Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 65 vom 12.12.2001  - Seite 3379 bis 3412 - Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3379 Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses Vom 10. Dezember 2001 Auf Grund ­ des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4, des § 48, des § 50 Abs. 2 Nr. 2 sowie des § 19 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise, ­ des § 57 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages und ­ des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreis laufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa tionserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Gesundheit verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit: §2 Abfallbezeichnung (1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (Art und sechs stelliger Schlüssel) zu verwenden. (2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfall verzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel ge kennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Die weiteren Vorgaben für die Zuordnung der Abfälle in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses sind einzuhalten. §3 Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen (1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind besonders über wachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetzes. (2) Von als besonders überwachungsbedürftig ein gestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20) aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: 1. Flammpunkt 55 °C, 2. Gesamtkonzentration von 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, 3. Gesamtkonzentration von 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, 4. Gesamtkonzentration von 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, 5. Gesamtkonzentration von 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, 6. Gesamtkonzentration von 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, 7. Gesamtkonzentration von 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, 8. Gesamtkonzentration von 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend einge stuften Stoffen, 9. Konzentration von 0,1 % an einem als krebs erzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, Artikel 1 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung ­ AVV)*) §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. die Bezeichnung von Abfall, 2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungs bedürftigkeit. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kom mission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entschei dung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entschei dung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und 32) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S. 18) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG. 3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1). (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfall verzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigen schaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als besonders überwachungsbedürftig einstufen, wenn ein im Abfall verzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die zuständige Behörde hat eine solche Ent scheidung über die zuständige oberste Landesbehörde an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres zur Weiterleitung an die Kommission zu melden. 10. Konzentration von 1 % an einem als krebs erzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, 11. Konzentration von 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, 12. Konzentration von 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 13. Konzentration von 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, 14. Konzentration von 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver- Anlage (zu § 2 Abs. 1) Abfallverzeichnis Einleitung 1. Dieses Verzeichnis ist ein gemeinschaftsrechtlich harmonisiertes Abfallverzeichnis, das regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und insbesondere neuer Forschungsergebnisse überprüft und erforderlichenfalls gemäß Artikel 18 der Richt linie 75/442/EWG geändert wird. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt sind. 2. Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen: a) Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ausschließlich der auf 99 endenden Schlüssel dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z.B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20 01, sondern in 15 01 eingestuft. b) Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden. c) Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen. d) Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende Schlüssel (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. 3. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet ,,gefährlicher Stoff" jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird; ,,Schwermetall" bedeutet jede Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium, Zink und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind. 4. Die Bestimmungen von § 3 Abs. 2 gelten nicht für reine Metalllegierungen, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Index Kapitel des Verzeichnisses 1. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 2. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Ver arbeitung von Nahrungsmitteln 3. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 4. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 5. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 6. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 7. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3381 8. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 9. Abfälle aus der fotografischen Industrie 10. Abfälle aus thermischen Prozessen 11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; NichteisenHydrometallurgie 12. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12) 14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) 15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) 16. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 18. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 19. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 20. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen 01 01 01 01 01 01 01 02 01 03 01 03 04* 01 03 05* 01 03 06 01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 08 01 03 09 01 03 99 01 04 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt Abfälle a. n. g. Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 08 01 04 09 01 04 10 01 04 11 01 04 12 01 04 13 01 04 99 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Abfälle von Sand und Ton staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Abfälle a. n. g. 3382 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 01 05 01 05 04 01 05 05* 01 05 06* 01 05 07 01 05 08 01 05 99 02 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungs mitteln Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Abfälle aus tierischem Gewebe Abfälle aus pflanzlichem Gewebe Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt Abfälle aus der Forstwirtschaft Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen Metallabfälle Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Abfälle aus tierischem Gewebe für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen Abfälle von Konservierungsstoffen Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Zuckerherstellung Rübenerde nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g. 02 01 02 01 01 02 01 02 02 01 03 02 01 04 02 01 06 02 01 07 02 01 08* 02 01 09 02 01 10 02 01 99 02 02 02 02 01 02 02 02 02 02 03 02 02 04 02 02 99 02 03 02 03 01 02 03 02 02 03 03 02 03 04 02 03 05 02 03 99 02 04 02 04 01 02 04 02 02 04 03 02 04 99 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3383 Abfallbezeichnung 02 05 02 05 01 02 05 02 02 05 99 02 06 02 06 01 02 06 02 02 06 03 02 06 99 02 07 02 07 01 02 07 02 02 07 03 02 07 04 02 07 05 02 07 99 03 03 01 03 01 01 03 01 04* 03 01 05 03 01 99 03 02 03 02 01* 03 02 02* 03 02 03* 03 02 04* 03 02 05* 03 02 99 03 03 03 03 01 03 03 02 03 03 05 03 03 07 03 03 08 03 03 09 03 03 10 03 03 11 03 03 99 Abfälle aus der Milchverarbeitung für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle von Konservierungsstoffen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials Abfälle aus der Alkoholdestillation Abfälle aus der chemischen Behandlung für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln Rinden- und Korkabfälle Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Holzkonservierung halogenfreie organische Holzschutzmittel chlororganische Holzschutzmittel metallorganische Holzschutzmittel anorganische Holzschutzmittel andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Holzschutzmittel a. n. g. Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe Rinden- und Holzabfälle Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling Kalkschlammabfälle Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen Abfälle a. n. g. 3384 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 04 04 01 04 01 01 04 01 02 04 01 03* 04 01 04 04 01 05 04 01 06 04 01 07 04 01 08 04 01 09 04 01 99 04 02 04 02 09 04 02 10 04 02 14* 04 02 15 04 02 16* 04 02 17 04 02 19* 04 02 20 04 02 21 04 02 22 04 02 99 05 05 01 05 01 02* 05 01 03* 05 01 04* 05 01 05* 05 01 06* 05 01 07* 05 01 08* 05 01 09* 05 01 10 05 01 11* 05 01 12* 05 01 13 05 01 14 05 01 15* 05 01 16 05 01 17 05 01 99 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie Fleischabschabungen und Häuteabfälle geäschertes Leimleder Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase chromhaltige Gerbereibrühe chromfreie Gerbereibrühe chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Textilindustrie Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse Abfälle aus der Erdölraffination Entsalzungsschlämme Bodenschlämme aus Tanks saure Alkylschlämme verschüttetes Öl ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung Säureteere andere Teere Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen säurehaltige Öle Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung Abfälle aus Kühlkolonnen gebrauchte Filtertone schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung Bitumen Abfälle a. n. g. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3385 Abfallbezeichnung 05 06 05 06 01* 05 06 03* 05 06 04 05 06 99 05 07 05 07 01* 05 07 02 05 07 99 06 06 01 06 01 01* 06 01 02* 06 01 03* 06 01 04* 06 01 05* 06 01 06* 06 01 99 06 02 06 02 01* 06 02 03* 06 02 04* 06 02 05* 06 02 99 06 03 06 03 11* 06 03 13* 06 03 14 06 03 15* 06 03 16 06 03 99 06 04 06 04 03* 06 04 04* 06 04 05* 06 04 99 06 05 06 05 02* 06 05 03 Abfälle aus der Kohlepyrolyse Säureteere andere Teere Abfälle aus Kühlkolonnen Abfälle a. n. g. Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport quecksilberhaltige Abfälle schwefelhaltige Abfälle Abfälle a. n. g. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren Schwefelsäure und schweflige Säure Salzsäure Flusssäure Phosphorsäure und phosphorige Säure Salpetersäure und salpetrige Säure andere Säuren Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Basen Calciumhydroxid Ammoniumhydroxid Natrium- und Kaliumhydroxid andere Basen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen Metalloxide, die Schwermetalle enthalten Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen Abfälle a. n. g. Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen arsenhaltige Abfälle quecksilberhaltige Abfälle Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten Abfälle a. n. g. Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen 3386 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 06 06 06 06 02* 06 06 03 06 06 99 06 07 06 07 01* 06 07 02* 06 07 03* 06 07 04* 06 07 99 06 08 06 08 02* 06 08 99 06 09 06 09 02 06 09 03* 06 09 04 06 09 99 06 10 06 10 02* 06 10 99 06 11 06 11 01 06 11 99 06 13 06 13 01* 06 13 02* 06 13 03 06 13 04* 06 13 05* 06 13 99 07 07 01 07 01 01* 07 01 03* 07 01 04* 07 01 07* 07 01 08* 07 01 09* 07 01 10* Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs prozessen Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse Aktivkohle aus der Chlorherstellung quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie phosphorhaltige Schlacke Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung Abfälle a. n. g. Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) Industrieruß Abfälle aus der Asbestverarbeitung Ofen- und Kaminruß Abfälle a. n. g. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund chemikalien wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3387 Abfallbezeichnung 07 01 11* 07 01 12 07 01 99 07 02 07 02 01* 07 02 03* 07 02 04* 07 02 07* 07 02 08* 07 02 09* 07 02 10* 07 02 11* 07 02 12 07 02 13 07 02 14* 07 02 15 07 02 16* 07 02 17 07 02 99 07 03 07 03 01* 07 03 03* 07 03 04* 07 03 07* 07 03 08* 07 03 09* 07 03 10* 07 03 11* 07 03 12 07 03 99 07 04 07 04 01* 07 04 03* 07 04 04* 07 04 07* 07 04 08* 07 04 09* 07 04 10* 07 04 11* 07 04 12 07 04 13* 07 04 99 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen Kunststoffabfälle Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen gefährliche Silicone enthaltende Abfälle siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutz mitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle a. n. g. 3388 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 07 05 07 05 01* 07 05 03* 07 05 04* 07 05 07* 07 05 08* 07 05 09* 07 05 10* 07 05 11* 07 05 12 07 05 13* 07 05 14 07 05 99 07 06 07 06 01* 07 06 03* 07 06 04* 07 06 07* 07 06 08* 07 06 09* 07 06 10* 07 06 11* 07 06 12 07 06 99 07 07 07 07 01* 07 07 03* 07 07 04* 07 07 07* 07 07 08* 07 07 09* 07 07 10* 07 07 11* 07 07 12 07 07 99 08 08 01 08 01 11* 08 01 12 08 01 13* Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände andere Reaktions- und Destillationsrückstände halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3389 Abfallbezeichnung 08 01 14 Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen 08 01 15* wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen 08 01 17* Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen 08 01 19* wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 20 08 01 21* 08 01 99 08 02 08 02 01 08 02 02 08 02 03 08 02 99 08 03 08 03 07 08 03 08 08 03 12* 08 03 13 08 03 14* 08 03 15 08 03 16* 08 03 17* 08 03 18 08 03 19* 08 03 99 08 04 08 04 09* 08 04 10 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen Farb- oder Lackentfernerabfälle Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) Abfälle von Beschichtungspulver wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Druckfarben wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen Abfälle von Ätzlösungen Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen Dispersionsöl Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen 08 04 11* klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 04 12 klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen 08 04 13* wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 14 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen 08 04 15* wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 16 08 04 17* 08 04 99 wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen Harzöle Abfälle a. n. g. 3390 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 08 05 08 05 01* 09 09 01 09 01 01* 09 01 02* 09 01 03* 09 01 04* 09 01 05* 09 01 06* 09 01 07 09 01 08 09 01 10 09 01 11* 09 01 12 Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle Isocyanatabfälle Abfälle aus der fotografischen Industrie Abfälle aus der fotografischen Industrie Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis Fixierbäder Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten Einwegkameras ohne Batterien Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen 09 01 13* wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen 09 01 99 10 10 01 10 01 01 10 01 02 10 01 03 10 01 04* 10 01 05 10 01 07 10 01 09* 10 01 13* Abfälle a. n. g. Abfälle aus thermischen Prozessen Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt Filterstäube aus Kohlefeuerung Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen Schwefelsäure Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen 10 01 14* Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 15 10 01 16* 10 01 17 10 01 18* 10 01 19 10 01 20* 10 01 21 10 01 22* 10 01 23 10 01 24 10 01 25 10 01 26 10 01 99 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme der jenigen, die unter 10 01 14 fallen Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen Sande aus der Wirbelschichtfeuerung Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle a. n. g. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3391 Abfallbezeichnung 10 02 10 02 01 10 02 02 10 02 07* 10 02 08 10 02 10 10 02 11* 10 02 12 10 02 13* 10 02 14 10 02 15 10 02 99 10 03 10 03 02 10 03 04* 10 03 05 10 03 08* 10 03 09* 10 03 15* 10 03 16 10 03 17* 10 03 18 10 03 19* 10 03 20 10 03 21* 10 03 22 10 03 23* 10 03 24 10 03 25* 10 03 26 10 03 27* 10 03 28 10 03 29* 10 03 30 10 03 99 10 04 10 04 01* 10 04 02* 10 04 03* 10 04 04* 10 04 05* 10 04 06* 10 04 07* Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke unverarbeitete Schlacke feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen Walzzunder ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen andere Schlämme und Filterkuchen Abfälle a. n. g. Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie Anodenschrott Schlacken aus der Erstschmelze Aluminiumoxidabfälle Salzschlacken aus der Zweitschmelze schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) Calciumarsenat Filterstaub andere Teilchen und Staub feste Abfälle aus der Abgasbehandlung Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 3392 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 10 04 09* 10 04 10 10 04 99 10 05 10 05 01 10 05 03* 10 05 04 10 05 05* 10 05 06* 10 05 08* 10 05 09 ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) Filterstaub andere Teilchen und Staub feste Abfälle aus der Abgasbehandlung Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen 10 05 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben 10 05 11 10 05 99 10 06 10 06 01 10 06 02 10 06 03* 10 06 04 10 06 06* 10 06 07* 10 06 09* 10 06 10 10 06 99 10 07 10 07 01 10 07 02 10 07 03 10 07 04 10 07 05 10 07 07* 10 07 08 10 07 99 10 08 10 08 04 10 08 08* 10 08 09 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) Filterstaub andere Teilchen und Staub feste Abfälle aus der Abgasbehandlung Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) feste Abfälle aus der Abgasbehandlung andere Teilchen und Staub Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie Teilchen und Staub Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) andere Schlacken 10 08 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben 10 08 11 10 08 12* 10 08 13 10 08 14 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen Anodenschrott Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3393 Abfallbezeichnung 10 08 15* 10 08 16 10 08 17* 10 08 18 10 08 19* 10 08 20 10 08 99 10 09 10 09 03 10 09 05* 10 09 06 10 09 07* 10 09 08 10 09 09* 10 09 10 10 09 11* 10 09 12 10 09 13* 10 09 14 10 09 15* 10 09 16 10 09 99 10 10 10 10 03 10 10 05* 10 10 06 10 10 07* 10 10 08 10 10 09* 10 10 10 10 10 11* 10 10 12 10 10 13* 10 10 14 10 10 15* 10 10 16 10 10 99 10 11 10 11 03 10 11 05 10 11 09* 10 11 10 10 11 11* 10 11 12 Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl Ofenschlacke gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen Ofenschlacke gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen Glasfaserabfall Teilchen und Staub Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren) Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt 3394 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 10 11 13* 10 11 14 10 11 15* 10 11 16 10 11 17* 10 11 18 10 11 19* 10 11 20 10 11 99 10 12 10 12 01 10 12 03 10 12 05 10 12 06 10 12 08 10 12 09* 10 12 10 10 12 11* 10 12 12 10 12 13 10 12 99 10 13 10 13 01 10 13 04 10 13 06 10 13 07 10 13 09* 10 13 10 10 13 11 10 13 12* 10 13 13 10 13 14 10 13 99 10 14 10 14 01* 11 11 01 Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug Rohmischungen vor dem Brennen Teilchen und Staub Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung verworfene Formen Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen Betonabfälle und Betonschlämme Abfälle a. n. g. Abfälle aus Krematorien quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) saure Beizlösungen Säuren a. n. g. 11 01 05* 11 01 06* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3395 Abfallbezeichnung 11 01 07* 11 01 08* 11 01 09* 11 01 10 11 01 11* 11 01 12 11 01 13* 11 01 14 alkalische Beizlösungen Phosphatierschlämme Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen 11 01 15* Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 16* 11 01 98* 11 01 99 11 02 11 02 02* 11 02 03 11 02 05* 11 02 06 11 02 07* 11 02 99 11 03 11 03 01* 11 03 02* 11 05 11 05 01 11 05 02 11 05 03* 11 05 04* 11 05 99 12 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle a. n. g. Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle a. n. g. Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen cyanidhaltige Abfälle andere Abfälle Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung Hartzink Zinkasche feste Abfälle aus der Abgasbehandlung gebrauchte Flussmittel Abfälle a. n. g. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physi kalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Eisenfeil- und -drehspäne Eisenstaub und -teile NE-Metallfeil- und -drehspäne NE-Metallstaub und -teilchen Kunststoffspäne und -drehspäne halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen synthetische Bearbeitungsöle 12 01 12 01 01 12 01 02 12 01 03 12 01 04 12 01 05 12 01 06* 12 01 07* 12 01 08* 12 01 09* 12 01 10* 3396 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 12 01 12* 12 01 13 12 01 14* 12 01 15 12 01 16* 12 01 17 12 01 18* 12 01 19* 12 01 20* 12 01 21 12 01 99 12 03 12 03 01* 12 03 02* 13 13 01 13 01 01* 13 01 04* 13 01 05* 13 01 09* 13 01 10* 13 01 11* 13 01 12* 13 01 13* 13 02 13 02 04* 13 02 05* 13 02 06* 13 02 07* 13 02 08* 13 03 13 03 01* gebrauchte Wachse und Fette Schweißabfälle Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11) wässrige Waschflüssigkeiten Abfälle aus der Dampfentfettung Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen) Abfälle von Hydraulikölen Hydrauliköle, die PCB1) enthalten chlorierte Emulsionen nichtchlorierte Emulsionen chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis synthetische Hydrauliköle biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle andere Hydrauliköle Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten 13 03 06* chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen 13 03 07* 13 03 08* 13 03 09* 13 03 10* 13 04 13 04 01* 13 04 02* 13 04 03* 1) nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle Bilgenöle Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt Bilgenöle aus Molenablaufkanälen Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3397 Abfallbezeichnung 13 05 13 05 01* 13 05 02* 13 05 03* 13 05 06* 13 05 07* 13 05 08* 13 07 13 07 01* 13 07 02* 13 07 03* 13 08 13 08 01* 13 08 02* 13 08 99* 14 14 06 14 06 01* 14 06 02* 14 06 03* 14 06 04* 14 06 05* 15 15 01 15 01 01 15 01 02 15 01 03 15 01 04 15 01 05 15 01 06 15 01 07 15 01 09 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern Schlämme aus Einlaufschächten Öle aus Öl-/Wasserabscheidern öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern Abfälle aus flüssigen Brennstoffen Heizöl und Diesel Benzin andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) Ölabfälle a. n. g. Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern andere Emulsionen Abfälle a. n. g. A b f ä l l e a u s o r g a n i s c h e n L ö s e m i t t e l n , K ü h l m i t t e l n u n d T r e i b g a s e n ( a u ß e r 07 u n d 08 ) Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische andere Lösemittel und Lösemittelgemische Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und S c h u t z k l e i d u n g ( a. n. g. ) Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) Verpackungen aus Papier und Pappe Verpackungen aus Kunststoff Verpackungen aus Holz Verpackungen aus Metall Verbundverpackungen gemischte Verpackungen Verpackungen aus Glas Verpackungen aus Textilien 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse 15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 3398 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 16 16 01 16 01 03 16 01 04* 16 01 06 16 01 07* 16 01 08* 16 01 09* 16 01 10* 16 01 11* 16 01 12 16 01 13* 16 01 14* 16 01 15 16 01 16 16 01 17 16 01 18 16 01 19 16 01 20 16 01 21* 16 01 22 16 01 99 16 02 16 02 09* Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) Altreifen Altfahrzeuge Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten Ölfilter quecksilberhaltige Bestandteile Bestandteile, die PCB enthalten explosive Bauteile (z.B. aus Airbags) asbesthaltige Bremsbeläge Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen Bremsflüssigkeiten Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen Flüssiggasbehälter Eisenmetalle Nichteisenmetalle Kunststoffe Glas gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen Bauteile a.n.g. Abfälle a. n. g. Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten 16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 11* 16 02 12* gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 16 02 13* gefährliche Bestandteile2) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen 16 02 14 16 02 15* 16 02 16 16 03 16 03 03* 16 03 04 16 03 05* 16 03 06 16 04 16 04 01* 16 04 02* 16 04 03* 2) gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen Explosivabfälle Munition Feuerwerkskörperabfälle andere Explosivabfälle Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3399 Abfallbezeichnung 16 05 16 05 04* 16 05 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen 16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien 16 05 07* 16 05 08* 16 05 09 16 06 16 06 01* 16 06 02* 16 06 03* 16 06 04 16 06 05 16 06 06* 16 07 16 07 08* 16 07 09* 16 07 99 16 08 16 08 01 16 08 02* 16 08 03 16 08 04 16 08 05* 16 08 06* 16 08 07* 16 09 16 09 01* 16 09 02* 16 09 03* 16 09 04* 16 10 16 10 01* 16 10 02 16 10 03* 16 10 04 gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen Batterien und Akkumulatoren Bleibatterien Ni-Cd-Batterien Quecksilber enthaltende Batterien Alkalibatterien (außer 16 06 03) andere Batterien und Akkumulatoren getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) ölhaltige Abfälle Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten Abfälle a. n. g. Gebrauchte Katalysatoren gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle3) oder deren Verbindungen enthalten gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Oxidierende Stoffe Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid oxidierende Stoffe a. n. g. Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen 3) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind. 3400 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Aus nahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen 16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik Beton Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik 17 17 01 17 01 01 17 01 02 17 01 03 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07 17 02 17 02 01 17 02 02 17 02 03 17 02 04* 17 03 17 03 01* 17 03 02 17 03 03* 17 04 17 04 01 17 04 02 17 04 03 17 04 04 17 04 05 17 04 06 17 04 07 17 04 09* 17 04 10* 17 04 11 17 05 17 05 03* 17 05 04 17 05 05* Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen Holz, Glas und Kunststoff Holz Glas Kunststoff Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte kohlenteerhaltige Bitumengemische Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen Kohlenteer und teerhaltige Produkte Metalle (einschließlich Legierungen) Kupfer, Bronze, Messing Aluminium Blei Zink Eisen und Stahl Zinn gemischte Metalle Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3401 Abfallbezeichnung 17 05 06 17 05 07* 17 05 08 17 06 17 06 01* 17 06 03* 17 06 04 17 06 05* 17 08 17 08 01* 17 08 02 17 09 17 09 01* Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe Dämmmaterial, das Asbest enthält anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt asbesthaltige Baustoffe Baustoffe auf Gipsbasis Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen Sonstige Bau- und Abbruchabfälle Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten 17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) 17 09 03* 17 09 04 sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittel baren Krankenpflege stammen) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) 18 18 01 18 01 01 18 01 02 18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 18 01 04 18 01 06* 18 01 07 18 01 08* 18 01 09 18 01 10* 18 02 18 02 01 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor derungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen 18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 18 02 03 18 02 05* 18 02 06 18 02 07* 18 02 08 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor derungen gestellt werden Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen 3402 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungs anlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt Filterkuchen aus der Abgasbehandlung wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle feste Abfälle aus der Abgasbehandlung gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen Sande aus der Wirbelschichtfeuerung Abfälle a. n. g. Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromati sierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle a. n. g. Stabilisierte und verfestigte Abfälle4) als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte5) Abfälle stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung verglaste Abfälle Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung nicht verglaste Festphase wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern 19 01 19 01 02 19 01 05* 19 01 06* 19 01 07* 19 01 10* 19 01 11* 19 01 12 19 01 13* 19 01 14 19 01 15* 19 01 16 19 01 17* 19 01 18 19 01 19 19 01 99 19 02 19 02 03 19 02 04* 19 02 05* 19 02 06 19 02 07* 19 02 08* 19 02 09* 19 02 10 19 02 11* 19 02 99 19 03 19 03 04* 19 03 05 19 03 06* 19 03 07 19 04 19 04 01 19 04 02* 19 04 03* 19 04 04 4) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren. 5) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3403 Abfallbezeichnung 19 05 19 05 01 19 05 02 19 05 03 19 05 99 19 06 19 06 03 19 06 04 19 06 05 19 06 06 19 06 99 19 07 19 07 02* 19 07 03 19 08 19 08 01 19 08 02 19 08 05 19 08 06* 19 08 07* 19 08 08* 19 08 09 19 08 10* 19 08 11* 19 08 12 19 08 13* 19 08 14 19 08 99 19 09 19 09 01 19 09 02 19 09 03 19 09 04 19 09 05 19 09 06 19 09 99 19 10 19 10 01 19 10 02 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen nicht spezifikationsgerechter Kompost Abfälle a. n. g. Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen Abfälle a. n. g. Deponiesickerwasser Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. Sieb- und Rechenrückstände Sandfangrückstände Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen Abfälle a. n. g. Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände Schlämme aus der Wasserklärung Schlämme aus der Dekarbonatisierung gebrauchte Aktivkohle gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern Abfälle a. n. g. Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen Eisen- und Stahlabfälle NE-Metall-Abfälle 3404 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 19 10 03* 19 10 04 19 10 05* 19 10 06 19 11 19 11 01* 19 11 02* 19 11 03* 19 11 04* 19 11 05* 19 11 06 19 11 07* 19 11 99 19 12 19 12 01 19 12 02 19 12 03 19 12 04 19 12 05 19 12 06* 19 12 07 19 12 08 19 12 09 19 12 10 Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen Abfälle aus der Altölaufbereitung gebrauchte Filtertone Säureteere wässrige flüssige Abfälle Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen Abfälle aus der Abgasreinigung Abfälle a. n. g. Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. Papier und Pappe Eisenmetalle Nichteisenmetalle Kunststoff und Gummi Glas Holz, das gefährliche Stoffe enthält Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt Textilien Mineralien (z.B. Sand, Steine) brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen 19 13 19 13 01* 19 13 02 19 13 03* 19 13 04 19 13 05* 19 13 06 19 13 07* wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 08 wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3405 Abfallbezeichnung 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und in dustrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) Papier und Pappe Glas biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle Bekleidung Textilien Lösemittel Säuren Laugen Fotochemikalien Pestizide Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten Speiseöle und -fette Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 20 01 20 01 01 20 01 02 20 01 08 20 01 10 20 01 11 20 01 13* 20 01 14* 20 01 15* 20 01 17* 20 01 19* 20 01 21* 20 01 23* 20 01 25 20 01 26* 20 01 27* 20 01 28 20 01 29* 20 01 30 20 01 31* 20 01 32 20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen 20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile6) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen 20 01 36 20 01 37* 20 01 38 20 01 39 20 01 40 20 01 41 20 01 99 20 02 20 02 01 20 02 02 20 02 03 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen Holz, das gefährliche Stoffe enthält Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt Kunststoffe Metalle Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen sonstige Fraktionen a. n. g. Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) biologisch abbaubare Abfälle Boden und Steine andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 6) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. 3406 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 20 03 20 03 01 20 03 02 20 03 03 20 03 04 20 03 06 20 03 07 20 03 99 Andere Siedlungsabfälle gemischte Siedlungsabfälle Marktabfälle Straßenkehricht Fäkalschlamm Abfälle aus der Kanalreinigung Sperrmüll Siedlungsabfälle a. n. g. Artikel 2 Änderung der Bestimmungsverordnung über wachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Die Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart erfolgt nach den Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)." 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: Anlage Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungs mitteln Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle aus der Holzbearbeitung und Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe der Herstellung von Platten, 02 02 02 02 04 03 03 03 03 03 05 04 04 01 04 01 04 04 01 06 04 02 04 02 17 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie chromhaltige Gerbereibrühe chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle aus der Textilindustrie Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3407 Abfallbezeichnung 05 05 01 05 01 10 05 01 16 05 07 05 07 02 06 06 03 06 03 14 06 05 06 05 03 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse Abfälle aus der Erdölraffination Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport schwefelhaltige Abfälle Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs prozessen sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. Abfälle a. n. g. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund chemikalien Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holz schutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen 06 06 06 06 03 06 13 06 13 99 07 07 01 07 01 12 07 02 07 02 12 07 03 07 03 12 07 04 07 04 12 07 05 07 05 12 07 06 07 06 12 07 07 07 07 12 3408 Abfall schlüssel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfallbezeichnung 08 08 03 08 03 07 08 03 08 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben Abfälle aus der HZVA von Druckfarben wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten 10 10 08 10 08 18 Abfälle aus thermischen Prozessen Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen 10 09 10 09 06 10 09 08 10 09 10 10 09 14 10 10 10 10 06 10 10 08 10 10 10 10 10 14 11 11 02 11 02 99 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie Abfälle a. n. g. 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physi kalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mecha nischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen 12 01 12 01 15 12 01 17 12 01 21 16 16 01 16 01 03 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) Altreifen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel 3409 Abfallbezeichnung 16 08 16 08 03 16 08 04 16 11 16 11 02 16 11 04 16 11 06 Gebrauchte Katalysatoren gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle1) oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme der jenigen, die unter 16 11 05 fallen Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehand lungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen Stabilisierte und verfestigte Abfälle2) stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung verglaste Abfälle Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g. Sieb- und Rechenrückstände Sandfangrückstände Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und in dustrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen andere Siedlungsabfälle gemischte Siedlungsabfälle 19 19 01 19 01 12 19 03 19 03 05 19 03 07 19 04 19 04 01 19 08 19 08 01 19 08 02 19 08 05 19 08 12 19 08 14 19 10 19 10 04 19 10 06 20 20 03 20 03 01 1) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind. Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren. 2) 3410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Artikel 3 Änderung der Nachweisverordnung Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Auf die Überlassung eines Altautos gemäß § 3 Abs. 1 der Altautoverordnung findet diese Verordnung, mit Ausnahme des § 26, keine Anwendung. Die Pflichten des Betreibers einer Annahmestelle oder eines Verwertungs betriebes für die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle bleiben unberührt." 2. In Anlage 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfall verzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden." 3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: Anlage 2 zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2: 1. 13 05 01 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 13 05 02 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern 16 02 09 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten 16 06 01 Bleibatterien 16 06 02 Ni-Cd-Batterien 16 06 03 Quecksilber enthaltende Batterien 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus Transport- und Lagertanks und Fässern ­ außer aus Kapitel 05 und 13) 16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus Transport- und Lagertanks und Fässern ­ außer aus Kapitel 05 und 13) 18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforde rungen gestellt werden (aus der Humanmedizin) 18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforde rungen gestellt werden (aus der Veterinärmedizin) 19 11 03 wässrige flüssige Abfälle (aus der Altölaufbereitung) 20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (nur für Leuchtstoffröhren) 2. 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt) 16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus der Schifffahrt) Artikel 4 Änderung der Abfall wirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Abfälle nach Absatz 1 Nr. 1 sind 1. die Abfallbezeichnung und der Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezem ber 2001 (BGBl. I S. 3379) oder der Bestimmungs verordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) anzugeben,". 2. In Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1) wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfall schlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfall schlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden." 3. In Anlage 2 (zu § 10) wird Nummer 1 in den Spalten 1 und 2 gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3411 Artikel 5 Änderung der Bioabfallverordnung Anhang 1 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) wird wie folgt geändert: 1. In der Tabelle mit der Bezeichnung ,,1 Abfälle mit hohem organischem Anteil" werden in den linken Kopfspalten jeweils die Wörter ,,EAK-Verordnung" ersetzt durch ,,AVV". 2. Die Tabelle mit der Bezeichnung ,,1 Abfälle mit hohem organischem Anteil" wird in der linken Spalte wie folgt geändert: Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle aus Pflanzengewebe (02 01 03)" wird ersetzt durch: ,,Abfälle aus pflanzlichem Gewebe (02 01 03)". Die bisherige Bezeichnung ,,Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt (02 01 06)" wird ersetzt durch: ,,tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern be handelt (02 01 06)". Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle aus Tiergewebe (02 02 02)" wird ersetzt durch: ,,Abfälle aus tierischem Gewebe (02 02 02)". Die bisherige Bezeichnung ,,Schlämme aus Waschen, Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen (02 03 01)" wird ersetzt durch: ,,Schlämme aus Wasch-, Reini gungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01)". Die bisherige Bezeichnung ,,Für Verzehr oder Verarbei tung ungeeignete Abfälle (02 03 04)" wird ersetzt durch: ,,für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04)". Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle aus der Wäsche, Reinigung von mechanischen Zerkleinerungen des Rohmaterials (02 07 01)" wird ersetzt durch: ,,Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials (02 07 01)". Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle aus der Destillation von Spirituosen (02 07 02)" wird ersetzt durch: ,,Abfälle aus der Alkoholdestillation (02 07 02)". Die bisherige Bezeichnung ,,Rinden- und Korkabfälle (03 01 01, 03 03 01)" wird ersetzt durch: ,,Rinden- und Korkabfälle (03 01 01) Rinden- und Holzabfälle (03 03 01)". Die bisherige Bezeichnung ,,Sägemehl (03 01 02)" wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3 werden ebenfalls gestrichen. Die bisherige Bezeichnung ,,Späne, Abschnitte, Ver schnitt von Holz, Spanplatten und Furniere (03 01 03)" wird ersetzt durch ,,Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme der jenigen, die unter 03 01 04 fallen (03 01 05)"; die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung: ,,(Holzbe- und -verarbeitung, Zellstoff- und Möbel herstellung) Sägemehl, Sägespäne und Holzwolle nur aus unbehandeltem Holz. Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz aus dem Bereich der Holzverarbeitung dürfen solchen Bio- abfällen im Rahmen der Kompostierung zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden." Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle aus unbehandelten Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs (04 02 01)" wird ersetzt durch ,,Abfälle aus unbehandelten Textil fasern (04 02 21)"; die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung: ,,­ Zellulosefaserabfälle ­ Pflanzenfaserabfälle ­ Wollabfälle". Die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung: ,,(Textilindustrie) Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierseuchengesetzes3) dem nicht entgegenstehen." Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs (04 02 02)" wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3 werden ebenfalls gestrichen. Die bisherige Bezeichnung ,,Abfälle a. n. g. (07 05 99)" wird ersetzt durch ,,feste Abfälle mit Ausnahme der jenigen, die unter 07 05 13 fallen (07 05 14)"; die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung: ,,­ Trester von Heilpflanzen ­ Pilzmyzel ­ Pilzsubstratrückstände ­ Proteinabfälle". Die bisherige Bezeichnung ,,Feste Abfälle aus der Erst filtration und Siebgut (19 09 01)" wird ersetzt durch ,,feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände (19 09 01)"; die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung: ,,­ Abfisch-, Mäh- und Rechengut". Die bisherige Bezeichnung ,,Organische, kompostier bare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Frak tionen (20 01 08)" wird ersetzt durch ,,biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08)". Die bisherige Bezeichnung ,,Kompostierbare Abfälle (20 02 01)" wird ersetzt durch ,,biologisch abbaubare Abfälle (20 02 01)". 3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt 3. Die Überschrift der Tabelle mit der Bezeichnung ,,2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, An gabe des EAK-Abfallschlüssels)" wird ersetzt durch ,,2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des AVV-Abfallschlüssels)". 4. In der Tabelle mit der Überschrift ,,2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des EAKAbfallschlüssels)" werden in den linken Kopfspalten jeweils die Wörter ,,EAK-Verordnung" ersetzt durch ,,AVV". 5. In der Fußnote 1) werden die Worte ,,Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKVerordnung ­ EAKV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428)" ersetzt durch ,,Abfallverzeichnis-Verordnung ­ AVV vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)". Artikel 7 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren § 4a Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. Art (insbesondere Abfallbezeichnung und -schlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle,". Artikel 8 Artikel 6 Änderung der Transportgenehmigungsverordnung In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, werden die Wörter ,,zur Bestimmung besonders überwachungs bedürftiger Abfälle" durch die Wörter ,,über das Europäische Abfallverzeichnis" ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Bestimmungsverordnung besonders überwa chungsbedürftiger Abfälle vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366), geändert durch Artikel 3 der Verord nung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), und 2. die EAK-Verordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428). Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin