Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 64 vom 07.12.2001  - Seite 3345 bis 3353 - Bekanntmachung der Neufassung der BHV1-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3345 Bekanntmachung der Neufassung der BHV1-Verordnung Vom 29. November 2001 Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der BHV1Verordnung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3339) wird nachstehend der Wortlaut der BHV1-Verordnung in der ab 8. Dezember 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 6. Dezember 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758), 2. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), 3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 363 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 4. die am 8. Dezember 2001 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 27 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2 und § 23 des Tier seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zu 3. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) aus Anlass der Organisationserlasse vom 22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli 1999 (BGBl. I S. 1723) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) sowie des Kabinett beschlusses betreffend die Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für die Bundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl S. 46), zu 4. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe c, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Ver bindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 19 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, §§ 23, 26, 27 Abs. 1 und 2 und § 28 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506). Bonn, den 29. November 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordung) Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen §1 (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)Infektion, wenn diese a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti gennachweis) oder b) durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) festgestellt worden ist; 2. erdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn V das Ergebnis der klinischen oder serologischen Unter suchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürch ten lässt. Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 nur, wenn Anti körper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewie sen worden sind. Verdacht auf BHV1-Infektion liegt im Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern nach Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nach gewiesen worden sind und die Rinder nachweislich rechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die keine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infek tion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchun gen nicht zu befürchten ist. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. BHV1-freier Rinderbestand: Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes, der a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit gliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrecht licher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han delsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fas sung erlassen und vom Bundesministerium für Ver braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als BHV1-frei gilt; 2. BHV1-freies Rind: ein Zucht- oder Nutzrind, das a) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt oder b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan des mindestens dreimal geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Imp fung im Abstand von drei Monaten) oder die Reagenten mindestens dreimal geimpft wor den sind (Grundimmunisierung und eine wei tere Impfung im Abstand von sechs Monaten) und bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft worden sind sowie die nicht geimpften und die mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpften, ausgenommen Reagenten, über neun Monate alten Tiere regelmäßig im Abstand von längs tens zwölf Monaten blut- oder milchserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind und cc) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist, 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Anti körper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht worden ist, oder c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan des mindestens dreimal geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Imp fung im Abstand von drei Monaten), keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und bb) das Rind für die Dauer von mindestens 30 Ta gen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befind lichen Rinder bei einer zweimaligen Untersu chung im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind; 3. Reagent: ein Zucht- oder Nutzrind, bei dem durch serologische Untersuchungsverfahren Antikörper gegen das gEGlykoprotein des BHV1 oder bei dem durch virologi sche Untersuchungsverfahren das BHV1 oder Antigen des BHV1 nachgewiesen worden sind. Abschnitt 2 Schutzmaßregeln gegen die BHV1-Infektion Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln §2 Impfungen (1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 1. Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer gEMarker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern im geimpften Rind führen, oder 2. Virusstämme verwendet worden sind, die keine Dele tion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen die Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland ver bracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt. (3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhän gig machen. (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) § 2a Untersuchungen (1) Der Besitzer hat, soweit sein Rinderbestand nicht bereits nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-frei ist, alle Zucht- und Nutzrinder im Alter von über neun Monaten im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde, 1. ofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine s BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, 2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersu chung aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zuständig keitsgebietes einschließlich der Entnahme von Blutproben anordnen. §3 Verbringen von Rindern (1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Satz 1 gilt nicht für Rinder, die 3347 1. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist oder der sich nicht in einem Sanierungsverfahren befindet, sofern alle Rinder des aufnehmenden Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffher stellers geimpft worden sind, 2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung ver bracht werden, 3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, 4. unmittelbar ausgeführt werden oder 5. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und anschließend zur Schlach tung abgegeben werden. (2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1Infektionen für das gesamte Inland oder einen Teil des Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft diese Entscheidung im Bundesanzei ger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In die sem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatz erklärung ergänzt sein. (3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft diese Entscheidung im Bundes anzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatz erklärung ergänzt sein. (4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt werden, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. (5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, sofern Belange der Seuchen bekämpfung nicht entgegenstehen. §4 Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde (1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rin dern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchen bekämpfung erforderlich ist. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmi gung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. 3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln Titel 1 Vor amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion oder des Verdachts der BHV1-Infektion §5 Schutzmaßregeln (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus bruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen Feststellung folgende Schutzmaßregeln: 1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern. 2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Standort noch aus dem Gehöft oder von dem sonsti gen Standort verbracht werden. 3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rin der, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzklei dung oder in Einwegschutzkleidung. 4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unver züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. 5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder, abge stoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den Beseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön nen. 6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegen stände, mit denen Rinder in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nicht entfernt werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundimmu nisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Emp fehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern anderer Besitzer zu verhindern sind. Titel 2 Nach amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion oder des Verdachts der BHV1-Infektion §6 Sperre (1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an sons tigen Standorten abzusondern. 2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den sonstigen Standort verbracht werden. 3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder des Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt werden, die aus einer Besamungsstation stammen, die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1Infektion ist. 4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Geneh migung der zuständigen Behörde entfernt werden. 5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder besei tigen zu lassen. 6. Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchen kranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Des infektion des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müssen. 8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rin der, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutz kleidung oder in Einwegschutzkleidung. 9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unver züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. 10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbringen der Rinder nur genehmigt werden 1. zur unmittelbaren Schlachtung oder 2. ach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2 n Abs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbe stand oder zur sonstigen Nutzung in einen nicht BHV1freien Bestand oder in einen nicht in der Sanierung befindlichen Bestand, wenn sichergestellt ist, dass die Rinder aus diesem Bestand nur zur unmittelbaren Schlachtung verbracht werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vorheri ger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung ent sprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht mit Rin dern anderer Bestände Kontakt haben können, verbracht werden. (5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nach geburten für Untersuchungen benötigt werden. §7 Tötung Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Be hörde die Tötung der seuchenkranken und seuchen verdächtigen Rinder anordnen. §8 Sperrbezirk Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämpfung erforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärzt liche Untersuchung von Rinderbeständen, einschließlich der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion, sowie die Impfung von Rindern im Sperr bezirk anordnen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass Rinder nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk verbracht werden dürfen. §9 Ansteckungsverdacht (1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach forschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte, 1. von denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der behörd lichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung anordnen. (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen. § 10 Reinigung und Desinfektion (1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdäch tigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes 1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen und zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämp fung durchzuführen, § 11 Ausstellungen, Märkte 3349 2. lle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers a sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend darf der Besitzer Futter auch einem Behandlungsverfah ren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterwerfen. Der Besitzer hat den Dung an einem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfi zieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Standorten der Rinder hat der Besitzer nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindes tens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den Sät zen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere Lager zeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp fung nicht entgegenstehen. Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Be hörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen. Abschnitt 3 Aufhebung der Schutzmaßregeln § 12 Aufhebung der Schutzmaßregeln (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht auf BHV1-Infektion beseitigt ist. (2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn 1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder 2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestan des keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klini schen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über neun Monate alten Rindern entnommene Blutproben mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind oder 3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinun gen zeigen, alle Rinder des Bestandes mindestens zweimal gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Ta gen nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und 4. die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden sind. 3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder Nutzrind verbringt oder einstellt, 3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen Stall oder Standort betritt, 5. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, 8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen der Schutz kleidung, die Reinigung, die Desinfektion oder die Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt, 8. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein Rind entfernt oder verbringt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt, 10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder 11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über das Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssigem Stallabgang zuwiderhandelt. (3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als be seitigt, wenn 1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und a) frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenver dächtigen Rinder eine serologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist oder b) mindestens zweimal geimpft worden sind (Grund immunisierung) und frühestens 30 Tage nach der letzten Impfung mit negativem Ergebnis auf Anti körper gegen das gE-Glykoprotein der BHV1 untersucht worden sind oder 2. alle Rinder des Bestandes mindestens zweimal geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und inner halb von 30 Tagen nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinun gen zeigen. Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 2a Abs. 2 oder §§ 4, 7, 8 oder § 9 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11, oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3351 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt Abschnitt I Von einer BHV1-Infektion freier Rinderbestand (Basisuntersuchung) 1. Im Rinderbestand müssen a) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hin deuten, und b) bei einer zweimaligen blutserologischen Untersuchung1) aller über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Tiere im Abstand von fünf bis sieben Monaten bei diesen Tieren keine Antikörper gegen das Glykoprotein-E-Gen (gE-Gly koprotein) des BHV1 festgestellt worden sein oder der Bestand nachweislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein und c) in den letzten sechs Monaten der Verdacht oder der Ausbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt wor den sein. Die serologische Untersuchung nach Buchstabe b muss in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. 2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport und die Beschickung von Gemein schaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik. 3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, gedeckt werden oder mit Samen von Bullen besamt werden, der aus 1) einer BHV1-freien Besamungsstation stammt. In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, eingestellt werden. Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bullen verwendet werden, die serologisch mit negativem Ergebnis auf das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind. 4. Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser Ver ordnung landesrechtlich im Hinblick auf die BHV1Infektion als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 als erfüllt. A b s c h n i t t II Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Rinder bestandes (Kontrolluntersuchungen) Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind: 1. lle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen A Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten. 2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blut serologische Kontrolluntersuchungen mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 im Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt worden sein2). 3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Num mer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte zweimalige blutserologische Untersuchung aller Rinder im Abstand von mindestens zwei Monaten keine Reagenten festgestellt worden sind. Eine blutserologische Untersuchung bei Kühen kann durch eine Einzelmilchprobe ersetzt werden. 4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden, die frei von einer BHV1-Infektion sind. 5. Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gelten entsprechend. 2) Die zweimalige blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch ­ zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu fünf Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder ­ drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weib lichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden. Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht geimpf ten Kühen ersetzt werden durch ­ eine Einzelmilchprobe, die Einzelmilchproben können von bis zu fünf Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder ­ zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona ten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden. 3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) ......................................................................................................... des ..................................................................................................... in ................................................ Kreis ............................................. Land ................................................................................................... ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a1), § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1) (Untersuchung mit negativem Ergebnis am ..............................) oder § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c1) der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung frei von einer BHV1-Infektion. Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1) .................. wurde/wurden alle1) mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist. Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. Stempel der zuständigen Behörde ...................................................... (Unterschrift) 1) Zutreffendes bitte ankreuzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) 3353 Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes Der Bestand (Die Bestände)1) des (der) ............................................................................................. in ................................................ Kreis ............................................. Land ................................................................................................... ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung frei von einer BHV1-Infektion. Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ..............................1) erfolgte am .............................. Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate2)/6 Monate2)/12 Monate2) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Be stand ..............................1) am ............................... Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. Stempel der zuständigen Behörde ...................................................... (Unterschrift) 1) 2) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen. Nichtzutreffendes streichen.