Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 66 vom 14.12.2001  - Seite 3422 bis 3434 - Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG)

4100-1/44100-1400-24101-14127-14121-1315-20315-1363-1360-1361-1362-2367-1368-1310-4/4360-1362-2363-1330-1/2360-1320-1312-9-1300-2360-6363-1363-1360-6360-1361-1363-1362-22129-8/38053-6791-1-3
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,jedem" die Wörter ,,zu Informationszwecken" eingefügt. 2. § 9a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Eintragungen in das Handelsregister" die Wörter ,,sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzungen" eingefügt. b) Die Absätze 2 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: ,,(2) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden. (3) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 2 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch. (4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." 3. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,beizufügen" die Wörter ,, ; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und die Mitglieder des Vorstandes" durch die Wörter ,, , die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,über die Befugnis des Vorstandes zur Vertretung der juristischen Person oder" gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend." 4. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter ,,und die besonderen Bestimmungen über ihre Vertretungsbefugnis" durch die Wörter ,, , ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsmacht" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 5. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter." 6. § 107 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,verlegt oder" werden durch das Wort ,,verlegt," ersetzt. b) Nach den Wörtern ,,Gesellschaft ein" werden die Wörter ,,oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters" eingefügt. 7. § 125 Abs. 4 wird aufgehoben. 8. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Liquidatoren" die Wörter ,,und ihre Vertretungsmacht" eingefügt. 9. In § 150 Abs. 1 werden die Wörter ,, ; eine solche Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen" gestrichen. 10. Dem § 162 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden." Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 64 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben." b) Satz 2 wird gestrichen. 2. In § 76 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben." 3. In § 79 werden die Absätze 3 bis 10 durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: ,,(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden. 3423 (4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch. (5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 39 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 39 Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die der Vorschrift des § 33 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2002 aufgebraucht werden, es sei denn, die Angaben nach § 37a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind vorher zu ändern." 2. Es wird folgender neuer sechzehnter Abschnitt angefügt: ,,Sechzehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation Artikel 52 Bei nach § 33 des Handelsgesetzbuchs eingetragenen juristischen Personen, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften muss die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der persönlich haftenden Gesellschafter, des Vorstandes und der Liquidatoren erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Liquidatoren zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen." Artikel 4 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 2 3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 führungsverträgen alternativ anstelle des Namens des anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt; außerdem die Änderung des Unternehmensvertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Beendigung;". Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Genossenschaftsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung." 2. Dem § 159 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Vereinsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung." Artikel 8 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung ­ JVKostO)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten und im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den Justizbehörden des Bundes und in Angelegenheiten nach Nummer 203 und den Abschnitten 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses von den Justizbehörden der Länder Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben. § 7b gilt für die Justizbehörden der Länder." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, §§ 10 und 13 dieser Justizverwaltungskostenordnung" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 3 und § 13" ersetzt. des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Angaben" die Wörter ,, , das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner" eingefügt. 2. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Angaben" die Wörter ,, , das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner" eingefügt. 3. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 125 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt durch die Angabe ,,§ 125 Abs. 1 und 2". 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Übergangsvorschriften". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Partner erfolgen." Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes § 294 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt." Artikel 6 Änderung der Handelsregisterverfügung § 43 Nr. 6 Buchstabe g der Handelsregisterverfügung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,g) das Bestehen und die Art eines Unternehmensvertrages sowie der Name des anderen Vertragsteils, beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 (1) Für Ausfertigungen oder Abschriften, die auf besonderen Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, wird eine Dokumentenpauschale erhoben. (2) § 136 Abs. 2 und 5 der Kostenordnung ist anzuwenden. (3) Für einfache Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden, beträgt die Dokumentenpauschale höchstens 5 Deutsche Mark je Entscheidung. (4) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in den Absätzen 1 und 3 genannten Ausfertigungen und Abschriften beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 5 Deutsche Mark. (5) Bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern wird daneben eine Datenträgerpauschale erhoben. Sie beträgt 1. bei einer Speicherkapazität des Datenträgers von bis zu 2,0 Megabytes 5 Deutsche Mark, 2. bei einer Speicherkapazität von bis zu 500,0 Megabytes 50 Deutsche Mark, 3. bei einer höheren Speicherkapazität 100 Deutsche Mark. (6) Die Behörde kann vom Ansatz der Dokumentenund Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden. (7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden. (8) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,und in § 10 Abs. 3 dieser Verordnung" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden Kosten erhoben, soweit nicht nach § 75 des Gesetzes darauf verzichtet worden ist. Ihre Höhe richtet sich nach § 50 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes." 5. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Auslagen" ein Komma und die Wörter ,,soweit nichts anderes bestimmt ist," eingefügt. 3425 6. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,werden" ein Komma und die Wörter ,,soweit nichts anderes bestimmt ist," eingefügt. 7. § 7a wird wie folgt gefasst: ,,§ 7a (1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann anstelle der zu erhebenden Auslagen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht. (2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, so ist eine Gegenleistung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren, die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht. (3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden." 8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: ,,§ 7b (1) Der Nutzer eines automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus öffentlichen Registern kann eine Erklärung abgeben, dass die Jahresgebühr nach Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses erhoben werden soll. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre; sie kann bis zum 30. November eines jeden Jahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr widerrufen werden. (2) Die Erklärung und deren Widerruf sind schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle (§ 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) abzugeben. (3) Die zuständige Stelle bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr erhoben wird. (4) Zur Zahlung der Jahresgebühr nach Nummer 400 und der Gebühren nach Nummern 401 und 403 des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflichtet, der die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben hat. Im Übrigen ist zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren derjenige verpflichtet, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat." 9. § 10 wird aufgehoben. 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst." 3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 11. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag 1. Beglaubigungen 100 Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden .................................................. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. 25 DM 101 Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonstigen Urkunden ...................................................................................................... Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. in Höhe der Gebühr nach § 45 Abs. 1 der Kostenordnung 1 DM für jede angefangene Seite, mindestens 10 DM 102 Beglaubigung von Abschriften und Auszügen ...................................................... Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 2. Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. 200 201 202 203 Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland .......................................... Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .. Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB) ........ 15 bis 100 DM 15 bis 50 DM 15 bis 500 DM 20 bis 600 DM 3. Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozessagent 300 301 302 Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ............ Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157 Abs. 3 ZPO Weitere Zulassung ................................................................................................ 180 DM 120 DM 60 DM 4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem Vereinsregister (1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig. (3) Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben, wenn Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, innerhalb einer Stunde mehrfach abgerufen werden. Entstehen für die Abrufe unterschiedliche Gebühren, so ist die höhere maßgebend. (4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach den Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind. 400 Jahresgebühr für das automatisierte Abrufverfahren: für jedes Kalenderjahr .......................................................................................... (1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Erklärung nach § 7b abgegeben worden ist. Für jeden abgelaufenen Monat eines Kalenderjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), vermindert sich die Gebühr um 25 DM. Die Gebühr wird in jedem Land nur einmal erhoben. (2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. 300 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3427 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag 401 Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist: für jeden Abruf ...................................................................................................... Die Gebühr wird erhoben 1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3); 2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 403 den Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) übersteigt. 8 DM 402 Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist: für jeden Abruf ...................................................................................................... 16 DM 403 Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist: für jeden Abruf ...................................................................................................... (1) Die Gebühr wird erhoben 1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3); 2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 401 den Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) übersteigt. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist. 4 DM 404 Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist: für jeden Abruf ...................................................................................................... Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist. 8 DM 5. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte 500 501 Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern .................. Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden .......................................... Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt. 20 DM 20 DM 502 503 504 Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht ...................... Führungszeugnis nach § 30 BZRG ...................................................................... Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung .......................................................... Artikel 9 Änderung sonstiger Kostenvorschriften 15 bis 500 DM 20 DM 20 DM". (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Verjährung, Verzinsung". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst." 2. In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet." 3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3. In § 56 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils das Wort ,,Schreibauslagen" durch das Wort ,,Dokumentenpauschale" ersetzt. 4. § 64 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Schreibauslagen" durch das Wort ,,Dokumentenpauschale" ersetzt. b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Schreibauslagen" durch die Wörter ,,Die Dokumentenpauschale" ersetzt. 5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1656 werden in der Spalte Gebührenbetrag die Wörter ,,von Schreibauslagen" durch die Wörter ,,der Dokumentenpauschale" ersetzt. b) Nummer 9000 wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,9000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen: für die ersten 50 Seiten je Seite ........................................................................ für jede weitere Seite ...................................................................................... 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen und Abschriften: je Datei ............................................................................................................ (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner nach § 56 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden Beschuldigten 1. eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs; 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; 3. eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung; 4. bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift. (3) Für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die Gebühr 1644 oder 1645 zu erheben ist. (4) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben. 1 DM 0,30 DM 5 DM". c) In Nummer 9010 werden in der Spalte ,,Höhe" die Wörter ,,in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze" durch die Wörter ,,in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG" ersetzt. d) Nummer 9011 wird wie folgt geändert: aa) In der Anmerkung zum Auslagentatbestand werden die Wörter ,,den für die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften" durch die Wörter ,,§ 50 Abs. 1 StVollzG" ersetzt. bb) In der Spalte ,,Höhe" werden die Wörter ,,in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze" durch die Wörter ,,in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG" ersetzt. (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Verjährung, Verzinsung". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst." 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3. In der Überschrift zu § 33 werden das Komma und das Wort ,,Aufrundung" gestrichen. 4. In § 51 Abs. 5 werden die Wörter ,,durch die Abschriften erwachsenen Schreibauslagen" durch die Wörter ,,für die Abschriften entstandene Dokumentenpauschale" ersetzt. 5. In § 55 Abs. 2 werden die Wörter ,,kommen die Schreibauslagen" durch die Wörter ,,kommt die Dokumentenpauschale" ersetzt. 6. In § 73 Abs. 4 werden die Wörter ,,werden Schreibauslagen" durch die Wörter ,,wird die Dokumentenpauschale" ersetzt. 7. In § 83 wird das Wort ,,Schreibauslagen" durch die Wörter ,,die Dokumentenpauschale" ersetzt. 8. § 84 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,Schreibauslagen" durch die Wörter ,,die Dokumentenpauschale" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,werden nur Schreibauslagen" durch die Wörter ,,wird nur die Dokumentenpauschale" ersetzt. 9. In § 89 Abs. 3 wird das Wort ,,Schreibauslagen" durch die Wörter ,,der Dokumentenpauschale" ersetzt. 10. In § 126 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,werden daneben die erwachsenen Schreibauslagen" durch die Wörter ,,wird daneben die entstandene Dokumentenpauschale" ersetzt. 11. § 136 wird wie folgt gefasst: ,,§ 136 Dokumentenpauschale (1) Eine Dokumentenpauschale wird erhoben für 1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden; 2. Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden müssen, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Abschrift zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Abschrift gebührenfrei beglaubigt. (2) Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig von der Art der Herstellung in derselben Angelegenheit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr für die ersten 50 Seiten 1 DM je Seite und für jede weitere Seite 0,30 DM. Die Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner nach § 2 gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. 3429 (3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausfertigungen und Abschriften beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 5 Deutsche Mark. (4) Frei von der Dokumentenpauschale sind 1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen oder Abschriften, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung oder Abschrift; 2. für jeden Beteiligten a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, b) eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe, c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung, d) bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift. (5) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwendet, die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben." 12. In § 143 Abs. 1 werden die Angabe ,,§ 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 (Verjährung)" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 (Verjährung, Verzinsung)" und das Wort ,,Schreibauslagen" durch das Wort ,,Dokumentenpauschale" ersetzt. 13. § 152 wird wie folgt gefasst: ,,§ 152 Auslagen (1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält die Dokumentenpauschale auch für die ihm aufgrund besonderer Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden. (2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben 1. Entgelte für Postdienstleistungen a) für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen und Abschriften, b) für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen; 2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen; dies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3 zusteht." (3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,§ 8 Verjährung" durch die Angabe ,,§ 8 Verjährung, Verzinsung" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Verjährung, Verzinsung". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst." 3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3. Nummer 700 der Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Abschriften, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, c) der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO): für die ersten 50 Seiten je Seite ........................................................................ für jede weitere Seite ........................................................................................ 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Abschriften: je Datei ............................................................................................................ (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Eine Dokumentenpauschale für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist. 0,98 DM 0,29 DM 4,89 DM". (4) § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern, notwendigerweise oder für die Handakten des Sachverständigen gefertigt worden sind, bemisst sich die Höhe der zu ersetzenden Kosten bei der Erledigung desselben Auftrags nach den für die gerichtliche Dokumentenpauschale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen." 2. An § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent aufoder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet." 3. In § 22 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Gebühr wird auf den nächstliegenden Cent aufoder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet." 4. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Ersatz der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, auf Ersatz der Reisekosten und auf eine Dokumentenpauschale nach den folgenden Vorschriften." 5. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Dokumentenpauschale (1) Der Rechtsanwalt erhält eine Dokumentenpauschale 1. für Abschriften und Ablichtungen aus Behördenund Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, 2. für Abschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts sowie zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern, 3. für sonstige Abschriften und Ablichtungen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und 4. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummern 2 und 3 genannten Abschriften und Ablichtungen. (5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; ferner schuldet jeder Auftraggeber die Dokumentenpauschale, soweit diese durch die notwendige Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern entstanden ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 2). Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 (2) Die Höhe der Dokumentenpauschale in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemisst sich nach den für die gerichtliche Dokumentenpauschale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen." (6) Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), das durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3431 1. Absatz 20 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) In Nummer 9002 wird die Angabe ,den §§ 211, 212 ZPO` durch die Angabe ,§ 168 Abs. 1 ZPO` ersetzt." 2. Absatz 22 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) In Nummer 700 werden in Nummer 1 Buchstabe b das Komma nach dem Wort ,beizufügen` durch einen Doppelpunkt ersetzt und Buchstabe c gestrichen." (7) Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Vorbemerkung zum 2. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Gebühren nach den Nummern 204 bis 206 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entsprechende Tätigkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt." 2. Nach Nummer 203 werden folgende Nummern eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag ,,204 Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG) .................................................................................................... Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. 10,00 bis 150,00 EUR 205 206 Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG .................................................................. Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG ................................................ 40,00 bis 100,00 EUR 40,00 bis 100,00 EUR". (8) In Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe c des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) werden nach Nummer 5130 folgende Nummern eingefügt: Nr. Gegenstand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG ,,5131 5132 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung ................................ Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................ Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 50,00 EUR 25,00 EUR". Artikel 10 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes In § 12 Abs. 6 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwal- tung" durch das Wort ,,Justizverwaltungskostenordnung" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 8f des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert: 3432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben. (3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend." 3. Dem § 167 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung." 4. In § 171 wird die Angabe ,,(§§ 3 bis 122, 179 bis 187)" durch die Angabe ,,(§§ 3 bis 49, 51 bis 122, 179 bis 187)" ersetzt. 5. In § 199 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben. 1. § 50 wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Haftkostenbeitrag (1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene 1. Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder 2. ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder 3. nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden. (2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden. (3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag. (4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet. (5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung." 2. § 138 wird wie folgt gefasst: ,,§ 138 Anwendung anderer Vorschriften (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet Artikel 12 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. In § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 109, 138 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 5, §§ 109, 138 Abs. 3" ersetzt. 2. In § 121 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§§ 116, 138 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3" ersetzt. Artikel 13 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: 1. Artikel 3 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) und 2. Artikel 9 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Artikel 14 Änderungen kostenrechtlicher Vorschriften zur Umstellung auf Euro (1) Das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), geändert durch Artikel 13 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Abs. 2 Nr. 61 wird wie folgt gefasst: ,,61. In Nummer 9000 werden in der Spalte ,Höhe` die Angabe ,1 DM` durch die Angabe ,0,50 EUR`, die Angabe ,0,30 DM` durch die Angabe ,0,15 EUR` und die Angabe ,5 DM` durch die Angabe ,2,50 EUR` ersetzt." 2. Artikel 2 Nr. 27 wird wie folgt gefasst: ,,27. § 136 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,1 DM` durch die Angabe ,0,50 Euro` und die Angabe ,0,30 DM` durch die Angabe ,0,15 Euro` ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,5 Deutsche Mark` durch die Angabe ,2,50 Euro` ersetzt." (2) Die Justizverwaltungskostenordnung in der Fassung des Artikels 8 wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,50 Euro" ersetzt. b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,50 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark`` durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 2. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird wie folgt geändert: a) In Nummer 100 wird die Angabe ,,25 DM" durch die Angabe ,,13,00 EUR" ersetzt. b) In Nummer 102 werden die Angabe ,,1 DM" durch die Angabe ,,0,50 EUR" und die Angabe ,,10 DM" durch die Angabe ,,5,00 EUR" ersetzt. 3433 c) In Nummer 200 wird die Angabe ,,15 bis 100 DM" durch die Angabe ,,10,00 bis 50,00 EUR" ersetzt. d) In Nummer 201 wird die Angabe ,,15 bis 50 DM" durch die Angabe ,,10,00 bis 20,00 EUR" ersetzt. e) In Nummer 202 wird die Angabe ,,15 bis 500 DM" durch die Angabe ,,10,00 bis 250,00 EUR" ersetzt. f) In Nummer 203 wird die Angabe ,,20 bis 600 DM" durch die Angabe ,,10,00 bis 300,00 EUR" ersetzt. g) In Nummer 300 wird die Angabe ,,180 DM" durch die Angabe ,,95,00 EUR" ersetzt. h) In Nummer 301 wird die Angabe ,,120 DM" durch die Angabe ,,60,00 EUR" ersetzt. i) In Nummer 302 wird die Angabe ,,60 DM" durch die Angabe ,,30,00 EUR" ersetzt. j) Nummer 400 wird wie folgt geändert: aa) In der Spalte ,,Gebührenbetrag" wird die Angabe ,,300 DM" durch die Angabe ,,150,00 EUR" ersetzt. bb) In Absatz 1 Satz 2 der Anmerkung wird die Angabe ,,25 DM" durch die Angabe ,,12,50 EUR" ersetzt. k) In Nummer 401 wird die Angabe ,,8 DM" durch die Angabe ,,4,00 EUR" ersetzt. l) In Nummer 402 wird die Angabe ,,16 DM" durch die Angabe ,,8,00 EUR" ersetzt. m) In Nummer 403 wird die Angabe ,,4 DM" durch die Angabe ,,2,00 EUR" ersetzt. n) In Nummer 404 wird die Angabe ,,8 DM" durch die Angabe ,,4,00 EUR" ersetzt. o) In den Nummern 500 und 501 wird jeweils die Angabe ,,20 DM" durch die Angabe ,,10,00 EUR" ersetzt. p) In Nummer 502 wird die Angabe ,,15 bis 500 DM" durch die Angabe ,,10,00 bis 250,00 EUR" ersetzt. q) In den Nummern 503 und 504 wird jeweils die Angabe ,,20 DM" durch die Angabe ,,13,00 EUR" ersetzt. (3) In Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) wird in der Anlage die Nummer 700 wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Abschriften, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, c) der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO): für die ersten 50 Seiten je Seite ................................................................ für jede weitere Seite ................................................................................ 0,50 EUR 0,15 EUR 3434 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Auslagentatbestand Höhe 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Abschriften: je Datei .................................................................................................... (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Eine Dokumentenpauschale für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist. 2,50 EUR". Artikel 15 Änderung des Siebten Euro-Einführungsgesetzes Das Siebte Euro-Einführungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 13 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 13 Änderung des Chemikaliengesetzes In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), das zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2001 (BGBl. I S. 843) geändert worden ist, wird die Angabe ,hunderttausend Deutsche Mark` durch die Angabe ,fünfzigtausend Euro` und die Angabe ,zwanzigtausend Deutsche Mark` durch die Angabe ,zehntausend Euro` ersetzt." 2. Artikel 21 wird aufgehoben. Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf Artikel 6 beruhende Teil der Handelsregisterverfügung kann aufgrund der Ermächtigung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 17 Inkrafttreten Artikel 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 Nr. 2 und Artikel 14 Abs. 2 treten am 2. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin