Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 67 vom 17.12.2001  - Seite 3526 bis 3528 - Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte

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3526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte Vom 11. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465), wird wie folgt geändert: 0. § 75 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben 1. die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen, 2. in Richtlinien bis spätestens zum 30. Juni 2002 die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind, und 3. Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig." 1. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit den Verbänden der Ersatzkassen für nicht bundesunmittelbare Ersatzkassen, der Bundesknapp- schaft, der See-Krankenkasse und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen von § 83 Abs. 1 Satz 1 und von § 85 Abs. 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge und zur Entrichtung der Gesamtvergütungen sowie von § 291 Abs. 2 Nr. 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren." 2. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen." b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sofern sich der Bezirk einer Krankenkasse nicht über mehr als ein Land erstreckt, schließen abweichend von Satz 1 die für den Bezirk zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem für die Krankenkasse zuständigen Landesverband oder dem für die Ersatzkasse zuständigen Verband Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen." 3. § 85 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen. Abweichend von Satz 1 entrichtet die Krankenkasse, für die Gesamtverträge nach § 83 Abs. 1 Satz 2 geschlossen sind, nach Maßgabe des Gesamtvertrages mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung an die Kassenärztliche Vereinigung." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 4. § 85 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag 1. mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart, für die Verträge nach § 83 Abs. 1 Satz 1 geschlossen sind, 2. mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen, für die Verträge nach § 83 Abs. 1 Satz 2 geschlossen sind, vereinbart." 5. In § 85 Abs. 3c wird folgender Satz angefügt: ,,Die Krankenkassen, für die Verträge nach § 83 Abs. 1 Satz 1 geschlossen sind, ermitteln hierzu monatlich die Zahl ihrer Mitglieder, gegliedert nach den Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen, in denen die Mitglieder ihren Wohnsitz haben, und melden diese nach dem in § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Verfahren." 6. In § 85 Abs. 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zu Grunde zu legen." 7. In § 207 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Besteht in einem Land für eine Kassenart kein Landesverband, nimmt ein anderer Landesverband dieser Kassenart mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder die Aufgabe eines Landesverbandes in diesem Land wahr. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Landesverbandes zustande, nimmt der Bundesverband der Kassenart diese Aufgabe wahr." 8. Dem § 217 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Bundesverbände bestimmen mit Wirkung für ihre Mitglieder das Verfahren für die Beteiligung derjenigen Landesverbände am Abschluss von Vereinbarungen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, deren Mitgliedskassen bei diesen Vereinbarungen von einem anderen Landesverband vertreten werden; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind Kriterien zu bestimmen, nach denen die Zustimmung der Landesverbände nach Satz 1 zu den in Satz 1 genannten Vereinbarungen oder zu Teilen der Vereinbarungen vorzusehen ist." 9. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird der Satzteil ,,einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat," angefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sofern für die Krankenkasse Verträge nach § 83 Abs. 1 Satz 2 geschlossen sind, ist für die Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der 3527 beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben, als Kennzeichen nach Satz 1 Nr. 1 das Kennzeichen der Kassenärztlichen Vereinigung zu verwenden, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat." Artikel 2 Übergangsregelungen §1 (1) Der Ausgangsbetrag für die für das Jahr 2002 erstmalig nach dem Wohnortprinzip gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gesamtvergütungen ergibt sich jeweils durch Multiplikation folgender Faktoren: 1. des Betrags, der sich bei einer Teilung der für das Jahr 2001 geltenden Gesamtvergütung durch die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ergibt, 2. der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der vertragschließenden Kassenärztlichen Vereinigung. Die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Juli 2001 zu bestimmen. (2) Für Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken, ist der Betrag nach Absatz 1 für dieses Gebiet und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 einschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teils des Landes Berlin getrennt zu ermitteln. §2 (1) Die Vertragsparteien der Gesamtverträge für die in § 1 Abs. 2 genannten Krankenkassen in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die erstmalig für das Jahr 2002 Gesamtvergütungen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung (§ 28 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach dem Wohnortprinzip gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren, haben in diesen Vereinbarungen sicherzustellen, dass die jeweils vereinbarten Gesamtvergütungen je Mitglied in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet den nach Absatz 2 zu bestimmenden Durchschnittsbetrag nicht unterschreiten; § 85 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt insoweit nicht. (2) Der in Absatz 1 genannte Durchschnittsbetrag ist als Mittelwert der für das Jahr 2001 von den Vertragsparteien nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vereinbarten Gesamtvergütungen je Mitglied, gewichtet mit der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen, zu bestimmen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen bis zum 31. März 2002 den Betrag gemeinsam fest; erfolgt die Feststellung des Betrags bis zu diesem Zeitpunkt nicht, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Betrag feststellen. 3528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 §3 Artikel 4 Überprüfung der Honorarentwicklung Im Jahr 2005 werden die Auswirkungen der Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte (Artikel 1) und der damit verbundenen Beseitigung von Verwerfungen hinsichtlich der Höhe der Kopfpauschalen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung bei den Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken (Artikel 2 § 2), sowie der Anwendung von Artikel 3 in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet überprüft. Hierzu hat die Bundesregierung auf der Grundlage von Daten, die Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen für die Jahre 2000 bis 2004 bereitzustellen haben, dem Deutschen Bundestag bis spätestens 30. Juni 2005 zu berichten. Auf der Grundlage dieses Berichtes ist zu prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die weitere stufenweise Angleichung der Vergütungen der Vertragsärzte entsprechend der Angleichung der Lebensverhältnisse in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im übrigen Bundesgebiet zu ermöglichen und damit die ambulante Versorgung in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sicherzustellen. Die in Artikel 1 Nr. 9 vorgesehene Änderung des Inhalts der Krankenversichertenkarte ist jeweils bei der Neuausstellung der Krankenversichertenkarte vorzunehmen; § 291 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. §4 Besteht in einem Land zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für eine Kassenart kein Landesverband, gilt Artikel 1 Nr. 7 entsprechend. Artikel 3 Erhöhung der Gesamtvergütungen in den Jahren 2002 bis 2004 Bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung nach § 85 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2002 bis 2004 soll die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet um jährlich bis zu drei Prozentpunkte, insgesamt jedoch höchstens sechs Prozentpunkte, überschritten werden, sofern in dem genannten Zeitraum die damit verbundenen Mehrausgaben durch Minderausgaben bei den Leistungen von Krankenkassen und Leistungserbringern in dem jeweiligen Land erwirtschaftet werden und insoweit die Beitragssatzstabilität durch die Erhöhung nicht gefährdet wird. Die Vertragsparteien der Gesamtverträge nach § 83 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren die Kriterien sowie das Verfahren zur Feststellung der Ausgabenreduktionen nach Satz 1. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 11. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt