Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 66 vom 14.12.2001  - Seite 3443 bis 3464 - Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3443 Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Artikel 8 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Artikel 9 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Artikel 10 Inkrafttreten h) i) Nach der Angabe zu § 118 wird eingefügt: ,,§ 118a Ehrenamtliche Betätigung". Die Angaben zum Fünften Kapitel, Erster Abschnitt, Dritter Unterabschnitt werden wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung § 229 Grundsatz § 230 Umfang der Förderung § 231 Arbeitsrechtliche Regelung § 232 Beauftragung und Förderung Dritter § 233 Anordnungsermächtigung § 234 (aufgehoben)". Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) b) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Ziele der Arbeitsförderung". Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern". c) d) Nach der Angabe zu § 8 wird eingefügt: ,,§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf". Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsvereinbarung". e) f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Verstärkung der Vermittlung". Nach der Angabe zu § 37 wird eingefügt: ,,§ 37a Beauftragung Dritter mit der Vermittlung". g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen". j) Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben". k) Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Abschnitt, Erster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Erster Unterabschnitt Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung". l) Nach der Angabe zu § 235a wird eingefügt: ,,§ 235b Erstattung der Praktikumsvergütung § 235c Förderung der beruflichen Weiterbildung". m) Die Angabe zum Sechsten Kapitel, Erster Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Erster Abschnitt Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen". n) Nach der Angabe zu § 246 wird eingefügt: ,,§ 246a Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen § 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer § 246c Förderungsfähige Maßnahmen § 246d Leistungen". 3444 o) p) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Nach der Angabe zu § 265 wird eingefügt: ,,§ 265a Pauschalierte Förderung". Nach der Angabe zu § 279 wird eingefügt: ,,Siebter Abschnitt Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen § 279a Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung". q) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst: ,,§ 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer". r) s) Nach der Angabe zu § 345 wird eingefügt: ,,§ 345a Pauschalierung der Beiträge". Nach der Angabe zu § 371 wird eingefügt: ,,§ 371a Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe". t) Die Angabe zu § 397 wird wie folgt gefasst: ,,§ 397 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt". u) v) Die Angabe zu § 415 wird wie folgt gefasst: ,,§ 415 (aufgehoben)". Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst: ,,§ 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer". v1) Nach der Angabe zu § 420 wird eingefügt: ,,§ 420a Verlängerte Sprachförderung". w) Nach der Angabe zu § 421c wird eingefügt: ,,§ 421d Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe § 421e Förderung der Weiterbildung von Sozialhilfeempfängern § 421f Sonderregelung zur Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss". x) Nach der Angabe zu § 434c wird eingefügt: ,,§ 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente". 1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen, 2. die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen, 3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten sowie Fähigkeiten fördern, 4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und 5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Beschäftigungs- und Infrastruktur beitragen. §2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern (1) Die Arbeitsämter erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungsund Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und 2. Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen. (2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere 1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen, 2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmern vermeiden. (3) Die Arbeitgeber sollen die Arbeitsämter frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über 1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze, 2. geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf, 3. die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmer, 4. geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und 2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,§ 1 Ziele der Arbeitsförderung (1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen. (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 5. Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können. (4) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen. (5) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere 1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, 2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, 3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und 4. an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort ,,Trainingsmaßnahmen" die Wörter ,,Maßnahmen der Eignungsfeststellung," eingefügt. bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort ,,Weiterbildung" die Wörter ,,sowie Anschlussunterhaltsgeld während Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine abgeschlossene berufliche Weiterbildung" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern, bei Neugründungen, bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,". bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Erstattung der Praktikumsvergütung." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Darlehen und" gestrichen. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Einrichtung" die Wörter ,,und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen" eingefügt. cc) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. dd) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt: 3445 ,,6. Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung, 7. Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur." d) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,von" das Wort ,,Anschlussunterhaltsgeld" und ein Komma eingefügt. 4. Die §§ 5, 6, 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen. §6 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit (1) Das Arbeitsamt hat spätestens nach der Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeitslosen die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen. Die Feststellung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob eine berufliche Eingliederung erschwert ist und welche Umstände sie erschweren. Das Arbeitsamt und der Arbeitslose halten in der Eingliederungsvereinbarung (§ 35) die zu einer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen fest. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen soll angemessen Rechnung getragen werden. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Ausbildungsuchende mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Arbeitslosmeldung die Meldung als ausbildungsuchend tritt. Eine Eingliederungsvereinbarung ist mit dem Ausbildungsuchenden zu schließen, der zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres noch nicht vermittelt ist. Sie ist spätestens bis zum 30. September eines Kalenderjahres zu schließen. §7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat das Arbeitsamt unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf 1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen, 2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und 3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen. 3446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 §8 Frauenförderung (1) Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. (2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden." ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie über die Einschaltung Dritter bei der Vermittlung gibt." 7. In § 21 werden nach dem Wort ,,Personen" die Wörter ,,oder Personengesellschaften" eingefügt. 8. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,Schwerbehinderte" durch die Wörter ,,schwerbehinderte Menschen" ersetzt. 9. In § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich." 10. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Leistungsträger" das Wort ,,Mutterschaftsgeld" und ein Komma eingefügt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie 1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben und 2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden. Satz 1 gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Ren- 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 wird folgender Halbsatz angefügt: ,,insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere mit Vermittlungserschwernissen, Berufsrückkehrer und Geringqualifizierte,". bb) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosen" die Wörter ,,und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit" eingefügt. cc) Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die sechs Monate im Anschluss an die Maßnahme nicht mehr arbeitslos sind sowie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die nach angemessener Zeit im Anschluss an die Maßnahme sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zu der Zahl der geförderten Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen. Dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,". dd) In Satz 3 wird in Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 eingefügt: ,,9. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund." ee) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Die" die Wörter ,,Hauptstelle der" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss über die Leistungen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 tenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches)." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: ,,Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist." bb) Dem neuen Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: ,,Nach Absatz 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt." 11. § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben, 3. während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist. (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist." 12. Dem § 33 werden folgende Sätze angefügt: ,,Das Arbeitsamt kann Schüler allgemein bildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahme). Die Maßnahme kann bis zu vier Wochen dauern und soll regelmäßig in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen." 13. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsvereinbarung". b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: 3447 ,,(3) Kann das Arbeitsamt nicht feststellen, 1. in welche berufliche Ausbildung der Ausbildungsuchende oder 2. in welche berufliche Tätigkeit der arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende vermittelt werden kann oder welche Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung vorgesehen werden können, soll es die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung vorsehen. (4) In einer Eingliederungsvereinbarung, die das Arbeitsamt zusammen mit dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen, künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden Jugendlichen nach drei Monaten, zu überprüfen." 14. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Verstärkung der Vermittlung". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Arbeitsamt hat sicherzustellen, dass Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung nach seiner Feststellung voraussichtlich erschwert ist oder die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung aufgenommen haben, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten. Es hat zu prüfen, ob durch eine Beauftragung Dritter mit der Vermittlung die berufliche Eingliederung erleichtert werden kann." 15. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: ,,§ 37a Beauftragung Dritter mit der Vermittlung (1) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstützung Dritte mit der Vermittlung Ausbildungsuchender oder Arbeitsuchender oder mit Teilaufgaben ihrer Vermittlung beauftragen. Der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende kann der Beauftragung aus wichtigem Grund widersprechen. Der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende ist über das Widerspruchsrecht zu belehren. Ein Arbeitsloser kann vom Arbeitsamt die Beauftragung eines Dritten mit seiner Vermittlung verlangen, wenn er sechs Monate nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit noch arbeitslos ist. 3448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 (2) Das Arbeitsamt kann Träger von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen sowie Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit haben, mit der Vermittlung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen. (3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann ein Honorar vereinbart werden. Eine Pauschalierung ist zulässig." Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat, und für die Fördermittel der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden. Nach Absatz 1 können außerdem Maßnahmen gefördert werden, die in Grenzregionen der an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten durchgeführt werden." d) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosen" die Wörter ,,oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden" eingefügt. 18. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gefördert werden Maßnahmen der Eignungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung er geeignet ist." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die 1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden prüfen, 2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Ausoder Weiterbildung erheblich zu erleichtern." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) Die Dauer der Maßnahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des 1. Absatzes 1 2. Absatzes 2 Nr. 1 3. Absatzes 2 Nr. 2 vier Wochen, zwei Wochen, acht Wochen 16. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,mitwirkt" die Wörter ,,oder die ihm nach der Eingliederungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht erfüllt" eingefügt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert wird oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 17. § 48 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme 1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen oder des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu verbessern und 2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes erfolgt. Die Förderung umfasst die Übernahme von Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die Leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, soweit sie eine dieser Leistungen erhalten oder beanspruchen können. Die Förderung von Arbeitslosen kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beschränkt werden." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen gefördert werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen europäischen Staat durchgeführt werden, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen." 19. In § 50 Nr. 3 werden die Zahl ,,62" durch die Zahl ,,130" ersetzt und nach dem Wort ,,Kind" das Komma und die Wörter ,,in besonderen Härtefällen bis zu 103 Euro monatlich je Kind" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 20. § 51 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Trainingsmaßnahme" wird durch das Wort ,,Maßnahme" ersetzt. b) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosen" die Wörter ,,oder den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden" eingefügt. c) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosigkeit" die Wörter ,,oder dem von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden" eingefügt. 21. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslose" die Wörter ,,und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende" eingefügt. b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Buchstabe a wird eingefügt: ,,a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),". bb) Die bisherigen Buchstaben a, b und c werden Buchstaben b, c und d. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe ,,Buchstabe c" durch die Angabe ,,Buchstaben a und d" ersetzt. 22. § 54 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden." b) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze 4, 5 und 6. 23. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,mindestens vier Wochen" werden gestrichen. bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder". b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 145 vorliegen." 24. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 3449 ,,(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können 1. zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten, soweit ihr Anteil nicht überwiegt, oder 2. auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können mit einem Betriebspraktikum verbunden werden (§ 235b). Soweit berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit einem Betriebspraktikum im Sinne des § 235b verbunden sind, beträgt die Förderdauer höchstens ein Jahr. Förderungsbedürftig sind Auszubildende, die nach Feststellung des Arbeitsamtes noch nicht ausbildungsgeeignet sind. Der Anteil der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme am Gesamtumfang der Maßnahme beträgt mindestens 40 Prozent. Der Träger hat die sozialpädagogische Begleitung der Auszubildenden auch im Betrieb sicherzustellen." 25. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn 1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Ausbildung einer entsprechenden betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist, 2. die Ausbildung im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels und die Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist und 3. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung insgesamt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland hatte." 26. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bei einer Förderung im Ausland nach § 62 Abs. 2 erhöht sich der Bedarf um einen Zuschlag, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern. Voraussetzung ist, dass der Auszubildende seinen Wohnsitz im Ausland nimmt. Für die Höhe des Zuschlags gelten § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend." 27. In § 67 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 werden bei einer Förderung im Ausland die Kosten des Auszubildenden für Reisen zu einem Ausbildungsort 1. innerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr, 3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 2. außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr zugrunde gelegt. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden." 34. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Zahl ,,62" durch die Zahl ,,130" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 35. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: ,,3. der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt und sich verpflichtet, durch eigene Vermittlungsbemühungen die berufliche Eingliederung der Teilnehmer zu unterstützen,". b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Arbeitsamt kann von der Prüfung einzelner maßnahmebezogener Voraussetzungen absehen, soweit der Träger bereits eine Maßnahme mit dem gleichen Bildungsziel erfolgreich durchgeführt hat und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine berufliche Eingliederung der Teilnehmer mindestens in gleichem Umfang zu erwarten ist." 36. § 88 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,Maßnahmen" das Wort ,,oder" eingefügt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. die Maßnahme im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels besonders dienlich ist." 37. Dem § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so wird die Anerkennung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme für die Weiterbildungsförderung nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist." 38. § 93 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ,,soll" durch das Wort ,,hat" ersetzt und vor den Wörtern ,,überwachen" und ,,beobachten" jeweils das Wort ,,zu" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem ersten Komma die Wörter ,,hat das Arbeitsamt schwerwiegende und kurzfristig nicht behebbare Mängel festgestellt," eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Arbeitsamt und der Träger der Maßnahme erstellen nach Ablauf der Maßnahme gemeinsam eine Bilanz, die Aufschluss über die Eingliederung der Teilnehmer und die Wirksamkeit der Maßnahme gibt." 28. § 68 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Zahl ,,62" durch die Zahl ,,130" ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben. 29. § 69 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,Lehrgangskosten" wird der Satzteil ,,einschließlich der Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungspersonals an besonderen von der Bundesanstalt für Arbeit anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Ausbildungsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Ausbildungsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist." 29a. In § 70 wird nach der Angabe ,,§ 35" die Angabe ,,Satz 1 und 2" eingefügt. 30. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,oder die Teilnahme an einer geeigneten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme" gestrichen. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmer aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme." 31. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,(2)" gestrichen. 32. In § 82 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist." 33. In § 84 Nr. 1 wird die Zahl ,,205" durch die Zahl ,,340" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 39. In § 103 Nr. 1 wird die Angabe ,,163" durch die Angabe ,,162" ersetzt. 40. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt: ,,§ 118a Ehrenamtliche Betätigung Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird." 41. In § 120 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,Nimmt der Arbeitslose an" die Wörter ,,einer Maßnahme der Eignungsfeststellung," eingefügt. 42. § 124 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil andere Leistungen vorrangig waren oder die Maßnahme nach § 92 Abs. 2 Satz 2 anerkannt worden ist,". 43. § 131 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden vor den Wörtern ,,der Arbeitslose" die Wörter ,,Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder der Erziehung eines Kindes bestand oder in denen" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden." 44. § 135 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" gestrichen. b) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente bestand, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat." 45. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, 3451 insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung),". b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,geweigert, an" die Wörter ,,einer Maßnahme der Eignungsfeststellung," eingefügt. 46. § 147a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber 1. darlegt und nachweist, dass in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das der Wegfall geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind, oder 2. insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist, dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich." 47. § 151 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" gestrichen. b) In Nummer 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma und das Wort ,,und" ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtlichen Betätigung im Sinne des § 118a und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung zu bestimmen." 48. § 152 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§§ 118a, 119 Abs. 3 Nr. 3)." 49. § 154 wird wie folgt gefasst: ,,§ 154 Teilunterhaltsgeld Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Teilzeitmaßnahme, die mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfasst, ein Teilunterhaltsgeld erhalten, wenn sie 1. die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen und die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder 2. nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung notwendig oder die Not- 3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 wendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist." c) Dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Viertes Buch), gilt der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag." 55. § 192 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat oder" gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92 Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre." c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,Kinder und" gestrichen. 56. § 196 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat oder" gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92 Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre." c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,Kinder und" gestrichen. 57. § 201 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Hat der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres vor dem Tag, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewilligt wird, 1. an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Maßnahme zur Förderung der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung oder an einer von einem Rehabilitationsträger geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Leistung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erfolgreich teilgenommen oder 2. eine mindestens sechs Monate dauernde versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ununterbrochen ausgeübt, unterbleibt die Minderung des Anpassungsfaktors nach Absatz 1 Satz 1 an dem nächsten auf die erneute Bewilligung folgenden Anpassungstag oder, falls das Bemessungsentgelt an dem Tag anzupassen ist, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewilligt wird, zu diesem Anpassungstag. Ist das Bemessungsentgelt bei der Entscheidung über die erneute Bewilligung auch zu einem Zeitpunkt anzupassen, der vor dem Tag liegt, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewilligt wird, unterbleibt die Minderung des Anpassungsfaktors auch zu diesem Anpassungstag. 50. In § 155 Nr. 2 werden die Wörter ,,Beendigung der Maßnahme" durch die Wörter ,,planmäßigen Beendigung oder zu dem Tag des Abbruchs der Weiterbildung" ersetzt. 51. § 156 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Dauer des Anspruchs beträgt drei Monate. Sie mindert sich um 1. die Anzahl von Tagen, für die der Arbeitslose einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann, 2. die Anzahl von Tagen nach der Maßnahme bis vor den Tag, an dem die Arbeitslosmeldung wirksam wird, 3. die Anzahl von Tagen, an denen nach der Entstehung des Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld die Voraussetzungen für den Anspruch nicht vorgelegen haben. Der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld geht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus." 52. § 159 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitgeber" die Wörter ,,oder dem Träger der Maßnahme" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Arbeitgeber" die Wörter ,,oder der Träger der Maßnahme" eingefügt. 53. Nach § 172 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde." 54. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Fällen eines nicht nur vorübergehenden Arbeitsausfalles besteht in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern ungeachtet der Voraussetzungen nach Satz 1, wenn bei mindestens 20 Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer trotz des Arbeitsausfalles Entlassungen vermieden werden können." 54a. § 183 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie" die Wörter ,,im Inland beschäftigt waren und" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Ein ausländisches Insolvenzereignis begründet einen Anspruch auf Insolvenzgeld für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Zeiten, auf Grund derer die Minderung des Anpassungsfaktors unterblieben ist, können nicht erneut berücksichtigt werden." 58. § 202 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen." b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können; im Übrigen ist die Höhe der Altersrente unbeachtlich." 59. In § 214 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Einkommensanrechnung" die Wörter ,,sowie für die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall" eingefügt. 60. § 218 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben (Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer)." cc) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und a) vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aa) eine außerbetriebliche Ausbildung oder bb) eine Ausbildung in einem öffentlich geförderten Sonderprogramm zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze, die auf einen Abschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vorbereitet und der kein betrieblicher Ausbildungsvertrag zu Grunde lag, abgeschlossen haben, oder b) nicht über einen anerkannten Berufsabschluss verfügen und eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine berufliche Ausbildung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer)." b) In Absatz 3 Nr. 2 wird nach dem Wort ,,der" das Wort ,,pauschalierte" eingefügt. 61. Dem § 219 wird folgender Satz angefügt: 3453 ,,Das Arbeitsamt kann arbeitslosen jüngeren Arbeitnehmern in geeigneten Fällen eine schriftliche Förderungszusage dem Grunde nach zur Vorlage beim Arbeitgeber erteilen, um die Suche eines Arbeitsplatzes zu unterstützen." 62. § 220 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Vermittlung" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Arbeitnehmer" die Wörter ,,und beim Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Vermittlung" die Wörter ,,und beim Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer" eingefügt. 63. § 222a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Menschen" durch das Wort ,,Mensch" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zudem soll bei der Festlegung der Dauer der Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden." b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksichtigt werden." c) In Absatz 5 wird das Wort ,,Behinderte" durch die Wörter ,,behinderte Menschen" ersetzt. 64. In § 223 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Einarbeitung" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,erschwerter Vermittlung" ein Komma und die Wörter ,,der Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer" eingefügt. 65. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird der Punkt gestrichen. 66. Vor § 229 wird die Überschrift des Dritten Unterabschnitts wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung". 67. Die §§ 229, 230, 231, 232 und 233 werden wie folgt gefasst: ,,§ 229 Grundsatz Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbil- 3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 det, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten. § 230 Umfang der Förderung Der Einstellungszuschuss wird für die Dauer der Beschäftigung des Vertreters in Höhe von mindestens 50 und höchstens 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 218 Abs. 3 geleistet. Die Dauer der Förderung für die Beschäftigung eines Vertreters bei demselben Arbeitgeber darf zwölf Monate nicht überschreiten. Das Arbeitsamt soll bei der Höhe des Zuschusses die Höhe der Aufwendungen, die der Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung des Stammarbeitnehmers tätigt, sowie eine mögliche Minderleistung des Vertreters berücksichtigen. Im Fall des Verleihs beträgt der Zuschuss 50 Prozent des vom Entleiher an den Verleiher zu zahlenden Entgelts. § 231 Arbeitsrechtliche Regelung (1) Wird ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitnehmers, der sich beruflich weiterbildet, eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Vertreter rechtfertigt. (2) Wird im Rahmen arbeits- oder arbeitsschutzrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl nur die Arbeitnehmer, die sich in beruflicher Weiterbildung befinden, nicht aber die zu ihrer Vertretung eingestellten Arbeitnehmer mitzuzählen. § 232 Beauftragung und Förderung Dritter Das Arbeitsamt kann Dritte mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung beauftragen und durch Zuschüsse fördern. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung anfallenden Kosten. Die Zuschüsse können bis zur Höhe der angemessenen Aufwendungen für das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten gewährt werden. § 233 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung zu bestimmen." Komma und die Wörter ,,berufliche Weiterbildung" eingefügt. 70. Vor § 235 wird die Überschrift des Ersten Unterabschnitts wie folgt gefasst: ,,Erster Unterabschnitt Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung". 71. Nach § 235a wird folgender § 235b eingefügt: ,,§ 235b Erstattung der Praktikumsvergütung (1) Arbeitgeber können durch Erstattung der Praktikumsvergütung bis zu 192 Euro zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gefördert werden, wenn sie Auszubildenden im Rahmen eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung förderlich sind, und das Praktikum mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit verbunden ist (§ 61 Abs. 3). (2) Förderungsfähig sind Betriebspraktika, die berufs- oder berufsbereichbezogene fachliche sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern. Der Auszubildende ist für die Dauer der ergänzenden Berufsvorbereitung vom Betrieb freizustellen. (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Auszubildenden einen Praktikumsvertrag abzuschließen und eine Praktikumsvergütung von im Regelfall 192 Euro monatlich zu zahlen. Soweit in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich eine niedrigere Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist die Praktikumsvergütung entsprechend zu mindern. (4) Die Auszahlung der Leistungen kann durch den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erfolgen." 72. Nach § 235b wird folgender § 235c eingefügt: ,,§ 235c Förderung der beruflichen Weiterbildung (1) Arbeitgeber können für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. (2) Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet." 73. Vor § 240 wird die Überschrift des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wie folgt gefasst: ,,Erster Abschnitt Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen". 68. § 234 wird aufgehoben. 69. In der Überschrift des Fünften Kapitels, Zweiter Abschnitt werden nach dem Wort ,,Ausbildung" ein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 74. § 240 wird wie folgt gefasst: ,,§ 240 Grundsatz Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie 1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern oder 2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung heranführen." 75. § 241 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem Betrieb als berufliche Ausbildung im ersten Jahr in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt werden, sind förderungsfähig, wenn 1. den an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann, 2. die Auszubildenden nach Erfüllung der allgemein bildenden Vollzeitschulpflicht an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten teilgenommen haben und 3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen sechs Monate je Ausbildungsjahr nicht überschreitet. Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ist eine weitere Förderung nur möglich, solange dem Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann. Im Zusammenwirken mit den Trägern der Maßnahmen sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Falls erforderlich, ist dieser Übergang mit ausbildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen. Wenn die betriebliche Ausbildung innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang nicht fortgeführt werden kann, ist die weitere Teilnahme an der außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme möglich." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Gefördert werden niedrigschwellige Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung, die Jugendliche, die 3455 auf andere Weise nicht erreicht werden können, für eine berufliche Qualifizierung motivieren (Aktivierungshilfen). Eine Förderung ist nur möglich, wenn Dritte sich mindestens zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen." 76. § 242 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden können." 77. § 243 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktivierungshilfen nach § 240 Nr. 2 bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten gefördert werden." 78. § 246 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus einer nach § 241 Abs. 2 geförderten außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung eine Pauschale an den Träger. Die Pauschale beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Ausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als erfolgreich, wenn das Ausbildungsverhältnis länger als drei Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt." 79. Nach § 246 werden folgende §§ 246a bis 246d eingefügt: ,,§ 246a Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen Träger können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie durch zusätzliche Hilfen für förderungsbedürftige Arbeitnehmer diesen die betriebliche Eingliederung ermöglichen und ihre Aussichten auf dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen). § 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe 3456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. § 246c Förderungsfähige Maßnahmen Förderungsfähig sind Maßnahmen, die die betriebliche Eingliederung unterstützen und über betriebsübliche Inhalte hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen 1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, 2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und 3. zur sozialpädagogischen Begleitung. § 246d Leistungen (1) Als Maßnahmekosten können dem Träger die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten erstattet werden. (2) Die Förderung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen." schaftsunternehmen vergeben werden, der Träger die Mittel der Förderung bei der Auftragsvergabe zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln verwendet und der Verwaltungsausschuss der Maßnahme zustimmt." 85. § 261 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Maßnahmen in Eigenregie des Trägers sind nur förderungsfähig, wenn sie Qualifizierungs- oder Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent der Zuweisungsdauer der geförderten Arbeitnehmer enthalten; dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Träger oder durchführenden Unternehmen haben spätestens bei Beendigung der Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers eine Teilnehmerbeurteilung für das Arbeitsamt auszustellen, die auch Aussagen zur Beurteilung der weiteren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers enthält. Auf seinen Wunsch ist dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung der Teilnehmerbeurteilung zu übermitteln." 86. In § 262 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,oder Qualifizierungs- oder Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent der Zuweisungsdauer enthält" gestrichen. 87. § 263 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. arbeitslos sind und allein durch eine Förderung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen können und". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Absatz 1" wird durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. cc) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und" gestrichen. dd) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. ee) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die Arbeitnehmer Berufsrückkehrer sind und bereits für die Dauer von mindestens zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben." 80. § 248 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Einrichtung" durch das Wort ,,Einrichtungen" ersetzt. b) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst: ,,In die Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können nur Vorhaben einbezogen werden,". 81. § 254 wird wie folgt gefasst: ,,§ 254 Grundsatz Die in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt können durch Zuschüsse gefördert werden." 82. § 255 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben. 83. § 257 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung ,,(2)" gestrichen. 84. Dem § 260 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 brauchen die Arbeiten nicht zusätzlich zu sein, wenn sie an Wirt- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 88. Nach § 265 wird folgender § 265a eingefügt: ,,§ 265a Pauschalierte Förderung (1) Abweichend von § 264 Abs. 1 bis 3 und § 265 können Zuschüsse in pauschalierter Form erbracht werden. Auf Verlangen des Trägers hat das Arbeitsamt die Zuschüsse in pauschalierter Form zu erbringen. (2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätigkeiten, für die in der Regel erforderlich ist 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung höchstens 1 300 Euro, 2. eine Aufstiegsfortbildung höchstens 1 200 Euro, 3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf höchstens 1 100 Euro, 4. keine Ausbildung höchstens 900 Euro monatlich. Das Arbeitsamt kann den pauschalierten Zuschuss zum Ausgleich regionaler und in der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu 10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeitnehmern, die bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so zu bemessen, dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht behindert wird. (3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse entsprechend zu kürzen. (4) Einnahmen des Trägers werden nicht auf den pauschalierten Zuschuss angerechnet." 89. § 266 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern ,,das Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird," die Wörter ,,oder ein Dritter" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In den Fällen des § 265a werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 Einnahmen des Trägers aus der Maßnahme nicht angerechnet." 90. In § 269 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen sind." 91. In § 272 wird die Zahl ,,2006" durch die Zahl ,,2008" ersetzt. 92. § 273 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Verbesserung der Infrastruktur." 93. § 274 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3457 ,,Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie 1. arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind und allein durch eine Förderung in einer Strukturanpassungs- oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen können und 2. vor der Zuweisung die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt haben oder bei Arbeitslosigkeit erfüllt hätten oder die Voraussetzungen für Anschlussunterhaltsgeld oder Übergangsgeld im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen." 94. § 275 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,2 100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 075 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts gezahlt." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In den Fällen des § 276 Abs. 3 können Zuschüsse zur Restfinanzierung der Maßnahmen bis zur Höhe von 200 Euro je Fördermonat und gefördertem Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Lebensjahres erbracht werden, wenn 1. die Finanzierung der Maßnahme auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann und 2. ein Dritter Zuschüsse mindestens in gleicher Höhe erbringt." 95. Dem § 276 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Die Förderung kann bis zu 60 Monate dauern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. (4) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unterbrechung wiederholt gefördert werden, wenn sie darauf ausgerichtet ist, während einer längeren Dauer Arbeitsplätze für wechselnde besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer zu schaffen." 96. § 277 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird zu Absatz 1 und wie folgt gefasst: ,,(1) Das Arbeitsamt kann einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer in die Maßnahme zuweisen für die Dauer 1. von bis zu 36 Monaten, wenn er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. von bis zu 48 Monaten, wenn der Träger die Verpflichtung übernimmt, Arbeitnehmer anschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder dem durchführenden Unternehmen zu übernehmen und 3. von bis zu 60 Monaten, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat." 3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 b) Satz 2 wird zu Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in einer Strukturanpassungs- oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen sind. Satz 1 gilt nicht für Zuweisungen von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben." ,,(2) Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung. Sie soll zeitnah erfolgen und ist ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarktund Berufsforschung. (3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen des Gesetzes insbesondere 1. die Untersuchung, in welchem Ausmaß die Teilnahme an einer Maßnahme die Vermittlungsaussichten der Teilnehmer verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht, 2. die vergleichende Ermittlung der Kosten von Maßnahmen in Relation zu ihrem Nutzen, 3. die Messung von volkswirtschaftlichen Nettoeffekten beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente, 4. die Analyse von Auswirkungen auf Erwerbsverläufe unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern umfassen. (4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wirkungen der Arbeitsförderung auf regionaler Ebene untersuchen." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 und 6. d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Bundesanstalt übermittelt wissenschaftlichen Einrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich sind. § 282a Abs. 5 gilt entsprechend. Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches." 100. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. die Vermittlung der Teilnehmer an Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung und an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die für eine Förderung anerkannt sind, durch den Träger der Maßnahme." b) In Satz 2 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,6" ersetzt. c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 2 gelten für die Ausbildungsvermittlung nach Nummer 5 und die Vermittlung von Maßnahmeteilnehmern nach Nummer 6 die Vorschriften der §§ 296 bis 299 entsprechend." 101. § 318 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 97. In § 278 werden nach den Wörtern ,,zugewiesenen Arbeitnehmer," die Wörter ,,die Teilnehmerbeurteilung," eingefügt. 98. Nach § 279 wird der folgende Siebte Abschnitt eingefügt: ,,Siebter Abschnitt Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen § 279a Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung (1) Öffentlich-rechtliche Träger können bis zum 31. Dezember 2007 durch einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur gefördert werden, wenn 1. der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich verpflichtet, für eine zwischen dem Arbeitsamt und dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die vom Arbeitsamt zugewiesen werden, 2. die Arbeitslosen die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen, 3. das Wirtschaftsunternehmen die Arbeitnehmer weit überwiegend bei der Erledigung der geförderten Arbeiten einsetzt, 4. der Anteil der zugewiesenen Arbeitslosen 35 Prozent der voraussichtlich beschäftigten Arbeitnehmer nicht übersteigt, 5. der Träger die Mittel der Förderung bei der Auftragsvergabe zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln verwendet und 6. der Verwaltungsausschuss der Förderung zustimmt. Die Förderung ist so zu bemessen, dass in der Regel ein Anteil von 25 Prozent der voraussichtlichen Gesamtkosten der Arbeiten nicht überschritten wird und die Fördermittel im Verhältnis zu den zugewiesenen Arbeitnehmern angemessen sind. (2) § 262 Abs. 2, § 269 Abs.1 und 2, §§ 270 und 271 Satz 1 gelten entsprechend." 99. § 282 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§§ 28a und 104 des Vierten Buches" durch die Angabe ,,§ 28a des Vierten Buches" ersetzt. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Arbeitnehmer, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet, 1. dem Arbeitsamt oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 93 benötigt werden, und 2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger zuzulassen. Träger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich dem Arbeitsamt zu übermitteln." 102. In § 330 Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 151 Abs. 2 Nr. 2" die Wörter ,,oder das Bemessungsentgelt auf Grund einer Anpassung nach § 201" eingefügt. 103. In § 333 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesanstalt kann mit Ansprüchen auf Winterbau-Umlage gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt." 104. § 338 Abs. 3 wird aufgehoben. 105. § 345 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes." 106. Nach § 345 wird folgender § 345a eingefügt: ,,§ 345a Pauschalierung der Beiträge (1) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, wird pauschal festgesetzt. Sie beträgt 1. für das Jahr 2003 2. für das Jahr 2004 3. für das Jahr 2005 5 Millionen Euro, 18 Millionen Euro, 36 Millionen Euro. 1. für das Jahr 2003 2. für das Jahr 2004 3. für das Jahr 2005 4. für das Jahr 2006 5. für das Jahr 2007 3459 60 Millionen Euro, 110 Millionen Euro, 170 Millionen Euro, 230 Millionen Euro, 290 Millionen Euro. Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten ab dem Jahr 2008 neu festzusetzen; bis zu einer Neufestsetzung gilt der für das Jahr 2007 bestimmte Betrag als Abschlag." 107. In § 346 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Heimarbeitern" die Wörter ,,sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung" angefügt. 108. § 347 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7, 8 und 9 angefügt: ,,7. für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern, 8. für Personen, die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern, 9. für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, vom Bund." 109. In § 349 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Zivildienstleistende" ein Komma und die Wörter ,,für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind" eingefügt. 110. § 397 wird wie folgt gefasst: ,,§ 397 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (1) Bei den Arbeitsämtern, bei den Landesarbeitsämtern und bei der Hauptstelle sind hauptamtliche Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet. (2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung, des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von Frauen und des Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der Frauenerwerbstätigkeit tätigen Stellen ihres Bezirks zusammen. Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten ab dem Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des versicherten Personenkreises im Hinblick auf dessen Rückkehr auf den Arbeitsmarkt neu festzusetzen; ist eine Neufestsetzung bis zum 31. Dezember 2005 nicht erfolgt, gilt für das Jahr 2006 der für das Jahr 2005 bestimmte Betrag als Abschlag. (2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird pauschal festgesetzt. Sie beträgt 3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 (3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienststellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben. (4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt bei den Arbeitsämtern können mit weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit die Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Konfliktfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss." entgelts an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme oder an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, die für die Weiterbildungsförderung anerkannt ist, teil, kann bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber erbracht werden, wenn die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2005 begonnen hat. Der Zuschuss kann bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Zeiten ohne Arbeitsleistung während der Teilnahme an der Maßnahme errechnet." 114a. Nach § 420 wird folgender § 420a eingefügt: ,,§ 420a Verlängerte Sprachförderung Unter den Voraussetzungen des § 419 oder des § 420 Abs. 3 können die durch die Teilnahme an einem bis zum 31. Dezember 2002 beginnenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht entstehenden Kosten für längstens neun Monate übernommen werden, wenn der DeutschSprachlehrgang im Rahmen der Erprobung eines Gesamtsprachförderkonzepts für Zuwanderer mit auf Dauer angelegtem Aufenthalt durch den Sprachverband Deutsch e.V. durchgeführt wird. In den Fällen des Satzes 1 ist die Gesamtförderdauer auf 900 Stunden begrenzt." 115. Nach § 421d werden folgende §§ 421e und 421f eingefügt: ,,§ 421e Förderung der Weiterbildung von Sozialhilfeempfängern Wird von dem Träger der Sozialhilfe die Weiterzahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Zeitraum der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bewilligt, soll das Arbeitsamt dies bei der Prüfung einer Förderung nach § 80 berücksichtigen. § 421f Sonderregelung zur Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen wird für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2006 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des 50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der Förderung bei den besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen im Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr darf 60 Monate nicht übersteigen." 116. Nach § 434c wird folgender § 434d eingefügt: ,,§ 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (1) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember 111. In § 404 Abs. 2 Nr. 23 wird die Angabe ,,§ 318 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 318 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 112. § 415 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 113. In § 416 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Zahl ,,2002" durch die Zahl ,,2003" ersetzt. 113a. In § 416a Nr. 2 wird die Zahl ,,2001" durch die Zahl ,,2003" ersetzt. 114. § 417 wird wie folgt gefasst: ,,§ 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. sie bei Beginn der Teilnahme das 50. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, 3. der Betrieb, dem sie angehören, nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, 4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und 5. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2005 begonnen hat. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigen Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. (2) Nimmt ein von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeits- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 2004 beginnt, ist auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen nicht um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Insoweit ist § 92 Abs. 2 Satz 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nicht anzuwenden. (2) § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 192 Satz 2 Nr. 3 und § 196 Satz 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sind für Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes vor dem 1. Januar 2003 weiterhin anzuwenden. (3) § 131 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit ist § 131 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. (4) § 415 Abs. 3 Satz 8 gilt ab 1. Januar 2002 mit der Maßgabe, dass der Betrag ,,1 350 Deutsche Mark" durch den Betrag ,,691 Euro" ersetzt wird." 117. § 435 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 und des § 345a gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung; dies gilt auch dann, wenn die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines mehr als geringfügigen Hinzuverdienstes als Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird." b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und wie folgt gefasst: ,,(1a) Bei Anwendung des § 28 gilt 1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, 2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers." Artikel 3 3461 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 216 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern ,,(§ 144 des Dritten Buches)" die Wörter ,,oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)" eingefügt. b) In Absatz 4a wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gleich." 2. Dem § 226 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich." 3. § 232a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe ,,§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1," die Wörter ,,soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt," eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Sperrzeit" die Wörter ,,oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung" eingefügt. 4. In § 251 wird nach Absatz 4b folgender Absatz 4c eingefügt: ,,(4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge." Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4) In § 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter ,,den §§ 248 und 272" durch die Angabe ,,§ 248" ersetzt. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst: ,,Umfang der Leistungen". 3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 rung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zusammen stehen." 8. Nach § 226 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen." 9. In § 236a Satz 1 wird das Wort ,,Schwerbehinderte" durch die Wörter ,,schwerbehinderte Menschen" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (860-9) § 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 66 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ,,65 Euro" durch die Angabe ,,130 Euro" ersetzt. 2. Satz 2 wird aufgehoben. 3. In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter ,,Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen" durch die Wörter ,,Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 224 wird eingefügt: ,,§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung". c) In den Anlagen wird die Angabe ,,Faktoren für die pauschalierte Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte aus überführten Bestandrenten des Beitrittgebiets (§ 307b Abs. 5) Anlage 17" gestrichen. 2. In § 1 Satz 1 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,". 3. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Unterabschnitt Umfang der Leistungen Erster Titel Allgemeines". 4. In § 116 wird in der Überschrift das Wort ,,Rehabilitation" durch die Wörter ,,Leistungen zur Teilhabe" ersetzt. 5. In § 162 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung,". 6. In § 168 Abs.1 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, von den Trägern der Einrichtung,". 7. Nach § 224 wird folgender § 224a eingefügt: ,,§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung (1) Das Bundesversicherungsamt führt für pauschale Beiträge nach § 345a Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Verteilung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. Die pauschalen Beiträge sind mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesanstalt für Arbeit nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen. (2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminde- Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (860-11) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,(§ 144 des Dritten Buches)" die Wörter ,,oder ab Beginn des zweiten Monats der Ruhenszeit wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (810-31) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter ,,zwölf aufeinander folgende Monate" durch die Wörter ,,24 aufeinander folgende Monate" ersetzt. 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 länger als zwölf aufeinander folgende Monate dauernden Überlassung desselben Leiharbeitnehmers an einen Entleiher hat der Verleiher nach Ablauf des zwölften Monats dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend." 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Mitbestimmungsrechte" die Wörter ,,des Betriebs- und Personalrates" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wahl" die Wörter ,,der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl" eingefügt. 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. entgegen § 10 Abs. 5 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt,". bb) In Nummer 9 werden die Wörter ,,zwölf aufeinander folgende Monate" durch die Wörter ,,24 aufeinander folgende Monate" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nr. 2a, 3 und 9" durch die Angabe ,,Nr. 2a, 3, 7a und 9" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (801-7) § 76 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) wird wie folgt geändert: 1. Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden." 2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter ,,Die Einigungsstelle" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (320-1) § 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), 3463 das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 98 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle (1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen. (2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt." Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 29a und 47 treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 19, 28, 33, 34 und Artikel 5 Nr. 1 treten am 2. Januar 2002 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe u, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 10, 11, 42 Buchstabe a, Nr. 43 Buchstabe a, Nr. 44, 55 Buchstabe a und c, Nr. 56 Buchstabe a und c, Nr. 90, 96 Buchstabe b, Nr. 105, 106, 108, 109, 112 Buchstabe b, Nr. 117 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe l, m und n, Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nr. 24, 60 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe cc, Nr. 61, 62, 64, 71, 74, 75 Buchstabe b, Nr. 76, 77 und 79 treten am 1. Januar 2004 in Kraft. 3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester