Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 64 vom 07.12.2001  - Seite 3320 bis 3326 - Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze

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3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze Vom 4. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz ­ PodG) Abschnitt 1 Erlaubnis §1 Wer die Berufsbezeichnung ,,Podologin" oder ,,Podo loge" führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung ,,Medizinische Fußpflegerin" oder ,,Medizinischer Fuß pfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerken nung nach § 10 Abs. 1 geführt werden. §2 (1) Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. (2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge setzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleich wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. (3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Mit gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlie ßen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buch stabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken nung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richt linie 92/51/EWG (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), entsprechenden Diploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Abschnitt 2 Ausbildung §3 Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwen dung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erken nen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlas sung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Aus bildungsziel). §4 Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teil zeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch staatlich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staat lichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus theoreti schem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie steht unter der Gesamtverantwortung der Schule. Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit geeigneten Einrichtungen, an denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, sicherzustellen. §5 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und 2. der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schul bildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleich wertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. §6 (1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden ange rechnet 1. Ferien, 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von den Schülern nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr, 3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schü lerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge samtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über die Nummern 1 bis 3 hinausgehende Fehlzeiten berücksich tigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Errei chung des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. (2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Aus bildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. §7 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4, das Nähere über die staatliche Prüfung für Podologinnen und Podologen, die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 und 5 sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 zu regeln. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für In haber eines Prüfungszeugnisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entspre 3321 chend Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/ EWG, 2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Aus bildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, 3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG. Abschnitt 3 Zuständigkeiten §8 (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat. (2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt. Abschnitt 4 Bußgeldvorschriften §9 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung ,,Podologin" oder ,,Podologe" oder 2. entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung ,,Medizi nische Fußpflegerin" oder ,,Medizinischer Fußpfleger" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 10 (1) Eine auf Grund 1. von § 15 Abs. 1 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Privatschul gesetzes vom 13. November 1995 (GBl. S. 764), mit dem Abschlusszeugnis erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Podologin"/,,Staatlich geprüfter Podologe", 2. der bayerischen Schulordnung für die Berufsfach schulen für medizinische Fußpflege vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, berichtigt GVBl. 1993 S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 230), erteilte Berechtigung zur Führung der Bezeich nung ,,staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/ staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin", 3. des Runderlasses des Niedersächsischen Sozial ministers über die staatliche Anerkennung von medi zinischen Fußpflegern vom 21. Februar 1983 (Nieder- 3322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 sächsisches Ministerialblatt S. 266) und des Rund erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfach schulen ­ Medizinische Fußpflege ­ vom 10. November 1982 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 2195) erteilte staatliche Anerkennung als ,,Medizinischer Fußpfleger" oder 4. des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 15), erteilte Berechtigung als ,,Staatlich anerkannte Podologin" oder ,,Staatlich anerkannter Podologe" gilt als Erlaubnis nach § 1 Satz 1. (2) Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Geset zes auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten landesrecht lichen Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraus setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1 dieses Gesetzes. (3) Wer eine andere als in Absatz 1 genannte mindes tens zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizini schen Fußpflege, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abge schlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaub nis nach § 1 Satz 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. (4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis 3 zu fallen, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich ablegt. (5) Für Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher sowie Personen, die auf Grund einer Aus bildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bade meisters und des Krankengymnasten in der im Bundes gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffent lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti kel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), die Berufsbezeichnungen ,,Masseurin" oder ,,Masseur", ,,Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder ,,Masseur und medizinischer Bademeister" führen dürfen, gilt Absatz 4 entsprechend, wenn sie bei Inkrafttre ten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen. (6) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis 5 zu fallen, eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen, erhalten bei Vorliegen der Voraus setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung erfolg reich ablegen. § 11 § 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vor dem 1. Januar 2003 nicht anzuwenden. Artikel 2 Änderung des Diätassistentengesetzes § 2 Abs. 2 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 der Ver ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,anerkannt wird" durch die Wörter ,,gegeben ist" ersetzt. 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt." 3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3. Artikel 3 Änderung des Ergotherapeutengesetzes § 2 Abs. 2 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,anerkannt wird" durch die Wörter ,,gegeben ist" ersetzt. 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt." 3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3. Artikel 4 Änderung des Hebammengesetzes § 2 Abs. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 33 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 2. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 4 und wie folgt ge fasst: ,,(4) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs oder Kenntnisstandes entsprechend Absatz 3 festgestellt wird." 3323 1. Die Wörter ,,anerkannt wird" werden durch die Wörter ,,gegeben ist" ersetzt. 2. Folgende Sätze werden angefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt." Artikel 5 Änderung des Krankenpflegegesetzes § 2 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 34 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt." 2. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt ge fasst: ,,(5) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs oder Kenntnisstandes entsprechend Absatz 4 festgestellt wird." Artikel 8 Änderung des MTA-Gesetzes § 2 Abs. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 37 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,anerkannt wird" durch die Wörter ,,gegeben ist" ersetzt. 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt." 3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Arti kel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,anerkannt wird" durch die Wörter ,,gegeben ist" ersetzt. 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt." 3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3. Artikel 9 Änderung des Orthoptistengesetzes § 2 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,anerkannt wird" durch die Wörter ,,gegeben ist" ersetzt. 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt." 3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3. Artikel 7 Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes § 2 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengeset zes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 10 Änderung des Rettungsassistentengesetzes § 2 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 35 3324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 messenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung er streckt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Approbation in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung der Approbation nur zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem anderen Mit gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraussetzungen der Richtlinie 89/48/EWG oder 92/51/EWG entsprechende abgeschlossene Aus bildung nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt ent sprechend. Für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlosse nen Ausbildung gilt Absatz 2 Satz 5 bis 7 entspre chend." 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Kenntnisse nach" die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 5 bis 7 oder § 2 Abs. 3 Satz 4" ersetzt. der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,anerkannt wird" durch die Wörter ,,gegeben ist" ersetzt. 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt." 3. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3. Artikel 11 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharma zeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,nachgewiesen ist" durch die Wörter ,,gegeben ist" ersetzt. 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt." 3. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Absatz 3. Artikel 13 Änderung der Bundesärzteordnung Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze ein gefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemesse nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststell bar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu weisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat lichen Abschlussprüfung erstreckt." b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,war" durch die Wörter ,,oder mit angemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand nicht feststellbar war und ein gleichwertiger Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde" ersetzt. 3. In § 12 werden die Absätze 7 und 8 aufgehoben. 4. Dem § 14 Abs. 4 wird nach Satz 6 folgender Satz an gefügt: ,,§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." Artikel 12 Änderung des Psychotherapeutengesetzes Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in einem anderen Staat erworbene abgeschlossene Ausbildung nachweist und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist." bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan des nicht gegeben oder ist sie nur mit unange Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3325 Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze einge fügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemesse nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststell bar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu weisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat lichen Abschlussprüfung erstreckt." b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,war" durch die Wörter ,,oder mit angemessenem zeitlichen oder sach lichen Aufwand nicht feststellbar war und ein gleich wertiger Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde" ersetzt. 3. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter ,,für das Gesundheits wesen zuständige oberste Landesbehörde" durch die Wörter ,,zuständige Behörde" ersetzt. 4. In § 16 werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben. Artikel 16 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung § 4 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Ge setzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss prüfung erstreckt." 2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." Artikel 17 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird die Angabe ,,11,4 Deutsche Pfennige" durch die Angabe ,,5,82873 Cent" ersetzt. Artikel 18 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird die Angabe ,,elf Deutsche Pfennige" durch die Angabe ,,5,62421 Cent" ersetzt. Artikel 15 Änderung der Bundes-Apothekerordnung Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Sep tember 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie folgt ge ändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemesse nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststell bar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu weisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat lichen Abschlussprüfung erstreckt." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 2. In § 12 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. Artikel 19 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 17 und 18 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord nung geändert werden. Artikel 20 Inkrafttreten Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar 2002 in Kraft. 3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 4. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt