Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 67 vom 17.12.2001  - Seite 3529 bis 3571 - Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (GefÄndV2001)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3529 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (GefÄndV2001) *) Vom 11. Dezember 2001 Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) und § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind. (3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten 1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), die mit der 15. ADR-Änderungsverordnung vom 15. Juni 2001 (BGBl. 2001 II S. 654) in Kraft gesetzt sind, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3, 2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3, 3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) ­ Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen) (BGBl. 1985 II S. 130), die mit der 9. RID-Änderungsverordnung vom 1. Juni 2001 (BGBl. 2001 II S. 606) in Kraft gesetzt sind sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3, 4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten RID. (4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf 1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und 2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID (z. B. Abschnitt 1.3.2 RID). Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den Artikel 1 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ­ GGVSE) §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter 1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und 2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr) in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2000/61/EG vom 10. Oktober 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 279 S. 40), 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 279 S. 44), 2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 30 S. 43) und 2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 30 S. 42) sowie der Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 168 S. 23) in deutsches Recht. 3530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 genannten Güter; 10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge und sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge; 11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart; 12. ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein Frachtbrief oder ein sonstiges Dokument mit den nach dem RID für die jeweilige Beförderung vorgeschriebenen Angaben; 13. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutachtung für die Baumusterzulassung. §3 Zulassung zur Beförderung Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht ausgeschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zulässig ist. §4 Allgemeine Sicherheitspflichten (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist, hat 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, 2. der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Beförderer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen. §5 Ausnahmen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können im Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller 1. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR ­ ausgenommen Kapitel 1.8 ADR ­ für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle des Wortes ,,Vertragspartei" das Wort ,,Mitgliedstaat". §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung 1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag; 2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt; 3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt; 4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; 5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt; 6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen Batteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein Fahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt; 7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist; 8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen. 2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen. (2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienenverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für den Bereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID ­ ausgenommen Kapitel 1.8 RID ­ für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25) zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz und die vorgesehenen Ausnahmen nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen. (3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbesondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen. (4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn 1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und 2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik, so muss die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können. (5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder den Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern. 3531 (6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und Ausnahmen im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz der in Absatz 2 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen längstens fünf Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vorschlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Ausnahme in das ADR oder RID anfordern. (7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren) der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz und die Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. Absatz 4 ist anzuwenden. (8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den Ländern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, sofern das die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt. (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung innerstaatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen der Vereinbarung durchgeführt werden. (10) Hat 1. im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder 2. im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist. 3532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 §6 Zuständigkeiten 10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2; 11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; 12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt; 13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a; 14. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz; 15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4; 16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2; 17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.3.2.2; 18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4; 19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3; 20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 und 21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 ­ ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 ­, 4.1 ­ ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201, P 202 und P 203 ­, 4.2 ­ ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 ­, (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union a) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie; 2. das technische Regelwerk nach Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1. (2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250; 2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 268, 271, 272, 278 und 288, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; 3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2; 4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 636 (a); 5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sonderschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272; 6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239; 7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8; 8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, 6.1.1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4; 9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 4.3 ­ ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 ­, 6.7 ­ ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b ­ und Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist. (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2; 2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2; 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3 und 4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a. (4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, für 1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 268, 271, 272, 278 und 288; 2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und 3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21. (5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist, zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 oder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 ­ ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 ­; 2. die Baumusterprüfung von a) ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1 und 6.7.4.13.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10; 3533 b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, BatterieFahrzeugen, Kesselwagen ­ im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde ­, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; 3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von a) ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10, b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, BatterieFahrzeugen, Kesselwagen ­ im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde ­, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.9.5.3 und 4. für Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 ­ im Einvernehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt ­, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 ­ im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ­ und Absatz 6.8.5.2.2. (6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3. (7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1 und 6.7.4.13.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3; 2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10 und 6.7.4.14.11 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren 3534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 (14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. a) die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR, b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR, c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR; 2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR und der Tanks nach Unterabschnitt 6.7.2.19 ADR; 3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR und 4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes, soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern. (15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; 2. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; 3. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; 4. die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID; 5. die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen nach Abschnitt 1.9.1 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; 6. die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID; 7. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID; 8. die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID; 9. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID; 10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4 RID; 11. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID; 12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TT 2 und 3. für Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 ­ im Einvernehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt ­, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 ­ im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ­ und Absatz 6.8.5.2.2. (8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c. (9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.2 ADR sowie für die Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz 9.1.2.2.2 ADR. (10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften. (11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR, 2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und 3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung. (12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR. (13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes. (16) Im Schienenverkehr sind die vom EisenbahnBundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 RID. (17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. §7 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr (1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausgenommen bei Beförderungen 1. in Versandstücken ­ einschließlich Großpackmitteln ­ oder Großverpackungen, 2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestes 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und wenn dies in der Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 bestätigt ist, 3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz 6.8.2.1.20 (rechts) ADR oder 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer. (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn 1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist. (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben 3535 werden darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten. Er muss den Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße 1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße, 2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann. (5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des EisenbahnBundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen. (6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken ,,Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE". Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den 3536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 im Straßenverkehr selbst befördert, auf das gefährliche Gut sowie dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe sowie, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich; b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter an den Beförderer zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß § 3 befördert werden dürfen; c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt; d) dafür zu sorgen, dass aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A zugelassen und geeignet und bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind; e) dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b und d benachrichtigt wird; f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein; g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen; h) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Kleincontainern (RID) für Güter in loser Schüttung aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 angebracht werden, bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADR oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht wird und, cc) dass ungereinigte leere Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand; von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen. (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen oder Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. §8 Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr (1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens angeben: 1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen; 2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen; 3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen; 4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben; 5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten. (2) Werden in einem Wagen oder Container Versandstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schriftliche Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen bekannt zu geben, für die er eine schriftliche Weisung vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen werden können. §9 Pflichten (1) Der Absender 1. hat a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 i) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.6 bis 5.4.1.1.8, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.11, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält, j) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht werden und k) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, dem Beförderungspapier aa) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c, bb) die Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d, cc) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2, dd) die schriftlichen 5.4.1.2.5.2 und Hinweise nach Absatz 3537 dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Beförderer keine schriftliche Weisung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu befördernde Gut vorhält und c) die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und 4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1 und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw. ) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 3 Buchstabe c. (2) Der Beförderer 1. hat im Schienenverkehr, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, durch repräsentative Stichproben insbesondere und im Straßenverkehr a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind; b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 nicht überschritten ist; c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladen sind; d) sich im Schienenverkehr durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen und e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind; Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Die Bestimmungen dieser Pflicht gelten im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt. Und 2. hat im Straßenverkehr a) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird; b) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vorschriften über das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR eingehalten werden; c) dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden, ee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach 5.4.2.1 des IMDG Code im Beförderungspapier enthalten ist, beigefügt wird; 2. hat im Straßenverkehr a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn aa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c übergeben werden und b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR übermittelt wird; 3. hat im Schienenverkehr a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor Beförderungsbeginn die schriftlichen Weisungen nach Satz 3 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR beigefügt werden; b) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenommen bei Beförderungen im Huckepackverkehr nach der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID dafür zu sorgen, dass, aa) im Beförderungspapier die Nummer der schriftlichen Weisung des Beförderers angegeben wird, wenn diese schriftliche Weisung zwar nicht für den im Beförderungspapier angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff voll anwendbar ist und bb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu 3538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 (3) Der Empfänger 1. hat a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind, und b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID nicht mehr sichtbar ist; 2. a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen, b) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach Nr. 1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben, den Container dem Beförderer erst dann zurücksenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind; 3. a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW13 Satz 1 RID einzuhalten und b) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind, und 4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1 und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird. (4) Der Verlader 1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen; c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 2 bis 5 entspricht; d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 und 4 beachtet werden; d) die Vorschriften über die Beförderung in aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach Kapitel 7.3 ADR und bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR zu beachten, e) die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten; f) dafür zu sorgen, dass aa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR, sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR, bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR und cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden; g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden und h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden und 3. hat im Schienenverkehr a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten Behörden und das dort genannte Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen; b) für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen nach § 8 vorzuhalten; c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befasstes Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat; d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst rasch anzuhalten und e) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i und k genannten Begleitpapiere und die in Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen Weisungen während der Beförderung im Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden; 4. hat einen Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 im Straßenverkehr dem Bundesamt für Güterverkehr und im Schienenverkehr dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen; 5. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe b und d. Und 6. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 bis 3 dieses Absatzes genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 beachtet werden; f) hat dafür zu sorgen, dass aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR und bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Tragwagen und Wagen mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2 Satz 2 RID, und 5.3.1.5 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID, angebracht sind; 2. hat im Straßenverkehr a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR erforderlich und b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden; 3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID beachtet werden und 4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b. (5) Der Verpacker 1. hat a) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis 3.4.5, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden; b) die Vorschriften über die Verwendung von aa) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und bb) Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2; c) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach aa) Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe b, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und bb) Abschnitt 4.1.10 und 3539 d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung aa) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, bb) von Umverpackungen nach Unterabschnitt 5.1.2.1 Satz 1, cc) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 zu beachten und 2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind. (6) Der Befüller 1. hat a) sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und MEGC und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden; b) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.1.1 Satz 1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist; c) dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b und 4.2.3.8 Buchstabe b nicht befördert wird, wenn diese undicht sind; d) dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks und Tankcontainern oder im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 angegebene Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 6 ADR oder Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 und 6.8.3.4.6, bb) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR und cc) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und Batteriewagen das Datum der nächsten Prüfung auf dem Tank oder der Tanktafel nach Absatz 6.8.2.5.2 RID und 6.8.3.5.11 RID nicht überschritten ist; 3540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 m) dafür zu sorgen, dass an aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID und bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR angegeben wird; 2. hat im Straßenverkehr a) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR, bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR und cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, ausgenommen an MEGC, angebracht werden; b) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 ADR beachtet werden; c) das Rauchverbot nach Abschnitt 8.3.5 ADR zu beachten; d) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5. S2 (2) und (3) ADR beachtet werden, und e) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 einzuweisen und 3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden, b) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 RID, Unterabschnitt 4.2.4.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt wird, c) an aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID, bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC, ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und Klein- oder Großcontainern für Güter in loser Schüttung die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3 und 5.3.2.2.3 RID und cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Spezialwagen oder Großcontainern oder besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID angebracht werden. e) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, Unterabschnitt 4.2.4.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5 und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 eingehalten wird; f) dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern, MEGC, Kesselwagen und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 geprüft wird; g) dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften; h) dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 befüllt werden; i) dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 beachtet werden; j) dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder der beförderten Stoffe und die höchste mittlere Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2, bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 angegeben wird; k) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern und Kesselwagen aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c angegeben wird; l) dafür zu sorgen, dass an MEGC aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 angegeben wird, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 (7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines MEGC hat 1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind; 2. dafür zu sorgen, dass a) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 und 6.7.4, b) der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und 6.8.2.5, c) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und d) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und 6.9.6 entspricht, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe k bis m; 3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen a) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche Prüfung des ortsbeweglichen Tanks, b) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des Tankcontainers, c) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prüfung des MEGC und d) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des FVK-Tankcontainers durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist, und 4. dafür zu sorgen, dass a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und b) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und 6.7.4.4 entspricht. (8) Der Auftraggeber des Absenders hat 1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ausgenommen im Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR, schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und 2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird. 3541 (9) Der Hersteller hat folgende Pflichten. Er darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten 1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, 2. Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2, 3. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und 4. Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1 nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind. (10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die im Rahmen 1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz 6.9.4.4.1 oder 2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten. (11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr 1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann; 2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen; 3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu beachten; 4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst rasch anzuhalten; 5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist; 6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen, einen Füllungsgrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann; 7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen; 8. die Vorschriften über a) die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3, ausgenommen Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5, Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2, 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13 und TU 14 ADR, 3542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 (12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass 1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft werden; 2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet wird; 3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht; 4. a) der festverbundene Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und 6.8.2.5 ADR, b) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und c) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3 ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR für die in der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebenen Stoffe entspricht; 5. in den Fällen a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und b) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann; 6. die Vorschriften über die Belüftung der Fahrzeuge nach Kapitel 7.2 V7 ADR beachtet werden; 7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt; 8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beachtet werden und 9. an Fahrzeugen, a) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR zugelassen sind, für die in der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 unter Nummer 10 ADR angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7 ADR und b) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 7.3.3 VV5, VV9a, VV9b, VV10, VV14 (1) bis (3), 8.1.4 ADR, Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR und Kapitel 9.6 ADR beachtet werden. b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR und c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S1 (4) Buchstabe d, S1 (5) Buchstabe a, S2 (2) und (3) und S8 bis S10 ADR, zu beachten; 9. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren BatterieFahrzeugen, leeren Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Verdecken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR zu sorgen; 10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen; 11. während der Beförderung a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR, b) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1 ADR, c) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und bei der Beförderung nach Kapitel 8.5 S7 ADR den Atemschutz und d) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; 12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen und während der Beförderung mitzuführen; 13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 8.3.1 ADR zu beachten; 14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden; 15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen und 16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 (13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten. (14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften über 1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und 2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR zu beachten. (15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.4.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird. (16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften 1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR; 2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und 3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3 zu beachten. (17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten. (18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass 1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwände nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und Abschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID entspricht; 2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 RID, Absatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j bis m, und 3. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist. (19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im Schienenverkehr folgende Pflichten. Er 1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten können, und 3543 2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat. (20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenverkehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass 1. leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und 2. ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5 RID ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand. (21) Der Reisende darf im Schienenverkehr gefährliche Güter nach Kapitel 7.7 RID als Reisegepäck nicht zur Beförderung aufgeben. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen Ausnahmen zulässt. § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert, 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird, 3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet, 4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 5. entgegen § 9 Abs. 1 a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert, c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden, e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird, f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist, g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt, h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden, i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird, 3544 j) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand, b) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder c) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht einhält, 8. entgegen § 9 Abs. 4 a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt, b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt, c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht, d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden, e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden, f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel oder Rangierzettel angebracht sind, g) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, h) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden oder i) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden, 9. entgegen § 9 Abs. 5 a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet, b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet, c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet oder d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet, 10. entgegen § 9 Abs. 6 a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist, b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist, d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad oder die Masse der Füllung eingehalten wird, e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird, k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird, l) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird, m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird, n) Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung übergeben wird, o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird, p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen beigefügt werden, q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt werden oder r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet, 6. entgegen § 9 Abs. 2 a) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort genannten Vermerk enthält, b) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, c) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden, d) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht beachtet; e) Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht einhält, f) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird, g) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden, h) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden, i) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt, j) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist oder k) Nr. 6 eine Sendung befördert, 7. entgegen § 9 Abs. 3 a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften, g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen in nebeneinander liegenden Tankabteilen befüllt wird, h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden, i) Nr. 1 Buchstabe j, k, l oder m nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird, Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden, 3545 c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet, d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält, e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft, f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet, g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt, h) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft, i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht mitführt, j) k) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden, l) Nr. 2 Buchstabe c das Rauchverbot nicht beachtet, m) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden, n) Nr. 2 Buchstabe e den Fahrzeugführer nicht einweist, o) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden, p) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder q) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden, 11. entgegen § 9 Abs. 7 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird oder d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden, 12. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 a) nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird oder b) einen Hinweis nicht gibt, 13. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt, 14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet, 15. entgegen § 9 Abs. 11 a) Nr. 1 ein Versandstück befördert, b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt, j) k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird, l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht oder m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet, 16. entgegen § 9 Abs. 12 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird, c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-DruckTanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, e) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird oder f) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird, 17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet, 18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet, 19. entgegen § 9 Abs. 15 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, 20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet, 21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, 3546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck aufgibt. § 11 Übergangsbestimmungen Bis zum 31. Dezember 2002 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße weiter nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), und auf der Schiene nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3909) durchgeführt werden; insoweit sind diese Verordnungen weiter anzuwenden. 22. entgegen § 9 Abs. 18 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen oder c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird, 23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist, 24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind oder Anlage 1 Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt 1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpackmitteln ­ IBC ­) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse ­ bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse ­ des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet. Tabelle 1 Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände 1 0005 0006 0029 0033 0034 0037 0038 0042 0043 0048 0049 0056 0059 0060 0073 0099 0124 0136 0137 0167 0168 0180 Gegenstände: PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH BOMBEN, mit Sprengladung BOMBEN, mit Sprengladung BOMBEN, BLITZLICHT BOMBEN, BLITZLICHT ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator ZERLEGER, mit Explosivstoff SPRENGKÖRPER PATRONEN, BLITZLICHT WASSERBOMBEN HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel FÜLLSPRENGKÖRPER DETONATOREN FÜR MUNITION LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel PERFORATIONSHOHLLADUNGDSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel MINEN, mit Sprengladung MINEN, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung RAKETEN, mit Sprengladung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3547 Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände 0181 0192 0196 0221 0271 0279 0280 0284 0286 0288 0290 0292 0296 0326 0329 0330 0333 0354 0369 0374 0397 0399 0408 0442 0449 0451 0457 0461 0462 0463 0464 0465 RAKETEN, mit Sprengladung KNALLKAPSELN, EISENBAHN SIGNALKÖRPER, RAUCH GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung TREIBSÄTZE TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE RAKETENMOTOREN GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung GEFECHTSKÖPFE RAKETE, mit Sprengladung SCHNEIDLADUNG; BIEGSAM; GESTRECKT SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER TORPEDOS, mit Sprengladung TORPEDOS, mit Sprengladung FEUERWERKSKÖRPER GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung ZÜNDER; SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung TORPEDOS, mit Sprengladung SPENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. Stoffe: 0004 0027 0072 0076 0078 0079 0081*) 0118 0147 0150 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL) SPRENGSTOFF, TYP A HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser NITROHARNSTOFF PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel *) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% 3548 Klasse Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände 0151 0153 0154 0154 0155 0155 0160 0207 0208 0213 0214 0214 0215 0215 0216 0217 0218 0219 0226 0282 0357 0385 0386 0387 0388 0389 0392 0394 0401 0411 0474 0475 0476 0483 0484 6.1 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser TRINITROANILIN (PIKRAMID) TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID) TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser TREIBLADUNGSPULVER TETRANITROANILIN TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL) TRINITROANISOL TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROMETACRESOL TRINITRONAPHTHALEN TRINITROPHENETOL TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Lösung CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser EXPLOSIVE STOFFE; N.A.G. 5-NITROBENZOTRIAZOL TRINITROBENZENSULFONSÄURE TRINITROFLUORENON TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN HEXANITROSTILBEN TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 2. 3549 § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2: 2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit. Tabelle 2.1 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1011 1012 1027 1055 1077 1965 1969 1978 2035 BUTAN BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH CYCLOPROPAN ISOBUTEN PROPEN KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C) ISOBUTAN PROPAN 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R143a) Bemerkungen: 1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben. 2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind. 3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainern ­ im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet ­, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind: 3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften der Kapitel 6.7 oder 6.8 entspricht, oder b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppelbuchstaben aa oder bb eingehalten ist: aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein. 3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind. 3.3 In der Bescheinigung der Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu vemerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind. 3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden. 2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit. Tabelle 2.2 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1005 1010 AMMONIAK, WASSERFREI BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT oder BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT oder GEMISCHE VON BUTA1,3-DIEN UND KOHLENWASSERSTOFFEN, STABILISIERT, die bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet CHLOR 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R152a) DIMETHYLAMIN, WASSERFREI DIMETHYLETHER ETHAN ETHYLAMIN 1017 1030 1032 1033 1035 1036 3550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1037 1038 1040 1041 1045 1048 1050 1053 1060 1061 1062 1063 1064 1067 1076 1079 1082 1083 1085 1086 1087 1581 1582 1741 1860 1912 1959 1961 1962 1966 1972 2517 3138 3160 3300 3312 ETHYLCHLORID ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLENOXID oder ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid FLUOR, VERDICHTET BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI SCHWEFELWASSERSTOFF METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (GEMISCH P1) (GEMISCH P2) METHYLAMIN, WASSERFREI METHYLBROMID METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R40) METHYLMERCAPTAN DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) PHOSGEN SCHWEFELDIOXID CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI VINYLBROMID, STABILISIERT VINYLCHLORID, STABILISIERT VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH BORTRICHLORID VINYLFLUORID, STABILISIERT METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R1132a) ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLEN, VERDICHTET WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R142b) ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Bemerkungen: 1. § 7 Absatz 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312. 2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe ­ ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 ­, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3. 3551 Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3000 Liter befördert werden. Tabelle 3 Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 3 1093 1099 1100 1131 1921 3079 ACRYLNITRIL, STABILISIERT ALLYLBROMID ALLYLCHLORID KOHLENSTOFFDISULFID PROPYLENIMIN, STABILISIERT METHACRYLNITRIL, STABILISIERT DIETHYLZINK DIEMETHYLZINK METALLALKYLE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. DIPHENYLMAGNESIUM LITHIUMALKYLE METALLALKYLHALOGENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLHALOGENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. METALLALKYLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. ALUMINIUMALKYLE ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG MAGNESIUMALKYLE ALUMINIUMALKYLHYDRIDE PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G., flüssig PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G., fest METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER METALLORGANISCHE VERBINDUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, LÖSUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, DISPERSION, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. TETRANITROMETHAN BROMPENTAFLUORID BROMTRIFLUORID PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT ACROLEIN, STABILISIERT ALLYLALKOHOL ETHYLENCHLORHYDRIN ETHYLCHLORFORMIAT ETHYLENIMIN, STABILISIERT 4.2 1366 1370 2003 2005 2445 3049 3050 3051 3052 3053 3076 3203 3203 4.3 1928 3207 5.1 1510 1745 1746 1873 2015 2015 6.1 1092 1098 1135 1182 1185 3552 Klasse Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1238 1259 1541 1553 1556 1560 1580 1595 1613 1649 1670 1672 1694 1694 1722 1935 1994 2334 2337 2382 2558 2606 2810 2811 3017 3018 8 1052 1739 1744 1777 1790 1790 1829 2699 METHYLCHLORFORMIAT NICKELTETRACARBONYL ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT ARSENSÄURE, FLÜSSIG ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch (Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.) ARSENTRICHLORID CHLORPIKRIN DIMETHYLSULFAT CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF PERCHLORMETHYLMERCAPTAN PHENYLCARBYLAMINCHLORID BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG BROMBENZYLCYANIDE, FEST ALLYLCHLORFORMIAT CYANID, LÖSUNG, N.A.G. EISENPENTACARBONYL ALLYLAMIN PHENYLMERCAPTAN DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH EPIBROMHYDRIN METHYLORTHOSILICAT GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlorierten para-dibenzodioxine und -furane) GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlorierten para-dibenzodioxine und -furane) ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI BENZYLCHLORFORMIAT BROM oder BROM, LÖSUNG FLUORSULFONSÄURE FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT TRIFLUORESSIGSÄURE Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 4. 3553 Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gilt unter der Maßgabe des § 7 Absatz 1 der Absatz 2 und 3. Tabelle 4 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1088 1089 1090 1091 1105 1107 1108 1111 1113 1114 1120 1123 1126 1127 1128 1129 1133 1136 1139 ACETAL ACETALDEHYD ACETON ACETONÖLE PENTANOLE AMYLCHLORIDE PENT-1-EN (n-AMYLEN) AMYLMERCAPTAN AMYLNITRITE BENZEN BUTANOLE BUTYLACETATE 1-BROMBUTAN CHLORBUTANE n-BUTYLFORMIAT BUTYRALDEHYD KLEBSTOFFE STEINKOHLENTEERDESTILLATE SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) CROTONYLEN CYCLOHEXAN CYCLOPENTAN DIACETONALKOHOL, technisch 1,2-DICHLORETHYLEN DIETHYLETHER (ETHYLETHER) DIETHYLKETON DIISOPROPYLETHER DIMETHYLCARBONAT DIMETHYLSULFID DIOXAN DIOXOLAN DIVINYLETHER, STABILISIERT EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) ETHANOL (ETHYLALKOHOL) 1139 1144 1145 1146 1148 1150 1155 1156 1159 1161 1164 1165 1166 1167 1169 1169 1170 3554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1170 1173 1175 1176 1178 1179 1190 1193 1195 1197 1201 1203 1206 1208 1210 1213 1216 1218 1219 1220 1222 1224 1231 1234 1237 1243 1245 1246 1247 1248 1249 1261 1262 1263 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), wässerige Lösung, mit mehr als 70 Vol-% Alkohol ETHYLACETAT ETHYLBENZEN TRIETHYLBORAT 2-ETHYLBUTYRALDEHYD ETHYLBUTYLETHER ETHYLFORMIAT ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON) ETHYLPROPIONAT EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG FUSELÖL BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF HEPTANE HEXANE DRUCKFARBE ISOBUTYLACETAT ISOOCTENE ISOPREN, STABILISIERT ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) ISOPROPYLACETAT ISOPROPYLNITRAT KETONE, N.A.G. METHYLACETAT METHYLAL METHYLBUTYRAT METHYLFORMIAT METHYLISOBUTYLKETON METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT METHYLPROPIONAT METHYLPROPYLKETON NITROMETHAN OCTANE FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) PENTANE, flüssig PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) 1263 1265 1266 1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3555 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1267 1268 1274 1275 1276 1278 1279 1280 1281 1282 1286 1287 1288 1293 1294 1300 1301 1302 1303 1304 1306 1307 1308 1648 1862 1863 1865 1866 1917 1919 1987 1989 1993 1999 2045 2047 2050 2056 2057 2058 2059 2241 2242 2246 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL) PROPIONALDEHYD n-PROPYLACETAT 1-CHLORPROPAN 1,2-DICHLORPROPAN PROPYLENOXID PROPYLFORMIATE PYRIDIN HARZÖL GUMMILÖSUNG SCHIEFERÖL TINKTUREN, MEDIZINISCHE TOLUEN TERPENTINÖLERSATZ VINYLACETAT, STABILISIERT VINYLETHYLETHER, STABILISIERT VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG XYLENE ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ACETONITRIL ETHYLCROTONAT DÜSENKRAFTSTOFF n-PROPYLNITRAT HARZLÖSUNG ETHYLACRYLAT, STABILISIERT METHYLACRYLAT, STABILISIERT ALKOHOLE, N.A.G. ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. TEERE, FLÜSSIG, EINSCHLIEßLICH STRAßENASPHALT UND ÖLE, BITUMEN UND CUTBACK (VERSCHNITTBITUMEN) ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD) DICHLORPROPENE DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN TETRAHYDROFURAN TRIPROPYLEN VALERALDEHYD NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR CYCLOHEPTAN CYCLOHEPTEN CYCLOPENTEN 3556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 2251 2252 2256 2263 2277 2278 2287 2288 2296 2298 2301 2309 2338 2339 2340 2342 2343 2344 2345 2346 2347 2350 2351 2352 2356 2358 2362 2363 2367 2370 2371 2372 2373 2374 2375 2376 2377 2380 2381 2384 2385 2387 2388 2389 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5DIEN, STABILISIERT) 1,2-DIMETHOXYETHAN CYCLOHEXEN DIMETHYLCYCLOHEXANE ETHYLMETHACRYLAT n-HEPTEN ISOHEPTENE ISOHEXENE METHYLCYCLOHEXAN METHYLCYCLOPENTAN 2-METHYLFURAN OCTADIENE BENZOTRIFLUORID 2-BROMBUTAN 2-BROMETHYLETHYLETHER BROMMETHYLPROPANE 2-BROMPENTAN BROMPROPANE 3-BROMPROPIN BUTANDION BUTYLMERCAPTAN BUTYLMETHYLETHER BUTYLNITRITE BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT 2-CHLORPROPAN CYCLOOCTATETRAEN 1,1-DICHLORETHAN ETHYLMERCAPTAN alpha-METHYLVALERALDEHYD HEX-1-EN ISOPENTENE 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN DIETHOXYMETHAN 3,3-DIETHOXYPROPEN DIETHYLSULFID 2,3-DI-HYDROPYRAN 1,1-DIMETHOXYETHAN DIMETHYLDIETHOXYSILAN DIMETHYLDISULFID DI-n-PROPYLETHER ETHYLISOBUTYRAT FLUORBENZEN FLUORTOLUENE FURAN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3557 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 2390 2391 2393 2394 2397 2398 2400 2402 2403 2406 2409 2410 2412 2414 2416 2436 2456 2457 2458 2459 2460 2461 2536 2554 2561 2612 2615 2616 2707 2749 2838 3022 3065 3269 3271 3272 3295 3336 3336 2-IODBUTAN IODMETHYLPROPANE ISOBUTYLFORMIAT ISOBUTYLPROPIONAT 3-METHYLBUTAN-2-ON METHYL-tert-BUTYLETHER METHYLISOVALERAT PROPANTHIOLE ISOPROPENYLACETAT ISOPROPYLISOBUTYRAT ISOPROPYLPROPIONAT 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN TETRAHYDROTHIOPHEN THIOPHEN TRIMETHYLBORAT THIOESSIGSÄURE 2-CHLORPROPEN 2,3-DIMETHYLBUTAN HEXADIENE 2-METHYLBUT-1-EN 2-METHYLBUT-2-EN METHYLPENTADIENE METHYLTETRAHYDROFURAN METHYLALLYLCHLORID 3-METHYLBUT-1-EN METHYLPROPYLETHER ETHYLPROPYLETHER TRIISOPROPYLBORAT DIMETHYLDIOXANE TETRAMETHYLSILAN VINYLBUTYRAT, STABILISIERT 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT ALKOHOLISCHE GETRÄNKE MIT MEHR ALS 70 VOL.-% ALKOHOL POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME ETHER, N.A.G. ESTER, N.A.G. KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3558 Anlage 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen 1. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7: 1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen: Güter, die a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c enthalten. 1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch: a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD), 1,2,3,7,8-Penta-CDD, 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF), 2,3,4,7,8-Penta-CDF, b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8-Penta-CDF, 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF, 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF, 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF, c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD, 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD, 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF, 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF, 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF, d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD), 1,2,3,7,8-Penta-BDD, 2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF), 2,3,4,7,8-Penta-BDF, e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD, 1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD, 1,2,3,7,8-Penta-BDF; 1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung: aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in Satz 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID dürfen nicht überschritten werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3559 bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden: ­ Die ,,Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten. ­ Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.4. ­ Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen sein. b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung: Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt. c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung: aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden: ­ Die ,,Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten. ­ Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.4. ­ Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen sein. cc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich. 1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter. 2. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 6, 8 und 9: 2.1 Ausbildung der Fahrzeugführer (zu Abschnitt 8.2.1 ADR Gültigkeit von Schulungsbescheinigungen) ADR-Bescheinigungen über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter gelten fünf Jahre. ADR-Bescheinigungen mit einer dreijährigen Gültigkeit dürfen weitere zwei Jahre ­ gerechnet ab dem Gültigkeitsdatum auf Seite 1 der ADR-Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.3 ADR ­ verwendet werden. Einschränkungen für innerstaatliche Beförderungen auf Seite 4 der ADR-Bescheinigung sind gegenstandslos. Die nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit nach Satz 1 wie folgt weiter: a) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erweiterung als Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR. Sofern die Gültigkeit der bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigung auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muss bei Beförderungen der bis dahin nicht bescheinigten Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über die mit der Beförderung dieser Klassen verbundenen Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen. Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die Klasse 7 auch als Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 und 8.2.1.4 ADR, sofern die bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse ausgestellt ist; 3560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 b) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 2 für die Klasse 1 gelten auch als entsprechende Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.4 ADR. 2.2 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR) Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR gilt, dass Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind. a) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten. 2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt. 2.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR) Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.3 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens einem Jahr zu prüfen. 2.5 Dauerbremsanlage (zu Unterabschnitt 9.2.3.3 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.5.2 ADR) Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) entsprechen. 2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung. 2.7 Regelung zur Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.18 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.19 Die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.19 über die Mindestwanddicken sind ab 1. Januar 2002 verbindlich anzuwenden. Die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.18 wird insofern eingeschränkt. 3. Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID: 3.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3561 Anlage 3 Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden: 1. Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1) 1.1 Autobahn Stadtring (A 100): a) Rathenautunnel, b) Tunnel Innsbrucker Platz; 1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr; 2. Hamburg: Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel): 2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; 2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit ­ Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S), ­ Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614, ­ allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind; 2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2; 3. Niedersachsen: Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel): 3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; 3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit ­ Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S), ­ Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614, ­ allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind; 3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2; 4. Nordrhein-Westfalen: Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen: a) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit ­ Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S), ­ Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614, ­ allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind; b) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2. 3562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 Artikel 2 Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht I. Teil: Allgemeine Gebühren II. Teil: Straßenverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) zuständigen Stellen oder Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE. III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen 4. Abschnitt: Gebühren für die Aufnahme und die wiederkehrenden Prüfungen 5. Abschnitt: Gebühren für Sachverständige IV. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich V. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich I. Teil: Allgemeine Gebühren Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr EURO 001 Überwachung des Unternehmens oder Betriebes, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom betroffenen Unternehmen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung festgestellt wurde. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen 15 je begonnene Viertelstunde Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Nummern 222 bis 224 und 613 bis 615 berechnet: ­ für die 1. Prüfung 100 v.H. ­ für die 2. Prüfung 85 v.H. ­ für die 3. Prüfung 75 v.H. ­ für die 4. Prüfung 65 v.H. ­ für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 v.H. Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. 002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 Gebührennummer Gebühr EURO 3563 Gebührentatbestand 003 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden Kann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225 oder 511 bis 616 erhoben werden. Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der das Verfahren veranlasst hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren nach dem entstandenen Zeitaufwand berechnet. Diese betragen 20 je begonnene Viertelstunde Terminzuschläge Für Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. zu erheben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. zu erheben. Für die im Zusammenhang mit Amtshandlungen/Prüftätigkeiten an15 je begonnene Viertelstunde fallende Reisezeit wird berechnet: Werden Amtshandlungen/Prüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Für die ­ Zulassung/Anerkennung der Versandstückmuster gemäß ,,Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7" ­ Genehmigung der Beförderung gemäß ,,Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7" auf der Grundlage der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden gefahrgutrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Ausfertigung des Bescheids und der fortlaufenden Prüfungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) von dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erhoben. Die Gebühren werden vom Bundesamt für Strahlenschutz nach Zeitaufwand und nach Maßgabe der Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen ermittelt. Die Gebühr beträgt mindestens 50 EURO. Für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), der See-Berufsgenossenschaft (SeeBG), des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) werden Gebühren nach dem Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zuständigen Behörde berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt. Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sowie für 1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR, 2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und 3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR werden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, berechnet. 004 005 006 007 für Amtshandlungen des BfS (DA-Amtshandlungen) 008 009 3564 Gebührennummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 Gebühr EURO Gebührentatbestand 010 011 012 013 Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 4 und 5 GbV) 25 bis 280 Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5 GbV) 25 bis 280 Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221 bis 225.8 berechnet. Sonstige Amtshandlungen Für andere als die aufgeführten Amtshandlungen werden Gebühren für vergleichbare Amtshandlungen berechnet. Sind vergleichbare Amtshandlungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt 15 je begonnene Viertelstunde 014 Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte dazu Anlass gegeben hat (ausgenommen hiervon sind Gebühren nach den Nummern 620.4 und 621.3) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes bis zur Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25 015 Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme einer Amtshandlung Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, werden keine Gebühren erhoben. Zurücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung. Wird die Gebührenberechnung nach Zeitaufwand vorgenommen, wird der bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt. Vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Typgenehmigungen nach 9.1.2.2.1 ADR werden Gebühren nach Zeitaufwand vom Kraftfahrt-Bundesamt nach der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juli 1970 (BGBl. I S. 865, 1298) in der jeweils geltenden Fassung genommen. Die Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt. II. Teil: Straßenverkehr 016 017 bis zu 75 v.H. der Widerspruchsgebühr, mindestens jedoch 15 bis zu 10 v.H. des streitigen Betrages 018 019 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 100 Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Containeroder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE) 25 bis 75 Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GGVSE) 25 bis 75 101 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 102 103 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSE) 50 bis 1 000 Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines Aufsetztanks oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs einschließlich der Ausfertigung des Zulassungsbescheids nach 6.8.2.3.1 ADR 50 bis 1 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 Gebührennummer Gebühr EURO 3565 Gebührentatbestand 104 Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7 Abs. 3 GGVSE) 25 bis 75 Erteilung einer Bescheinigung, dass kein Gleisanschluss-, Containeroder Huckepackverkehr auf der Schiene möglich ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE) 25 bis 75 Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden in den Fällen der Nummern 104 und 105 zusätzlich erhoben 20 je begonnene Viertelstunde 105 106 3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung (StVZO) zuständigen Stellen und Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE 1. Fahrzeug Für die Untersuchung im Umfang einer Untersuchung nach RS 002 Anlage 5 wird eine Gebühr wie für eine Untersuchung nach § 29 StVZO zusätzlich zu den Nummern 211 und 212 berechnet. 211 211.1 211.2 Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2 ADR einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung der besonderen Zulassung Untersuchung nach 9.1.2.1.1 ADR ausgenommen Untersuchung nach 211.3 70 wie 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 in Verbindung mit 9.3.7 und 9.7.8 (elektrische Ausrüstung) ADR, ausgenommen Untersuchung nach 211.3 30 Feststellung der Anforderungen nach 9.2.1, 1. Anstrich ADR 9.2.1 Tabelle, Buchstaben b), c), d) und e) 9.1.2.1.1 Abs. 2 ADR 212 212.1 Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2.1.4 ADR einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung Untersuchung eines Tankfahrzeugs, Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern, Beförderungseinheiten EX/II und EX/III und deren Zugfahrzeuge 30 wie 212.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 i.V. m. 9.3.7 und 9.7.8 (elektrische Ausrüstung) ADR 25 Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung 20 wie vor, jedoch zusätzlich Untersuchung der Bremsanlage gemäß 9.2.3 ADR 20 je begonnene Viertelstunde 2. Tanks Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Teile eines Batterie-Fahrzeugs 221 221.1 Baumusterprüfungen Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 226 berechnet (nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 221.2) Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222 (zuzüglich der Gebühr nach Nr. 221.1) 20 je begonnene Viertelstunde 211.3 212.2 213 213.1 221.2 3566 Gebührennummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 Gebühr EURO über 7 500 l über 20 000 l bis 20 000 l Gebührentatbestand 222 222.1 222.2 222.3 222.4 223 223.1 223.2 223.3 223.4 224 Prüfung vor Inbetriebnahme nach 6.8.2.4.1 ADR Bauprüfung Druckprüfung Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.3 Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) nach 6.8.2.4.2 ADR Innere Prüfung Äußere Prüfung Druckprüfung Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Zwischenprüfung) nach 6.8.2.4.3 ADR Bis 7 500 l 160 75 50 75 Bis 7 500 l 190 90 50 95 260 100 50 120 über 7 500 l über 20 000 l bis 20 000 l 75 20 75 50 Bis 7 500 l 90 30 90 50 100 40 100 50 über 7 500 l über 20 000 l bis 20 000 l 150 225 225.1 Sonderregelungen 165 190 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen je Funktionsprüfung 10 Angeordnete Prüfungen Für angeordnete Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. 225.2 225.3 225.3.1 Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamtfassungsraum in Litern zugrunde gelegt. Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischenprüfung ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. 15 Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern 222.3, 223.4 und 224 wird bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben. Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben. Vakuummessung des Isolierraumes nach 6.8.3.4.7 ADR 35 225.4 225.5 225.6 225.7 225.8 226 Änderung der Bescheinigung der besonderen Zulassung einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen 20 je begonnene Viertelstunde Ausstellung einer Erklärung für weitere gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden dürfen (Ausnahme Nr. 61 der GGAV) 20 je begonnene Viertelstunde Sonstige Prüfungen Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand 20 je begonnene Viertelstunde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 III. Teil: Eisenbahnverkehr Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr EURO 3567 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 311 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE) 50 bis 280 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 411 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE) 50 bis 280 3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen 511 Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 6 Abs. 5 Nr. 2 GGVSE) Für die ­ erstmalige Zulassung eines Baumusters, ­ Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen, ­ Genehmigung von Umbauten sowie ­ die Zulassung nach Übergangsrecht werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 617 berechnet. 4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen nach 6.8.2.4 RID 613 613.1 613.2 613.3 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks nach 6.8.2.4.1 RID Bauprüfung Druckprüfung Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile a) Klasse 2 b) Klassen 3 bis 9 613.4 614 614.1 614.2 614.3 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.3 Wiederkehrende Prüfungen nach 6.8.2.4.2 RID Innere und äußere Prüfung Druckprüfung Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile a) Klasse 2 b) Klassen 3 bis 9 615 615.1 616 616.1 Zwischenprüfungen nach 6.8.2.4.3 RID Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Ausrüstungsteile Sonderregelungen Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben. Vakuumprüfung des Isolierraumes Erstmalige Rissprüfung der Tragleisten Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3­9), werden bei den Nummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 v.H. der jeweiligen Gebühr berechnet. 35 60 125 70 bis 50 000 l bis 50 000 l über 50 000 l 200 130 240 150 125 70 70 bis 50 000 l 125 70 85 über 50 000 l 150 130 170 150 125 70 über 50 000 l 190 190 616.2 616.3 616.4 3568 Gebührennummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 Gebühr EURO Gebührentatbestand 616.5 Angeordnete Prüfungen nach 6.8.2.4.4 RID Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. 616.6 Einzelne Funktionsprüfungen Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen 10 je Funktionsprüfung 617 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen 20 je begonnene Viertelstunde 5. Abschnitt: Anerkennung von Sachverständigen nach § 6 Abs. 9 und § 6 Abs. 16 GGVSE 620 620.1 620.2 620.3 620.4 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger Anerkennungsverfahren einschließlich Prüfung Vereinfachtes Anerkennungsverfahren Verlängerung der Anerkennung Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung 1 250 300 300 Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes, darf jedoch 320 EURO nicht übersteigen. 1 500 bis 10 000 300 bis 2 000 Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes, darf jedoch 2 500 EURO nicht übersteigen. 621 621.1 621.2 621.3 Amtliche Anerkennung einer Sachverständigenorganisation Anerkennungsverfahren Verlängerung der Anerkennung Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung IV. Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 701 Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 19 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See ­ GGVSee) 50 bis 280 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen der in § 20 Nr. 1, 4 bis 10 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Aufgaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen sind. Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt. 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 801 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezulassung (§ 19 Abs. 1 GGVSee sowie einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 5 GGVSee) 50 bis 280 Amtshandlungen der in § 20 Nr. 2 GGVSee genannten Behörden im Landesbereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen sind. Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt. 702 802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 Gebührennummer Gebühr EURO 3569 Gebührentatbestand 803 Sonstige Amtshandlungen Für andere als für aufgeführte Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand 20 je begonnene Viertelstunde 3. Abschnitt Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von Seeschiffen zur Beförderung spaltbarer radioaktiver Stoffe (INF-Ladung) (§ 3 Abs. 7 GGVSee) 50 bis 500 V. Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 1001 Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 GGVBinSch) 50 bis 280 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 1002 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezulassung (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GGVBinSch) 50 bis 280". Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2509), wird wie folgt geändert: 1. § 1b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,". b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Blätter 1 bis 4" durch die Angabe ,,UN-Nummern 2908 bis 2911" ersetzt. c) In Nummer 3 wird das letzte Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und eine neue Nummer 5 wird wie folgt angefügt: ,,5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder eine Prüfung bestanden hat, die von der zuständigen Behörde anerkannt wird." 3570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1) Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten Nummer des Schulungsnachweises: Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: Name: Vorname(n): Geburtsdatum und Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Unterschrift des Inhabers: Gb D Gültig bis für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, insbesondere für gefahrgutbefördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Beladen/Verladen oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durchführen, für: 1) Ausgestellt durch: Datum: Unterschrift/Siegel: Verlängert bis: durch: Datum: Unterschrift/Siegel: 1) je nach Verkehrsträger ­ gemäß Richtline 96/35 EG, ADR/RID (Abschnitt 1.8.3) und Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der jeweils geltenden Fassung." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3571 Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1306) wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 13 wird die Angabe ,,Bruttomasse Gefahrgut je Beförderungseinheit" durch die Angabe ,,Gesamtmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit" ersetzt. b) In Nummer 14 wird die Angabe ,,Mengengrenze der Rn. 10 011 überschritten" durch die Angabe ,,Mengengrenze nach Absatz 1.1.3.6.3 überschritten" ersetzt. c) In Nummer 32 wird die Angabe ,,Werkzeugsatz für behelfsmäßige Reparaturen" durch die Angabe ,,Eine Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" ersetzt. d) In Nummer 34 wird die Angabe ,,Zwei orangefarbene Warnleuchten" durch die Angabe ,,Zwei selbststehende Warnzeichen" ersetzt. e) In Nummer 36 wird die Angabe ,,Schutzausrüstung für den Fahrer/Beifahrer" durch die Angabe ,,Eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" ersetzt. 2. In der Anlage 3 zu § 3 Abs. 7 wird die Angabe: ,,2. die Konformitätserklärung (Rn. 2002 Abs. 9 der Anlage A zum ADR) des Absenders/Verladers für den Stoff und die Transportverpackung fehlt;" gestrichen. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993, 1999 I S. 649), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), und die Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3909) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 11. Dezember 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig