Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 68 vom 18.12.2001  - Seite 3617 bis 3623 - Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (34. StVRÄndV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3617 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (34. StVRÄndV)*) Vom 11. Dezember 2001 Auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Straßenverkehrs gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede rungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas sung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) und des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Abs. 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa tionserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset zes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs wesen, ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt gemäß Arti kel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnen das Bun desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa tionserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), hin sichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: *) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/9/EG der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwa chung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den techni schen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 48 S. 18). Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 407 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst: ,,§ 47a Abgasuntersuchung (AU) ­ Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr be findlichen Kraftfahrzeugen ­". b) Die Angabe zu Anlage XIa wird wie folgt gefasst: ,,Anlage XIa Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeu gen mit Fremd- oder Kompressions zündungsmotor". c) Nach der Angabe zu Anlage XIa wird folgender Hinweis eingefügt: ,,Anlage XIb Untersuchungsstellen für die Durch führung von Abgasuntersuchungen (AU-Untersuchungsstellen)". 2. § 47a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 47a Abgasuntersuchung (AU) ­ Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen ­". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein gefügt: ,,2. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach § 18 Abs. 2 Nr. 4b;". bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Untersuchungen dürfen nur an Stellen vorgenommen werden, die den in Anlage XIb festgelegten Anforderungen genügen." 3618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 bb) In dem neuen Satz 3 wird der Hinweis auf ,,Nr. 4 und 5" durch den Hinweis auf ,,Nr. 5 und 6" ersetzt. cc) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils nach dem Wort ,,Hauptuntersuchungen" das Kom ma und das Wort ,,Zwischenuntersuchungen" gestrichen. dd) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: ,,Im Rahmen der für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraft fahrzeugverkehr in § 11 Abs. 2 des Kraftfahr sachverständigengesetzes und für betraute Prüfingenieure amtlich anerkannter Über wachungsorganisationen in Anlage VIIIb Nr. 2.5 vorgeschriebenen Fortbildung sind für die regelmäßige AU-Fortbildung mindes tens vier Stunden im Jahr vorzusehen." bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein gefügt: ,,4. der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der Abgasuntersuchung verantwortlichen Personen und die ande ren dafür eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und aus reichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Sie müssen eine Ausbildung mit entsprechendem Ausbildungsabschluss (Meister-/Ge sellen- oder Facharbeiterprüfung) haben als ­ Kraftfahrzeugtechniker-Meister, ­ Kraftfahrzeugmechaniker, ­ Kraftfahrzeugelektriker, ­ Automobilmechaniker oder ­ Automobilelektriker oder als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektro technik nachweislich im Kraftfahrzeug bereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig sein und eine min destens eineinhalbjährige Tätigkeit auf diesem Gebiet nachweisen." cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6 und in ihnen werden jeweils nach dem Hinweis auf ,,Anlage XIa Nummer 3.1" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Hinweis auf Nummer ,,3.2" der Hinweis ,,oder 3.3" einge fügt. dd) Am Ende der neuen Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num mer 7 angefügt: ,,7. der Antragsteller nachweist, dass eine Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt ist, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durch führung der Abgasuntersuchung sichergestellt ist." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,Anlage XIa Nummer 3.1.2" die Worte ,,oder Nummer" durch ein Komma ersetzt und nach dem Hin weis auf ,,3.2" der Hinweis ,,oder 3.3" einge fügt. bb) In Satz 4 und Satz 6 wird jeweils die Angabe ,,Bundesminister für Verkehr" durch die An gabe ,,Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Abgasunter suchungen" die Wörter ,,und Schulungen" ein gefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Abgasunter suchungen" die Wörter ,,oder Schulungen" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,Bundesminister für Verkehr" durch die Angabe ,,Bundesminis terium für Verkehr, Bau- und Wohnungs wesen" und nach dem Wort ,,anzubringen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,§ 29 Abs. 12 bleibt unberührt." ange fügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Istwerte" die Wörter ,,sowie Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Abgasuntersuchung" eingefügt und die Wörter ,,die Kontrollnummer oder" durch die Wörter ,,soweit zugeteilt die Kontrollnummer und" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,Zulassungsstelle" durch die Angabe ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. bb) In Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: ,,hat der Halter auf seine Kosten eine Zweit schrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen." f) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,Zulassungs stelle" durch die Angabe ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,Zulassungsstelle" durch die Angabe ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. h) In Absatz 8 wird Satz 2 gestrichen. 3. § 47b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die notwen digen" durch die Wörter ,,die nach Anlage XIb notwendigen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen." bb) Im letzten Satz wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,6" ersetzt. 3619 5a. In Anlage I wird in Buchstabe a nach dem Unterschei dungszeichen ,,SGH" folgendes Unterscheidungs zeichen eingefügt: ,,SH Staatliche Technische Überwachung Hessen in Darmstadt (Kreis Bergstraße, Landkreis Darm stadt-Dieburg, Stadt Darmstadt, Stadt Frankfurt am Main, Kreis Groß-Gerau, Main-TaunusKreis, Odenwaldkreis, Kreis Offenbach, Stadt Offenbach)". 6. Anlage VIII wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittel bar vor dem durch die Prüfmarke in Verbin dung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vor geschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern." bb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt. cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 6" ersetzt. b) Nummer 2.7 wird wie folgt gefasst: ,,2.7 Ist eine Hauptuntersuchung oder Sicher heitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Sai sonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums fällig, so ist die Haupt untersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeit raums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Betriebszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicher heitsprüfung fällig, so ist eine Hauptunter suchung verbunden mit einer Sicherheits prüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung." c) Nummer 2.8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,War vor oder in dieser Zeit eine Hauptunter suchung oder eine Sicherheitsprüfung fällig, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicher heitsprüfung bei der Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptunter suchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahr zeugs." 7. Anlage IXa wird wie folgt geändert: a) In der abgebildeten Plakette wird die Angabe ,,84" für das Durchführungsjahr durch die Angabe ,,02" ersetzt. 4. § 69a Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5a werden die Angaben ,,oder als Hal ter gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 6 über das Anbringen von verwechslungsfähigen Zeichen oder des § 47a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, über die Untersuchung des Abgasverhal tens bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahr zeuges oder des § 47a Abs. 7 Satz 4 über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeu gen mit Saisonkennzeichen verstößt," durch die Angaben ,,oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 8 über das Anbringen von verwechslungs fähigen Zeichen oder des § 47a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Anlage XIa Nr. 2.3, über die Untersuchung des Abgasver haltens bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahr zeuges oder des § 47a Abs. 7 Satz 3 über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahr zeugen mit Saisonkennzeichen verstößt," ersetzt. b) In Nummer 5b wird die Angabe ,,§ 47b Abs. 5 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 47b Abs. 5 Satz 5" ersetzt. 5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8b (Abgasemissionen von Motoren für mobile Maschinen und Geräte) wird folgende Übergangs vorschrift eingefügt: ,,§ 47a Abs. 1 und Anlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Unter suchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremd zündungsmotor, mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung und mit On-Board-Diagno sesystem) ist spätestens ab dem 1. April 2002 anzuwenden. Bis zu diesem Datum können die Kraftfahrzeuge auch nach den Bestimmungen der Anlage XIa Nr. 3.1.2.1 geprüft werden." b) In der Übergangsvorschrift zu § 47b Abs. 2 (Er teilung der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen) wird in den Sätzen 2 und 3 jeweils die Angabe ,,Anlage VIIIa" durch die An gabe ,,Anlage XIa" ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt: ,,Eine vor dem 19. Dezember 2001 erteilte An erkennung zur Durchführung von Abgasunter suchungen bleibt gültig, wenn der Antragsteller den in § 47b Abs. 2 Nr. 7 enthaltenen Bestim mungen bis spätestens 1. Juli 2002 nachkommt und der anerkennenden Stelle bis spätestens 1. August 2002 anzeigt, dass die Dokumentation erstellt ist. Die Dokumentation ist der anerken nenden Stelle auf Verlangen vorzulegen." 3620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 dd) Nummer 2.1.2.3 wird wie folgt gefasst: ,,2.1.2.3 die nicht unter 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 fallen . . . . . . . 24 Monate jedoch: ist bei Kraft fahrzeugen nach Num mer 3.1.2.1 kein Grund- oder Ersatzver fahren vom Hersteller für die Prüfung der Funktionsfähigkeit des Regelkreises vorge geben, entfällt diese Prüfung. Dann für die weiteren Untersuchungen. . . . . . . . . 12 Monate". ee) Nach Nummer 2.2.2 wird folgende Num mer 2.3 angefügt: ,,2.3 Nummer 2.3, Nummer 2.7 Satz 3 und Nummer 2.8 Satz 4 der Anlage VIII sind entsprechend anzuwenden." d) Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Überschrift zu Nummer 3.1.2 wird folgende Nummer eingefügt: ,,3.1.2.1 allgemein". bb) Ziffer 2 Spiegelstrich 3 wird wie folgt gefasst: ,,­ die Funktion des Lambda-Regelkreises a) mittels einer vom Fahrzeughersteller anzugebenden einfachen Störgrößen auf- und -abschaltung durch Bestim mung des Lambdaverlaufes (Grundver fahren) oder b) mittels eines anderen vom Fahrzeug hersteller anzugebenden, allgemein an wendbaren und mit einfachen Hilfsmit teln durchführbaren Verfahrens, dessen Eignung von einem für die Begutach tung der Abgasmessgeräte nach Num mer 4.2 anerkannten Gutachter geprüft und bestätigt worden ist (Ersatzver fahren),". cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Es ist zulässig, dass der Fahrzeughersteller neben dem Grund- oder Ersatzverfahren für die Prüfung der Funktion des Lambda-Regel kreises auch eigene Verfahren unter Einsatz der von ihm freigegebenen Prüfmittel und Messgeräte zur Anwendung freigibt (Alterna tivverfahren)." dd) In Satz 5 wird die Angabe ,,Bundesminister für Verkehr" durch die Angabe ,,Bundesministe rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt. ee) Folgende Nummer 3.1.2.2 wird eingefügt: ,,3.1.2.2 mit On-Board-Diagnosesystem (OBDSystem) Als OBD-System ist ein an Bord des Fahrzeugs installiertes Diagnose system für die Emissionsüberwachung anzusehen, das in der Lage sein b) In Abschnitt 1 Satz 4 wird nach dem Wort ,,Durch führungsjahr" die Angabe ,,1985 1986 1987 1988 1989 1990 durch die Angabe ,,2002 2003 2004 2005 2006 2007 ersetzt. 8. Anlage XIa wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor". b) In den Nummern 1, 3.1.2 und 4.2 wird jeweils die Angabe ,,Bundesminister für Verkehr" durch die Angabe ,,Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt. c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Überschrift zu Nummer 2 wird fol gender Satz eingefügt: ,,Den Zeitabstand der Untersuchungen für Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes regeln die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein." bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2; in Satz 2 wird nach dem Wort ,,Die" das Wort ,,anderen" ein gefügt. cc) Nummer 2.1.2.1 wird wie folgt gefasst: ,,2.1.2.1 allgemein bei erstmals in den Ver kehr gekommenen Per sonenkraftwagen für die erste Untersuchung . . . . . . 36 Monate für die weiteren Unter suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Monate jedoch: ist bei Kraft fahrzeugen nach Num mer 3.1.2.1 kein Grund- oder Ersatzver fahren vom Hersteller für die Prüfung der Funktionsfähigkeit des Regelkreises vorge geben, entfällt diese Prüfung Dann für die weiteren Untersuchungen . . . . . . . . 12 Monate". blau gelb braun rosa grün orange" gelb braun rosa grün orange blau" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 muss, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und de ren wahrscheinliche Ursachen anzu zeigen. Es muss eine EG-Typgeneh migung nach den Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emis sionen von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeu gen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG oder deren jeweils danach geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver öffentlichten Fassungen haben. Liegt eine EG-Typgenehmigung nicht vor, muss die Eignung des OBD-Systems im Sinne der vorgenannten Richtlinie von einer für diese Richtlinie vom Kraftfahrt-Bundesamt nach Abschnitt 2 EG-TypV anerkannten oder akkreditierten Stelle bestätigt wor den sein. Bei der Abgasuntersuchung an die sen Fahrzeugen sind durchzuführen: 1. Sichtprüfung ­ der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffan lage auf Vorhandensein, Voll ständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung; ­ des Tankdeckels und seiner Verliersicherung oder einer anderen dafür vom Fahrzeug hersteller eingebauten und beschriebenen Sicherungsein richtung; ­ der Kontrollleuchte Motordiag nose. 2. Kontrolle der schadstoffrelevanten System daten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraft fahrzeug anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. Bei betriebs warmem Motor und Katalysator sind ­ der Fehlerspeicher, ­ die abgasrelevanten System daten a) Leerlaufdrehzahl [ min­1], b) Motortemperatur [° C], c) Istwerte, die eine Aussage über die Funktionsfähigkeit des Systems erlauben, 3621 über die genormte Diagnose schnittstelle auszulesen und ­ der Wert für Lambda mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 % bei erhöhtem Leerlauf im Auspuffendrohr und ­ der CO-Gehalt im Abgas bei erhöhtem Leerlauf (mindestens 2 500 min­1) zu prüfen. Gibt der Hersteller keinen Wert für Lambda vor, ist 1 ± 3 % als zu lässiger Wert für Lambda anzu setzen. Für den CO-Gehalt bei erhöhtem Leerlauf gilt 0,3 Vol % als höchst zulässiger Wert, einschließlich aller Toleranzen." e) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Dieselkraftstoff" durch die Wörter ,,und vom Fahrzeughersteller freigegebenem Kraftstoff" ersetzt. bb) In Ziffer 2 werden in Satz 7 die Wörter ,,in einer Bandbreite von 0,5 m­1" durch die Wörter ,,bis zu einem Trübungskoeffizienten von 2,5 m­1 in einer Bandbreite von 0,5 m­1 und bei einem Trübungskoeffizienten von mehr als 2,5 m­1 in einer Bandbreite von 0,7 m­1" ersetzt. cc) In Ziffer 2 werden in Satz 9 nach dem Wort ,,Fahrzeugtyp" die Wörter ,,in Abhängigkeit vom verwendeten Kraftstoff" eingefügt. f) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 ein gefügt: ,,3.3 Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Kompres sionszündungsmotor und alternativen An trieben oder Kraftstoffen Bei der Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen sind durchzuführen: 1. Sichtprüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhan densein, Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung. 2. Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeugherstel ler für das Kraftfahrzeug anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers entsprechend Num mer 3.1 oder des Systemherstellers. 3.3.2 bivalent, gasförmiger Kraftstoff/Ottokraft stoff oder Kraftstoff für Kompressions zündungsmotoren oder Elektroantrieb/Verbrennungsantrieb Die Abgasuntersuchung an diesen Kraft fahrzeugen ist ­ nur im Betrieb mit Ottokraftstoff nach Nummer 3.1 oder 3.3.1 monovalent, gasförmiger Kraftstoff 3622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 ­ nur im Betrieb mit Kraftstoff nach Nummer 3.2 oder ­ entsprechend dem vom Fahrzeug- oder Systemhersteller vorgegebenen Verfah ren durchzuführen." 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch die Verord nung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gebührennummer 413.6.1 werden die Wörter ,,nach Nummer 3.1" durch die Wörter ,,nach den Num mern 3.1.1 oder 3.1.2.1" ersetzt. 2. Nach der Gebührennummer 413.6.1 wird folgende neue Gebührennummer eingefügt: ,,413.6.2 Untersuchung nach Nummer 3.1.2.2 der Anlage XIa zur StVZO 15 bis 45". 3. Die bisherige Gebührennummer 413.6.2 wird Gebüh rennummer 413.6.3 und wie folgt geändert: Die Wörter ,,nach Nummer 3.2" werden durch die Wörter ,,nach den Nummern 3.2 oder 3.3" ersetzt. 4. In der Gebührennummer 417 wird die Angabe ,,StVZO" durch die Wörter ,,oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO" ersetzt. g) In Nummer 4.2 Satz 2 wird die Angabe ,,Bundes minister für Verkehr" durch die Angabe ,,Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt. h) Der Nummer 4.3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die verwendete Softwareversion muss auf der Prüfbescheinigung mit ausgedruckt werden. Die zulässigen Softwareversionen werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht." 9. Nach Anlage XIa wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage XIb eingefügt. Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Der 3. Abschnitt in der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 11. Dezember 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 9 3623 ,,Anlage XIb (zu § 47a Abs. 2 und § 47b Abs. 2) Untersuchungsstellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen (AU-Untersuchungsstellen) 1. 1.1 1.2 Allgemeines Abgasuntersuchungen sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durch zuführen. Die in § 47a Abs. 2 und § 47b Abs. 2 genannten Personen oder Stellen dürfen Abgasuntersuchungen nach § 47a Abs.1 in Verbindung mit Anlage XIa nur an den Stellen durchführen, an denen die in dieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der vorgesehenen Abgasuntersuchungen vorhanden und die bei amtlich anerkannten Werkstätten oder Eigenüberwachern in der Anerkennung genannt sind. Die Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage VIIId sind entsprechend anzuwenden. Die Einhaltung der eichrechtlichen und sonstigen für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist vom Inhaber oder Nutzer der AU-Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von AU bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig. Einrichtungen und Ausstattungen In Abhängigkeit von den durchzuführenden Abgasuntersuchungen müssen ständig vorhanden sein: 2.1 AU-Untersuchungsstelle 1.3 2. 2.1.1 geeigneter, geschlossener Prüfraum; 2.1.2 Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtung für die zu untersuchenden Kraftfahr zeuge. 2.2 Prüf- und Messgeräte 2.2.1 Messgerät zur Ermittlung der Betriebstemperatur des Motors; 2.2.2 Geräte zur Prüfung von Schließwinkel, Zündzeitpunkt und Leerlaufdrehzahl; 2.2.3 geeichtes CO-Abgasmessgerät oder ein geeichtes Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren; 2.2.4 geeichtes und für das Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2.1 und/oder Nummer 3.1.2.2 der Anlage XIa positiv begutachtetes Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren mit einer nach Nummer 4.3 der Anlage XIa zugelassenen Softwareversion; 2.2.5 geeichtes und für das Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.2 der Anlage XIa positiv begutachtetes Abgas messgerät für Kompressionszündungsmotoren mit einer nach Nummer 4.3 der Anlage XIa zugelassenen Soft wareversion. 2.3 Sonstige Unterlagen Zur laufenden Unterrichtung der Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der betrauten Prüf ingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, der für die Durchführung der Abgasunter suchung verantwortlichen Personen und der gegebenenfalls dafür eingesetzten Fachkräfte sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten: 2.3.1 Die für die Abgasuntersuchungen einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung; 2.3.2 Verkehrsblatt ­ Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ­ oder die fachlich einschlägigen Auszüge, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung erforderlich sind, aus dem Verkehrs blatt, wenn sie von Dritten, die sich zur frühzeitigen und vollständigen Lieferung gegenüber den Werkstätten ver pflichten, ausgegeben worden sind; 2.3.3 Technische Daten und Prüfanleitungen der in Frage kommenden Fahrzeuggruppen zur Durchführung der Abgas untersuchungen bezüglich der Grenz-, Einstell- oder Vergleichswerte; 2.3.4 Übersicht über die erfolgte Schulung der verantwortlichen Personen oder/und des Datums sowie des Datums der weiteren zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss. Für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und betraute Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisatio nen ist der AU-Schulungsnachweis im Rahmen des Nachweises der Fortbildung nach § 11 Abs. 2 des Kraftfahr sachverständigengesetzes oder Anlage VIIIb Nr. 2.5 zu führen."