Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 52 vom 22.10.2001  - Seite 2638 bis 2639 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

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2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden Vom 1. Oktober 2001 Auf Grund der §§ 31c und 31d Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 550) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Die Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2111) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,aerodynamisch gesteuerten" gestrichen. b) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend der Nummern 2 bis 5 für ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,schwerkraftgesteuerten" gestrichen. b) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend der Nummern 2 bis 5 für ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Luftsportgeräte" durch die Wörter ,,Hängegleiter und Gleitsegel (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)" ersetzt. b) Nummer 1 wird aufgehoben. c) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5. 4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Die in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Gleitflugzeuge (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen: 1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte, 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Luftsportgeräte" durch die Wörter ,,Sprungfallschirme (§ 1 Abs. 4 LuftverkehrsZulassungs-Ordnung)" ersetzt. b) Nummer 1 wird aufgehoben. c) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5. 6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Der in § 1 genannte Verein und der im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 4321 eingetragene Deutsche Modellflieger Verband e.V. werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Flugmodelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen: 1. Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm, 2. Erteilung der Erlaubnisse für Steuerer dieser Flugmodelle, 3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung der Steuerer dieser Modelle, 4. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Beauftragte ist nicht berechtigt, einen Antragsteller an einen anderen Beauftragten zu verweisen oder einen von einem anderen Beauftragten erlassenen Verwaltungsakt zu verlängern, zu ergänzen, nachträglich mit Nebenbestimmungen zu versehen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Derselbe Einzelfall, der bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bei einem Beauftragten gewesen ist, darf ohne dessen Einwilligung weder gleichzeitig noch nacheinander zum Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bei einem anderen Beauftragten gemacht werden." 2. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals, 3. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz), 4. Aufsicht über den Betrieb dieser Luftsportgeräte auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und 5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die mit der Durchführung derselben Aufgabe beauftragten Verbände sind verpflichtet, zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards und Anforderungsprofils ihre Verwaltungsverfahren und -grundsätze aufeinander abzustimmen und in einer Vereinbarung festzulegen. Sie treffen sich mindestens zweimal im Jahr zu Koordinierungssitzungen." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 1 bis 4" durch die Angabe ,,§§ 1 bis 4a" ersetzt. Berlin, den 1. Oktober 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig 2639 b) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Bundesministerium für Verkehr" ein Komma gesetzt und die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" angefügt. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.