Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 66 vom 14.12.2001  - Seite 3414 bis 3421 - Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz - EuroBilG)

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3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz ­ EuroBilG) Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 3. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 wird das Wort ,,börsenorientierten" durch das Wort ,,börsennotierten" ersetzt. 4. In § 319 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsprüfer" die Wörter ,,oder vereidigter Buchprüfer" eingefügt. 5. § 323 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,eine Million Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,acht Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,vier Millionen Euro" ersetzt. 6. § 325a Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen auch in englischer Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen. § 325 Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn die Merkmale für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) von der Zweigniederlassung überschritten werden." 7. § 329 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 267 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,6 720 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 438 000 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,13 440 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 875 000 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,26 890 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 750 000 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,53 780 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,27 500 000 Euro" ersetzt. 2. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,32 270 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 500 000 Euro" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,64 540 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,33 000 000 Euro" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,26 890 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 750 000 Euro" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,53 780 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,27 500 000 Euro" ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort ,,verlangen" ein Komma und folgende Wörter eingefügt: ,,in den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 5 zusätzlich die Bilanzsumme der Zweigniederlassung und in den Fällen des § 340l Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 die Bilanzsumme der Zweigstelle des Kreditinstituts". b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 4, § 340l Abs. 2 Satz 4 kann das Gericht im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen." 8. In den §§ 334, 340n und 341n wird jeweils in Absatz 3 die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 9. In § 340k Abs. 4 wird die Angabe ,,300 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Millionen Euro" ersetzt. 10. § 340l wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch in englischer Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Kreditinstitute oder Zweigstellen im Sinne des Absatzes 2, deren Bilanzsumme am Bilanzstichtag 200 Millionen Euro nicht übersteigt, dürfen anstelle von § 325 Abs. 2 auf die Offenlegung § 325 Abs. 1 anwenden." Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Nach dem Vierzehnten Abschnitt wird folgender Fünfzehnter Abschnitt angefügt: ,,Fünfzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz Artikel 51 (1) § 323 Abs. 2 und § 340k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein nach dem 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. § 323 Abs. 2 und § 340k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. (2) § 325a Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 340l Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der am 15. Dezember 2001 geltenden Fassung sind erstmals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für das am 31. Dezember 2000 oder später endende Geschäftsjahr anzuwenden. § 325a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 340l Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 des Handels2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3415 gesetzbuchs in der am 14. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für das vor dem 31. Dezember 2000 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Sofern die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen eines Geschäftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2000 endet, bisher nicht erfolgt ist und das Unternehmen diesen Umstand nicht zu vertreten hat, können auf die Offenlegung die Vorschriften des Satzes 1 angewendet werden." Artikel 3 Änderung des Publizitätsgesetzes Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,einhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,65 Millionen Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,zweihundertfünfzig Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,130 Millionen Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,einhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,65 Millionen Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,zweihundertfünfzig Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,130 Millionen Euro" ersetzt. 3. In § 20 Abs. 3 wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 4. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die §§ 1 und 11 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2001 endende Geschäftsjahr anzuwenden; Absatz 1 gilt sinngemäß. Die §§ 1 und 11 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte für ein spätestens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Genossenschaftsgesetzes Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert 3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren zusteht; 2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein besonderer Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung registriert ist; 3. der Prüfungsverband über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügt. Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen. (3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist entsprechend anzuwenden. § 63g (1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Er erteilt einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur Durchführung der Qualitätskontrolle. § 57a Abs. 7 der Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des Auftrags ist entsprechend anzuwenden. (2) Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5, 6 Satz 2 bis 5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und § 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend anzuwenden. Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt. (3) Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 5 der Wirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3 und 5 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen worden ist." 4. In § 152 Abs. 2 wird die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. 5. Nach § 164 wird folgender § 165 angefügt: ,,§ 165 (1) § 62 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein nach dem 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. § 62 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. (2) § 63e Abs.1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste Qualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durchgeführt worden sein muss. (3) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Prüfungsverband auch dann registriert werden, wenn noch keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Regis- durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert: 1. § 56 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht ferner, wenn der Verband über keine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der nach § 63e Abs. 1 erforderlichen Qualitätskontrolle verfügt, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 63e Abs. 3 erteilt worden ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Genossenschaft" ein Komma und die Wörter ,,im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf Antrag des Verbandes," eingefügt. bb) In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,im Falle des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nicht, wenn der Antrag vom Verband gestellt wird." 2. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,eine Million Euro" ersetzt. 3. Nach § 63d werden folgende §§ 63e bis 63g eingefügt: ,,§ 63e (1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer Qualitätskontrolle nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen. (2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfungen einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaften und die Prüfungen bei den in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche genannten Gesellschaften und Unternehmen. (3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 genehmigen. Die Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt werden. Die Wirtschaftsprüferkammer kann vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde einholen. § 63f (1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsverbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sind. (2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 trierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen." 7. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: ,,§ 59a Abteilungen des Vorstandes Artikel 5 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 35 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im Zweiten Teil wird die Angabe ,,(weggefallen) § 41" durch folgende Angabe ersetzt: ,,Achter Abschnitt Verwaltungsgerichtliches Verfahren Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer § 41". 3417 (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Wirtschaftsprüferkammer es zulässt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbstständig führen. (2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden und einen Stellvertreter. (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. (4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes. (5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt." 8. In § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Sechsten und Siebenten" durch die Wörter ,,Sechsten, Siebenten und Achten" ersetzt. 9. § 131b wird wie folgt gefasst: ,,§ 131b Bestellung Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131a bestanden haben, finden der Dritte und Achte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung." 10. Nach § 136 wird der nachfolgende § 136a eingefügt: ,,§ 136a Übergangsregelung für die §§ 54 und 54a Für die Mindestversicherungssumme sowie die vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen ist § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vom 1. Januar 2002 an in der Fassung des Euro-Bilanzgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414) anzuwenden." b) Im Vierten Teil wird nach der Angabe ,,Organe § 59" die Angabe ,,Abteilungen des Vorstandes § 59a" eingefügt. 2. Dem Zweiten Teil wird folgender Achter Abschnitt angefügt: ,,Achter Abschnitt Verwaltungsgerichtliches Verfahren § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vorschriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren." 3. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 59a übertragen werden. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative entscheidet der Vorstand über den Einspruch (§ 63 Abs. 5 Satz 2)." 4. In § 57c Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe ,,§ 57a Abs. 3" die Wörter ,,sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" eingefügt. 5. In § 57e Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,mindestens ein Mitglied soll im genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein." 6. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 3 bis 6," durch die Angabe ,,Abs. 3 bis 8," ersetzt. Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 dd) sonstige selbstständige Teilversicherungen; ee) Pflegepflichtversicherungen; ff) Beihilfeablöseversicherungen; d) die Zerlegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und den Betrag nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach dem anliegenden Muster 6. Nicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe a und c müssen nicht aufgeführt werden. Mehrfachzählungen bezüglich der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c sind möglich. Bei der Gesamtzahl der versicherten natürlichen Personen ist jede Person, die in mindestens einer der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis ee erfasst wird, nur einmal zu zählen." 5. § 57 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Pensionskassen nach dem Muster 4 und, sofern sie Sterbegeldversicherungen, weitere Kapitalversicherungen oder Zusatzversicherungen haben, auch nach Muster 5,". 6. In § 61 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,15 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7,5 Millionen Euro" und die Angabe ,,250 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,125 Millionen Euro" ersetzt. 7. Dem § 64 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die unter Berücksichtigung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schwellenwertes im Sinne des Abschnitts II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 ermittelten Quoten dürfen fortgeschrieben werden." 8. Die Anlage zu § 29 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I Nr. 1 und in Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,250 000 DM" jeweils durch die Angabe ,,125 000 Euro" ersetzt. b) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Interne VuReV)" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BerVersV)" ersetzt. c) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2, 3 und in Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Internen VuReV" jeweils durch die Angabe ,,BerVersV" ersetzt. d) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe ,,Interne VuReV" durch die Angabe ,,BerVersV" ersetzt. 1. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Bundesbahn und der Bundespost" durch die Wörter ,,ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost" ersetzt. 2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter ,, ; dazu gehören auch die entsprechenden Postbankguthaben" gestrichen. 3. In § 22 werden die Wörter ,,des Konkurses" durch die Wörter ,,der Insolvenz" ersetzt. 4. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,im Konkurs" durch die Wörter ,,im Insolvenzverfahren" ersetzt. b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Krankenversicherungsunternehmen haben anzugeben: a) die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sowie die Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils untergliedert nach folgenden Gruppen: aa) gebuchte Bruttobeiträge aus: aaa) Einzelversicherungen; bbb) Gruppenversicherungen; bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach: aaa) laufenden Beiträgen; bbb) Einmalbeiträgen; cc) gebuchte Bruttobeiträge aus: aaa) Krankheitskostenvollversicherungen; bbb) Krankentagegeldversicherungen; ccc) selbstständigen Krankenhaustagegeldversicherungen; ddd) sonstigen selbstständigen Teilversicherungen; eee) Pflegepflichtversicherungen; fff) Beihilfeablöseversicherungen; ggg) Restschuld-/Lohnfortzahlungsversicherungen; hhh) Auslandsreisekrankenversicherungen; dd) der in Doppelbuchstaben aa bis cc enthaltene Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes; b) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b; c) die Zahl der versicherten natürlichen Personen insgesamt sowie aufgeteilt auf aa) Krankheitskostenvollversicherungen; bb) Krankentagegeldversicherungen; cc) selbstständige Krankenhaustagegeldversicherungen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 9. Muster 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen, weiteren Kapitalversicherungen und Zusatzversicherungen im Geschäftsjahr ...". b) Die Tabelle A wird wie folgt gefasst: 3419 ,,A. Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen (ohne Zusatzversicherungen) Sterbegeldversicherungen Anzahl der Versicherungen Versicherungssumme Euro Weitere Kapitalversicherungen1) Anzahl der Versicherungen Versicherungssumme Euro2) I. II. Bestand am Anfang des Geschäftsjahres .......... Zugang während des Geschäftsjahres: 1. abgeschlossene Versicherungen .................. 2. sonstiger Zugang .......................................... 3. gesamter Zugang .......................................... III. Abgang während des Geschäftsjahres: 1. Tod ................................................................ 2. Ablauf ............................................................ 3. Storno ............................................................ 4. sonstiger Abgang .......................................... 5. gesamter Abgang .......................................... IV. Bestand am Ende des Geschäftsjahres .............. Davon: 1. beitragsfreie Versicherungen ........................ 2. in Rückdeckung gegeben .............................. 1) 2) Gilt nur für Pensionskassen. Können verschiedene Ereignisse die Zahlung von Versicherungssummen in unterschiedlicher Höhe auslösen, so ist die höchste Versicherungssumme anzugeben." 10. Nach dem Muster 5 wird das aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Muster 6 angefügt. Artikel 7 Änderung der KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2" gestrichen. 2. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 000 Euro" ersetzt. Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 9 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 10, Artikel 2 und 3 Nr. 4, Artikel 4 Nr. 1, 3 und 5, Artikel 5 Nr. 4 bis 6 und 10, Artikel 6 Nr. 1 bis 5, 8 Buchstabe b bis d, Nr. 9 und 10 sowie Artikel 7 Nr. 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft. 3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 A n l a g e z u A r t i k e l 6 N r . 10 3421 Muster 6 Zerlegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und Betrag nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung Poolrelevante Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus der Pflegepflichtversicherung Betrag nach § 12a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Sonstiges 1. Bilanzwerte Vorjahr 2. Entnahme zur Verrechnung 3. Entnahme zur Barausschüttung 4. Zuführung 5. Bilanzwerte Geschäftsjahr 6. Gesamter Betrag des Geschäftsjahres nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ......................................