7823-5-11
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Kosten
der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Vom 29. November 2001 Auf Grund des § 37 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3, des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3140) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nr. 2 wird nach Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe eingefügt: ,,e) die Herstellung der Prüffähigkeit." 2. Das Gebührenverzeichnis wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt: ,,Anlage (zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1000 1100 1101
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen im Falle von Mitteln gegen Nagetiere im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge im Falle von Beizmitteln im Falle von Keimhemmungsmitteln im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1101 sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents 12 000 bis 50 800
4 300 bis 17 200 6 000 bis 25 500 8 000 bis 33 600 10 000 bis 42 200 7 900 bis 33 000 7 500 bis 32 100
1102 1103 1104 1105 1106 1200
35 300 bis 143 400 11 500 bis 48 200
1201
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Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
1202
im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen im Falle von Mitteln gegen Nagetiere im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge im Falle von Beizmitteln im Falle von Keimhemmungsmitteln im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1201 und 1202 sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmun gen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen im Falle von Mitteln gegen Nagetiere im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge im Falle von Beizmitteln im Falle von Keimhemmungsmitteln im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1301 und 1302 sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-Nr. 1300 enthält und eine Bezugnahme auf eine kürzlich erfolgte Prüfung des Wirkstoffs möglich ist im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen im Falle von Mitteln gegen Nagetiere im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge im Falle von Beizmitteln im Falle von Keimhemmungsmitteln im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1401 und 1402 sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Euro päischen Union entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist (Gegenseitige Anerkennung); § 15b Pflanzenschutzgesetz sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt Überprüfung der Zulassung aufgrund neuer Erkenntnisse; § 15a Pflanzenschutzgesetz
14 600 bis 60 800 16 400 bis 68 800 25 500 bis 106 400 30 400 bis 127 000 25 100 bis 104 300 23 200 bis 95 800
1203 1204 1205 1206 1207 1300
23 800 bis 143 400 6 600 bis 42 400
1301 1302
8 000 bis 48 800 9 200 bis 63 100 14 900 bis 90 600 17 500 bis 111 300 14 800 bis 89 000 12 600 bis 84 900
1303 1304 1305 1306 1307 1400
11 900 bis 71 700 3 300 bis 21 250
1401 1402
4 000 bis 24 400 4 600 bis 31 550 7 450 bis 45 300 8 750 bis 55 650 7 400 bis 44 500 6 300 bis 42 450
1403 1404 1405 1406 1407 1500
3 400 bis 24 100
1600
570 5 000 bis 20 400
1700
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
1800 1900 1910
Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz oder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz Änderung der Zulassung im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmers bzw. der Vertriebserweiterung im Falle der Änderung der Formulierung Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Tätigkeit für die Aufnahme eines Wirkstoffs, der vor dem 27. Juli 1993 in einem Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union vorhanden war, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (Bundesrepublik Deutschland ist Berichterstatter); § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzenschutzgesetz Pflanzenstärkungsmittel, §§ 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung; § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz Zusatzstoffe, § 31c Pflanzenschutzgesetz allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp), §§ 25 ff. Pflanzenschutzgesetz allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Pflanzenschutzgesetz, § 27 Pflanzenschutzgesetz Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen (Änderungen und Ergänzungen des Gerätetyps) Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige Geräteprüfung) allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung oder Bodenentseuchung dienen Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteileinrichtung) 57 bis 100 bis
1 700
50 bis 290 bis
250 1 150
1920 1930 2000 2100
4 100 bis 16 400
86 000 bis 143 400
3000 3100 3110
290
3120
800 bis
5 200
3200 3210
570
3220
6 900 bis 28 700
4000 4100 4110 4120 4130 4140 4200 4210 4220 4221
2 900
57 bis 14 300 57 bis 100 bis 340 2 900
170
1 700 bis 11 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
3369
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
4222
Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) rückentragbare Motorgeräte tragbare Nebelgeräte handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte tragbare Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutz- oder Vorratsschutzmittel Beizgeräte für Saatgetreide sonstige Geräte (z. B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frostschutz, Begasung, Nagetierbekämpfung) Geräteteile Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze Schläuche Pumpen andere Geräteteile Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte und Geräteteile erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255 Prüfung der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz Sonstige Amtshandlungen Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz Feststellung, ob ein Pflanzenschutzmittel, das in Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstraten enthalten ist oder diesen anhaftet, in seiner Zusammensetzung und Wirkung einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht; § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutz mittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz
2 300 bis 14 300 800 bis 4 000 570 bis 2 900 460 bis 2 300 460 bis 2 300 230 bis 1 700 1 600 bis 8 000 230 bis 9 800
4223 4224 4225 4226 4227 4230 4240 4250 4251 4252 4253 4254 4255 4260
900 bis 4 000 570 bis 2 900 290 bis 1 150 400 bis 1 700 230 bis 3 400
115 bis 7 200 57 bis 7 200 23 bis 1 400 115 bis 7 200 125 bis 500
4270 4280 4290 4300
5000 5100 5110 5120 5130
115 bis
400
290 bis 5 700
570 bis 8 600
5200
115 bis
400
5300
2 900 bis 14 300
3370
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
5400 5500
Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatz stoffe sind Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch auszugsweise, auf besonderen Antrag sowie Bestätigungen von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung
Sätze entsprechend den Geb.-Nr. 1100 bis 1300
290 bis 1 150
5600
10 bis
57".
Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. November 2001 Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast