Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 69 vom 19.12.2001  - Seite 3688 bis 3699 - Verordnung zur Erleichterung der Registerautomation

315-20315-1-1315-16315-22403-9-1
3688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 Verordnung zur Erleichterung der Registerautomation Vom 11. Dezember 2001 Auf Grund ­ des § 125 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 125 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) neu gefasst und § 125 Abs. 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 20 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ­ des § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) eingefügt und zuletzt durch Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, in Verbindung mit dem vorgenannten § 125 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ­ des § 161 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), von denen § 161 Satz 3 zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), ­ des § 55a Abs. 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist und ­ des § 96 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 10a des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Änderung der Handelsregisterverfügung Die Handelsregisterverfügung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung ­ HRV)". 2. § 19a wird aufgehoben. 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,die dort befindlichen Eintragungen sind alsdann rot zu unterstreichen" durch die Wörter ,,§ 22 ist entsprechend anzuwenden" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 b) In Satz 2 werden die Wörter ,,in der Spalte ,Bemerkungen` " durch die Wörter ,,bei der jeweiligen Eintragung" ersetzt. 4. In § 24 Abs. 4 wird das Wort ,,Geschäftszweig" durch das Wort ,,Unternehmensgegenstand" ersetzt. 5. In § 34 Satz 1 wird das Wort ,,Geschäftszweig" durch das Wort ,,Unternehmensgegenstand" ersetzt. 6. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Geschäftszweig" durch das Wort ,,Unternehmensgegenstand" ersetzt. 7. § 40 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter ,,Vereinbarungen über" und in Buchstabe g werden die Wörter ,, , soweit diese von den gesetzlichen Vorschriften abweichen" gestrichen. bb) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Wörter ,,gegebenenfalls mit der Angabe der Nummer und des Ortes der Registereintragung sowie" gestrichen. cc) In Absatz 4 werden vor den Wörtern ,,die Vertretungsbefugnis" jeweils die Wörter ,,besondere Bestimmungen über" gestrichen und vor den Wörtern ,,über die Zeitdauer des Unternehmens" die Wörter ,,besondere Bestimmungen" eingefügt. b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. In Spalte 6 erfolgt unter a die Angabe des Tages der Eintragung und die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, unter b die Eintragung von Verweisungen auf spätere Eintragungen und von sonstigen Verweisungen." c) Es wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Unternehmensregister eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken." 8. Dem § 43 wird folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. § 40 Nr. 7 gilt entsprechend." 9. § 56 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben. Dieses Datum und der Zeitpunkt der Bestätigung gemäß Absatz 2 sind in den Registerakten zu vermerken." 10. § 58 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden, wenn die Verständlichkeit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks 3689 nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist die betroffene Eintragung insgesamt zu röten und der seine Gültigkeit behaltende Teil in verständlicher Form zu wiederholen." 11. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt: ,,§ 58a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen Bei dem maschinell geführten Handelsregister sind diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nicht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 in den aktuellen Ausdruck einfließen, grau zu hinterlegen, oder es ist auf andere eindeutige Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden." 12. In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Kenntlichmachung nach § 58" die Wörter ,,oder § 58a" eingefügt. 13. § 61 wird wie folgt gefasst: ,,§ 61 Inhalt der Eintragungen in die Abteilung A In der Abteilung A des maschinell geführten Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen: 1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma betreffenden Eintragungen einzutragen. 2. In Spalte 2 sind a) unter Buchstabe a die Firma; b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes; c) unter Buchstabe c bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und bei juristischen Personen der Gegenstand des Unternehmens und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben. 3. In Spalte 3 sind a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen sowie die Abwickler oder Liquidatoren, und b) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Geschäftsführer, bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten Personen, die Abwickler oder Liquidatoren unter der 3690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 Bezeichnung als solche, bei ausländischen Versicherungsunternehmen die gemäß § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten sowie bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes bestellten Geschäftsleiter jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung und die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken. schaftlichen Interessenvereinigung für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten; dd) die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person; der Schluss der Abwicklung der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung; das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Gesellschaft, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person sowie Löschungen von Amts wegen; ee) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz; ff) im Falle des Erwerbs eines Handelsgeschäfts bei Fortführung unter der bisherigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung; 4. In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden Angaben einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen einzutragen. 5. In Spalte 5 sind anzugeben a) unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei Personengesellschaften der Beginn der Gesellschaft und bei juristischen Personen das Datum der Erstellung und jede Änderung der Satzung; bei der Eintragung genügt, soweit sie nicht die Änderung der einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung; dabei ist in der Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen, b) unter Buchstabe b aa) die besonderen Bestimmungen des Gründungsvertrages oder der Satzung über die Zeitdauer der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person sowie alle sich hierauf beziehenden Änderungen; bb) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung; cc) die Klausel über die Haftungsbefreiung eines Mitglieds der Europäischen wirt- gg) beim Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine von § 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung; c) unter Buchstabe c Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung und der Betrag der Einlage jedes Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sowie bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung die Mitglieder mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen. 6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der Eintragung, unter Buchstabe b die Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband der Registerakten und sonstige Bemerkungen einzutragen. 7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Unternehmensregister eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken." 14. § 62 wird wie folgt gefasst: ,,§ 62 Inhalt der Eintragungen in die Abteilung B In der Abteilung B des maschinell geführten Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen: 1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Eintragung einzutragen. 2. In Spalte 2 sind a) unter Buchstabe a die Firma; b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes; c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben. 3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Höhe des Gründungsfonds anzugeben. 4. In Spalte 4 sind a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die Mitglieder des Vorstandes, die persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, die Geschäftsführer, die Abwickler oder Liquidatoren und b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter (bei Aktiengesellschaften unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter, ferner die Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung als solcher, jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung und die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken. Ebenfalls in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei ausländischen Versicherungsunternehmen die gemäß § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten, bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes bestellten Geschäftsleiter sowie bei einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse zu vermerken. 5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintragungen einschließlich Familienname, Vorname, 3691 Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sowie die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben. 6. In Spalte 6 sind anzugeben a) unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag der Feststellung der Satzung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist und jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages; bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Änderung die einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung; dabei ist in der Spalte 7 unter Buchstabe b auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen; b) unter Buchstabe b neben den entsprechend für die Abteilung A in § 61 Nr. 5 Buchstabe b Unterbuchstabe bb einzutragenden Angaben: aa) die besonderen Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages über die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; bb) eine Eingliederung einschließlich der Firma der Hauptgesellschaft sowie das Ende der Eingliederung, sein Grund und sein Zeitpunkt; cc) das Bestehen und die Art von Unternehmensverträgen einschließlich des Namens des anderen Vertragsteils, beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen alternativ anstelle des Namens des anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt, außerdem die Änderung des Unternehmensvertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes; dd) die Auflösung, die Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; ee) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz; ff) das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Löschungen von Amts wegen; gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung und der Höhe des bedingten Kapitals; hh) das Bestehen eines genehmigten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung, der Höhe des genehmigten Kapitals und des Zeitpunktes, bis zu dem die Ermächtigung besteht; 3692 ii) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 der Abschluss eines Nachgründungsvertrages unter Angabe des Zeitpunktes des Vertragsschlusses sowie des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-, Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden. (2) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 9a Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann die zuständige Stelle diejenigen Nutzer bestimmen, deren Abrufe für einen Zeitraum von jeweils zwei Wochen gesondert aufgezeichnet und gespeichert werden. (3) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. (4) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahres werden die nach Absatz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet. Protokolle, bei denen eine Prüfung nach § 9a Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wurde, sind spätestens ein Jahr nach Einleitung dieser Prüfung zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits eingeleitete Prüfungen oder Verfahren nach § 9a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs benötigt werden." 19. § 71 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,maschinell geführte" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Dauer von zwei Jahren nach Einrichtung eines maschinell geführten Handelsregisters gilt für dieses, dass 1. § 58a nicht angewendet werden muss; 2. abweichend von § 61 Nr. 5 die dort genannten Angaben in Spalte 5 ohne Aufteilung in Buchstaben a, b und c eingetragen werden können; 3. § 64 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz nicht angewendet werden muss und 4. der Inhalt des maschinell geführten Handelsregisters und der aktuelle Registerinhalt entsprechend den bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Anlagen 4 bis 7 gestaltet werden kann. Die Landesjustizverwaltung kann insoweit nähere Anordnungen treffen." c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Bei dem in Papierform geführten Handelsregister braucht die Eintragung einer nicht anmeldepflichtigen Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter, Mitglieder des Vorstandes sowie der Liquidatoren von Handelsgesellschaften und nach § 33 des Handelsgesetzbuchs einzutragenden juristischen Personen für die bis zum 20. Dezember 2001 eingetragenen Handelsgesellschaften und juristischen Personen erst zu erfolgen, wenn eine anmeldepflichtige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung über die Vertretungsbefugnis eingetragen wird oder wenn erstmals die Liquidatoren eingetragen werden. Das Gericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsbefugnis auch von Amts wegen vornehmen." und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen. 7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der Abteilung A. 8. § 61 Nr. 7 gilt entsprechend." 15. § 64 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ausdrucke aus dem maschinell geführten Handelsregister werden als chronologischer oder aktueller Ausdruck erteilt. Der chronologische Ausdruck gibt alle Eintragungen des maschinell geführten Handelsregisters wieder. Der aktuelle Ausdruck enthält den letzten Stand der Eintragungen. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach § 58 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach § 58a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten § 61 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b und § 62 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des Ausdruckes bestimmt der Antragsteller. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt ist, wird ein aktueller Ausdruck erteilt. Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden." 16. § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Umfang des automatisierten Datenabrufs (1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 sowie § 9a des Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 64) nicht gleich. (2) Soweit die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 vorliegen und die Einsicht zur Durchführung des automatisierten Abrufs der Handelsregisterdaten, insbesondere zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist, umfasst die Berechtigung nach Absatz 1 auch den Abruf der in den Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 9 Abs. 1 und 2) enthaltenen Daten." 17. Die §§ 66 und 67 werden aufgehoben. 18. § 68 wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Prüfung und Protokollierung der Abrufe (1) Die nach § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zuständige Stelle prüft die Rechtmäßigkeit der Abrufe stichprobenartig gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder wenn sie dazu nach den konkreten Umständen im Einzelfall Anlass hat. Für die Prüfung nach Satz 1, für die Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des Registerblattes, die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 20. Die Anlagen 4 bis 7 werden wie folgt gefasst: 3693 ,,Anlage 4 (zu § 50 Abs. 1) Handelsregister des Amtsgerichts a) Firma b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen Nummer der Eintragung c) Gegenstand des Unternehmens1) Abteilung A a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis 3 Nummer der Firma: HR A a) Rechtsform, Beginn und Satzung Prokura b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitglieder 2) a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen 1 2 4 5 6 ____________ 1) 2) Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend. Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung. Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein. Anlage 5 (zu § 50 Abs. 1) Handelsregister des Amtsgerichts a) Firma b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens 2 Grundoder Stammkapital Abteilung B a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis 4 Nummer der Firma: HR B a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Prokura b) Sonstige Rechtsverhältnisse a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen Nummer der Eintragung 1 3 5 6 7 ____________ Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein. 3694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 Anlage 6 (zu § 50 Abs. 1) Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung A Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts 1. Anzahl der bisherigen Eintragungen: 2. a) Firma: b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen: c) Gegenstand des Unternehmens:1) 3. a) Allgemeine Vertretungsregelung: b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis: 4. Prokura: 5. a) Rechtsform, Beginn und Satzung: b) Sonstige Rechtsverhältnisse: c) Kommanditisten, Mitglieder2): 6. Tag der letzten Eintragung: ____________ 1) 2) Nummer der Firma: HR A Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend. Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung. Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein. Anlage 7 (zu § 50 Abs. 1) Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts 1. Anzahl der bisherigen Eintragungen: 2. a) Firma: b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen: c) Gegenstand des Unternehmens: 3. Grund- oder Stammkapital: 4. a) Allgemeine Vertretungsregelung: b) Vorstand, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis: 5. Prokura: 6. a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag: b) Sonstige Rechtsverhältnisse: 7. Tag der letzten Eintragung: ____________ Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein." Nummer der Firma: HR B Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 Artikel 2 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3580), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort ,,Handelsregisterverfügung" durch das Wort ,,Handelsregisterverordnung" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,(2) In Spalte 2 sind unter Buchstabe a der Name, unter Buchstabe b der Sitz und die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls dem Namen der Partnerschaft für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes und unter Buchstabe c der Gegenstand der Partnerschaft und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben. Zum Namen der Partnerschaft gehören auch die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe (§ 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). Dies gilt auch für Partnerschaften, an denen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer beteiligt sind, es sei denn, die Partnerschaft soll als Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt werden (§ 53 des Steuerberatungsgesetzes, §§ 31, 130 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung). (3) In Spalte 3 ist unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung der Partnerschaft durch die Partner und die Liquidatoren einzutragen. In Spalte 3 unter Buchstabe b sind die Partner und die als solche bezeichneten Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, dem in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und Wohnort einzutragen. Ferner ist in Spalte 3 unter Buchstabe b jede Änderung in den Personen der Partner oder Liquidatoren einzutragen. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken. (4) In Spalte 4 ist unter Buchstabe a die Rechtsform einzutragen. In Spalte 4 unter Buchstabe b sind einzutragen: 1. die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Partnerschaft; das Erlöschen des Namens der Partnerschaft sowie Löschungen von Amts wegen; 3695 2. Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz; 3. die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen." b) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Geschäftsstelle" die Wörter ,,bei dem in Papierform geführten Register" eingefügt. Nach den Wörtern ,,und von sonstigen Bemerkungen" wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter ,,bei dem maschinellen Register die Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband der Registerakten und sonstige Bemerkungen" angefügt. c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Unternehmensregister eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers und die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken." 3. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Übergangsregelung (1) Das in Papierform geführte Register kann abweichend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 3 und 4 und den Anlagen 1 und 2 in der bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung geführt werden mit der Einschränkung, dass für die nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partnerschaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform einzutragen ist. (2) Das maschinell geführte Register kann für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Einführung abweichend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 und den Anlagen 1 und 2 in der bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung geführt werden mit der Einschränkung, dass für die nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partnerschaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform einzutragen ist." 3696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 4. Die Anlagen 1 und 2 der Partnerschaftsregisterverordnung werden wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und 2) Partnerschaftsregister des Amtsgerichts a) Name Nummer der Eintragung 1 b) Sitz, Zweigniederlassungen c) Gegenstand a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Partner, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis 3 Nummer der Partnerschaft: PR a) Rechtsform b) Sonstige Rechtsverhältnisse a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen 2 4 5 1 a) Müller und Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater b) München a) Jeder Partner ist zur Vertretung der Partnerschaft berechtigt. a) Partnerschaft a) 28. Juli 2001 Röcken b) Müller, Peter, Rechtsanwalt, Starnberg, c) Ausübung rechtsanwaltgeb. 1. Januar 1966; licher und steuerberatenSchmidt, Christian, der Tätigkeit Steuerberater, München, geb. 12. Mai 1967; Dr. Mittler, Gabriele, Rechtsanwältin, Dachau, geb. 25. April 1968 2 b) Jung, Ute, Rechtsanwältin, Augsburg, geb. 15. Oktober 1965. Ute Jung ist als Partnerin in die Partnerschaft eingetreten.*) Ute Jung ist nur gemeinsam mit Peter Müller oder Christian Schmidt vertretungsberechtigt. b) Jung, Ute, ist nun einzelvertretungsberechtigt.*) b) In Augsburg ist eine Zweigniederlassung (Amtsgericht Augsburg, PR 345) errichtet. a) Müller, Schmidt und Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater a) Die Liquidatoren sind nur gemeinsam zur Vertretung der Partnerschaft berechtigt. b) Liquidatoren: Schmidt, Christian, Steuerberater, München, geb. 12. Mai 1967; Jung, Ute, Rechtsanwältin, Augsburg, geb. 15. Oktober 1965 7 b) Der Name der Partnerschaft ist erloschen.**) a) 30. April 2003 Scholz b) Der Name der Partnerschaft ist geändert.*) b) Die Partnerschaft ist aufgelöst. a) 10. Oktober 2001 Schirmer 3 a) 1. Januar 2002 Schirmer a) 5. Februar 2002 Schirmer a) 18. Oktober 2002 Schirmer a) 10. Januar 2003 M. Schmidt 4 5 6 Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein. *) Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Partnerschaftsregisterverordnung i.V.m. § 58a der Handelsregisterverfügung. **) Die rote Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachung des Registerblattes als gegenstandslos ist hier weggelassen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3697 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2) Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts 1. Anzahl der bisherigen Eintragungen: 2. a) Name: b) Sitz, Zweigniederlassungen: c) Gegenstand: 3. a) Allgemeine Vertretungsregelung: b) Partner, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis: 4. a) Rechtsform: b) Sonstige Rechtsverhältnisse: 5. Tag der letzten Eintragung: ____________ Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein." Nummer der Partnerschaft: PR Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister Die Verordnung über das Genossenschaftsregister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3580), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Das" die Wörter ,,nicht maschinell geführte" eingefügt. 2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. b) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben. 3. Nach § 24 werden folgende Vorschriften angefügt: ,,§ 25 Gestaltung des maschinell geführten Genossenschaftsregisters Der Inhalt des maschinell geführten Genossenschaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend dem beigegebenen Muster (Anlage 1) sichtbar gemacht werden können. Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht werden. § 26 Inhalt der Eintragungen In das Genossenschaftsregister werden Angaben entsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 eingetragen. 1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genossenschaft betreffenden Eintragungen einzutragen. 2. In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma, unter Buchstabe b der Sitz der Genossenschaft und die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes, und unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben. 3. In Spalte 3 sind die Bestimmungen des Statuts über die Nachschusspflicht der Genossen und, sofern das Statut bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht oder dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt, auch diese Bestimmungen des Statuts einzutragen. Ferner sind alle Änderungen der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen einzutragen. 4. In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung der Genossenschaft durch die Mitglieder des Vorstandes sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen oder die Liquidatoren und die Bestimmungen bei der Bestellung der Liquidatoren über die Form, in welcher diese ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, einzutragen. Unter Buchstabe b sind die Mitglieder des Vorstandes sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten Personen und die als solche bezeichneten Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung einzutragen. Ferner ist unter Buchstabe b jede Änderung in den Personen der Mitglieder des Vorstandes oder Liquidatoren einzutragen. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese 3698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken. wachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung; bb) die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Genossenschaft; das Erlöschen der Firma, die Löschung der Genossenschaft sowie Löschungen von Amts wegen; cc) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz; dd) die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung. 7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe des Tages der Eintragung, unter Buchstabe b die Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband der Registerakten und sonstige Bemerkungen. 8. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Unternehmensregister eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken. § 27 Übergangsregelung für das maschinell geführte Genossenschaftsregister Für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Einführung kann abweichend von § 12 Abs. 1 und den §§ 25 und 26 auch das maschinell geführte Genossenschaftsregister nach dem in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Formular gestaltet und benutzt werden." 5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintragungen einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben. 6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a die Rechtsform, das Datum und Änderungen des Statuts sowie die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, einzutragen. Änderungen des Statuts, die nicht die Änderung von einzutragenden Angaben betreffen, sind nur unter der allgemeinen Bezeichnung des Gegenstandes der Änderung einzutragen. Unter Buchstabe b sind die sonstigen Rechtsverhältnisse einzutragen, namentlich aa) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Über- 4. Der Verordnung über das Genossenschaftsregister werden folgende Anlagen 1 und 2 angefügt: ,,Anlage 1 (zu § 25) Genossenschaftsregister des Amtsgerichts a) Firma b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens 1 2 3 a) Allgemeine Vertretungsregelung Nachschusspflicht b) Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis Nummer der Firma: GnR a) Rechtsform und Statut b) Sonstige Rechtsverhältnisse a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen Nummer der Eintragung Prokura 4 5 6 7 ____________ Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3699 Anlage 2 (zu § 25) Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts 1. Anzahl der bisherigen Eintragungen: 2. a) Firma: b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen: c) Gegenstand des Unternehmens: 3. Nachschusspflicht: 4. a) Allgemeine Vertretungsregelung: b) Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis: 5. Prokura: 6. a) Rechtsform und Statut: b) Sonstige Rechtsverhältnisse: 7. Tag der letzten Eintragung: ____________ Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein." Nummer der Firma: GnR Artikel 4 Änderung der Vereinsregisterverordnung Die Vereinregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147) wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs (1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich. (2) Soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 vorliegen und die Einsicht zur Durchführung des automatisierten Abrufs der Vereinsregisterdaten, insbesondere zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist, umfasst die Berechtigung nach Absatz 1 auch den Abruf der in dem Namensverzeichnis (§ 8) enthaltenen Daten." 2. Die §§ 34 und 35 werden aufgehoben. 3. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Abrufberechtigter" durch das Wort ,,Nutzer" ersetzt. 4. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen und b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung § 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279) wird wie folgt geändert: 1. Nach der Angabe ,,§ 9a Abs. 2" werden die Angaben ,, , 3 und 5 bis 9" durch die Angabe ,,bis 4" ersetzt, 2. die Angabe ,,und §§ 66 und 67" wird gestrichen, 3. das Wort ,,Handelsregisterverfügung" wird durch das Wort ,,Handelsregisterverordnung" ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 11. Dezember 2001 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin