Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 64 vom 07.12.2001  - Seite 3339 bis 3344 - Erste Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3339 Erste Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung Vom 29. November 2001 Auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe c, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 19 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, §§ 23, 26, 27 Abs. 1 und 2 und § 28 des Tierseuchenge setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758), zuletzt geändert durch Artikel 363 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion, wenn diese a) durch virologische Untersuchung (Virus oder Antigennachweis) oder b) durch klinische und serologische Unter suchung (Antikörpernachweis) festgestellt worden ist; 2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn das Ergebnis der klinischen oder serolo gischen Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten lässt. Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rin dern, die mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 nur, wenn Antikörper gegen das gE-Gly koprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind. Verdacht auf BHV1-Infektion liegt im Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern nach Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Unter suchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind und die Rinder nachweislich rechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren Herstellung Virus stämme verwendet wurden, die keine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infektion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchun gen nicht zu befürchten ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) n Nummer 2 Buchstabe b wird in Doppel I buchstabe aa das zuerst genannte Wort ,,sechs" durch das Wort ,,drei" ersetzt. bb) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt geän dert: ,,c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestandes mindestens dreimal geimpft worden sind (Grundimmuni sierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei Monaten), keine auf eine BHV1-Infektion hinweisen den klinischen Erscheinungen zeigen und bb) as Rind für die Dauer von mindes d tens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonde rung befindlichen Rinder bei einer zweimaligen Untersuchung im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind." cc) In Nummer 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Reagent: ein Zucht- oder Nutzrind, bei dem durch serologische Untersuchungsverfahren Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 oder bei dem durch virologi sche Untersuchungsverfahren das BHV1 oder Antigen des BHV1 nachgewiesen worden sind." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Impfungen". b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Nr. 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist." 6. Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln Titel 1 Vor amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion oder des Verdachts der BHV1-Infektion §5 Schutzmaßregeln (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen Feststellung folgende Schutzmaßregeln: 1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern. 2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sons tigen Standort noch aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rinder, seinem Vertreter, den mit der Beauf sichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrau ten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Per son betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung oder in Einweg schutzkleidung. 4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. 5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder, abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten bis zur Abga be an den Beseitigungspflichtigen so aufzubewah ren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. 6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, mit denen Rinder in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nicht entfernt werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittel bar zur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entspre chend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern anderer Besitzer zu verhindern sind. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Untersuchungen (1) Der Besitzer hat, soweit sein Rinderbestand nicht bereits nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-frei ist, alle Zucht- und Nutzrinder im Alter von über neun Mona ten im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde, 1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, 2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutse rologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykopro tein des Virus der BHV1-Infektion untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah men von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichti gung des seuchenhygienischen Risikos des Bestan des und der Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent gegenstehen und die Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impf stoffherstellers geimpft werden. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zuständigkeitsgebietes einschließlich der Entnahme von Blutproben anordnen." 4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Satz 1 gilt nicht für Rinder, die 1. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist oder der sich nicht in einem Sanierungsverfahren befindet, sofern alle Rinder des aufnehmenden Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfeh lungen des Impfstoffherstellers geimpft worden sind, 2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung verbracht werden, 3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, 4. unmittelbar ausgeführt werden oder 5. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließ lich in Stallhaltung gemästet und anschließend zur Schlachtung abgegeben werden." 5. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: ,,§ 4 Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde (1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Titel 2 Nach amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion oder des Verdachts der BHV1-Infektion §6 Sperre (1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor schriften der Sperre: 1. er Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an D sonstigen Standorten abzusondern. 2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den sonstigen Standort verbracht werden. 3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder des Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt werden, die aus einer Besamungsstation stam men, die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1-Infektion ist. 4. erendete oder getötete Rinder dürfen nur mit V Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. 5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. 6. er Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahr D zeuge und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchenkranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge in Berührung gekommen sind, fer ner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtun gen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubrin gen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions mittel versehen sein müssen. 8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Besit zer der Rinder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Perso nen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung. 9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. 10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfi zieren. (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnah men nach Absatz 1 anordnen. 3341 (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbrin gen der Rinder nur genehmigt werden 1. zur unmittelbaren Schlachtung oder 2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbestand oder zur sonstigen Nutzung in einen nicht BHV1-freien Bestand oder in einen nicht in der Sanierung befindlichen Bestand, wenn sichergestellt ist, dass die Rinder aus diesem Bestand nur zur unmittelbaren Schlachtung verbracht werden. (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vor heriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rin der noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungs impfung entsprechend den Empfehlungen des Impf stoffherstellers) auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht mit Rindern anderer Bestände Kontakt haben können, verbracht werden. (5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten für Untersuchungen benötigt werden. §7 Tötung Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen. §8 Sperrbezirk Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amt lich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämpfung erforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von Rinderbeständen, einschließlich der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion, sowie die Impfung von Rindern im Sperrbezirk anord nen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass Rinder nur mit Genehmigung aus dem Sperrbe zirk verbracht werden dürfen. §9 Ansteckungsverdacht (1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizoo tiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte, 1. von denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung anordnen. 3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykopro tein des BHV1 untersucht worden sind oder 3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen, alle Rinder des Bestandes mindestens zweimal gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und 4. die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchge führt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden sind. (3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als beseitigt, wenn 1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erschei nungen zeigen und a) frühestens 30 Tage nach Entfernen der seu chenverdächtigen Rinder eine serologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist oder b) mindestens zweimal geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und frühestens 30 Tage nach der letzten Impfung mit negativem Ergeb nis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein der BHV1 untersucht worden sind oder 2. alle Rinder des Bestandes mindestens zweimal geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen ." 8. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt gefasst: ,,§ 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 2a Abs. 2 oder §§ 4, 7, 8 oder § 9 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11, oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder Nutzrind verbringt oder einstellt, 3. ntgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht e oder nicht mindestens zwei Jahre lang aufbe wahrt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen Stall oder Standort betritt, (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnah men nach Absatz 1 anordnen. § 10 Reinigung und Desinfektion (1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -ver dächtigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes 1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen und zu desinfizieren sowie eine Schad nagerbekämpfung durchzuführen, 2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerre gers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend darf der Besitzer Futter auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterwerfen. Der Besitzer hat den Dung an einem für Rinder unzugäng lichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindes tens zwei Monate zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Standorten der Rin der hat der Besitzer nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindes tens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seu chenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 11 Ausstellungen, Märkte Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märk ten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seu chen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen." 7. Der bisherige § 7 wird § 12 und wie folgt gefasst: ,,§12 Aufhebung der Schutzmaßregeln (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe ben, wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht auf BHV1-Infektion beseitigt ist. (2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn 1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder 2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-Infektion hinwei senden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infi zierten Rindes zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über neun Monate alten Rin dern entnommene Blutproben mit negativem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 5. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, 8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen der Schutzkleidung, die Reinigung, die Desinfek tion oder die Schadnagerbekämpfung zuwider handelt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt, 8. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein Rind entfernt oder verbringt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt, 10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseiti gen lässt oder 3343 11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über das Verbrennen, das Packen, die Desinfekti on oder das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssigem Stallabgang zuwiderhandelt." 9. Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Nummer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte zweimalige blutserologische Untersuchung aller Rinder im Abstand von mindestens zwei Monaten keine Reagenten festgestellt worden sind. Eine blutserologische Untersuchung bei Kühen kann durch eine Einzelmilchprobe ersetzt werden." 10. In Anlage 2 wird die Angabe ,,(zu § 3 Abs. 1)" durch die Angabe ,,(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)" ersetzt. 11. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes Der Bestand (Die Bestände) 1) des (der) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .......................................................................... Kreis ...................................................................... Land ..................................................................................................................................................... ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung frei von einer BHV1-Infektion. Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes erfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1) ............................................................ Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate2) / 6 Monate2) / 12 Monate2) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1) am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. Stempel der zuständigen Behörde ................................................. (Unterschrift) 1) 2) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen. Nichtzutreffendes streichen." 3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BHV1-Verordnung in der vom 8. Dezember 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 29. November 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast