Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 59 vom 21.11.2001  - Seite 3073 bis 3073 - Zweite Verordnung zur Änderung der Pfandleiherverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3073 Zweite Verordnung zur Änderung der Pfandleiherverordnung Vom 14. November 2001 Auf Grund des § 34 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,Vor- und Familienname" durch die Wörter ,,Name und Vorname" ersetzt. 2. Die Nummer 1 der Anlage zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,1. eine monatliche Vergütung von Euro 1,00 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 15,00 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Euro 1,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 30,00 Euro 2,00 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 50,00 Euro 2,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 100,00 Euro 3,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 150,00 Euro 4,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 200,00 Euro 5,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 250,00 Euro 6,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 300,00. Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung." Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. November 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller