97 97 0,5 0,5 1 1 0,5 0,5 0,5 4) 75 70 80 65 65 65 75 80 80 75 65 65 10 10 10 13 13 97 97 97 97 95 95 98 1 1 1 0,5 1 1,5 0,1 0,1 0,1 0,1 0,5 1 5) 7.1.9 7.1.10 Herbstrübe, Mairübe 7.1.11 Paprika 7.1.12 Winterendivie 7.1.13 Blattzichorie 7.1.14 Wassermelone, Melone 7.1.15 Gurke 7.1.16 Riesenkürbis 7.1.17 Gartenkürbis, Zucchini 7.1.18 Cardy 7.1.19 Möhre 13 13 13 98 98 98 96 95 2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 Art HöchstMindestgehalt an keimfähigkeit1) Feuchtigkeit2) (v.H. der reinen Körner oder Knäuel) Technische Mindestreinheit Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten bezogen auf das Gewicht3) Sonstige Anforderungen (v.H.) 3 (v.H. des Gewichts) 4 (v.H.) 5 6 1 2 7.1.20 Fenchel 7.1.21 Salat 7.1.22 Tomate 7.1.23 Petersilie 7.1.24 Prunkbohne 7.1.25 Buschbohne, Stangenbohne 7.1.26 Erbse (außer Futtererbse) 7.1.27 Rettich, Radieschen 7.1.28 Schwarzwurzel 7.1.29 Aubergine 7.1.30 Spinat 7.1.31 Feldsalat 7.1.32 Dicke Bohne 13. Anlage 4 wird wie folgt geändert: 70 75 75 65 80 75 80 70 70 65 75 65 80 13 13 15 13 13 13 15 15 15 10 13 96 95 97 97 98 98 98 97 95 96 97 95 98 1 0,5 0,5 1 0,1 0,1 0,1 1 1 0,5 1 1 0,1". 6) a) In Nummer 6.1 wird nach dem Wort ,,Gurke" das Wort ,, , Fenchel" angefügt. b) In Nummer 6.2 wird nach dem Wort ,,Porree," das Wort ,,Kerbel," und nach dem Wort ,,Tomate," das Wort ,,Aubergine," eingefügt. c) In Nummer 6.4 wird nach dem Wort ,,Spargel," das Wort ,,Mangold," eingefügt und nach dem Wort ,,Rote Rübe" das Wort ,, , Melone" angefügt. d) In Nummer 6.6 wird nach dem Wort ,,Winterendivie" das Wort ,, , Blattzichorie" angefügt. e) Nach Nummer 6.6 wird folgende Nummer eingefügt: Höchstgewicht einer Partie (t) 1 2 Mindestgewicht einer Probe (g) 3 ,,6.6a Wassermelone, Riesenkürbis 20 250 (125)". f) In Nummer 6.12 wird dem Wort ,,Rettich" das Wort ,,Cardy," vorangestellt. g) In Nummer 7.1 wird in Spalte 2 die Angabe ,,20" durch die Angabe ,,251)" ersetzt. h) Nach dem der Tabelle nachfolgenden Satz wird folgende Fußnote angefügt: ,,1) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht einer Partie 30 t." 14. In Anlage 6 werden die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 wie folgt gefasst: Art 1 Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel (kg) 2 ,,2.1.1 Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Winterendivie, Blattzichorie, Melone, Gurke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Aubergine 0,5 2.1.2 0,1". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1906), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort ,,Bakterienringfäule" durch die Wörter ,,Bakterielle Ringfäule" ersetzt. b) Absatz 7 wird aufgehoben. 2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe ,,Anlage 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Beschaffenheitsprüfung Die Beschaffenheitsprüfung besteht aus der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sowie der Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel." 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit 1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder 2. dem Pflanzgut während der Einlagerung oder dem eingelagerten Pflanzgut." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Größe der Fläche oder das Höchstgewicht der Partie, von der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und die Mindestmenge der Probe ergeben sich 1. für Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1, 2593 2. für Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit aus Anlage 3 Nr. 1a." d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,nach Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,dem Pflanzgut nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2" ersetzt. e) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(7) Wurde in einem Gebiet Befall mit Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit festgestellt oder bestehen Anhaltspunkte für eine Gefahr der Ausbreitung dieser Krankheiten, kann die zuständige Behörde einen über den in Anlage 3 Nr. 1b festgelegten Probenumfang hinausgehenden Probenumfang festlegen." 5. § 15 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,, , Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit" angefügt. b) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(3) Die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule ist nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die Laborprüfung auf Schleimkrankheit ist nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) durchzuführen." 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,, , Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit" angefügt. b) Im Wortlaut der Vorschrift werden nach dem Wort ,,Viruskrankheiten" die Wörter ,, , Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit" eingefügt. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,auf" das Wort ,,weitere" eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,auf" das Wort ,,weitere" und nach dem Wort ,,Probenehmer" die Worte ,,durch Inaugenscheinnahme" eingefügt. 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst: Basispflanzgut Klasse Zertifiziertes Pflanzgut SE E Vorstufenpflanzgut EWG 1 EWG 2 EWG 3 S ,,3.1.1 Schwarzbeinigkeit; als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind 0/0,21) 0 0,5 1 0,2 0,4 0,6 1,2". 2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 b) In Nummer 3.2 wird das Wort ,,Bakterienringfäule" durch die Wörter ,,Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit" ersetzt. 9. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst: ,,1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln." b) Nach Nummer 1.4 werden folgende Nummern eingefügt: ,,1a Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit 1a.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen. 1a.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind." c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Bezeichnung zu Nummer 2 wird dem Wort ,,Knollenkrankheiten" das Wort ,,Weitere" vorangestellt. bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst: ,,2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen." 10. Die Tabelle in Anlage 3 wird wie folgt gefasst: Höchstfläche für die Entnahme einer Probe ha 1 2 3 Höchstgewicht einer Partie dt 4 5 Mindestmenge einer Probe ,,Nr. Probe nach 1 1a 2 3 4 § 14 Abs. 2 Nr. 1 § 14 Abs. 2 Nr. 2 § 15 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 20 Abs. 3 Artikel 4 3 3 -- -- -- 500 500 500 500 500 Artikel 5 105 Knollen 210 Knollen 210 Knollen 25 kg 105 Knollen". Änderung der Rebenpflanzgutverordnung Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: ,,Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte für virusübertragende Nematoden und für diesen Nematoden jeweils entsprechende Viren sind." Neufassung der Saatgutverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Saatgutverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über besondere Anforderungen an Feldbestände von Lupinen im Rahmen der Saatgutanerkennung vom 6. Juni 2001 (BAnz. S. 11 653) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 1. Oktober 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast