Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 61 vom 29.11.2001  - Seite 3138 bis 3218 - Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

400-2/10402-37400-2400-1400-11300-2300-2/2310-4310-4310-2320-1368-1360-3303-12310-2310-4310-4/4310-4315-21-2360-1361-1362-2367-1368-1402-31403-4403-9403-23-2III-194100-14120-9-24132-14133-1420-1421-1423-5-2426-143-1440-1440-12441-1442-17632-1925-12211-4750-157822-7213-1800-22-1400-2-1402-3402-6402-28402-30402-35402-36III-297822-6
3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts*) Vom 26. November 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 5 Verjährung Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung § 194 Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind. § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt geändert: 1. In § 121 Abs. 2 wird das Wort ,,dreißig" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. 2. § 124 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,des § 203 Abs. 2 und der §§ 206, 207" durch die Angabe ,,der §§ 206, 210 und 211" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,dreißig" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) und von Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (,,Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1). Es ändert die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), der Richtlinie 47/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute. § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. (4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung. § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen 3139 Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (1) Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren, 4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein, 3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen (1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, 2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder, 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. (2) § 208 bleibt unberührt. § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt. § 209 Wirkung der Hemmung Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, 6. die Zustellung der Streitverkündung, 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a, 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, 11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und 14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung. § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist. § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. § 212 Neubeginn der Verjährung (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. (3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird. § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. 4. Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung § 214 Wirkung der Verjährung (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. § 215 3141 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen. § 217 Verjährung von Nebenleistungen Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung." § 241 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten." 4a. § 244 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist." 3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 9. Die §§ 280 bis 288 werden wie folgt gefasst: ,,§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen. § 281 5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt: ,,§ 247 Basiszinssatz (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt." 6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst: ,,§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326. § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden." 7. In § 278 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 276 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 276 Abs. 3" ersetzt. 8. § 279 wird aufgehoben. Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt. § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist. § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraus- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 setzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. § 285 Herausgabe des Ersatzes (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs. § 286 Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. 3143 (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. § 288 Verzugszinsen (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen." 10. In § 291 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 288 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3" ersetzt. 11. § 296 wird wie folgt gefasst: ,,§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt." 12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird folgender Abschnitt vorangestellt: ,,Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher 3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. § 306a Umgehungsverbot Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. § 307 Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren. § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist, 1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag, 2. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden, b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können. § 305b Vorrang der Individualabrede Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1. (Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 zu leisten; 2. (Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; 3. (Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; 4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; 5. (Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist; 6. (Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; 7. (Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann; 8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung) 3145 die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 1. (Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; 2. (Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird; 3. (Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; 4. (Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; 5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; 3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen; dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; ff) (Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist; 9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Ver- 6. (Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; 7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; b) (Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; 8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; b) (Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 sicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; 10. (Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienstoder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird a) der Dritte namentlich bezeichnet oder b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen; 11. (Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder b) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt; 12. (Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; 13. (Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden. § 310 Anwendungsbereich (1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. (2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die VersorUntertitel 1 Begründung § 311 3147 gung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser. (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; 2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. (4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebsund Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich." 13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliederungsüberschrift des ersten Titels werden durch folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften ersetzt: ,,Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 311c Erstreckung auf Zubehör Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. Untertitel 2 Besondere Vertriebsformen § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll. (2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. (3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn 1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder 3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist. § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen (§§ 491 bis 504) oder über Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis 487) oder erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte. (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss (1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig. (3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung. (4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. (5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so finden nur die Vorschriften über diese Geschäfte Anwendung. § 312b Fernabsatzverträge (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Teleund Mediendienste. (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes), 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481), 3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge, 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, 5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, 7. die geschlossen werden a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben. § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen 3149 (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über 1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und 2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags. Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen. (3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann. (4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. 3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 312f Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen § 313 Störung der Geschäftsgrundlage (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. (4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte". (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden. § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, 2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können. (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird. (3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 14. § 321 wird wie folgt gefasst: ,,§ 321 Unsicherheitseinrede (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. (2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung." 15. Die §§ 323 bis 326 werden wie folgt gefasst: ,,§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 3151 Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. § 325 Schadensersatz und Rücktritt Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Fall der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht. (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt. (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden. (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist." 16. § 327 wird aufgehoben. 17. Die Überschrift des fünften Titels des bisherigen zweiten Abschnitts des zweiten Buches wird wie folgt gefasst: ,,Titel 5 Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen". 3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 20. Die §§ 350 bis 354 werden aufgehoben. 21. § 355 wird § 350 und wie folgt gefasst: ,,§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird." 22. § 356 wird § 351. 23. § 357 wird § 352 und wie folgt gefasst: ,,§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt." 24. § 358 wird aufgehoben. 25. Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354. 26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel eingefügt: ,,Untertitel 2 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde 18. Dem § 346 wird folgende Gliederungseinheit vorangestellt: ,,Untertitel 1 Rücktritt". 19. Die §§ 346 und 347 werden wie folgt gefasst: ,,§ 346 Wirkungen des Rücktritts (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Fall des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen. (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, 3. wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben. (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen. § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt (1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. (2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass 1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und 3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird. (2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat. (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. § 358 Verbundene Verträge 3153 (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1. (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. (4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist. (5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen. § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie bei 3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 schlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. § 435 Rechtsmangel Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht. § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind. § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. § 438 Verjährung der Mängelansprüche (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist." 27. Die §§ 361 bis 361b werden aufgehoben. 28. § 390 Satz 2 wird aufgehoben. 29. In § 425 Abs. 2 werden die Wörter ,,Unterbrechung und Hemmung" durch die Wörter ,,Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung" ersetzt. 30. Im zweiten Buch werden der bisherige dritte und der vierte bis sechste Abschnitt die Abschnitte 4 bis 7. 31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: ,,Titel 1 Kauf, Tausch Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. § 434 Sachmangel (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertrags- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 2. in fünf Jahren a) bei einem Bauwerk und b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und 3. im Übrigen in zwei Jahren. (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. (4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung. § 439 Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung 3155 gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. § 441 Minderung (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. § 442 Kenntnis des Käufers (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt. § 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. § 444 Haftungsausschluss Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen § 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen (1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen. (2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse. § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer (1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen. § 452 § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten Schiffskauf Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung. § 453 Rechtskauf (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs Kapitel 1 Kauf auf Probe § 454 Zustandekommen des Kaufvertrags (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. § 446 Gefahr- und Lastenübergang Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen. § 449 Eigentumsvorbehalt (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten. § 455 Billigungsfrist Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung. Kapitel 2 Wiederkauf § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs (1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf. § 457 Haftung des Wiederverkäufers (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. (2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen. § 458 Beseitigung von Rechten Dritter Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt. § 459 Ersatz von Verwendungen Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der 3157 Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen. § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet. § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben. § 462 Ausschlussfrist Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist. Kapitel 3 Vorkauf § 463 Voraussetzungen der Ausübung Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat. § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts (1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. § 465 Unwirksame Vereinbarungen Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam. 3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 466 Nebenleistungen § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben. § 473 Unübertragbarkeit Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich. Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs (1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung. § 475 Abweichende Vereinbarungen (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. § 476 Beweislastumkehr Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. § 477 Sonderbestimmungen für Garantien (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde. § 467 Gesamtpreis Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können. § 468 Stundung des Kaufpreises (1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. (2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist. § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist (1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. (2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist. § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt. § 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. § 478 Rückgriff des Unternehmers (1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. (2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt. (4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. (6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. § 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen (1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen 3159 seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat. (3) Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. Untertitel 4 Tausch § 480 Tausch Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge § 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags (1) Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. (2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen. (3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich. § 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten. (3) Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte. 3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (1) Dem Verbraucher steht bei einem TeilzeitWohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Fall des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. (3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat. (4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird. (5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen. § 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt. § 487 Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Untertitel 1 Darlehensvertrag § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu (4) In jeder Werbung für den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann. § 483 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Prospekt. (2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist. (3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig. § 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die in dem in § 482 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 2 muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staats, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staats auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten. (3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt. § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, 1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen; 2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten; 3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung. (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften. § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht 3161 (1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt. § 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge, 1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt; 2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen; 3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen. (3) Keine Anwendung finden ferner 1. die §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, §§ 495, 497 Abs. 2 und 3 und § 498 auf Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird; 3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird; 7. zu bestellende Sicherheiten. (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben. (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist. § 493 Überziehungskredit (1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für Verbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über 1. die Höchstgrenze des Darlehens; 2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins; 3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann; 4. die Regelung der Vertragsbeendigung. Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 haben in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn sie auf einem Kontoauszug erfolgen. (2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen. § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt. 2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können; 3. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen. § 492 Schriftform, Vertragsinhalt (1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben 1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens; 2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist; 3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung; 4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten; 5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2) fehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt. (3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Dies gilt nicht im Fall des § 358 Abs. 2. Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann. § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot (1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam. (2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen 3163 Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht. § 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen (1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag gemäß § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei denn, es handelt sich um einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen. (2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann. (3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet. § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen (1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. 3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten); 3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen; 4. den effektiven Jahreszins; 5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird; 6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit. Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. (2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt sind, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann. (3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. § 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften (1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. (2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen. Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher § 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (1) Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492 Abs. 1 bis 3 und der §§ 494 bis 498 finden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. (2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den §§ 500 bis 504 geregelten Besonderheiten. (3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwendung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an die Stelle des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrags der Barzahlungspreis. § 500 Finanzierungsleasingverträge Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung. § 501 Teilzahlungsgeschäfte Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die folgenden Vorschriften. § 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften (1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben 1. den Barzahlungspreis; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Abs. 2) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 2 und 3. § 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist ein Barzahlungspreis gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt. Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher § 505 Ratenlieferungsverträge (1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat, ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen. (2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. 33. § 523 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Untertitel 4 Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer § 506 Abweichende Vereinbarungen 3165 Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. § 507 Anwendung auf Existenzgründer Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 50 000 Euro." 32. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches werden der bisherige zweite und dritte Titel sowie der vierte Titel die Titel 4 bis 6. ,,Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung." 33a. In § 536 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Fehler" jeweils durch das Wort ,,Mangel" ersetzt. 33b. In § 536a Abs. 1 und in § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter ,,wegen Nichterfüllung" gestrichen. 33c. In § 543 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 536b, 536d und §§ 469 bis 471" durch die Angabe ,,§§ 536b und 536d" ersetzt. 33d. § 548 Abs. 3 wird aufgehoben. 33e. In § 563 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 206" durch die Angabe ,,§ 210" ersetzt. 34. Dem § 604 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe." 3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 38. Die §§ 633 bis 638 werden wie folgt gefasst: ,,§ 633 Sach- und Rechtsmangel (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. (3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen, 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und 4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. § 634a Verjährung der Mängelansprüche (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungsoder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und 3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist. (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. 35. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wird der bisherige fünfte Titel der Titel 7 und wie folgt gefasst: ,,Titel 7 Sachdarlehensvertrag § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag (1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld. § 608 Kündigung (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden. § 609 Entgelt Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen." 36. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches werden der bisherige sechste und siebente Titel sowie der achte bis fünfundzwanzigste Titel die Titel 8 bis 27. 36a. Dem § 615 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt." 36b. Nach § 619 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat." 37. Dem § 632 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 (4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten. (5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung. § 635 Nacherfüllung (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. § 637 Selbstvornahme (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. (2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. (3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. § 638 Minderung (1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. 3167 (3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werks in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung." 39. Der bisherige § 637 wird § 639 und wie folgt gefasst: ,,§ 639 Haftungsausschluss Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat." 40. In § 640 Abs. 2 werden die Wörter ,,so stehen ihm die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche" durch die Wörter ,,so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte" ersetzt. 41. In § 646 wird die Angabe ,,§§ 638, 641, 644, 645" durch die Angabe ,,des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645" ersetzt. 42. § 651 wird wie folgt gefasst: ,,§ 651 Anwendung des Kaufrechts Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt." 43. § 651a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zur Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in der Rechtsverordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dessen Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig. § 655c Vergütung Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht. § 655d Nebenentgelte Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507." 50. Dem § 656 wird folgende Gliederungsüberschrift vorangestellt: ,,Untertitel 3 Ehevermittlung". 51. § 675a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,nach Absatz 2" durch die Wörter ,,nach Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. 52. Dem § 695 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung." 44. § 651d Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 472" wird durch die Angabe ,,§ 638 Abs. 3" ersetzt. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,§ 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung." 45. In § 651e Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 471" durch die Angabe ,,§ 638 Abs. 3" ersetzt. 46. § 651g Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,sechs Monaten" durch die Wörter ,,zwei Jahren" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 47. § 651m wird wie folgt gefasst: ,,§ 651m Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt." 48. Dem § 652 wird folgende Gliederungsüberschrift vorangestellt: ,,Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften". 49. Nach § 655 wird folgender Untertitel eingefügt: ,,Untertitel 2 Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher § 655a Darlehensvermittlungsvertrag Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang. § 655b Schriftform (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist vorbehaltlich sonstiger Informationspflichten insbesondere die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem Unternehmer eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 53. Dem § 696 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme." 54. In § 700 Abs. 1 werden die Wörter ,,die Vorschriften über das Darlehen" jeweils durch die Wörter ,,bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag" ersetzt. 55. Dem § 771 wird folgender Satz angefügt: ,,Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat." 56. In § 778 werden die Wörter ,,Kredit zu geben" durch die Wörter ,,ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren" und die Wörter ,,aus der Kreditgewährung" durch die Wörter ,,aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe" ersetzt. 57. § 786 wird aufgehoben. 58. In § 802 Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 203, 206, 207" durch die Angabe ,,§§ 206, 210, 211" ersetzt. 59. In § 813 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 222 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 214 Abs. 2" ersetzt. 60. § 852 wird wie folgt gefasst: ,,§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an." 61. § 939 wird wie folgt gefasst: ,,§ 939 Hemmung der Ersitzung (1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Fall eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt. 3169 (2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist." 62. § 941 wird wie folgt gefasst: ,,§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." 63. In § 943 wird das Wort ,,zustatten" durch das Wort ,,zugute" ersetzt. 64. In § 1002 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 203, 206, 207" durch die Angabe ,,§§ 206, 210, 211" ersetzt. 65. Im dritten Buch wird der vierte Abschnitt aufgehoben; der fünfte bis neunte Abschnitt werden die Abschnitte 4 bis 8. 66. In § 1098 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 504 bis 514" durch die Angabe ,,§§ 463 bis 473" ersetzt. 67. In § 1170 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 208 zur Unterbrechung der Verjährung" durch die Wörter ,,§ 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung" ersetzt. 68. In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 69. In § 1600b Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 203, 206" durch die Angabe ,,§§ 206, 210" ersetzt. 70. § 1615l wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend." 71. Im zweiten Abschnitt des vierten Buches werden der siebente und neunte Titel die Titel 6 und 7. 72. In § 1762 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 203, 206" durch die Angabe ,,§§ 206, 210" ersetzt. 73. Im ersten Titel des dritten Abschnitts des vierten Buches wird die Überschrift ,,VI. Familienrat" gestrichen und die Überschrift ,,VII. Beendigung der Vormundschaft" durch folgende Gliederungsüberschrift ersetzt: ,,Untertitel 6 Beendigung der Vormundschaft". 3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 gliederungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben. 74. In § 1903 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 206" durch die Angabe ,,§ 210" ersetzt. 75. In § 1944 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 203, 206" durch die Angabe ,,§§ 206, 210" ersetzt. 76. In § 1954 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 203, 206, 207" durch die Angabe ,,§§ 206, 210, 211" ersetzt. 77. In § 1997 wird die Angabe ,,des § 203 Abs. 1 und des § 206" durch die Angabe ,,der §§ 206, 210" ersetzt. 78. In § 2082 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 203, 206, 207" durch die Angabe ,,§§ 206, 210, 211" ersetzt. 79. § 2171 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1; hierbei werden nach dem Wort ,,Erbfalls" die Wörter ,,für jedermann" eingefügt. b) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben. c) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: ,,(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird. (3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird." 80. § 2182 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat die Sache dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende Anwendung." 81. In § 2183 Satz 2 wird das Wort ,,Fehler" durch das Wort ,,Sachmangel" ersetzt. 82. In § 2283 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 203, 206" durch die Angabe ,,§§ 206, 210" ersetzt. 83. In § 2376 Abs. 2 wird das Wort ,,Fehler" durch das Wort ,,Sachmängel" ersetzt. (2) Dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Unter- Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 29a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz ist" durch die Wörter ,,Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Teilzeit-Wohnrechteverträge sind" ersetzt. b) In Absatz 4 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12)." 2. Artikel 229 wird wie folgt geändert: a) § 2 Abs. 3 wird aufgehoben. b) Es werden dem Artikel 229 folgende Vorschriften angefügt: ,,§ 5 Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch, das AGB-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, das Teilzeit-Wohnrechtegesetz, die Verordnung über Kundeninformationspflichten, die Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern und die Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 §6 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt. (3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. (4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. (5) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind. 3171 (6) Die vorstehenden Absätze gelten für die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz entsprechend. §7 Überleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (1) Soweit sie als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des Verfahrensrechts der Gerichte, in nach diesem Gesetz vorbehaltenem Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden, treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 1. an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz (§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 3. an die Stelle des Zinssatzes für Kassenkredite des Bundes der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. an die Stelle des Lombardsatzes der Deutschen Bundesbank der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Zinssatz), 5. an die Stelle der ,,Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 2. Juli 1990 geltenden Grundlage (FIBOR-neu-Sätze) die ,,EURO Interbank Offered Rate"-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBORSätze) für die entsprechende Laufzeit, 6. an die Stelle des ,,Frankfurt Interbank Offered Rate"-Satzes für die Beschaffung von Tagesgeld (,,Overnight") von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (,,FIBOR-Overnight"-Satz) der ,,EURO Overnight Index Average"-Satz für die Beschaffung von Tagesgeld (,,Overnight") von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EONIA-Satz) und 7. bei Verwendung der ,,Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 12. August 1985 geltenden Grundlage (FIBOR-alt-Sätze) a) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Dreimonatsgeld der EURIBOR-Satz für Dreimonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen Dreimonatsperiode und dividiert durch 90, 3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 b) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Sechsmonatsgeld der EURIBOR-Satz für Sechsmonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen Sechsmonatsperiode und dividiert durch 180 und c) wenn eine Anpassung der Bestimmungen über die Berechnung unterjähriger Zinsen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250) erfolgt, an die Stelle aller FIBOR-alt-Sätze die EURIBOR-Sätze für die entsprechende Laufzeit. Satz 1 Nr. 5 bis 7 ist auf Zinsperioden nicht anzuwenden, die auf einen vor Ablauf des 31. Dezember 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen; insoweit verbleibt es bei den zu Beginn der Zinsperiode vereinbarten FIBOR-Sätzen. Soweit Zinsen für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 geltend gemacht werden, bezeichnet eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in der in diesem Zeitraum maßgebenden Höhe. Die in den vorstehenden Sätzen geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern, bleibt unberührt. (2) Für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 sind das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. (3) Eine Veränderung des Basiszinssatzes gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt erstmals zum 1. Januar 2002. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Bezugsgröße für den Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 2. den SRF-Zinssatz als Ersatz für den Lombardsatz der Deutschen Bundesbank durch einen anderen Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu ersetzen, der dem Basiszinssatz, den durch diesen ersetzten Zinssätzen und dem Lombardsatz in ihrer Funktion als Bezugsgrößen für Zinssätze eher entspricht." Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Regelungsbereich des § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen, erforderlich ist oder wird. Hierbei kann auch die Form der Bekanntgabe der Angaben festgelegt werden. Artikel 240 Informationspflichten für Fernabsatzverträge Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) festzulegen: 1. über welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zur Person des Unternehmers, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags zu informieren sind, 2. welche Informationen nach Nummer 1 Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen sind und 3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind. Artikel 241 Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (,,Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind. Artikel 242 Informations- und Prospektpflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb 3. Dem Siebten Teil werden folgende Vorschriften angefügt: ,,Artikel 239 Informationspflichten für Kreditinstitute Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die Unternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83) festzulegen, 1. welche Angaben dem Verbraucher bei TeilzeitWohnrechteverträgen gemacht werden müssen, damit er den Inhalt des Teilzeitwohnrechts und die Einzelheiten auch der Verwaltung des Gebäudes, in dem es begründet werden soll, erfassen kann, 2. welche Angaben dem Verbraucher in dem Prospekt über Teilzeit-Wohnrechteverträge zusätzlich gemacht werden müssen, um ihn über seine Rechtsstellung beim Abschluss solcher Verträge aufzuklären, und 3. welche Angaben in einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag zusätzlich aufgenommen werden müssen, um eindeutig zu regeln, welchen Umfang das Recht hat, das der Verbraucher erwerben soll. Artikel 243 Ver- und Entsorgungsbedingungen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen, 2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen. Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlichrechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens. Artikel 244 Abschlagszahlungen beim Hausbau Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist. Artikel 245 Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, 3173 1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und 2. zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf Grund der Artikel 240 bis 242 zu erteilenden Informationen zu verbinden ist." Artikel 3 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz ­ UKlaG) Abschnitt 1 Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen §1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. §2 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet. (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere 1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge, Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten, 2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (,,Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), 3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 §4 Qualifizierte Einrichtungen (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) zugeleitet. (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn 1. der Verband dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind. Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesverwaltungsamt das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum von längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine aufschiebende Wirkung. (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Verbänden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist. (4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen. (5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen, sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln. 3. das Fernunterrichtsschutzgesetz, 4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), 5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, 6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und die §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes. (3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. §3 Anspruchsberechtigte Stellen (1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu: 1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und 3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3175 Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 §8 Klageantrag und Anhörung (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 zu hören: 1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, oder 2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat. §9 Besonderheiten der Urteilsformel Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch: 1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut, 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen, 3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, 4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde. § 10 Einwendung wegen abweichender Entscheidung Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde. §5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. §6 Zuständigkeit (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, dass sie sich nach Satz 1 durch einen nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lässt, sind nicht zu erstatten. (4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben. §7 Veröffentlichungsbefugnis Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen. 3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 11 Wirkungen des Urteils 2. Verbände der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, die branchenübergreifend und überregional tätig sind. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Verbände werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für Zwecke dieser Vorschrift festgelegt. Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte. Abschnitt 3 Behandlung von Kundenbeschwerden Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2 § 12 Einigungsstelle Für Klagen nach § 2 gelten § 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend. § 13 Anspruch auf Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsverband schriftlich versichert, dass diese Angaben 1. zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 1 oder § 2 benötigt werden und 2. anderweitig nicht zu beschaffen sind. (2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt. (3) Die Wettbewerbsverbände haben einer anderen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 anspruchsberechtigten Stelle auf deren Verlangen die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben herauszugeben, wenn sie eine Versicherung in der in Absatz 1 bestimmten Form und mit dem dort bestimmten Inhalt vorlegt. (4) Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn der gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach § 1 oder § 2 begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den gezahlten Ausgleich zu erstatten. (5) Wettbewerbsverbände sind 1. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und § 14 Kundenbeschwerden (1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden. (2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen: 1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein. 2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein. 3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör erhalten. 4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein. Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe dort zweckmäßiger erledigt werden kann. Abschnitt 4 Anwendungsbereich § 15 Ausnahme für das Arbeitsrecht Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3177 Abschnitt 5 Überleitungsvorschriften § 16 Überleitungsvorschrift zur Aufhebung des AGB-Gesetzes (1) Soweit am 1. Januar 2002 Verfahren nach dem AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen. (2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entscheidungsregister nach § 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur Einsicht offen. Die in dem Register eingetragenen Entscheidungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das Register, spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 gelöscht. (3) Schlichtungsstellen im Sinne von § 14 Abs. 1 sind auch die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 des AGBGesetzes eingerichteten Stellen. (4) Die nach § 22a des AGB-Gesetzes eingerichtete Liste qualifizierter Einrichtungen wird nach § 4 fortgeführt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetragene Verbände brauchen die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht einzuhalten. 5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, 7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, 8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, 9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, 10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und 11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen: 1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufsoder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts, 2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, 3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und 4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. §2 Informationspflichten bei und Vertragsinhalt von Teilzeit-Wohnrechteverträgen (1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach § 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten: 1. Namen und Wohnsitz des Unternehmers des Nutzungsrechts und des Eigentümers des Wohngebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen Firma, Sitz und Name des gesetzlichen Vertreters sowie rechtliche Stellung des Unternehmers in Bezug auf das oder die Wohngebäude, 2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst Hinweis auf die erfüllten oder noch zu er- Artikel 4 Änderung der Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern Die Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3436), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht". 2. Dem § 1 werden folgende Abschnitte vorangestellt: ,,Abschnitt 1 Informationspflichten bei Verbraucherverträgen §1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über: 1. seine Identität, 2. seine Anschrift, 3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, 4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 füllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung des Nutzungsrechts gegeben sein müssen, 1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche Form der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung gewahrt wird; gegebenenfalls muss der Prospekt auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Fall des Widerrufs in Übereinstimmung mit § 485 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erstatten hat; 2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten sind. (3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben: 1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers, 2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechts nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des Nutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten, 3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden sind, 4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags durch jede Vertragspartei. Abschnitt 2 Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr §3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, 3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, 4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und 5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken." 3. Nach dem neuen § 3 wird folgende Gliederungsüberschrift eingefügt: 3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist, 4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht, 5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht, a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss, b) eine angemessene Schätzung des Termins für die Fertigstellung, c) Namen und Anschrift der zuständigen Baugenehmigungsbehörde und Aktenzeichen der Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag anzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vorschriften mit dem Bau begonnen werden darf, d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung des Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen im Fall der Nichtfertigstellung bestehen, 6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedingungen, 7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen, 8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen, 9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist; die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Betrag der laufenden Kosten, die vom Verbraucher für die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind, und 10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den Umtausch und/oder die Weiterveräußerung des Nutzungsrechts in seiner Gesamtheit oder für einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Kosten hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräußerung vermittelt. (2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben enthalten: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 ,,Abschnitt 3 Informationspflichten von Reiseveranstaltern". 4. Die bisherigen §§ 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 werden die §§ 4 bis 9. 5. Nach dem neuen § 9 wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Abschnitt 4 Informationspflichten von Kreditinstituten § 10 Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten (1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen: A. vor Ausführung einer Überweisung 1. Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsvertrags der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben wird, 2. die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird, 3. die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen, 4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum, 5. die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme, 6. die bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse, B. nach Ausführung der Überweisung 1. eine Bezugsangabe, anhand derer der Überweisende die Überweisung bestimmen kann, 2. den Überweisungsbetrag, 3. den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zahlenden Entgelte und Auslagen, 4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum. (2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen. (3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs. § 11 Betroffene Überweisungen 3179 Die Informationspflichten nach § 10 gelten nur, soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Überweisungen Anwendung finden." 6. Der bisherige § 7 wird § 12; ihm wird folgende Gliederungsüberschrift vorangestellt: ,,Abschnitt 5 Schlussvorschriften". Artikel 5 Änderung anderer Vorschriften (1) § 23 Nr. 2 Buchstabe c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird gestrichen. (1a) Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1887) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 58 wird § 371 wie folgt gefasst: ,,§ 371 Beweis durch Augenschein (1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten. (2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend. (3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden." 2. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 72 werden a) in § 559 Abs. 1 Satz 1 die Wörter ,,Tatbestand des" gestrichen und b) in § 561 die Wörter ,,Ergeben die Entscheidungsgründe" durch die Wörter ,,Ergibt die Begründung des Berufungsurteils" ersetzt. 3. In Artikel 3 Nr. 3 werden in § 26 Nr. 8 die Wörter ,,mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde" durch die Wörter ,,mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" ersetzt. 4. In Artikel 30 Nr. 17 Buchstabe b wird in § 87 Abs. 3 Satz 2 die Angabe ,,§ 83a Abs. 1a" durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 1a" ersetzt. 3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 2. Nach § 27 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 28 (1) Das Mahnverfahren findet nicht statt für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, wenn der nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt. (2) § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung findet auf Verträge, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses die Angabe des nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses tritt." (3) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser wiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 29b wird folgender § 29c eingefügt: ,,§ 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte (1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung. (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist." 1a. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)" durch die Wörter ,,fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ersetzt. 2. In § 207 Abs. 1 werden die Wörter ,,und der Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird" durch die Wörter ,,oder unterbrochen wird oder die Verjährung neu beginnt oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt wird" ersetzt. In § 270 Abs. 3, § 691 Abs. 2 und § 693 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,oder die Verjährung unterbrochen" durch die Wörter ,,werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt" ersetzt. 5. In Artikel 36 Abs. 2 Nr. 13 wird § 61a Abs. 3 wie folgt gefasst: ,,(3) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5." 6. Artikel 37 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 37 Änderung des Artikels XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften In Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 § 10 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 bis 5" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 bis 7" ersetzt." 7. Artikel 52 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 52 Neubekanntmachung der Zivilprozessordnung Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Zivilprozessordnung in der vom 1. Juli 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen." (2) Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern und, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist, die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs;". (2a) Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser wiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 24a Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in der durch Gesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geänderten Fassung einzuführen." 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 4. § 688 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;". 5. § 690 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;". (4) In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) werden in § 167 die Wörter ,,oder die Verjährung unterbrochen" durch die Wörter ,,werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt" ersetzt. (5) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 87 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter ,,in einer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt" durch die Wörter ,,in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt" ersetzt. (6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Anspruch entstanden" durch die Wörter ,,die Zahlung erfolgt" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut." bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt." 3181 2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" durch das Wort ,,Unterlassungsklagengesetzes" ersetzt. (7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Anspruch entstanden" durch die Wörter ,,die Zahlung erfolgt" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt." 2. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 (Verjährung; Verzinsung)" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 4 (Verzinsung)" ersetzt. (8) § 8 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Anspruch entstanden" durch die Wörter ,,die Zahlung erfolgt" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt." 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung erneut." 3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 (14) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), wird wie folgt geändert: 1. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte sind ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gewährleistung wegen abweichender Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird." 2. § 80 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 80 Ansprüche wegen Pflichtverletzung". b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Dem Grundstückseigentümer stehen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Leistung gesetzten Frist statt der in den §§ 281 und 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte die folgenden Rechte zu." 3. § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: ,, ; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt." 4. In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 326 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter ,,zur Leistung" ersetzt. 5. In § 121 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 323 Abs. 3 und" gestrichen. (15) In § 20 Abs. 8 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 295 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 504 bis 513" durch die Angabe ,,§§ 463 bis 472" ersetzt. (16) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 91 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 26 Abs. 1 und § 160 Abs. 1 werden wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts" durch die Wörter ,,in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,wird die Verjährung nicht unterbrochen" durch die Wörter ,,beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt" ersetzt. (9) § 15 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(4) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. (5) Die Verjährung der Entschädigungsansprüche beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Durch den Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 16 Abs. 1) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. (6) Für die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung gilt § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend." (10) § 19 Abs. 7 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt." (11) In § 57 Abs. 6 Satz 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 504 bis 514" ersetzt durch die Angabe ,,§§ 463 bis 473". (12) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) geändert worden ist, werden die Wörter ,,in einer nach § 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt" durch die Wörter ,,in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt" ersetzt. (13) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, werden die Wörter ,,in einer nach § 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt" durch die Wörter ,,in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 b) In Satz 3 wird jeweils die Angabe ,,§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220" durch die Angabe ,,§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3" ersetzt. 2. In § 26 Abs. 2 und § 160 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,gerichtlichen Geltendmachung" durch die Wörter ,,Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art" ersetzt. 3. In § 27 Abs. 2 Satz 2 und in § 139 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 206" durch die Angabe ,,§ 210" ersetzt. 4. § 159 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben." 5. § 375 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280, 281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktreten." 6. § 378 wird aufgehoben. 7. § 381 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat." 8. § 382 wird aufgehoben. 9. § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn er zur Verladung nicht verpflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll." 10. § 612 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ansprüche aus Frachtverträgen sowie aus Konnossementen, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegen, verjähren in einem Jahr seit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen." 11. § 759 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Frist aus anderen Gründen findet nicht statt." 12. § 901 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. 3183 (17) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), wird wie folgt geändert: 1. In § 45 Abs. 1, § 133 Abs. 3, § 157 Abs. 1 und § 224 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts" durch die Wörter ,,in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts" ersetzt. 2. In § 45 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 4 Satz 2, § 157 Abs. 2 Satz 2 und § 224 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220" durch die Angabe ,,§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3" ersetzt. 3. In § 45 Abs. 3, § 133 Abs. 5, § 157 Abs. 3 und § 224 Abs. 4 werden jeweils die Wörter ,,gerichtlichen Geltendmachung" durch die Wörter ,,Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art" ersetzt. (18) Artikel 53 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 53 Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt." (19) Artikel 71 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 71 Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt." (20) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert: 1. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz- 3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 1. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Verjährung Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 2. Dem § 165 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." buchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 2. § 141 wird wie folgt gefasst: ,,§ 141 Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 3. Es wird folgender Abschnitt angefügt: ,,Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften § 147 Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind." (23) Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: (21) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. § 24c wird wie folgt gefasst: ,,§ 24c Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 2. Es wird folgende Vorschrift angefügt: ,,§ 31 Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." ,,(3) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 2. § 26 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." (24) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 22a des AGBGesetzes" durch die Angabe ,,§ 4 des Unterlassungsklagengesetzes" ersetzt. (22) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 97 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten Unterlassungsansprüche treten." 2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 361a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften" durch die Wörter ,,nach den §§ 312f und 357 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 3. § 27a Abs. 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den Parteien mitzuteilen." (25) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374), wird wie folgt geändert: 1. § 26 Abs. 7 wird aufgehoben. 2. § 36 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. § 102 wird wie folgt gefasst: ,,§ 102 Verjährung Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 4. Nach § 137h wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind." 3185 (25a) § 14 Abs. 7 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(7) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt." (26) § 37 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Wort ,,vertragsmäßige" gestrichen und die Angabe ,,356" durch die Angabe ,,351" ersetzt. 2. Satz 2 wird aufgehoben. (27) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,die Verjährung (§ 102)," gestrichen. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Geschmacksmusterrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 2. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." (28) In § 128 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird das Wort ,,Hauptmangels" durch das Wort ,,Mangels" ersetzt. (29) § 3 Nr. 3 Satz 4 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 502 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angaben enthält." (32) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. § 117 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 2. Nach § 170 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 170a Verjährung bei Bergschäden Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." (33) Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 37c wird wie folgt gefasst: ,,§ 37c Verjährung Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 2. Dem § 41 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 37c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." (34) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 62 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: ,,Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt." (30) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586) wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 3 Auf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des Übereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware ist § 438 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch anzuwenden, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat." (31) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers (1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung. (3) Abweichend von § 346 Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,350 bis 354" gestrichen und die Angabe ,,356" durch die Angabe ,,351" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes" durch die Angabe ,,§§ 498 und 503 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen im Sinne von § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§§ 504, 505 Abs. 2, 506 bis 509 und 512" durch die Angabe ,,§§ 463, 464 Abs. 2, §§ 465 bis 468 und 471" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§§ 346 bis 354 und 356" durch die Angabe ,,§§ 346 bis 349 und 351" ersetzt. 2. In § 51 Abs. 4 wird die Angabe ,,§§ 346 bis 354 und 356" durch die Angabe ,,§§ 346 bis 349 und 351" ersetzt. (35) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe ,,§§ 1a, 2 bis 5, 16, 27 und 28" durch die Angabe ,,§§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28" ersetzt. 2. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 1" durch die Angabe ,,§ 1b" ersetzt. 3. Nach § 18 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§18a Verjährung Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs." 3187 4. das AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946), 5. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 955), 6. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 957), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), 7. das Fernabsatzgesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), 8. § 32 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, 9. § 24 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist. Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 8 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den ab dem 1. Januar 2002 geltenden Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Artikel 6 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über Kundeninformationspflichten vom 30. Juli 1999 (BGBl. I S. 1730), 2. die Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 940), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 5 Abs. 1a und 2a Nr. 1 und Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Abs. 6 und 7 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Der durch Artikel 5 Abs. 2a Nr. 1 eingefügte § 24a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung tritt am 1. Juli 2002 außer Kraft. 3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. November 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Anlage (zu Artikel 1 Abs. 2) § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 Inhaltsübersicht § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 § 54 Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer § 1 § 2 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 Beginn der Rechtsfähigkeit Eintritt der Volljährigkeit Wohnsitz; Begründung und Aufhebung Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger Wohnsitz eines Soldaten (weggefallen) Wohnsitz des Kindes Namensrecht Verbraucher Unternehmer § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 64 § 65 § 66 § 67 Titel 2 Juristische Personen Untertitel 1 Vereine Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 Nichtwirtschaftlicher Verein Wirtschaftlicher Verein Ausländischer Verein Sitz Verfassung Vorstand; Vertretung Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands Beschlussfassung und Passivvertretung Notbestellung durch Amtsgericht Besondere Vertreter Haftung des Vereins für Organe Mitgliederversammlung; Beschlussfassung Satzungsänderung Ausschluss vom Stimmrecht Sonderrechte Berufung der Mitgliederversammlung Berufung auf Verlangen einer Minderheit Mitgliedschaft Austritt aus dem Verein Nachgiebige Vorschriften § 89 § 80 § 81 § 82 § 83 § 84 § 85 § 86 § 87 § 88 Untertitel 2 Stiftungen Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung; Sitz Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts Übertragungspflicht des Stifters Stiftung von Todes wegen Genehmigung nach Tod des Stifters Stiftungsverfassung Anwendung des Vereinsrechts Zweckänderung; Aufhebung Vermögensanfall Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts Haftung für Organe; Insolvenz § 68 § 69 § 70 § 71 § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 § 78 § 79 Kapitel 2 Eingetragene Vereine Zuständigkeit für die Registereintragung Mindestmitgliederzahl des Vereins Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung Sollinhalt der Vereinssatzung Anmeldung zur Eintragung Zurückweisung der Anmeldung Inhalt der Vereinsregistereintragung Namenszusatz Bekanntmachung Änderung des Vorstands Vertrauensschutz durch Vereinsregister Nachweis des Vereinsvorstands Auflösung des Vereins Insolvenz Entziehung der Rechtsfähigkeit Zuständigkeit und Verfahren Anfall des Vereinsvermögens Anfall an den Fiskus Liquidation Liquidatoren Aufgaben der Liquidatoren Bekanntmachung Sperrjahr Sicherung für Gläubiger Schadensersatzpflicht der Liquidatoren Nichtrechtsfähige Vereine 3189 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Personen § 55a Elektronisches Vereinsregister §§ 3 bis 6 (weggefallen) §§ 61 bis 63 (weggefallen) §§ 15 bis 20 (weggefallen) Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung Änderungen der Satzung Bescheinigung der Mitgliederzahl Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl Auflösung Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eintragung der Liquidatoren Form der Anmeldungen Festsetzung von Zwangsgeld Einsicht in das Vereinsregister 3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Abschnitt 2 Sachen und Tiere § 130 § 131 § 132 § 133 § 134 § 135 § 136 § 137 § 138 § 139 § 140 § 141 § 142 § 143 § 144 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen Ersatz des Zugehens durch Zustellung Auslegung einer Willenserklärung Gesetzliches Verbot Gesetzliches Veräußerungsverbot Behördliches Veräußerungsverbot Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher Teilnichtigkeit Umdeutung Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts Wirkung der Anfechtung Anfechtungserklärung Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts Titel 3 Vertrag § 145 § 146 § 147 Titel 1 Geschäftsfähigkeit § 148 § 149 § 150 § 151 § 152 § 153 § 154 § 155 § 156 § 157 Bindung an den Antrag Erlöschen des Antrags Annahmefrist Bestimmung einer Annahmefrist Verspätet zugegangene Annahmeerklärung Verspätete und abändernde Annahme Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden Annahme bei notarieller Beurkundung Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung Versteckter Einigungsmangel Vertragsschluss bei Versteigerung Auslegung von Verträgen Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung § 158 Titel 2 Willenserklärung § 159 § 160 § 161 § 162 § 163 Aufschiebende und auflösende Bedingung Rückbeziehung Haftung während der Schwebezeit Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts Zeitbestimmung Titel 5 Vertretung und Vollmacht § 164 § 165 § 166 § 167 § 168 § 169 § 170 § 171 § 172 Wirkung der Erklärung des Vertreters Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter Willensmängel; Wissenszurechnung Erteilung der Vollmacht Erlöschen der Vollmacht Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters Wirkungsdauer der Vollmacht Wirkungsdauer bei Kundgebung Vollmachtsurkunde § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 103 Begriff der Sache Vertretbare Sachen Verbrauchbare Sachen Wesentliche Bestandteile einer Sache Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes Nur vorübergehender Zweck Rechte als Bestandteile eines Grundstücks Zubehör Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar Früchte Nutzungen Verteilung der Früchte Verteilung der Lasten § 90a Tiere § 102a Ersatz der Gewinnungskosten Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte § 104 § 105 § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 Geschäftsunfähigkeit Nichtigkeit der Willenserklärung Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Vertragsschluss ohne Einwilligung Widerrufsrecht des anderen Teils Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln Einseitige Rechtsgeschäfte Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts Dienst- oder Arbeitsverhältnis §§ 114, 115 (weggefallen) § 116 § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 § 122 § 123 § 124 § 125 § 126 Geheimer Vorbehalt Scheingeschäft Mangel der Ernstlichkeit Anfechtbarkeit wegen Irrtums Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung Anfechtungsfrist Schadensersatzpflicht des Anfechtenden Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung Anfechtungsfrist Nichtigkeit wegen Formmangels Schriftform § 126a Elektronische Form § 126b Textform § 127 § 128 § 129 Vereinbarte Form Notarielle Beurkundung Öffentliche Beglaubigung § 127a Gerichtlicher Vergleich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 173 § 174 § 175 § 176 § 177 § 178 § 179 § 180 § 181 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten Rückgabe der Vollmachtsurkunde Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht Widerrufsrecht des anderen Teils Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht Einseitiges Rechtsgeschäft Insichgeschäft § 214 Titel 6 Einwilligung und Genehmigung § 182 § 183 § 184 § 185 Zustimmung Widerruflichkeit der Einwilligung Rückwirkung der Genehmigung Verfügung eines Nichtberechtigten § 216 § 217 § 218 § 215 Wirkung der Verjährung § 209 § 210 § 211 § 212 § 213 Wirkung der Hemmung Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen Ablaufhemmung in Nachlassfällen Neubeginn der Verjährung 3191 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen Verjährung von Nebenleistungen Unwirksamkeit des Rücktritts §§ 219 bis 225 (weggefallen) Abschnitt 4 Fristen, Termine § 186 § 187 § 188 § 189 § 190 § 191 § 192 § 193 Geltungsbereich Fristbeginn Fristende Berechnung einzelner Fristen Fristverlängerung Berechnung von Zeiträumen Anfang, Mitte, Ende des Monats Sonn- und Feiertag; Sonnabend § 226 § 227 § 228 § 229 § 230 § 231 Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe Schikaneverbot Notwehr Notstand Selbsthilfe Grenzen der Selbsthilfe Irrtümliche Selbsthilfe Abschnitt 7 Sicherheitsleistung § 232 § 233 § 234 § 235 § 236 § 237 § 238 § 239 § 240 Arten Wirkung der Hinterlegung Geeignete Wertpapiere Umtauschrecht Buchforderungen Bewegliche Sachen Hypotheken, Grund- und Rentenschulden Bürge Ergänzungspflicht Abschnitt 5 Verjährung Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung § 194 § 195 § 196 § 197 § 198 § 199 § 200 § 201 § 202 Gegenstand der Verjährung Regelmäßige Verjährungsfrist Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück Dreißigjährige Verjährungsfrist Verjährung bei Rechtsnachfolge Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen Beginn anderer Verjährungsfristen Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse Titel 1 Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung § 203 § 204 § 205 § 206 § 207 § 208 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 241 § 242 § 243 § 244 § 245 § 246 § 247 § 248 § 249 Verpflichtung zur Leistung Pflichten aus dem Schuldverhältnis Leistung nach Treu und Glauben Gattungsschuld Fremdwährungsschuld Geldsortenschuld Gesetzlicher Zinssatz Basiszinssatz Zinseszinsen Art und Umfang des Schadensersatzes § 241a Unbestellte Leistungen 3192 § 250 § 251 § 252 § 253 § 254 § 255 § 256 § 257 § 258 § 259 § 260 § 261 § 262 § 263 § 264 § 265 § 266 § 267 § 268 § 269 § 270 § 271 § 272 § 273 § 274 § 275 § 276 § 277 § 278 § 279 § 280 § 281 § 282 § 283 § 284 § 285 § 286 § 287 § 288 § 289 § 290 § 291 § 292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung Entgangener Gewinn Immaterieller Schaden Mitverschulden Abtretung der Ersatzansprüche Verzinsung von Aufwendungen Befreiungsanspruch Wegnahmerecht Umfang der Rechenschaftspflicht Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Wahlschuld; Wahlrecht Ausübung des Wahlrechts; Wirkung Verzug des Wahlberechtigten Unmöglichkeit bei Wahlschuld Teilleistungen Leistung durch Dritte Ablösungsrecht des Dritten Leistungsort Zahlungsort Leistungszeit Zwischenzinsen Zurückbehaltungsrecht Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts Ausschluss der Leistungspflicht Verantwortlichkeit des Schuldners Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte (weggefallen) Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht Ersatz vergeblicher Aufwendungen Herausgabe des Ersatzes Verzug des Schuldners Verantwortlichkeit während des Verzugs Verzugszinsen Zinseszinsverbot Verzinsung des Wertersatzes Prozesszinsen Haftung bei Herausgabepflicht Titel 2 Verzug des Gläubigers § 313 § 314 Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen Störung der Geschäftsgrundlage Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte § 315 § 316 § 317 § 318 § 319 Bestimmung der Leistung durch eine Partei Bestimmung der Gegenleistung Bestimmung der Leistung durch einen Dritten Anfechtung der Bestimmung Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung § 312 § 311 Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung Untertitel 1 Begründung Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse § 301 § 302 § 303 § 304 Wegfall der Verzinsung Nutzungen Recht zur Besitzaufgabe Ersatz von Mehraufwendungen Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen § 305b Vorrang der Individualabrede § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln § 306 § 307 § 308 § 309 § 310 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit Inhaltskontrolle Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Anwendungsbereich § 306a Umgehungsverbot Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass § 311c Erstreckung auf Zubehör Untertitel 2 Besondere Vertriebsformen Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften § 312b Fernabsatzverträge § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr § 312f Abweichende Vereinbarungen § 293 § 294 § 295 § 296 § 297 § 298 § 299 § 300 Annahmeverzug Tatsächliches Angebot Wörtliches Angebot Entbehrlichkeit des Angebots Unvermögen des Schuldners Zug-um-Zug-Leistungen Vorübergehende Annahmeverhinderung Wirkungen des Gläubigerverzugs Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Titel 2 Gegenseitiger Vertrag § 320 § 321 § 322 § 323 § 324 § 325 § 326 § 327 Einrede des nicht erfüllten Vertrags Unsicherheitseinrede Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 Schadensersatz und Rücktritt Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht (weggefallen) Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten § 362 § 328 § 329 § 330 § 331 § 332 § 333 § 334 § 335 Vertrag zugunsten Dritter Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag Leistung nach Todesfall Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt Zurückweisung des Rechts durch den Dritten Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten Forderungsrecht des Versprechensempfängers Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe § 336 § 337 § 338 § 339 § 340 § 341 § 342 § 343 § 344 § 345 Auslegung der Draufgabe Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung Verwirkung der Vertragsstrafe Strafversprechen für Nichterfüllung Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung Andere als Geldstrafe Herabsetzung der Strafe Unwirksames Strafversprechen Beweislast Titel 5 Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen Untertitel 1 Rücktritt § 346 § 347 § 348 § 349 § 350 § 351 § 352 § 353 § 354 Wirkungen des Rücktritts Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt Erfüllung Zug-um-Zug Erklärung des Rücktritts Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts Aufrechnung nach Nichterfüllung Rücktritt gegen Reugeld Verwirkungsklausel § 387 § 388 § 389 § 390 § 391 § 392 Voraussetzungen Erklärung der Aufrechnung Wirkung der Aufrechnung Titel 3 Aufrechnung § 379 § 380 § 381 § 382 § 383 § 384 § 385 § 386 § 372 § 373 § 374 § 375 § 376 § 377 § 378 § 363 § 364 § 365 § 366 § 367 § 368 § 369 § 370 § 371 § 355 § 356 § 357 § 358 § 359 Untertitel 2 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe Verbundene Verträge Einwendungen bei verbundenen Verträgen 3193 §§ 360, 361 (weggefallen) Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse Titel 1 Erfüllung Erlöschen durch Leistung Beweislast bei Annahme als Erfüllung Annahme an Erfüllungs statt Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen Anrechnung auf Zinsen und Kosten Quittung Kosten der Quittung Leistung an den Überbringer der Quittung Rückgabe des Schuldscheins Titel 2 Hinterlegung Voraussetzungen Zug-um-Zug-Leistung Hinterlegungsort; Anzeigepflicht Rückwirkung bei Postübersendung Rücknahmerecht Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme Nachweis der Empfangsberechtigung Kosten der Hinterlegung Erlöschen des Gläubigerrechts Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen Androhung der Versteigerung Freihändiger Verkauf Kosten der Versteigerung Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung 3194 § 393 § 394 § 395 § 396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Mehrheit von Forderungen Untertitel 1 Titel 4 Erlass § 433 § 434 § 435 § 436 § 437 § 438 § 439 § 440 § 441 § 442 § 443 § 444 § 445 § 446 § 447 § 448 § 449 § 450 § 451 § 452 § 453 Allgemeine Vorschriften Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag Sachmangel Rechtsmangel Öffentliche Lasten von Grundstücken Rechte des Käufers bei Mängeln Verjährung der Mängelansprüche Nacherfüllung Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Minderung Kenntnis des Käufers Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie Haftungsausschluss Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen Gefahr- und Lastenübergang Gefahrübergang beim Versendungskauf Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten Eigentumsvorbehalt Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen Kauf durch ausgeschlossenen Käufer Schiffskauf Rechtskauf Untertitel 2 Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse Titel 1 Kauf, Tausch § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung § 398 § 399 § 400 § 401 § 402 § 403 § 404 § 405 § 406 § 407 § 408 § 409 § 410 § 411 § 412 § 413 Abtretung Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen Übergang der Neben- und Vorzugsrechte Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung Pflicht zur Beurkundung Einwendungen des Schuldners Abtretung unter Urkundenvorlegung Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger Mehrfache Abtretung Abtretungsanzeige Aushändigung der Abtretungsurkunde Gehaltsabtretung Gesetzlicher Forderungsübergang Übertragung anderer Rechte Abschnitt 6 Schuldübernahme § 414 § 415 § 416 § 417 § 418 § 419 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Übernahme einer Hypothekenschuld Einwendungen des Übernehmers Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten (weggefallen) § 454 § 455 Besondere Arten des Kaufs Kapitel 1 Kauf auf Probe Zustandekommen des Kaufvertrags Billigungsfrist Kapitel 2 Wiederkauf Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § 420 § 421 § 422 § 423 § 424 § 425 § 426 § 427 § 428 § 429 § 430 § 431 § 432 Teilbare Leistung Gesamtschuldner Wirkung der Erfüllung Wirkung des Erlasses Wirkung des Gläubigerverzugs Wirkung anderer Tatsachen Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung Gesamtgläubiger Wirkung von Veränderungen Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung § 456 § 457 § 458 § 459 § 460 § 461 § 462 Zustandekommen des Wiederkaufs Haftung des Wiederverkäufers Beseitigung von Rechten Dritter Ersatz von Verwendungen Wiederkauf zum Schätzungswert Mehrere Wiederkaufsberechtigte Ausschlussfrist Kapitel 3 Vorkauf § 463 § 464 § 465 § 466 § 467 § 468 Voraussetzungen der Ausübung Ausübung des Vorkaufsrechts Unwirksame Vereinbarungen Nebenleistungen Gesamtpreis Stundung des Kaufpreises Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 469 § 470 § 471 § 472 § 473 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist Verkauf an gesetzlichen Erben Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz Mehrere Vorkaufsberechtigte Unübertragbarkeit Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf § 505 § 474 § 475 § 476 § 477 § 478 § 479 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs Abweichende Vereinbarungen Beweislastumkehr Sonderbestimmungen für Garantien Rückgriff des Unternehmers Verjährung von Rückgriffsansprüchen Untertitel 4 Tausch § 480 Tausch Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge § 481 § 482 § 483 § 484 § 485 § 486 § 487 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen Abweichende Vereinbarungen Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Untertitel 1 Darlehensvertrag § 488 § 489 § 490 § 491 § 492 § 493 § 494 § 495 § 496 § 497 § 498 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers Außerordentliches Kündigungsrecht Verbraucherdarlehensvertrag Schriftform, Vertragsinhalt Überziehungskredit Rechtsfolgen von Formmängeln Widerrufsrecht Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher § 499 § 500 § 501 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe Finanzierungsleasingverträge Teilzahlungsgeschäfte § 535 § 536 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse § 516 § 517 § 518 § 519 § 520 § 521 § 522 § 523 § 524 § 525 § 526 § 527 § 528 § 529 § 530 § 531 § 532 § 533 § 534 § 506 § 507 Untertitel 4 § 503 § 504 § 502 3195 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Ratenlieferungsverträge Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer Abweichende Vereinbarungen Anwendung auf Existenzgründer §§ 508 bis 515 (weggefallen) Titel 4 Schenkung Begriff der Schenkung Unterlassen eines Vermögenserwerbs Form des Schenkungsversprechens Einrede des Notbedarfs Erlöschen eines Rentenversprechens Haftung des Schenkers Keine Verzugszinsen Haftung für Rechtsmängel Haftung für Sachmängel Schenkung unter Auflage Verweigerung der Vollziehung der Auflage Nichtvollziehung der Auflage Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers Ausschluss des Rückforderungsanspruchs Widerruf der Schenkung Widerrufserklärung Ausschluss des Widerrufs Verzicht auf Widerrufsrecht Pflicht- und Anstandsschenkungen § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537 § 538 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch 3196 § 539 § 540 § 541 § 542 § 543 § 544 § 545 § 546 § 547 § 548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters Gebrauchsüberlassung an Dritte Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch Ende des Mietverhältnisses Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Vertrag über mehr als 30 Jahre Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses Rückgabepflicht des Mieters § 563 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien Eintrittsrecht bei Tod des Mieters § 562 Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters Umfang des Vermieterpfandrechts § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch § 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung § 562d Pfändung durch Dritte § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung § 564 § 565 § 566 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung Gewerbliche Weitervermietung Kauf bricht nicht Miete § 566a Mietsicherheit § 566b Vorausverfügung über die Miete § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete § 566d Aufrechnung durch den Mieter § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 568 § 569 § 570 § 571 § 572 Form und Inhalt der Kündigung Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit § 549 § 550 § 551 § 552 § 553 § 554 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften Form des Mietvertrags Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe Kapitel 2 Die Miete Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete § 554a Barrierefreiheit § 555 § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz § 557a Staffelmiete § 557b Indexmiete § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung § 558c Mietspiegel § 558d Qualifizierter Mietspiegel § 558e Mietdatenbank § 559 Mieterhöhung bei Modernisierung § 559a Anrechnung von Drittmitteln § 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung § 560 § 561 Veränderungen von Betriebskosten Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters § 573b Teilkündigung des Vermieters § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung § 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch § 574b Form und Frist des Widerspruchs § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit § 575 Zeitmietvertrag § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Unterkapitel 4 Werkwohnungen § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen 3197 § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks § 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses § 594a Kündigungsfristen § 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters § 594d Tod des Pächters § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 594f Schriftform der Kündigung § 595 § 596 Fortsetzung des Pachtverhältnisses Rückgabe der Pachtsache § 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen § 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende § 596b Rücklassungspflicht § 597 Verspätete Rückgabe Titel 6 § 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen § 577 Vorkaufsrecht des Mieters § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen § 578 § 579 § 580 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume Fälligkeit der Miete Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters Leihe § 598 § 599 § 600 § 601 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe Haftung des Verleihers Mängelhaftung Verwendungsersatz Abnutzung der Sache Vertragsmäßiger Gebrauch Rückgabepflicht Kündigungsrecht Kurze Verjährung Titel 7 Sachdarlehensvertrag § 607 § 608 § 609 § 610 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag Kündigung Entgelt (weggefallen) Titel 8 Dienstvertrag § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag § 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe § 580a Kündigungsfristen Untertitel 4 Pachtvertrag § 581 § 582 § 583 § 584 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag Erhaltung des Inventars Pächterpfandrecht am Inventar Kündigungsfrist § 602 § 603 § 604 § 605 § 606 § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte § 584b Verspätete Rückgabe Untertitel 5 Landpachtvertrag § 585 Begriff des Landpachtvertrags § 585a Form des Landpachtvertrags § 585b Beschreibung der Pachtsache § 586 § 587 § 588 § 589 § 590 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung Nutzungsüberlassung an Dritte Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung § 586a Lasten der Pachtsache § 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung § 611b Arbeitsplatzausschreibung § 612 § 613 § 614 § 615 § 616 § 617 § 618 § 619 § 620 § 621 § 622 § 623 Vergütung Unübertragbarkeit Fälligkeit der Vergütung Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Vorübergehende Verhinderung Pflicht zur Krankenfürsorge Pflicht zu Schutzmaßnahmen Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten Beendigung des Dienstverhältnisses Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen Schriftform der Kündigung § 612a Maßregelungsverbot § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang § 590a Vertragswidriger Gebrauch § 590b Notwendige Verwendungen § 591 Wertverbessernde Verwendungen § 591a Wegnahme von Einrichtungen § 591b Verjährung von Ersatzansprüchen § 592 § 593 Verpächterpfandrecht Änderung von Landpachtverträgen § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers § 593a Betriebsübergabe 3198 § 624 § 625 § 626 § 627 § 628 § 629 § 630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre Stillschweigende Verlängerung Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung Freizeit zur Stellungssuche Pflicht zur Zeugniserteilung Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1 Werkvertrag Untertitel 2 Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher § 655a Darlehensvermittlungsvertrag § 655b Schriftform § 655c Vergütung § 655d Nebenentgelte § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer Untertitel 3 Ehevermittlung § 656 Heiratsvermittlung T i t e l 11 Auslobung § 657 § 658 § 659 § 660 § 661 Bindendes Versprechen Widerruf Mehrfache Vornahme Mitwirkung mehrerer Preisausschreiben § 652 § 653 § 654 § 655 T i t e l 10 Mäklervertrag Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften Entstehung des Lohnanspruchs Mäklerlohn Verwirkung des Lohnanspruchs Herabsetzung des Mäklerlohns § 631 § 632 § 633 § 634 § 635 § 636 § 637 § 638 § 639 § 640 § 641 § 642 § 643 § 644 § 645 § 646 § 647 § 648 § 649 § 650 § 651 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag Vergütung Sach- und Rechtsmangel Rechte des Bestellers bei Mängeln Nacherfüllung Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Selbstvornahme Minderung Haftungsausschluss Abnahme Fälligkeit der Vergütung Mitwirkung des Bestellers Kündigung bei unterlassener Mitwirkung Gefahrtragung Verantwortlichkeit des Bestellers Vollendung statt Abnahme Unternehmerpfandrecht Sicherungshypothek des Bauunternehmers § 632a Abschlagszahlungen § 634a Verjährung der Mängelansprüche § 641a Fertigstellungsbescheinigung § 661a Gewinnzusagen T i t e l 12 Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag Untertitel 1 Auftrag § 662 § 663 § 664 § 665 § 666 § 667 § 668 § 669 § 670 § 671 § 672 § 673 § 674 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag Anzeigepflicht bei Ablehnung Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen Abweichung von Weisungen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht Herausgabepflicht Verzinsung des verwendeten Geldes Vorschusspflicht Ersatz von Aufwendungen Widerruf; Kündigung Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers Tod des Beauftragten Fiktion des Fortbestehens Untertitel 2 Geschäftsbesorgungsvertrag Kapitel 1 Allgemeines § 675 § 676 Entgeltliche Geschäftsbesorgung Kündigung von Übertragungsverträgen § 648a Bauhandwerkersicherung Kündigungsrecht des Bestellers Kostenanschlag Anwendung des Kaufrechts Untertitel 2 Reisevertrag § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag § 651b Vertragsübertragung § 651c Abhilfe § 651d Minderung § 651e Kündigung wegen Mangels § 651f Schadensersatz § 651g Ausschlussfrist, Verjährung § 651h Zulässige Haftungsbeschränkung § 651i Rücktritt vor Reisebeginn § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt § 651k Sicherstellung, Zahlung § 651l Gastschulaufenthalte § 651m Abweichende Vereinbarungen § 675a Informationspflichten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Kapitel 2 Überweisungsvertrag § 676a Vertragstypische Pflichten, Kündigung § 676b Haftung für verspätete Ausführung, Geld-zurück-Garantie § 676c Verschuldensunabhängige Haftung, sonstige Ansprüche Kapitel 3 Zahlungsvertrag § 676d Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag § 676e Ausgleichsansprüche Kapitel 4 Girovertrag § 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag § 676g Gutschriftanspruch des Kunden § 676h Missbrauch von Zahlungskarten T i t e l 13 Geschäftsführung ohne Auftrag § 677 § 678 § 679 § 680 § 681 § 682 § 683 § 684 § 685 § 686 § 687 Pflichten des Geschäftsführers Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Nebenpflichten des Geschäftsführers Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers Ersatz von Aufwendungen Herausgabe der Bereicherung Schenkungsabsicht Irrtum über Person des Geschäftsherrn Unechte Geschäftsführung T i t e l 14 Verwahrung § 688 § 689 § 690 § 691 § 692 § 693 § 694 § 695 § 696 § 697 § 698 § 699 § 700 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung Vergütung Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung Hinterlegung bei Dritten Änderung der Aufbewahrung Ersatz von Aufwendungen Schadensersatzpflicht des Hinterlegers Rückforderungsrecht des Hinterlegers Rücknahmeanspruch des Verwahrers Rückgabeort Verzinsung des verwendeten Geldes Fälligkeit der Vergütung Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag T i t e l 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten § 701 § 702 § 703 § 704 Haftung des Gastwirts Beschränkung der Haftung; Wertsachen § 748 § 749 § 750 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs Pfandrecht des Gastwirts § 741 § 742 § 743 § 744 § 745 § 746 § 747 T i t e l 17 Gemeinschaft Gemeinschaft nach Bruchteilen Gleiche Anteile Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis Gemeinschaftliche Verwaltung Verwaltung und Benutzung durch Beschluss Wirkung gegen Sondernachfolger § 727 § 728 § 729 § 730 § 731 § 732 § 733 § 734 § 735 § 736 § 737 § 738 § 739 § 740 § 705 § 706 § 707 § 708 § 709 § 710 § 711 § 712 § 713 § 714 § 715 § 716 § 717 § 718 § 719 § 720 § 721 § 722 § 723 § 724 § 725 § 726 T i t e l 16 Gesellschaft Inhalt des Gesellschaftsvertrags Beiträge der Gesellschafter Erhöhung des vereinbarten Beitrags Haftung der Gesellschafter Gemeinschaftliche Geschäftsführung Übertragung der Geschäftsführung Widerspruchsrecht Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung 3199 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter Vertretungsmacht Entziehung der Vertretungsmacht Kontrollrecht der Gesellschafter Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte Gesellschaftsvermögen Gesamthänderische Bindung Schutz des gutgläubigen Schuldners Gewinn- und Verlustverteilung Anteile am Gewinn und Verlust Kündigung durch Gesellschafter Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zwecks Auflösung durch Tod eines Gesellschafters Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis Auseinandersetzung; Geschäftsführung Verfahren bei Auseinandersetzung Rückgabe von Gegenständen Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen Verteilung des Überschusses Nachschusspflicht bei Verlust Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung Ausschluss eines Gesellschafters Auseinandersetzung beim Ausscheiden Haftung für Fehlbetrag Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände Lasten- und Kostentragung Aufhebungsanspruch Ausschluss der Aufhebung im Todesfall § 702a Erlass der Haftung 3200 § 751 § 752 § 753 § 754 § 755 § 756 § 757 § 758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger Teilung in Natur Teilung durch Verkauf Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen Berichtigung einer Gesamtschuld Berichtigung einer Teilhaberschuld Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs T i t e l 18 Leibrente § 793 § 794 § 795 § 796 § 797 § 798 § 799 § 800 § 801 § 802 § 803 § 804 T i t e l 20 Bürgschaft § 805 § 806 § 807 § 808 § 787 § 788 § 789 § 790 § 791 § 792 Anweisung auf Schuld Valutaverhältnis Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers Widerruf der Anweisung Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten Übertragung der Anweisung T i t e l 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber Haftung des Ausstellers (weggefallen) Einwendungen des Ausstellers Leistungspflicht nur gegen Aushändigung Ersatzurkunde Kraftloserklärung Wirkung der Kraftloserklärung Erlöschen; Verjährung Zahlungssperre Zinsscheine Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen Neue Zins- und Rentenscheine Umschreibung auf den Namen Inhaberkarten und -marken Namenspapiere mit Inhaberklausel T i t e l 25 Vorlegung von Sachen § 809 § 810 § 811 Besichtigung einer Sache Einsicht in Urkunden Vorlegungsort, Gefahr und Kosten T i t e l 26 Ungerechtfertigte Bereicherung § 812 § 813 § 814 § 815 § 816 T i t e l 21 Vergleich § 817 § 818 § 819 § 820 § 821 § 822 Herausgabeanspruch Erfüllung trotz Einrede Kenntnis der Nichtschuld Nichteintritt des Erfolgs Verfügung eines Nichtberechtigten Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten Umfang des Bereicherungsanspruchs Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt Einrede der Bereicherung Herausgabepflicht Dritter T i t e l 27 Unerlaubte Handlungen § 823 § 824 § 825 § 826 § 827 § 828 § 829 § 830 Schadensersatzpflicht Kreditgefährdung Bestimmung zu sexuellen Handlungen Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit Minderjährige; Taubstumme Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen Mittäter und Beteiligte § 759 § 760 § 761 Dauer und Betrag der Rente Vorauszahlung Form des Leibrentenversprechens T i t e l 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten § 762 § 763 § 764 Spiel, Wette Lotterie- und Ausspielvertrag Differenzgeschäft § 765 § 766 § 767 § 768 § 769 § 770 § 771 § 772 § 773 § 774 § 775 § 776 § 777 § 778 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft Schriftform der Bürgschaftserklärung Umfang der Bürgschaftsschuld Einreden des Bürgen Mitbürgschaft Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit Einrede der Vorausklage Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers Ausschluss der Einrede der Vorausklage Gesetzlicher Forderungsübergang Anspruch des Bürgen auf Befreiung Aufgabe einer Sicherheit Bürgschaft auf Zeit Kreditauftrag § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage T i t e l 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis § 780 § 781 § 782 Schuldversprechen Schuldanerkenntnis Formfreiheit bei Vergleich T i t e l 23 Anweisung § 783 § 784 § 785 § 786 Rechte aus der Anweisung Annahme der Anweisung Aushändigung der Anweisung (weggefallen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 831 § 832 § 833 § 834 § 835 § 836 § 837 § 838 § 839 § 840 § 841 § 842 § 843 § 844 § 845 § 846 § 847 § 848 § 849 § 850 § 851 § 852 § 853 Haftung für den Verrichtungsgehilfen Haftung des Aufsichtspflichtigen Haftung des Tierhalters Haftung des Tieraufsehers (weggefallen) Haftung des Grundstücksbesitzers Haftung des Gebäudebesitzers Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen Haftung bei Amtspflichtverletzung Haftung mehrerer Ausgleichung bei Beamtenhaftung Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person Geldrente oder Kapitalabfindung Ersatzansprüche Dritter bei Tötung Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste Mitverschulden des Verletzten Schmerzensgeld Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache Verzinsung der Ersatzsumme Ersatz von Verwendungen Ersatzleistung an Nichtberechtigten Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung Arglisteinrede § 889 § 890 § 891 § 892 § 893 § 894 § 895 § 896 § 897 § 898 § 899 § 900 § 901 § 902 § 876 § 877 § 878 § 879 § 880 § 881 § 882 § 883 § 884 § 885 § 886 § 887 § 888 Aufhebung eines belasteten Rechts Rechtsänderungen Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen Rangverhältnis mehrerer Rechte Rangänderung Rangvorbehalt Höchstbetrag des Wertersatzes Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung Wirkung gegenüber Erben Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung Beseitigungsanspruch Aufgebot des Vormerkungsgläubigers 3201 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung Gesetzliche Vermutung Öffentlicher Glaube des Grundbuchs Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen Berichtigung des Grundbuchs Voreintragung des Verpflichteten Vorlegung des Briefes Kosten der Berichtigung Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche Eintragung eines Widerspruchs Buchersitzung Erlöschen nicht eingetragener Rechte Unverjährbarkeit eingetragener Rechte Buch 3 Sachenrecht Abschnitt 1 Besitz § 854 § 855 § 856 § 857 § 858 § 859 § 860 § 861 § 862 § 863 § 864 § 865 § 866 § 867 § 868 § 869 § 870 § 871 § 872 Erwerb des Besitzes Besitzdiener Beendigung des Besitzes Vererblichkeit Verbotene Eigenmacht Selbsthilfe des Besitzers Selbsthilfe des Besitzdieners Anspruch wegen Besitzentziehung Anspruch wegen Besitzstörung Einwendungen des Entziehers oder Störers Erlöschen der Besitzansprüche Teilbesitz Mitbesitz Verfolgungsrecht des Besitzers Mittelbarer Besitz Ansprüche des mittelbaren Besitzers Übertragung des mittelbaren Besitzes Mehrstufiger mittelbarer Besitz Eigenbesitz Abschnitt 3 Eigentum Titel 1 Inhalt des Eigentums § 903 § 904 § 905 § 906 § 907 § 908 § 909 § 910 § 911 § 912 § 913 § 914 § 915 § 916 § 917 § 918 § 919 § 920 § 921 § 922 § 923 § 924 Befugnisse des Eigentümers Notstand Begrenzung des Eigentums Zuführung unwägbarer Stoffe Gefahrdrohende Anlagen Drohender Gebäudeeinsturz Vertiefung Überhang Überfall Überbau; Duldungspflicht Zahlung der Überbaurente Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente Abkauf Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit Notweg Ausschluss des Notwegrechts Grenzabmarkung Grenzverwirrung Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen Art der Benutzung und Unterhaltung Grenzbaum Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken § 873 § 874 § 875 Erwerb durch Einigung und Eintragung Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung Aufhebung eines Rechts 3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken § 955 § 956 § 957 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer Erwerb durch persönlich Berechtigten Gestattung durch den Nichtberechtigten Untertitel 5 Aneignung § 958 § 959 § 960 Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen Untertitel 1 Übertragung § 961 § 962 § 963 § 964 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen Aufgabe des Eigentums Wilde Tiere Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen Verfolgungsrecht des Eigentümers Vereinigung von Bienenschwärmen Vermischung von Bienenschwärmen Untertitel 6 Fund § 965 § 966 § 967 § 968 § 969 § 970 § 971 § 972 § 973 § 974 § 975 Untertitel 2 Ersitzung § 976 § 977 § 978 § 979 § 980 § 981 § 982 § 983 § 984 Anzeigepflicht des Finders Verwahrungspflicht Ablieferungspflicht Umfang der Haftung Herausgabe an den Verlierer Ersatz von Aufwendungen Finderlohn Zurückbehaltungsrecht des Finders Eigentumserwerb des Finders Eigentumserwerb nach Verschweigung Rechte des Finders nach Ablieferung Eigentumserwerb der Gemeinde Bereicherungsanspruch Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt Öffentliche Versteigerung Öffentliche Bekanntmachung des Fundes Empfang des Versteigerungserlöses Ausführungsvorschriften Unanbringbare Sachen bei Behörden Schatzfund Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum § 985 § 986 § 987 § 988 § 989 § 990 § 991 § 992 § 993 § 994 § 995 § 996 § 997 § 998 § 999 Herausgabeanspruch Einwendungen des Besitzers Nutzungen nach Rechtshängigkeit Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers Schadensersatz nach Rechtshängigkeit Haftung des Besitzers bei Kenntnis Haftung des Besitzmittlers Haftung des deliktischen Besitzers Haftung des redlichen Besitzers Notwendige Verwendungen Lasten Nützliche Verwendungen Wegnahmerecht Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers § 925 § 926 § 927 § 928 Auflassung Zubehör des Grundstücks Aufgebotsverfahren Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus § 925a Urkunde über Grundgeschäft § 929 § 930 § 931 § 932 § 933 § 934 § 935 § 936 Einigung und Übergabe Besitzkonstitut Abtretung des Herausgabeanspruchs Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen Erlöschen von Rechten Dritter § 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff § 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe § 937 § 938 § 939 § 940 § 941 § 942 § 943 § 944 § 945 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis Vermutung des Eigenbesitzes Hemmung der Ersitzung Unterbrechung durch Besitzverlust Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung Wirkung der Unterbrechung Ersitzung bei Rechtsnachfolge Erbschaftsbesitzer Erlöschen von Rechten Dritter Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung § 946 § 947 § 948 § 949 § 950 § 951 § 952 Verbindung mit einem Grundstück Verbindung mit beweglichen Sachen Vermischung Erlöschen von Rechten Dritter Verarbeitung Entschädigung für Rechtsverlust Eigentum an Schuldurkunden Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache § 953 § 954 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen Erwerb durch dinglich Berechtigten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 1000 § 1001 § 1002 § 1003 § 1004 § 1005 § 1006 § 1007 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers Klage auf Verwendungsersatz Erlöschen des Verwendungsanspruchs Befriedigungsrecht des Besitzers Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch Verfolgungsrecht Eigentumsvermutung für Besitzer Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis Titel 5 Miteigentum § 1008 § 1009 § 1010 § 1011 Miteigentum nach Bruchteilen Belastung zugunsten eines Miteigentümers Sondernachfolger eines Miteigentümers Ansprüche aus dem Miteigentum § 1047 § 1048 § 1049 § 1050 § 1051 § 1052 § 1053 § 1054 § 1055 § 1056 § 1057 § 1058 § 1059 Lastentragung Nießbrauch an Grundstück mit Inventar Ersatz von Verwendungen Abnutzung Sicherheitsleistung 3203 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung Rückgabepflicht des Nießbrauchers Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs Verjährung der Ersatzansprüche Besteller als Eigentümer Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft § 1059b Unpfändbarkeit § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs § 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs § 1060 § 1061 § 1062 § 1063 § 1064 § 1065 § 1066 § 1067 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte Tod des Nießbrauchers Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör Zusammentreffen mit dem Eigentum Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten § 1068 § 1069 § 1070 § 1071 § 1072 § 1073 § 1074 § 1075 § 1076 § 1077 § 1078 § 1079 § 1080 § 1081 § 1082 § 1083 § 1084 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten Bestellung Nießbrauch an Recht auf Leistung Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts Beendigung des Nießbrauchs Nießbrauch an einer Leibrente Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung Wirkung der Leistung Nießbrauch an verzinslicher Forderung Kündigung und Zahlung Mitwirkung zur Einziehung Anlegung des Kapitals Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren Hinterlegung Mitwirkung zur Einziehung Verbrauchbare Sachen Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen § 1085 § 1086 § 1087 § 1088 § 1089 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen Rechte der Gläubiger des Bestellers Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller Haftung des Nießbrauchers Nießbrauch an einer Erbschaft §§ 1012 bis 1017 (weggefallen) Abschnitt 4 Dienstbarkeiten Titel 1 Grunddienstbarkeiten § 1018 § 1019 § 1020 § 1021 § 1022 § 1023 § 1024 § 1025 § 1026 § 1027 § 1028 § 1029 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit Vorteil des herrschenden Grundstücks Schonende Ausübung Vereinbarte Unterhaltungspflicht Anlagen auf baulichen Anlagen Verlegung der Ausübung Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte Teilung des herrschenden Grundstücks Teilung des dienenden Grundstücks Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit Verjährung Besitzschutz des Rechtsbesitzers Titel 2 Nießbrauch Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen § 1030 § 1031 § 1032 § 1033 § 1034 § 1035 § 1036 § 1037 § 1038 § 1039 § 1040 § 1041 § 1042 § 1043 § 1044 § 1045 § 1046 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen Erstreckung auf Zubehör Bestellung an beweglichen Sachen Erwerb durch Ersitzung Feststellung des Zustandes Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs Umgestaltung Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk Übermäßige Fruchtziehung Schatz Erhaltung der Sache Anzeigepflicht des Nießbrauchers Ausbesserung oder Erneuerung Duldung von Ausbesserungen Versicherungspflicht des Nießbrauchers Nießbrauch an der Versicherungsforderung 3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Titel 3 § 1129 § 1130 § 1131 § 1132 § 1133 § 1134 § 1135 § 1136 Sonstige Schadensversicherung Wiederherstellungsklausel Zuschreibung eines Grundstücks Gesamthypothek Gefährdung der Sicherheit der Hypothek Unterlassungsklage Verschlechterung des Zubehörs Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung Einreden des Eigentümers Öffentlicher Glaube des Grundbuchs Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs Kündigung der Hypothek Befriedigungsrecht des Eigentümers Übergang der Forderung Aushändigung der Urkunden Teilweise Befriedigung Verzugszinsen Befriedigung durch Zwangsvollstreckung Eigentumsfiktion Unzulässige Befriedigungsabreden Ablösungsrecht Dritter Rangänderung bei Teilhypotheken Teilhypothekenbrief Übertragung von Hypothek und Forderung Abtretung der Forderung Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek Künftige Nebenleistungen Rückständige Nebenleistungen Geltendmachung der Briefhypothek Geltendmachung der Forderung Aufgebot des Hypothekenbriefs Eigentümerhypothek Übergang der Hypothek auf den Schuldner Freiwerden des Schuldners Benachrichtigung des Schuldners Aushändigung der Berichtigungsurkunden Verzicht auf die Hypothek Rechtszerstörende Einrede Ausschluss unbekannter Gläubiger Ausschluss durch Hinterlegung Eigentümergesamthypothek Befriedigung durch einen der Eigentümer Befriedigung durch den persönlichen Schuldner Verzicht auf die Gesamthypothek Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek Hypothek für Nebenleistungen und Kosten Löschungsvormerkung Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten § 1090 § 1091 § 1092 § 1093 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Umfang Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung Wohnungsrecht Abschnitt 5 Vorkaufsrecht § 1094 § 1095 § 1096 § 1097 § 1098 § 1099 § 1100 § 1101 § 1102 § 1103 § 1104 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts Belastung eines Bruchteils Erstreckung auf Zubehör Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle Wirkung des Vorkaufsrechts Mitteilungen Rechte des Käufers Befreiung des Berechtigten Befreiung des Käufers Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht Ausschluss unbekannter Berechtigter § 1137 § 1138 § 1139 § 1140 § 1141 § 1142 § 1143 § 1144 § 1145 § 1146 § 1147 § 1148 § 1149 § 1150 § 1151 § 1152 § 1153 § 1154 § 1155 § 1156 § 1157 § 1158 § 1159 § 1160 § 1161 § 1162 § 1163 § 1164 § 1165 § 1166 § 1167 § 1168 § 1169 § 1170 § 1171 § 1172 § 1173 § 1174 § 1175 § 1176 § 1177 § 1178 § 1179 Abschnitt 6 Reallasten § 1105 § 1106 § 1107 § 1108 § 1109 § 1110 § 1111 § 1112 Gesetzlicher Inhalt der Reallast Belastung eines Bruchteils Einzelleistungen Persönliche Haftung des Eigentümers Teilung des herrschenden Grundstücks Subjektiv-dingliche Reallast Subjektiv-persönliche Reallast Ausschluss unbekannter Berechtigter Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld Titel 1 Hypothek § 1113 § 1114 § 1115 § 1116 § 1117 § 1118 § 1119 § 1120 § 1121 § 1122 § 1123 § 1124 § 1125 § 1126 § 1127 § 1128 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek Belastung eines Bruchteils Eintragung der Hypothek Brief- und Buchhypothek Erwerb der Briefhypothek Haftung für Nebenforderungen Erweiterung der Haftung für Zinsen Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung Enthaftung ohne Veräußerung Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung Vorausverfügung über Miete oder Pacht Aufrechnung gegen Miete oder Pacht Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen Erstreckung auf die Versicherungsforderung Gebäudeversicherung § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten § 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht § 1180 § 1181 Auswechslung der Forderung Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 1182 § 1183 § 1184 § 1185 § 1186 § 1187 § 1188 § 1189 § 1190 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek Aufhebung der Hypothek Sicherungshypothek Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften Zulässige Umwandlungen Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber Bestellung eines Grundbuchvertreters Höchstbetragshypothek Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld Untertitel 1 Grundschuld § 1191 § 1192 § 1193 § 1194 § 1195 § 1196 § 1197 § 1198 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld Anwendbare Vorschriften Kündigung Zahlungsort Inhabergrundschuld Eigentümergrundschuld Abweichungen von der Fremdgrundschuld Zulässige Umwandlungen Untertitel 2 Rentenschuld § 1199 § 1200 § 1201 § 1202 § 1203 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld Anwendbare Vorschriften Ablösungsrecht Kündigung Zulässige Umwandlungen § 1221 § 1222 § 1223 § 1224 § 1225 § 1226 § 1227 § 1228 § 1229 § 1230 § 1231 § 1232 § 1233 § 1234 § 1235 § 1236 § 1237 § 1238 § 1239 § 1240 § 1241 § 1242 § 1243 § 1244 § 1245 § 1246 § 1247 § 1248 § 1249 § 1250 § 1251 § 1252 § 1253 § 1254 § 1255 § 1256 § 1257 § 1258 Freihändiger Verkauf Pfandrecht an mehreren Sachen Rückgabepflicht; Einlösungsrecht 3205 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung Forderungsübergang auf den Verpfänder Verjährung der Ersatzansprüche Schutz des Pfandrechts Befriedigung durch Pfandverkauf Verbot der Verfallvereinbarung Auswahl unter mehreren Pfändern Herausgabe des Pfandes zum Verkauf Nachstehende Pfandgläubiger Ausführung des Verkaufs Verkaufsandrohung; Wartefrist Öffentliche Versteigerung Versteigerungsort Öffentliche Bekanntmachung Verkaufsbedingungen Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer Gold- und Silbersachen Benachrichtigung des Eigentümers Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung Rechtswidrige Veräußerung Gutgläubiger Erwerb Abweichende Vereinbarungen Abweichung aus Billigkeitsgründen Erlös aus dem Pfand Eigentumsvermutung Ablösungsrecht Übertragung der Forderung Wirkung des Pfandrechtsübergangs Erlöschen mit der Forderung Erlöschen durch Rückgabe Anspruch auf Rückgabe Aufhebung des Pfandrechts Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum Gesetzliches Pfandrecht Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen § 1204 § 1205 § 1206 § 1207 § 1208 § 1209 § 1210 § 1211 § 1212 § 1213 § 1214 § 1215 § 1216 § 1217 § 1218 § 1219 § 1220 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen Bestellung Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes Verpfändung durch Nichtberechtigten Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs Rang des Pfandrechts Umfang der Haftung des Pfandes Einreden des Verpfänders Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse Nutzungspfand Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers Verwahrungspflicht Ersatz von Verwendungen Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb Androhung der Versteigerung §§ 1259 bis 1272 (weggefallen) Titel 2 Pfandrecht an Rechten § 1273 § 1274 § 1275 § 1276 § 1277 § 1278 § 1279 § 1280 § 1281 § 1282 § 1283 § 1284 § 1285 § 1286 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten Bestellung Pfandrecht an Recht auf Leistung Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts Befriedigung durch Zwangsvollstreckung Erlöschen durch Rückgabe Pfandrecht an einer Forderung Anzeige an den Schuldner Leistung vor Fälligkeit Leistung nach Fälligkeit Kündigung Abweichende Vereinbarungen Mitwirkung zur Einziehung Kündigungspflicht bei Gefährdung 3206 § 1287 § 1288 § 1289 § 1290 § 1291 § 1292 § 1293 § 1294 § 1295 § 1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Wirkung der Leistung Anlegung eingezogenen Geldes Erstreckung auf die Zinsen Einziehung bei mehrfacher Verpfändung Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld Verpfändung von Orderpapieren Pfandrecht an Inhaberpapieren Einziehung und Kündigung Freihändiger Verkauf von Orderpapieren Erstreckung auf Zinsscheine § 1319 § 1320 Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung Aufhebung der bisherigen Ehe Aufhebung der neuen Ehe § 1316 § 1317 § 1318 Antragsberechtigung Antragsfrist Folgen der Aufhebung §§ 1321 bis 1352 (weggefallen) Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen Buch 4 Familienrecht § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft (weggefallen) Ehename Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (weggefallen) Umfang der Sorgfaltspflicht Verpflichtung zum Familienunterhalt Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe Titel 1 Verlöbnis § 1297 § 1298 § 1299 § 1300 § 1301 § 1302 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens Ersatzpflicht bei Rücktritt Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils (weggefallen) Rückgabe der Geschenke Verjährung Titel 2 Eingehung der Ehe Untertitel 1 Ehefähigkeit § 1303 § 1304 § 1305 Ehemündigkeit Geschäftsunfähigkeit (weggefallen) Untertitel 2 Eheverbote § 1306 § 1307 § 1308 Doppelehe Verwandtschaft Annahme als Kind Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer Untertitel 4 Eheschließung § 1310 § 1311 § 1312 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen Persönliche Erklärung Trauung, Eintragung Titel 3 Aufhebung der Ehe § 1313 § 1314 § 1315 Aufhebung durch Urteil Aufhebungsgründe Ausschluss der Aufhebung § 1354 § 1355 § 1356 § 1357 § 1358 § 1359 § 1360 § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht § 1360b Zuvielleistung § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben § 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben § 1362 Eigentumsvermutung Titel 6 Eheliches Güterrecht Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht § 1363 § 1364 § 1365 § 1366 § 1367 § 1368 § 1369 § 1370 § 1371 § 1372 § 1373 § 1374 § 1375 § 1376 § 1377 § 1378 § 1379 § 1380 § 1381 § 1382 § 1383 § 1384 § 1385 Zugewinngemeinschaft Vermögensverwaltung Verfügung über Vermögen im Ganzen Genehmigung von Verträgen Einseitige Rechtsgeschäfte Geltendmachung der Unwirksamkeit Verfügungen über Haushaltsgegenstände Ersatz von Haushaltsgegenständen Zugewinnausgleich im Todesfall Zugewinnausgleich in anderen Fällen Zugewinn Anfangsvermögen Endvermögen Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens Verzeichnis des Anfangsvermögens Ausgleichsforderung Auskunftspflicht Anrechnung von Vorausempfängen Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit Stundung Übertragung von Vermögensgegenständen Berechnungszeitpunkt bei Scheidung Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 1386 § 1387 § 1388 § 1389 § 1390 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich Eintritt der Gütertrennung Sicherheitsleistung Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte § 1438 § 1439 § 1440 § 1441 § 1442 § 1443 Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1408 § 1409 § 1410 § 1411 § 1412 § 1413 Ehevertrag, Vertragsfreiheit Beschränkung der Vertragsfreiheit Form Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger Wirkung gegenüber Dritten Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung Kapitel 2 Gütertrennung § 1414 Eintritt der Gütertrennung Kapitel 3 Gütergemeinschaft Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1415 § 1416 § 1417 § 1418 § 1419 § 1420 § 1421 Vereinbarung durch Ehevertrag Gesamtgut Sondergut Vorbehaltsgut Gesamthandsgemeinschaft Verwendung zum Unterhalt Verwaltung des Gesamtgutes Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau § 1422 § 1423 § 1424 § 1425 § 1426 § 1427 § 1428 § 1429 § 1430 § 1431 § 1432 § 1433 § 1434 § 1435 § 1436 § 1437 Inhalt des Verwaltungsrechts Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke Schenkungen Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten Rechtsfolgen fehlender Einwilligung Verfügungen ohne Zustimmung Notverwaltungsrecht Ersetzung der Zustimmung des Verwalters Selbständiges Erwerbsgeschäft Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung Fortsetzung eines Rechtsstreits Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes Pflichten des Verwalters Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1471 § 1472 § 1473 § 1474 § 1475 § 1476 § 1477 § 1478 § 1479 § 1480 § 1481 § 1482 Beginn der Auseinandersetzung Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes Unmittelbare Ersetzung Durchführung der Auseinandersetzung Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten Teilung des Überschusses Durchführung der Teilung Auseinandersetzung nach Scheidung Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten Haftung der Ehegatten untereinander Eheauflösung durch Tod § 1467 § 1468 § 1469 § 1470 § 1465 § 1466 § 1456 § 1457 § 1458 § 1459 § 1460 § 1461 § 1462 § 1463 § 1464 § 1450 § 1451 § 1452 § 1453 § 1454 § 1455 § 1444 § 1445 § 1446 § 1447 § 1448 § 1449 Haftung des Gesamtgutes Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut Haftung im Innenverhältnis 3207 §§ 1391 bis 1407 (weggefallen) Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbsgeschäfts Prozesskosten Kosten der Ausstattung eines Kindes Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten Aufhebungsklage des Verwalters Wirkung des Aufhebungsurteils Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten Mitwirkungspflicht beider Ehegatten Ersetzung der Zustimmung Verfügung ohne Einwilligung Notverwaltungsrecht Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten Selbständiges Erwerbsgeschäft Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes Vormundschaft über einen Ehegatten Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung Haftung des Gesamtgutes Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut Haftung im Innenverhältnis Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbsgeschäfts Prozesskosten Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs Aufhebungsklage Wirkung des Aufhebungsurteils Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtgutes 3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft Titel 7 Scheidung der Ehe Untertitel 1 Scheidungsgründe § 1564 § 1565 § 1566 § 1567 § 1568 Scheidung durch Urteil Scheitern der Ehe Vermutung für das Scheitern Getrenntleben Härteklausel Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten Kapitel 1 Grundsatz § 1569 Abschließende Regelung Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung § 1570 § 1571 § 1572 § 1573 § 1574 § 1575 § 1576 § 1577 § 1578 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes Unterhalt wegen Alters Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt Angemessene Erwerbstätigkeit Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt aus Billigkeitsgründen Bedürftigkeit Maß des Unterhalts § 1483 § 1484 § 1485 § 1486 § 1487 § 1488 § 1489 § 1490 § 1491 § 1492 § 1493 § 1494 § 1495 § 1496 § 1497 § 1498 § 1499 § 1500 § 1501 § 1502 § 1503 § 1504 § 1505 § 1506 § 1507 § 1508 § 1509 § 1510 § 1511 § 1512 § 1513 § 1514 § 1515 § 1516 § 1517 § 1518 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Gesamtgut Vorbehaltsgut; Sondergut Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge Gesamtgutsverbindlichkeiten Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten Tod eines Abkömmlings Verzicht eines Abkömmlings Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten Tod des überlebenden Ehegatten Aufhebungsklage eines Abkömmlings Wirkung des Aufhebungsurteils Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung Durchführung der Auseinandersetzung Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge Anrechnung von Abfindungen Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten Teilung unter den Abkömmlingen Haftungsausgleich unter Abkömmlingen Ergänzung des Anteils des Abkömmlings Anteilsunwürdigkeit Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft (weggefallen) Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung Wirkung der Ausschließung Ausschließung eines Abkömmlings Herabsetzung des Anteils Entziehung des Anteils Zuwendung des entzogenen Betrags Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten Zustimmung des anderen Ehegatten Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil Zwingendes Recht § 1585 § 1581 § 1582 § 1583 § 1584 § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1579 § 1580 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung Auskunftspflicht Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge Leistungsfähigkeit Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger Einfluss des Güterstandes Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs Art der Unterhaltsgewährung §§ 1519 bis 1557 (weggefallen) Untertitel 3 Güterrechtsregister § 1558 § 1559 § 1560 § 1561 § 1562 § 1563 Zuständiges Registergericht Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts Antrag auf Eintragung Antragserfordernisse Öffentliche Bekanntmachung Registereinsicht § 1585a Sicherheitsleistung § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt Kapitel 5 Ende des Unterhaltsanspruchs § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Untertitel 3 Versorgungsausgleich § 1597 Kapitel 1 Grundsatz § 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte Kapitel 2 Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung § 1587a Ausgleichsanspruch § 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht § 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs § 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften § 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs Kapitel 3 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich § 1587f Voraussetzungen § 1587g Anspruch auf Rentenzahlung § 1587h Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs § 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen § 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs § 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche § 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs § 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch Kapitel 4 Parteivereinbarungen § 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich Kapitel 5 Schutz des Versorgungsschuldners § 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen § 1588 (keine Überschrift) § 1601 § 1602 § 1603 § 1604 § 1605 § 1606 § 1607 § 1608 § 1609 § 1610 § 1599 § 1600 § 1598 § 1596 3209 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit Formerfordernisse; Widerruf Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf Nichtbestehen der Vaterschaft Anfechtungsberechtigte § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600b Anfechtungsfristen § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation Titel 3 Unterhaltspflicht Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften Unterhaltsverpflichtete Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit Einfluss des Güterstandes Auskunftspflicht Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger Maß des Unterhalts § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1611 § 1612 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung Art der Unterhaltsgewährung § 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern § 1612b Anrechnung von Kindergeld § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen § 1613 § 1614 § 1615 Unterhalt für die Vergangenheit Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung Erlöschen des Unterhaltsanspruchs Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern § 1615a Anwendbare Vorschriften §§ 1615b bis 1615k (weggefallen) § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt § 1615m Beerdigungskosten für die Mutter § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt § 1615o Einstweilige Verfügung Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen § 1616 § 1617 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge Abschnitt 2 Verwandtschaft Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 1589 § 1590 Verwandtschaft Schwägerschaft Titel 2 Abstammung § 1591 § 1592 § 1593 § 1594 § 1595 Mutterschaft Vaterschaft Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod Anerkennung der Vaterschaft Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung 3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis Wirkung des Ruhens (weggefallen) Beendigung der Sorge durch Todeserklärung Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil (weggefallen) Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts Todeserklärung eines Elternteils Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat Umgang des Kindes mit den Eltern Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern § 1618 § 1619 § 1620 § 1624 § 1625 Einbenennung Dienstleistungen in Haus und Geschäft Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt Ausstattung aus dem Elternvermögen Ausstattung aus dem Kindesvermögen § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht §§ 1668 bis 1670 (weggefallen) § 1671 § 1672 § 1673 § 1674 § 1675 § 1676 § 1677 § 1678 § 1679 §§ 1621 bis 1623 (weggefallen) Titel 5 Elterliche Sorge § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze § 1680 § 1681 § 1682 § 1683 § 1684 § 1685 § 1686 § 1687 § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil § 1626d Form; Mitteilungspflicht § 1626e Unwirksamkeit § 1627 § 1628 § 1629 § 1630 § 1631 Ausübung der elterlichen Sorge Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern Vertretung des Kindes Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege Inhalt und Grenzen der Personensorge § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten § 1688 § 1693 § 1696 § 1697 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung §§ 1689 bis 1692 (weggefallen) §§ 1694, 1695 (weggefallen) § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung § 1631a Ausbildung und Beruf § 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung § 1631c Verbot der Sterilisation § 1632 § 1633 § 1638 § 1639 § 1640 § 1641 § 1642 § 1643 § 1644 § 1645 § 1646 § 1647 § 1648 § 1649 § 1664 § 1665 § 1666 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege Personensorge für verheirateten Minderjährigen Beschränkung der Vermögenssorge Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden Vermögensverzeichnis Schenkungsverbot Anlegung von Geld Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind Neues Erwerbsgeschäft Erwerb mit Mitteln des Kindes (weggefallen) Ersatz von Aufwendungen Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens Beschränkte Haftung der Eltern (weggefallen) Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls § 1697a Kindeswohlprinzip § 1698 § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes §§ 1699 bis 1711 (weggefallen) Titel 6 Beistandschaft § 1712 § 1713 § 1714 § 1715 § 1716 § 1717 Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben Antragsberechtigte Eintritt der Beistandschaft Beendigung der Beistandschaft Wirkungen der Beistandschaft Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland §§ 1634 bis 1637 (weggefallen) §§ 1718 bis 1740 (weggefallen) Titel 7 Annahme als Kind Untertitel 1 Annahme Minderjähriger § 1741 § 1742 § 1743 § 1744 Zulässigkeit der Annahme Annahme nur als gemeinschaftliches Kind Mindestalter Probezeit §§ 1650 bis 1663 (weggefallen) § 1666a Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Entziehung der Personensorge insgesamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 1745 § 1746 § 1747 § 1748 § 1749 § 1750 § 1751 § 1752 § 1753 § 1754 § 1755 § 1756 § 1757 § 1758 § 1759 § 1760 § 1761 § 1762 § 1763 § 1764 § 1765 § 1766 Verbot der Annahme Einwilligung des Kindes Einwilligung der Eltern des Kindes Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils Einwilligung des Ehegatten Einwilligungserklärung Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag Annahme nach dem Tod Wirkung der Annahme Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen Name des Kindes Offenbarungs- und Ausforschungsverbot Aufhebung des Annahmeverhältnisses Aufhebung wegen fehlender Erklärungen Aufhebungshindernisse Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form Aufhebung von Amts wegen Wirkung der Aufhebung Name des Kindes nach der Aufhebung Ehe zwischen Annehmendem und Kind Untertitel 2 Annahme Volljähriger § 1767 § 1768 § 1769 § 1770 § 1771 § 1772 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften Antrag Verbot der Annahme Wirkung der Annahme Aufhebung des Annahmeverhältnisses Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme § 1811 § 1812 § 1813 § 1814 § 1815 § 1816 § 1817 § 1818 Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft § 1773 § 1774 § 1775 § 1776 § 1777 § 1778 § 1779 § 1780 § 1781 § 1782 § 1783 § 1784 § 1785 § 1786 Voraussetzungen Anordnung von Amts wegen Mehrere Vormünder Benennungsrecht der Eltern Voraussetzungen des Benennungsrechts Übergehen des benannten Vormunds Auswahl durch das Vormundschaftsgericht Unfähigkeit zur Vormundschaft Untauglichkeit zur Vormundschaft Ausschluss durch die Eltern (weggefallen) Beamter oder Religionsdiener als Vormund Übernahmepflicht Ablehnungsrecht § 1827 § 1828 § 1829 § 1830 § 1831 § 1832 § 1819 § 1820 § 1821 § 1822 § 1823 § 1824 § 1825 § 1826 § 1793 § 1794 § 1795 § 1796 § 1797 § 1798 § 1799 § 1800 § 1801 § 1802 § 1803 § 1804 § 1805 § 1806 § 1807 § 1808 § 1809 § 1810 Untertitel 2 Führung der Vormundschaft Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels Beschränkung durch Pflegschaft Ausschluss der Vertretungsmacht Entziehung der Vertretungsmacht Mehrere Vormünder Meinungsverschiedenheiten Pflichten und Rechte des Gegenvormunds Umfang der Personensorge Religiöse Erziehung Vermögensverzeichnis § 1787 § 1788 § 1789 § 1790 § 1791 Folgen der unbegründeten Ablehnung Zwangsgeld Bestellung durch das Vormundschaftsgericht Bestellung unter Vorbehalt Bestallungsurkunde 3211 § 1791a Vereinsvormundschaft § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts § 1792 Gegenvormund Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung Schenkungen des Vormunds Verwendung für den Vormund Anlegung von Mündelgeld Art der Anlegung (weggefallen) Anlegung mit Sperrvermerk Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschaftsgericht Andere Anlegung Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere Genehmigungsfreie Geschäfte Hinterlegung von Inhaberpapieren Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren Sperrung von Buchforderungen Befreiung Anordnung der Hinterlegung Genehmigung bei Hinterlegung Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke Genehmigung für sonstige Geschäfte Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel Allgemeine Ermächtigung Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung (weggefallen) Erklärung der Genehmigung Nachträgliche Genehmigung Widerrufsrecht des Geschäftspartners Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung Genehmigung des Gegenvormunds Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft Titel 1 Vormundschaft 3212 § 1833 § 1834 § 1835 § 1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Haftung des Vormunds Verzinsungspflicht Aufwendungsersatz Vergütung des Vormunds § 1891 § 1892 § 1893 § 1894 § 1895 Mitwirkung des Gegenvormunds Rechnungsprüfung und -anerkennung Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden Anzeige bei Tod des Vormunds Amtsende des Gegenvormunds Titel 2 Rechtliche Betreuung § 1896 § 1897 § 1898 § 1899 § 1900 § 1901 § 1902 § 1903 § 1904 § 1905 § 1906 § 1907 § 1908 Voraussetzungen Bestellung einer natürlichen Person Übernahmepflicht Mehrere Betreuer Betreuung durch Verein oder Behörde Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers Vertretung des Betreuten Einwilligungsvorbehalt Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen Sterilisation Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung § 1835a Aufwandsentschädigung § 1836a Vergütung aus der Staatskasse § 1836b Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels § 1836d Mittellosigkeit des Mündels § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts § 1837 § 1838 § 1839 § 1840 § 1841 § 1842 § 1843 § 1844 § 1845 § 1846 § 1847 § 1848 Beratung und Aufsicht (weggefallen) Auskunftspflicht des Vormunds Bericht und Rechnungslegung Inhalt der Rechnungslegung Mitwirkung des Gegenvormunds Prüfung durch das Vormundschaftsgericht (weggefallen) Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts Anhörung von Angehörigen (weggefallen) Untertitel 4 Mitwirkung des Jugendamts §§ 1849, 1850 (weggefallen) § 1851 Mitteilungspflichten Untertitel 5 Befreite Vormundschaft § 1852 § 1853 § 1854 § 1855 § 1856 § 1857 Befreiung durch den Vater Befreiung von Hinterlegung und Sperrung Befreiung von der Rechnungslegungspflicht Befreiung durch die Mutter Voraussetzungen der Befreiung Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschaftsgericht § 1909 § 1910 § 1911 § 1912 § 1913 § 1882 § 1883 § 1884 § 1885 § 1886 § 1887 § 1888 § 1889 § 1890 Wegfall der Voraussetzungen (weggefallen) Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels (weggefallen) Entlassung des Einzelvormunds Entlassung des Jugendamts oder Vereins Entlassung von Beamten und Religionsdienern Entlassung auf eigenen Antrag Vermögensherausgabe und Rechnungslegung § 1918 § 1919 § 1920 § 1921 § 1914 § 1915 § 1916 § 1917 § 1901a Schriftliche Betreuungswünsche § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige § 1908b Entlassung des Betreuers § 1908c Bestellung eines neuen Betreuers § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt § 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine § 1908f Anerkennung als Betreuungsverein § 1908g Behördenbetreuer § 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbetreuer § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften § 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde Titel 3 Pflegschaft Ergänzungspflegschaft (weggefallen) Abwesenheitspflegschaft Pflegschaft für eine Leibesfrucht Pflegschaft für unbekannte Beteiligte Pflegschaft für gesammeltes Vermögen Anwendung des Vormundschaftsrechts Berufung als Ergänzungspfleger Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes (weggefallen) Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins §§ 1858 bis 1881 (weggefallen) Untertitel 6 Beendigung der Vormundschaft Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Buch 5 Erbrecht Abschnitt 1 Erbfolge § 1922 § 1923 § 1924 § 1925 § 1926 § 1927 § 1928 § 1929 § 1930 § 1931 § 1932 § 1933 § 1934 § 1935 § 1936 § 1937 § 1938 § 1939 § 1940 § 1941 Gesamtrechtsnachfolge Erbfähigkeit Gesetzliche Erben erster Ordnung Gesetzliche Erben zweiter Ordnung Gesetzliche Erben dritter Ordnung Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft Gesetzliche Erben vierter Ordnung Fernere Ordnungen Rangfolge der Ordnungen Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten Voraus des Ehegatten Ausschluss des Ehegattenerbrechts Erbrecht des verwandten Ehegatten Folgen der Erbteilserhöhung Gesetzliches Erbrecht des Fiskus Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung Enterbung ohne Erbeinsetzung Vermächtnis Auflage Erbvertrag § 1977 § 1978 § 1975 § 1976 § 1970 § 1971 § 1972 § 1973 § 1974 Anmeldung der Forderungen Nicht betroffene Gläubiger Nicht betroffene Rechte Ausschluss von Nachlassgläubigern Verschweigungseinrede Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz § 1967 § 1968 § 1969 Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten Beerdigungskosten Dreißigster Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger 3213 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse Wirkung auf eine Aufrechnung Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Anordnung der Nachlassverwaltung Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse Bekanntmachung Wirkung der Anordnung Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters Herausgabe des Nachlasses Vergütung des Nachlassverwalters Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung Erschöpfungseinrede des Erben Dürftigkeitseinrede des Erben Folgen der Dürftigkeitseinrede Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts § 1942 § 1943 § 1944 § 1945 § 1946 § 1947 § 1948 § 1949 § 1950 § 1951 § 1952 § 1953 § 1954 § 1955 § 1956 § 1957 § 1958 § 1959 § 1960 § 1961 § 1962 § 1963 § 1964 § 1965 § 1966 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Ausschlagungsfrist Form der Ausschlagung Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung Bedingung und Zeitbestimmung Mehrere Berufungsgründe Irrtum über den Berufungsgrund Teilannahme; Teilausschlagung Mehrere Erbteile Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts Wirkung der Ausschlagung Anfechtungsfrist Form der Anfechtung Anfechtung der Fristversäumung Wirkung der Anfechtung Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben Geschäftsführung vor der Ausschlagung Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger Nachlasspflegschaft auf Antrag Zuständigkeit des Nachlassgerichts Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung § 1979 § 1980 § 1981 § 1982 § 1983 § 1984 § 1985 § 1986 § 1987 § 1988 § 1989 § 1990 § 1991 § 1992 § 1993 § 1994 § 1995 § 1996 § 1997 § 1998 § 1999 § 2000 § 2001 § 2002 § 2003 § 2004 Inventarerrichtung Inventarfrist Dauer der Frist Bestimmung einer neuen Frist Hemmung des Fristablaufs Tod des Erben vor Fristablauf Mitteilung an das Vormundschaftsgericht Unwirksamkeit der Fristbestimmung Inhalt des Inventars Aufnahme des Inventars durch den Erben Amtliche Aufnahme des Inventars Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar 3214 § 2005 § 2006 § 2007 § 2008 § 2009 § 2010 § 2011 § 2012 § 2013 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars Eidesstattliche Versicherung Haftung bei mehreren Erbteilen Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft Wirkung der Inventarerrichtung Einsicht des Inventars Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben § 2054 Untertitel 5 Aufschiebende Einreden § 2055 § 2056 § 2057 § 2051 § 2052 § 2053 § 2046 § 2047 § 2048 § 2049 § 2050 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten Verteilung des Überschusses Teilungsanordnungen des Erblassers Übernahme eines Landgutes Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling Zuwendung aus dem Gesamtgut Durchführung der Ausgleichung Mehrempfang Auskunftspflicht § 2014 § 2015 § 2016 § 2017 Dreimonatseinrede Einrede des Aufgebotsverfahrens Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft Titel 3 Erbschaftsanspruch § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern § 2058 § 2059 § 2060 § 2061 § 2062 § 2063 Gesamtschuldnerische Haftung Haftung bis zur Teilung Haftung nach der Teilung Aufgebot der Nachlassgläubiger Antrag auf Nachlassverwaltung Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung § 2018 § 2019 § 2020 § 2021 § 2022 § 2023 § 2024 § 2025 § 2026 § 2027 § 2028 § 2029 § 2030 § 2031 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers Unmittelbare Ersetzung Nutzungen und Früchte Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen Haftung bei Kenntnis Haftung bei unerlaubter Handlung Keine Berufung auf Ersitzung Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers Auskunftspflicht des Hausgenossen Haftung bei Einzelansprüchen des Erben Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers Herausgabeanspruch des für tot Erklärten Titel 4 Mehrheit von Erben Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander Abschnitt 3 Testament Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 2064 § 2065 § 2066 § 2067 § 2068 § 2069 § 2070 § 2071 § 2072 § 2073 § 2074 § 2075 § 2076 § 2077 § 2078 § 2079 § 2080 § 2081 § 2082 § 2083 § 2084 § 2085 § 2086 Persönliche Errichtung Bestimmung durch Dritte Gesetzliche Erben des Erblassers Verwandte des Erblassers Kinder des Erblassers Abkömmlinge des Erblassers Abkömmlinge eines Dritten Personengruppe Die Armen Mehrdeutige Bezeichnung Aufschiebende Bedingung Auflösende Bedingung Bedingung zum Vorteil eines Dritten Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten Anfechtungsberechtigte Anfechtungserklärung Anfechtungsfrist Anfechtbarkeitseinrede Auslegung zugunsten der Wirksamkeit Teilweise Unwirksamkeit Ergänzungsvorbehalt § 2032 § 2033 § 2034 § 2035 § 2036 § 2037 § 2038 § 2039 § 2040 § 2041 § 2042 § 2043 § 2044 § 2045 Erbengemeinschaft Verfügungsrecht des Miterben Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer Haftung des Erbteilkäufers Weiterveräußerung des Erbteils Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses Nachlassforderungen Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung Unmittelbare Ersetzung Auseinandersetzung Aufschub der Auseinandersetzung Ausschluss der Auseinandersetzung Aufschub der Auseinandersetzung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Titel 2 Erbeinsetzung § 2087 § 2088 § 2089 § 2090 § 2091 § 2092 § 2093 § 2094 § 2095 § 2096 § 2097 § 2098 § 2099 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände Einsetzung auf Bruchteile Erhöhung der Bruchteile Minderung der Bruchteile Unbestimmte Bruchteile Teilweise Einsetzung auf Bruchteile Gemeinschaftlicher Erbteil Anwachsung Angewachsener Erbteil Ersatzerbe Auslegungsregel bei Ersatzerben Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben Ersatzerbe und Anwachsung Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2100 § 2101 § 2102 § 2103 § 2104 § 2105 § 2106 § 2107 § 2108 § 2109 § 2110 § 2111 § 2112 § 2113 § 2114 § 2115 § 2116 § 2117 § 2118 § 2119 § 2120 § 2121 § 2122 § 2123 § 2124 § 2125 § 2126 § 2127 § 2128 § 2129 § 2130 § 2131 § 2132 § 2133 § 2134 Nacherbe Noch nicht erzeugter Nacherbe Nacherbe und Ersatzerbe Anordnung der Herausgabe der Erbschaft Gesetzliche Erben als Nacherben Gesetzliche Erben als Vorerben Eintritt der Nacherbfolge Kinderloser Vorerbe Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts Unwirksamwerden der Nacherbschaft Umfang des Nacherbenrechts Unmittelbare Ersetzung Verfügungsrecht des Vorerben Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben Hinterlegung von Wertpapieren Umschreibung; Umwandlung Sperrvermerk im Schuldbuch Anlegung von Geld Einwilligungspflicht des Nacherben Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände Feststellung des Zustandes der Erbschaft Wirtschaftsplan Erhaltungskosten Verwendungen; Wegnahmerecht Außerordentliche Lasten Auskunftsrecht des Nacherben Sicherheitsleistung Wirkung einer Entziehung der Verwaltung Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht Umfang der Sorgfaltspflicht Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung Eigennützige Verwendung § 2173 § 2174 § 2175 § 2176 § 2177 § 2178 § 2179 § 2180 § 2181 § 2182 § 2152 § 2153 § 2154 § 2155 § 2156 § 2157 § 2158 § 2159 § 2160 § 2161 § 2162 § 2163 § 2164 § 2165 § 2166 § 2167 § 2168 § 2147 § 2148 § 2149 § 2150 § 2151 Beschwerter Mehrere Beschwerte Vermächtnis an die gesetzlichen Erben Vorausvermächtnis Titel 4 Vermächtnis § 2135 § 2136 § 2137 § 2138 § 2139 § 2140 § 2141 § 2142 § 2143 § 2144 § 2145 § 2146 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge Befreiung des Vorerben Auslegungsregel für die Befreiung Beschränkte Herausgabepflicht Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge 3215 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben Ausschlagung der Nacherbschaft Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten Wahlweise Bedachte Bestimmung der Anteile Wahlvermächtnis Gattungsvermächtnis Zweckvermächtnis Gemeinschaftliches Vermächtnis Anwachsung Selbständigkeit der Anwachsung Vorversterben des Bedachten Wegfall des Beschwerten Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche Belastungen Belastung mit einer Hypothek Belastung mit einer Gesamthypothek Belastung mit einer Gesamtgrundschuld § 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken § 2169 § 2170 § 2171 § 2172 Vermächtnis fremder Gegenstände Verschaffungsvermächtnis Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache Forderungsvermächtnis Vermächtnisanspruch Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse Anfall des Vermächtnisses Anfall bei einer Bedingung oder Befristung Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten Schwebezeit Annahme und Ausschlagung Fälligkeit bei Beliebigkeit Gewährleistung für Rechtsmängel 3216 § 2183 § 2184 § 2185 § 2186 § 2187 § 2188 § 2189 § 2190 § 2191 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Gewährleistung für Sachmängel Früchte; Nutzungen Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage Haftung des Hauptvermächtnisnehmers Kürzung der Beschwerungen Anordnung eines Vorrangs Ersatzvermächtnisnehmer Nachvermächtnisnehmer Titel 5 Auflage § 2229 § 2230 § 2231 § 2232 § 2233 § 2247 § 2248 § 2249 § 2250 § 2251 § 2252 § 2253 § 2254 § 2255 § 2256 § 2257 § 2258 Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit (weggefallen) Ordentliche Testamente Öffentliches Testament Sonderfälle Eigenhändiges Testament Verwahrung des eigenhändigen Testaments Nottestament vor dem Bürgermeister Nottestament vor drei Zeugen Nottestament auf See Gültigkeitsdauer der Nottestamente Widerruf eines Testaments Widerruf durch Testament Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung Widerruf des Widerrufs Widerruf durch ein späteres Testament §§ 2234 bis 2246 (weggefallen) § 2192 § 2193 § 2194 § 2195 § 2196 Anzuwendende Vorschriften Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist Anspruch auf Vollziehung Verhältnis von Auflage und Zuwendung Unmöglichkeit der Vollziehung Titel 6 Testamentsvollstrecker § 2197 § 2198 § 2199 § 2200 § 2201 § 2202 § 2203 § 2204 § 2205 § 2206 § 2207 § 2208 § 2209 § 2210 § 2211 § 2212 § 2213 § 2214 § 2215 § 2216 § 2217 § 2218 § 2219 § 2220 § 2221 § 2222 § 2223 § 2224 § 2225 § 2226 § 2227 § 2228 Ernennung des Testamentsvollstreckers Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers Ernennung durch das Nachlassgericht Unwirksamkeit der Ernennung Annahme und Ablehnung des Amts Aufgabe des Testamentsvollstreckers Auseinandersetzung unter Miterben Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis Eingehung von Verbindlichkeiten Erweiterte Verpflichtungsbefugnis Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben Dauervollstreckung Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung Verfügungsbeschränkung des Erben Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass Gläubiger des Erben Nachlassverzeichnis Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen Überlassung von Nachlassgegenständen Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung Haftung des Testamentsvollstreckers Zwingendes Recht Vergütung des Testamentsvollstreckers Nacherbenvollstrecker Vermächtnisvollstrecker Mehrere Testamentsvollstrecker Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers Kündigung durch den Testamentsvollstrecker Entlassung des Testamentsvollstreckers Akteneinsicht § 2258a Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung § 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung § 2259 § 2260 § 2261 § 2262 § 2263 § 2264 Ablieferungspflicht Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht Eröffnung durch ein anderes Gericht Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament Titel 8 Gemeinschaftliches Testament § 2265 § 2266 § 2267 § 2268 § 2269 § 2270 § 2271 § 2272 § 2273 Errichtung durch Ehegatten Gemeinschaftliches Nottestament Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung Gegenseitige Einsetzung Wechselbezügliche Verfügungen Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen Rücknahme aus amtlicher Verwahrung Eröffnung § 2263a Eröffnungsfrist für Testamente Abschnitt 4 Erbvertrag § 2274 § 2275 § 2276 § 2277 § 2278 § 2279 § 2280 Persönlicher Abschluss Voraussetzungen Form Besondere amtliche Verwahrung Zulässige vertragsmäßige Verfügungen Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077 Anwendung von § 2269 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 § 2281 § 2282 § 2283 § 2284 § 2285 § 2286 § 2287 § 2288 § 2289 § 2290 § 2291 § 2292 § 2293 § 2294 § 2295 § 2296 § 2297 § 2298 § 2299 § 2300 § 2301 § 2302 Anfechtung durch den Erblasser Vertretung, Form der Anfechtung Anfechtungsfrist Bestätigung Anfechtung durch Dritte Verfügungen unter Lebenden Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen, Anwendung von § 2338 Aufhebung durch Vertrag Aufhebung durch Testament Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament Rücktritt bei Vorbehalt Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung Vertretung, Form des Rücktritts Rücktritt durch Testament Gegenseitiger Erbvertrag Einseitige Verfügungen Amtliche Verwahrung; Eröffnung § 2341 § 2342 § 2343 § 2344 § 2345 Schenkungsversprechen von Todes wegen Unbeschränkbare Testierfreiheit § 2339 § 2340 § 2326 § 2327 § 2328 § 2329 § 2330 § 2331 § 2332 § 2333 § 2334 § 2335 § 2336 § 2337 § 2338 3217 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils Beschenkter Pflichtteilsberechtigter Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe Anspruch gegen den Beschenkten Anstandsschenkungen Zuwendungen aus dem Gesamtgut Verjährung Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings Entziehung des Elternpflichtteils Entziehung des Ehegattenpflichtteils Form, Beweislast, Unwirksamwerden Verzeihung Pflichtteilsbeschränkung § 2331a Stundung Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit Gründe für Erbunwürdigkeit Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung Anfechtungsberechtigte Anfechtungsklage Verzeihung Wirkung der Erbunwürdigerklärung Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit § 2300a Eröffnungsfrist Abschnitt 5 Pflichtteil § 2303 § 2304 § 2305 § 2306 § 2307 § 2308 § 2309 § 2310 § 2311 § 2312 § 2313 § 2314 § 2315 § 2316 § 2317 § 2318 § 2319 § 2320 § 2321 § 2322 § 2323 § 2324 § 2325 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils Auslegungsregel Zusatzpflichtteil Beschränkungen und Beschwerungen Zuwendung eines Vermächtnisses Anfechtung der Ausschlagung Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils Wert des Nachlasses Wert eines Landgutes Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte, Feststellungspflicht des Erben Auskunftspflicht des Erben Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil Ausgleichungspflicht Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen Pflichtteilsberechtigter Miterbe Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen Abschnitt 7 Erbverzicht § 2346 § 2347 § 2348 § 2349 § 2350 § 2351 § 2352 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit Persönliche Anforderungen, Vertretung Form Erstreckung auf Abkömmlinge Verzicht zugunsten eines anderen Aufhebung des Erbverzichts Verzicht auf Zuwendungen Abschnitt 8 Erbschein § 2353 § 2354 § 2355 § 2356 § 2357 § 2358 § 2359 § 2360 § 2361 § 2362 § 2363 § 2364 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag Angaben des gewillkürten Erben im Antrag Nachweis der Richtigkeit der Angaben Gemeinschaftlicher Erbschein Ermittlungen des Nachlassgerichts Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins Anhörung von Betroffenen Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben Inhalt des Erbscheins für den Vorerben Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers 3218 § 2365 § 2366 § 2367 § 2368 § 2369 § 2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins Öffentlicher Glaube des Erbscheins Leistung an Erbscheinserben Testamentsvollstreckerzeugnis Gegenständlich beschränkter Erbschein Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung § 2374 § 2375 § 2376 § 2377 § 2378 § 2379 § 2380 § 2381 § 2382 § 2383 § 2384 § 2385 Herausgabepflicht Ersatzpflicht Haftung des Verkäufers Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse Nachlassverbindlichkeiten Nutzungen und Lasten vor Verkauf Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern Umfang der Haftung des Käufers Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht Anwendung auf ähnliche Verträge Abschnitt 9 Erbschaftskauf § 2371 § 2372 § 2373 Form Dem Käufer zustehende Vorteile Dem Verkäufer verbleibende Teile