Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 64 vom 07.12.2001  - Seite 3327 bis 3337 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3327 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV) Vom 28. November 2001 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bun deslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einver nehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 Laufbahnämter Ziel der Ausbildung Einstellungsbehörde Einstellungsvoraussetzungen Ausschreibung, Bewerbung Auswahlverfahren Einstellung in den Vorbereitungsdienst Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorberei tungsdienstes Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsakte Schwerbehinderte Menschen Gliederung des Vorbereitungsdienstes Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung Einführungslehrgang Abschlusslehrgang Ziel der praktischen Ausbildung Durchführung der praktischen Ausbildung Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbil derinnen und Ausbilder Praxisbezogene Lehrveranstaltung Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung Bewertungen während der praktischen Ausbildung Kapitel 2 Aufstieg § 23 § 24 Regelaufstieg Verwendungsaufstieg § 40 § 41 Kapitel 4 Sonstige Vorschriften Übergangsregelung Inkrafttreten § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 Laufbahnprüfung Prüfungsort, Prüfungstermin Schriftliche Prüfung Zulassung zur mündlichen Prüfung Mündliche Prüfung Verhinderung, Rücktritt, Säumnis Täuschung, Ordnungsverstoß Bewertung von Prüfungsleistungen Gesamtergebnis Zeugnis Prüfungsakten, Einsichtnahme Wiederholung Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung §1 Laufbahnämter (1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwal tungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. Regierungssekretär anwärterin/ Regierungssekretär anwärter 2. Regierungssekretärin zur Anstellung/ Regierungssekretär zur Anstellung 3. Regierungssekretärin/ Regierungssekretär 4. Regierungsober sekretärin/ Regierungsobersekretär 5. Regierungshaupt sekretärin/ Regierungshaupt sekretär 6. Amtsinspektorin/ Amtsinspektor im Vorbereitungsdienst, in der Probezeit bis zur Anstellung, im Eingangsamt, im ersten Beförderungsamt, Kapitel 3 Prüfungen § 25 § 26 § 27 Zwischenprüfung Prüfungsamt Prüfungskommission im zweiten Beförderungs amt und im dritten Beförderungs amt 3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 (2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Wehrtech nik und Beschaffung oder an die Wehrbereichsverwaltun gen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung, 4. gegebenenfalls a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver treterin oder des gesetzlichen Vertreters, b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch, c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden. §6 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbil dungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver hältnis berücksichtigt. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewer bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und bei den Wehrbereichs verwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommissi on durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwal tungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. §2 Ziel der Ausbildung (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Lauf bahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer sta bilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaft lichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. §3 Einstellungsbehörde Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltun gen. Die Anwärterinnen und Anwärter für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden gleichfalls von den Wehrbereichsverwaltungen eingestellt und erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes bei dieser Dienststelle eingesetzt. Dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und den Wehrbereichsverwaltungen oblie gen die Ausschreibung und die Durchführung des Aus wahlverfahrens. Den Wehrbereichsverwaltungen obliegen die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Auf stiegsausbildung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden. §4 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und 3. mindestens den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine för derliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig aner kannten Bildungsstand besitzt. §5 Ausschreibung, Bewerbung (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen ausschreibung ermittelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die Eignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicher zustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend. (7) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mitglie der und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. §7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso nalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein stellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. §8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (1) Mit ihrer Einstellung werden ­ unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ­ Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht. §9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 3329 (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zuläs sig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelas sen werden. (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelas sen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbe reitungsdienstes zu ermöglichen. (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän gern, wenn die Ausbildung 1. wegen einer Erkrankung, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (5) Der Vorbereitungsdienst kann ­ nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter ­ in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Ver längerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahn prüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwär tern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 39 Abs. 2. § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. § 11 Ausbildungsakte Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil akten ,,Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungszeugnisse, Beiträge zu Leistungszeugnis sen, Aufsichtsarbeiten sowie alle sonstigen Bewertungen aufzunehmen sind. § 12 Schwerbehinderte Menschen (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde rung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf 3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 ministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben. § 15 Einführungslehrgang (1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwal tung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebie ten der Laufbahn und den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht. (2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkennt nisse vermittelt: 1. Staatsrecht, 2. Verwaltungsrecht, 3. Bürgerliches Recht, 4. Betriebswirtschaftslehre, 5. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht, 6. Haushalts- und Kassenwesen, 1 Woche, 7. Reise- und Umzugskostenrecht, 8. Wehrersatzwesen, 5 /2 Monate, 1 sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin derten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor derungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt. (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt. § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate, bilden eine Einheit, bauen aufeinander auf und werden wie folgt durchgeführt: 1. Einführung in die Aufgaben der Bundeswehrverwaltung bei einer Standortverwaltung 2. Erster Ausbildungsabschnitt Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 9. Verpflegung, 10. Bekleidung, 11. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen, 12. Innere Organisation, 13. Beschaffungswesen, 14. Organisation des Geschäftsbereichs des Bundes ministeriums der Verteidigung und 15. Kommunikation und Kooperation. (3) In den Lehrgebieten 1. Volkswirtschaftslehre, 2. Wehrrecht, 3. Besoldungsrecht, 4. Versorgungsrecht, 5. Tarifrecht, 6. Personalvertretungsrecht, 7. Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen und 8. Arbeits- und Lerntechnik beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinforma tion. (4) Die vermittelten Grundkenntnisse ermöglichen den Anwärterinnen und Anwärtern in der praktischen Ausbil dung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln. § 16 Abschlusslehrgang (1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertie fend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf. 3. Zweiter Ausbildungsabschnitt praktische Ausbildung bei Dienststellen der Bundes wehrverwaltung (Standort verwaltung, Kreiswehrersatzamt, Truppenverwaltung) 11 Monate 3 Wochen, 4. Dritter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 61/2 Monate. (2) Begleitend zur praktischen Ausbildung wird eine praxisbezogene Lehrveranstaltung durchgeführt. (3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab. (4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn prüfung ab. § 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung (1) Die fachtheoretische Ausbildung wird bei einer Bun deswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie ist praxis bezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterin nen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn erforderlichen Wissens und der Vertie fung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbil dung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen von Zusam menhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhal ten sollen gefördert werden. (2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1 150 Lehrstun den; davon entfallen 500 Lehrstunden auf den Ein führungslehrgang und 650 auf den Abschlusslehrgang. (3) Die Bundeswehrverwaltungsschulen erstellen die Lehrpläne; diese bedürfen der Genehmigung des Bundes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 (2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die Lehrgebiete 1. Staatsrecht, 2. Verwaltungsrecht, 3. Betriebswirtschaftslehre, 4. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht, 5. Haushalts- und Kassenwesen, 6. Reise- und Umzugskostenrecht, 7. Wehrersatzwesen, 8. Verpflegung, 9. Bekleidung, 10. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und 11. Innere Organisation. (3) Die Lehrgebiete 1. Bürgerliches Recht, 2. Beschaffungswesen, 3. Besoldungsrecht, 4. Versorgungsrecht und 5. Tarifrecht werden vertiefend behandelt. (4) In den Lehrgebieten 1. Volkswirtschaftslehre, 2. Psychologie, 3. Soziologie und 4. Personalvertretungsrecht beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinforma tion. § 17 Ziel der praktischen Ausbildung In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterin nen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung, vertie fen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu wenden. § 18 Durchführung der praktischen Ausbildung (1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der prakti schen Ausbildung. Sie bestimmen die Ausbildungsstamm plätze. Mehrere Ausbildungsstammplätze werden zu einem Ausbildungsbereich zusammengefasst. Im Einzel fall kann ein Ausbildungsstammplatz auch einen eigenen Ausbildungsbereich darstellen. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit den wesentlichen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatori schen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgän ge, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder § 19 3331 nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstal tungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen. (3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder (1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbil dungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. (2) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbil dungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbil dungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind grundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie len ken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbil dungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. (4) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbil dungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwär ter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Aus bildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den Einstel lungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwär ter erhalten eine Ausfertigung. § 20 Praxisbezogene Lehrveranstaltung (1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung beträgt in der Regel 140 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der fach theoretischen und in der praktischen Ausbildung gewon nenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertie fen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltung und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. (2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltung sind: 1. Informationstechnik, 2. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen, 3. Haushalts- und Kassenwesen, 4. Verpflegung, 5. Bekleidung, 6. Innere Organisation, 7. Reise- und Umzugskostenrecht und 8. Beschaffungswesen. (3) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung wird während der praktischen Ausbildung bei einer Bundeswehrverwal tungsschule durchgeführt. 3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 § 21 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung richtsstunden vorgesehen sind, hat jede oder jeder Lehrende am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungs tests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung abzugeben. (8) Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die jeweilige Bundeswehrverwaltungs schule ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Auf sichtsarbeiten und alle Bewertungen des Einführungs und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der Durch schnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbei ten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewer tet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfer tigung des Zeugnisses. (9) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 33 und 34 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach weises bestimmt hat. § 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwär terinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan min destens für einen Monat zugewiesen werden, eine schrift liche Bewertung nach § 35 abgegeben. (2) Während der praktischen Ausbildung sind drei Auf sichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit 1. bei einer Standortverwaltung aus den Fachgebieten a) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder b) Verpflegung, Beschaffung und Bekleidung, 2. bei einer Truppenverwaltung aus dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und 3. bei einem Kreiswehrersatzamt aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen. Für diese Aufsichtsarbeiten wird bei den Ausbildungsbe auftragten eine Themensammlung gebildet; die Ausbil dungsbeauftragten treffen die Auswahl. Die Arbeiten werden von den jeweils zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbildern nach § 35 bewertet und den Ausbildungsbe auftragten übergeben. Die Bewertungen sind den Anwär terinnen und Anwärtern zu eröffnen. (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen. (4) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein: 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen und 3. Referate. Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form gefordert werden. Die Ergebnisse werden nach § 35 bewertet. (2) Während des Einführungslehrgangs sind zwei Auf sichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte folgenden Lehrgebieten zu entnehmen sind: 1. Beamtenrecht, 2. Haushalts- und Kassenwesen, 3. Reise- und Umzugskostenrecht, 4. Wehrersatzwesen, 5. Verpflegung, 6. Bekleidung, 7. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und 8. Innere Organisation. (3) Während des Abschlusslehrgangs sind fünf Auf sichtsarbeiten zu fertigen; die Aufgabenschwerpunkte sind jeweils den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten zu entnehmen. (4) Die Leitungen der Bundeswehrverwaltungsschulen bestimmen abwechselnd nach gegenseitiger Abstim mung die Aufgaben für die anzufertigenden Aufsichtsar beiten; eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig. Die Arbeiten sind in allen Lehr gangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheit licher Themenstellung zu schreiben. Dies gilt auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen. (5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs nachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach § 35 bewertet und der Leitung der jeweiligen Bundeswehr verwaltungsschule vorgelegt. Sie kann Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu begründen. (6) Die Leistungsnachweise während des Einführungs lehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung, im Abschlusslehrgang drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht inner halb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leis tungsnachweis schuldhaft nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit ,,ungenü gend" (Rangpunkt 0) bewertet. (7) Soweit nach dem Lehrplan im Einführungs- oder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Dieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittel ten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. Kapitel 2 Aufstieg § 23 Regelaufstieg (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen der Bun deswehrverwaltung benennen die Beamtinnen und Beam ten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den mitt leren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes wehrverwaltung gemäß den §§ 16 und 22 der Bundeslauf bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des an einer Bundeswehrverwaltungsschule stattfindenden Aus wahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die zuständige personalbearbeitende Dienststelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 22 und 25 bis 39 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Eine Verkürzung der Einführungszeit nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwen den. § 24 Verwendungsaufstieg Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Amtsge hilfen- und des einfachen Lagerverwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung können bei Erfüllung der Vor aussetzungen der §§ 16 und 23 der Bundeslaufbahnver ordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungs dienstes in der Bundeswehrverwaltung zugelassen werden. Kapitel 3 Prüfungen § 25 Zwischenprüfung (1) Zum Abschluss des Einführungslehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, 3333 deren Aufgabenschwerpunkte den in § 21 Abs. 2 genann ten Lehrgebieten zugeordnet sind. Die Aufsichtsarbeiten sind an allen Bundeswehrverwaltungsschulen an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzen die Bun deswehrverwaltungsschulen jeweils eine Prüfungskom mission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewer tungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungs kommission besteht aus mindestens drei Lehrenden einer Bundeswehrverwaltungsschule; die Bundeswehrverwal tungsschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen den Bundeswehr verwaltungsschulen; § 28 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 sowie die §§ 33 bis 35 und 37 sind entspre chend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab hängig voneinander nach § 35 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 27 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entspre chend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note ,,ausreichend" erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat. (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie spätestens drei Monate und frühestens einen Monat nach Abschluss des Einführungslehrgangs wiederholen; in begründeten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb nisses. (8) Die Bundeswehrverwaltungsschule erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens vier Wochen nach Ende des Einführungslehrgangs über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid zugestellt. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Bundeswehrverwal tungsschule dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt; dabei soll der Zeitpunkt der Wieder holungsprüfung mitgeteilt werden. Die Bescheide nach den Sätzen 2 und 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbeleh rung versehen. (9) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend. 3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 § 26 Prüfungsamt unter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie ent scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 28 Laufbahnprüfung (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf bahn befähigt sind. (2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausge richtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwie rigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prü fung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat. (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (5) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bun desministeriums der Verteidigung und der Einstellungs behörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Aus bildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat ten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden münd lichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskom mission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dür fen nur deren Mitglieder anwesend sein. § 29 Prüfungsort, Prüfungstermin (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbe reitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prü fung soll spätestens eine Woche vor Beginn der münd lichen Prüfung abgeschlossen sein. (3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den Anwär terinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt werden. § 30 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die Aufgaben der fünf schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. Eine Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufga be ist zulässig. (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. (1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung ein gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden. § 27 Prüfungskommission (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom mission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü fung können gesonderte Prüfungskommissionen einge richtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglie der der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglie der vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die schrift liche Prüfung sind: 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender, 2. indestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer m Beamter des höheren Dienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den Lehrgebieten Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschaftslehre als Beisitzende oder Beisitzender und 3. indestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer m Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwal tungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den übrigen Lehrgebieten als Beisitzende oder Beisitzender. (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die münd liche Prüfung sind: 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender, 2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende und 3. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungs maßstabes sicher. (5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber zwei Mitglieder, dar- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander fol genden Arbeitstagen geschrieben; nach der ersten und dritten Prüfungsarbeit wird ein freier Tag vorgesehen. (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten. (5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. (6) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Auf sicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder schrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. (7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 33 verfah ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. § 31 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr schrift liche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausrei chend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule stellt im Auftrag des Prüfungsamtes das Ergebnis der schrift lichen Prüfung fest und teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt sie den zuge lassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzu lassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechts behelfsbelehrung versehen. § 32 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü fungskommission wählt insbesondere aus den in § 16 Abs. 2 und 3 genannten Lehrgebieten entsprechend aus. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 35; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. 3335 (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom mission unterschreiben. § 33 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privat ärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü fung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift liche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 34 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prü fungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom mission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wieder holung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen an ordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (Rang punkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 3336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs amt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh rung zu versehen. (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. § 35 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte gut (2) 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße ent spricht, eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den An forderungen noch entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwen digen Grundkenntnisse vorhan den sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Rangpunkte unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter 87,5 bis 83,4 83,4 bis 79,2 79,2 bis 75,0 75,0 bis 70,9 70,9 bis 66,7 66,7 bis 62,5 62,5 bis 58,4 58,4 bis 54,2 54,2 bis 50,0 50,0 bis 41,7 41,7 bis 33,4 33,4 bis 25,0 25,0 bis 12,5 12,5 bis 0 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0. (5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Be wertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. § 36 Gesamtergebnis (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung 2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung 3. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung 4. die Durchschnittspunktzahl der fünf schriftlichen Aufsichts arbeiten 5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte mit 20 vom Hundert, mit 8 vom Hundert, mit 5 vom Hundert, Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. (3) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte mit 52 vom Hundert und mit 15 vom Hundert. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt zahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen unberücksichtigt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme rinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunk te mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert. (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 100 bis 93,7 unter 93,7 bis 87,5 15 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 § 37 Zeugnis (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durch schnittspunktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des Prüfungsamtes zugestellt. Ist die Lauf bahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verse hen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beam tenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen oder end gültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungs ergebnisses. (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhal te umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. § 38 Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung sowie die fachtheoretische und prakti sche Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der Zwischenprüfung sowie der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung sowie des Zeugnisses der Laufbahn prüfung ist mit den schriftlichen Arbeiten der Zwi schenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prü fungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei den Bundeswehrverwaltungsschulen mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 3337 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 39 Wiederholung (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wie derholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wie derholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden. Kapitel 4 Sonstige Vorschriften § 40 Übergangsregelung Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Ver ordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwär terinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen Vorschriften. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs beamten gilt Satz 1 entsprechend. § 41 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 28. November 2001 Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping