Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 54 vom 31.10.2001  - Seite 2710 bis 2715 - Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze

311-13365-1360-1368-1303-8360-1368-1315-117812-27812-2-1311-14-1
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze Vom 26. Oktober 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4d eingefügt: ,,§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen. (2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (3) Die Stundung bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; 2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend. § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge (1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. § 4c Aufhebung der Stundung Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn 1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat; 2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist; 4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; 5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird. § 4d Rechtsmittel (1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen." 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Blatt" die Wörter ,,oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem" eingefügt. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informationsund Kommunikationssystem zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen 1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, 2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können, 3. nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können." 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann." 4. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu." 9. § 63 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 5. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2711 ,,Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden." 6. § 30 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Hinweis auf Restschuldbefreiung" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 6a. § 36 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung gelten entsprechend." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." 7. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesanstalt für Arbeit über, so kann die Bundesanstalt diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben." 8. In § 57 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat." ,,(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht." 10. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend." 11. § 109 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können." 2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 d) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt." 17. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend." 18. § 298 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden." b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende gestrichen und werden die Wörter ,,oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird." angefügt. 19. § 300 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 20. § 302 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Handlung" ein Komma und die Wörter ,,sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte" eingefügt. b) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden." 21. § 304 wird wie folgt gefasst: ,,§ 304 Grundsatz (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat." 22. § 305 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern ,,versucht worden ist," der Halbsatz ,,der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen;" eingefügt. b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen." 11a. In § 114 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. 12. In § 174 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,anzugeben" die Wörter ,,sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt" angefügt. 12a. § 175 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen." 13. In § 196 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Insolvenzmasse" die Wörter ,,mit Ausnahme eines laufenden Einkommens" eingefügt. 14. § 207 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend." 15. § 287 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort ,,sieben" durch das Wort ,,sechs" und die Wörter ,,nach der Aufhebung" durch die Wörter ,,nach der Eröffnung" ersetzt. 16. § 292 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend." c) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe ,,zehn vom Hundert" das Wort ,,und" eingefügt; die Wörter ,,und nach Ablauf von sechs Jahren seit Aufhebung zwanzig vom Hundert" werden gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;". b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate." 23. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt: ,,§ 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden." 24. § 306 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird." b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. § 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen." 25. § 307 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind." b) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,seine Forderungen in dem" die Wörter ,,beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten" eingefügt. Artikel 2 Änderung der Justizbeitreibungsordnung 26. § 308 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2713 ,,Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war ; insoweit erlischt die Forderung." 27. Dem § 309 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 4a Abs. 2 gilt entsprechend." 28. § 312 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate." 29. § 313 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen." bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter ,,Hat die Gläubigerversammlung den Gläubiger" durch die Wörter ,,Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger" ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 173 Abs. 2 gilt entsprechend." In § 1 Abs. 1 Nr. 4a der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Prozesskostenhilfe" die Wörter ,,oder nach § 4b der Insolvenzordnung" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes 1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geändert: a) In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt: ,,bezüglich der Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens." 2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 1. In § 121 werden nach dem Wort ,,Prozesskostenhilfe" ein Komma und die Angabe ,,nach § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung" eingefügt. 2. § 124 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,in § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche" durch die Wörter ,,Gerichtskosten, der Gerichtsvollzieherkosten und der Ansprüche nach § 130 Abs. 1" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Zahlungen nach § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu leisten" durch die Wörter ,,Beträge nach Satz 1 zu zahlen" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,zu den Prozessakten" durch die Wörter ,,dem Gericht" ersetzt. 3. § 132 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für die Tätigkeit zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung) erhält der Rechtsanwalt im Falle 1. des Absatzes 1 eine Gebühr in Höhe von 90 Deutsche Mark; 50 DM". 2. des Absatzes 2 eine Gebühr in Höhe von 440 Deutsche Mark; bei mehr als fünf, mehr als zehn und mehr als fünfzehn Gläubigern erhöht sich die Gebühr um jeweils 220 Deutsche Mark. Absatz 3 bleibt unberührt." b) § 68 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 Abs. 1 der Insolvenzordnung)." 2. Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4300 werden folgende Nummern 4301 und 4302 eingefügt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG Nr. Gebührentatbestand ,,4301 ,,4302 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 100 DM Artikel 5 b) Die bisherige Nummer 4301 wird Nummer 4305. c) Nach Nummer 9016 wird folgende Nummer 9017 angefügt: Nr. Auslagentatbestand Höhe Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung In § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 121 der Zivilprozessordnung," die Angabe ,,des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung," eingefügt. ,,9017 An den vorläufigen Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . Artikel 6 in voller Höhe". Änderung kostenrechtlicher Vorschriften zum 1. Januar 2002 (1) Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4301 wird die Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,50,00 EUR" ersetzt. 2. In Nummer 4302 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25,00 EUR" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 (2) In § 132 Abs. 4 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe ,,90 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,46 Euro", die Angabe ,,440 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,224 Euro" und die Angabe ,,220 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,112 Euro" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Grundbuchordnung Dem § 84 Abs. 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend." Artikel 8 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: 1. das Entschuldungsabwicklungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert 2715 durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537); 2. die Löschungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 1968 (BGBl. I S. 865). Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung In das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384), wird nach Artikel 103 folgender Artikel 103a eingefügt: ,,Artikel 103a Überleitungsvorschrift Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden." Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 6 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Oktober 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin