Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 68 vom 18.12.2001  - Seite 3631 bis 3634 - Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3631 Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien Vom 13. Dezember 2001 Auf Grund ­ des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie des § 79a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 und 24 Abs. 1 und 2 und § 26, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), ­ des § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), ­ des § 5 Nr. 1, 3, 4 und 6, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des § 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 4 des Fleischhygiene gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 19 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations erlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), ­ des § 10 Nr. 9 und des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), ­ des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbin dung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor den ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) um fasst: 1. Untersuchung aller verendeten über 24 Monate alten Rinder, 2. Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder, die a) im Falle der amtlichen Feststellung der bovinen spongiformen Enzephalopathie bei einem Rind, b) zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseuchen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tier seuchen, getötet worden sind, 3. Untersuchung aller über 18 Monate alten Schafe und Ziegen, die a) im Falle der amtlichen Feststellung der Scrapie bei einem Schaf oder einer Ziege, b) zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseuchen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tier seuchen, getötet worden sind. Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Satz 1 können die zuständigen Behörden ein Untersuchungs programm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen, 1. die aus Staaten stammen, in denen TSE festgestellt worden ist, 2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfütterungs verbotsverordnung oder nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder 3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen. Artikel 1 Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE-Überwachungsverordnung) §1 Überwachungsprogramm Über die Untersuchungspflicht nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vor schriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimm ter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinaus führen die zuständigen Behörden ein Überwachungs programm durch, das folgende Untersuchungen auf Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1 und 2 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden Labormethoden anzuwenden. §2 Mitwirkungspflichten Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zur Beseiti gung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten. §3 Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde Unbeschadet der BSE-Vorsorgeverordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Arti kels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung 3632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 gen Beseitigung zu führen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren." des Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie abweichend von Arti kel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 2, des Tierseuchengesetzes anzuordnen, un berührt. Artikel 4 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 sind nicht anzuwenden, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch geregelt sind." 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Separatorenfleisch, soweit nicht in unmit telbar geltenden Vorschriften der Euro päischen Gemeinschaft im Anwendungs bereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Verbote oder Beschrän kungen der Einfuhr von Separatorenfleisch geregelt sind und ausgenommen Separa torenfleisch von Schweinen oder von Ein hufern, die als Haustiere gehalten werden, aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus nahme von Island;". bb) Nummer 2a wird gestrichen. cc) Nach Nummer 18 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, und es werden die Num mern 19 bis 21 gestrichen. b) In Absatz 2 werden nach Nummer 3 das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 ge strichen. 3. Anlage 3 Nr. 5 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung der Binnen markt-Tierseuchenschutzverordnung § 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), die zuletzt durch Artikel 375 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. Folgender Absatz wird angefügt: ,,(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs bereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abwei chende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln." Artikel 3 Änderung der Tierkörper beseitigungsanstalten-Verordnung Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert durch Artikel 374 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 16a wird wie folgt gefasst: ,,§ 16a Die Vorschriften der Abschnitte I und II gelten für die Beseitigung von Risikomaterial im Sinne des Anhan ges XI Kapitel A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) ­ ausge nommen Risikomaterial, das für die in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Erzeug nisse verwendet werden soll ­ nach Maßgabe dieses Abschnitts." 2. § 16b wird aufgehoben. 3. In § 16d Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat über die Aufzeichnungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 hinaus zusätzliche Aufzeichnungen über die im Rahmen der Behandlung nach § 5 Abs. 1 hergestellten Produktmengen und deren weiteren Verbleib bis zur endgülti Artikel 5 Weitere Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Die Fleischhygiene-Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 4 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden in Nummer 13 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 14 gestrichen. 2. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben. 3. § 10 Abs. 9 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 1" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 4. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird gestrichen. b) In Nummer 9 werden die Angabe ,,Abs. 9 Satz 2" und jeweils die Wörter ,,oder Separatorenfleisch" gestrichen und die Angabe ,,Abs. 9 Satz 3" durch die Angabe ,,Abs. 9 Satz 1" ersetzt. 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5.6 wird folgende Nummer 5.7 an gefügt: ,,5.7 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass einem Rind Futtermittel verabreicht worden sind, deren Verwen dung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, der Verfütterungsverbots-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist; von der Versagung der Schlachterlaubnis kann abgesehen werden, wenn mindestens 24 Monate seit der unzulässigen Verabrei chung derartiger Futtermittel vergangen sind." b) In Kapitel IV werden die Nummern 10.1, 10.3 und 10.9a gestrichen. c) Kapitel V wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3b wird gestrichen. bb) Im einleitenden Satzteil zu Nummer 6 wird die Angabe ,,oder 3b" gestrichen. 6. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.1a wird aufgehoben. 3633 durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 982), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Durchführung von BSE-Tests (1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be stimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa thien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im Rahmen der Fleischuntersuchung. Über die in Satz 1 genannten Untersuchungen hinaus sind Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons, im Alter von über 24 Monaten im Rahmen der Fleisch untersuchung nach Maßgabe des Anhanges III Kapi tel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu untersuchen. (2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.1 der Verord nung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sichergestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vorliegen des negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbetrieb befördert wird." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und Labor untersuchung" gestrichen. b) Satz 1 wird aufgehoben. 3. In § 3 Nr. 2 werden nach der Angabe ,,§ 2" die Wörter ,,nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001" eingefügt. Artikel 6 Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezem ber 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637), wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Euro päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Anforde rungen an die Einfuhr von Geflügelfleisch geregelt sind." 2. In § 18 Abs. 1 wird in der Nummer 10 das Semi kolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 11 gestrichen. 3. In § 21 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe ,,oder 3 Satz 1" gestrichen. Artikel 8 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung, der Binnen markt-Tierseuchenschutzverordnung, der Geflügelfleisch hygiene-Verordnung und der Verordnung zur fleisch hygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE in der vom Inkrafttreten dieser Ver ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 7 Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Unter suchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Die TSE-Überwachungsverordnung in der Fas sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I 3634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 (3) Die Verordnung über das Verbot der Abgabe bestimmten Fleisches von Rindern an Verbraucher vom 30. März 2001 (BAnz. S. 5637) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. S. 549), geändert durch Artikel 373 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 13. Dezember 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast