Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 58 vom 14.11.2001  - Seite 2990 bis 2991 - Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

1101-8
2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2001 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Vom 10. November 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,13 451 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 878 Euro" und die Angabe ,,13 707 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7 009 Euro" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar und Büromaterial, Literatur und Medien sowie Porto,". b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 023 Euro" und die Angabe ,,600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,307 Euro" ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Kürzung der Kostenpauschale (1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 50 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 100 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nach- gewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Ältestenrates oder durch eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise. (2) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 50 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht, wenn der Präsident das Mitglied beurlaubt hat, ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6." 4. In § 15 Satz 1 wird die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 Euro" ersetzt. 5. In § 33 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 6. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für das Übergangsgeld wird der Bemessungsbetrag auf 5 301 Euro festgesetzt." b) In Satz 3 wird die Angabe ,,12 057 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 165 Euro" und die Angabe ,,12 249 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 263 Euro" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt am Tag der ersten Sitzung des 15. Deutschen Bundestages in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 2991 Berlin, den 10. November 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily