Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 66 vom 14.12.2001  - Seite 3438 bis 3440 - Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Handel und Gastgewerbe

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3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Handel und Gastgewerbe Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe (Handelsstatistikgesetz ­ HdlStatG) §1 Anordnung, Zweck Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im Handel und Gastgewerbe und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. §2 Erhebungsbereiche Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Bereiche der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: 1. Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern: (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Januar des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt. Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 ist das Jahr, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die fünfjährlichen Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 3 werden erstmals für das Jahr 2002 durchgeführt. §4 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Erhebungen nach § 3 Abs. 1 sind Unternehmen. §5 Art und Umfang der Erhebungen (1) Die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. (2) Die Erhebungen erstrecken sich 1. in Abschnitt G bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 40 000 Unternehmen und bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf höchstens 55 000 Unternehmen; 2. in Abschnitt H bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10 000 Unternehmen und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf höchstens 12 000 Unternehmen. (3) Von den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind Unternehmen ausgenommen, die die nachfolgend aufgeführten Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten: 1. 2. 250 000 Euro in Abteilung 50; 50 000 Euro in Gruppe 51.1 (Handelsvermittlung); ­ Abteilung 50 Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen, ­ Abteilung 51 Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen), ­ Abteilung 52 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern; 2. Abschnitt H Gastgewerbe. §3 Periodizität, Berichtszeitraum (1) In den in § 2 genannten Bereichen werden durchgeführt: 1. monatliche Erhebungen, mit Ausnahme in Abteilung 52 die Gruppe 52.7 (Reparatur von Gebrauchsgütern), 2. jährliche Erhebungen, 3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 50 und 52, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden. (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Kalendermonat, für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. 3. 1 000 000 Euro in den Gruppen 51.2 bis 51.7 (Großhandel); 4. 5. 250 000 Euro in Abteilung 52; 50 000 Euro in Abschnitt H. §6 Erhebungsmerkmale (1) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt G nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind 1. monatlich: a) Umsatz, b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; 2. jährlich: a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens, b) tätige Personen sowie Personalaufwand: aa) Zahl der tätigen Personen nach der Stellung im Beruf, nach Geschlecht, sowie Zahl der Teilzeitbeschäftigten, jeweils nach dem Stand vom 30. September, bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber; c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen: aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, bb) Handelsumsätze nach Produktarten, cc) sonstige betriebliche Erträge, dd) Subventionen, ee) Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ff) Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen, 3439 (2) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt H nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind 1. monatlich: a) Umsatz, b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten; bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; 2. jährlich: a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens, b) tätige Personen sowie Personalaufwand: aa) Zahl der tätigen Personen nach der Stellung im Beruf, nach Geschlecht, sowie Zahl der Teilzeitbeschäftigten, jeweils nach dem Stand vom 30. September, bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber; c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen: aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, bb) sonstige betriebliche Erträge, cc) Subventionen, dd) Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ee) Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen, ff) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres, gg) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres, hh) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing, ii) betriebliche Steuern und Abgaben; d) Investitionen: aa) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten, bb) Wert der über Finanzleasing erworbenen Sachanlagen, cc) Verkauf von Sachanlagen; bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den gesamten Bruttoinvestitionen (aus Buchstabe d Doppelbuchstabe aa) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; 3. zusätzlich fünfjährlich: a) in Abteilung 50: bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken wird der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst; b) in Abteilung 52: Zahl der Ladengeschäfte, deren Verkaufsfläche sowie die Zahl der festen Marktstände; bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken werden der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst. gg) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing, hh) betriebliche Steuern und Abgaben; d) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen; bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Buchstabe d) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst. §7 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens, 2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht. §8 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber/innen oder Leiter/innen 3440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3. Zählungen anzuordnen bei Unternehmen der Erhebungsbereiche nach § 2 mit den folgenden Erhebungsmerkmalen und in der Untergliederung nach den zugehörigen Arbeitsstätten: a) Zahl der tätigen Personen, b) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, c) in Abschnitt G Handelsumsätze nach Produktarten, d) in Abteilung 52 für Arbeitsstätten zusätzlich die Betriebsform und die Verkaufsfläche; mit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Unternehmens und der Arbeitsstätte, mit Auskunftspflicht entsprechend § 8 und mit einer Übermittlungsregelung entsprechend § 9; 4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen auch bei kleineren als in § 5 Abs. 3 genannten Unternehmen durchzuführen. der Unternehmen. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nr. 2 ist freiwillig. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung 1. bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres und des Vorjahres, 2. bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auch auf das dem Berichtsjahr vorangegangene Jahr. §9 Übermittlungsregelung An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. § 10 Durchführung Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 51 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. § 11 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden; 2. die Jahresumsatzhöhen nach § 5 Abs. 3 anzuheben; Artikel 2 Gesetz über Kostenstrukturstatistik (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, werden ausgesetzt. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Handelsstatistikgesetz vom 10. November 1978 (BGBl. I S. 1733), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel