Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 70 vom 20.12.2001  - Seite 3702 bis 3713 - Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)

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3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz ­ 6. BesÄndG) Vom 14. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen. (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift." 4. § 9a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder ein Soldat aus einer Kommandierung" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister" durch die Wörter ,,dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" ersetzt. c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten." 5. Dem § 12 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt." Artikel 1 Bundesbesoldungsgesetz Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden a) die Angabe ,,18 bis 19a" durch die Angabe ,,18 und 19" und b) die Angabe ,,71 bis 82" durch die Angabe ,,71 bis 84" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,noch die Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt." durch die Angabe ,,die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen." ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,der für das Besoldungsrecht zuständige Minister" durch die Wörter ,,das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Kaufkraftausgleich (1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). (2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode aufgrund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht oder wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages." 7. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Absatz 2 gilt nicht für 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und 4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte." 8. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich: 1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und 2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes." 9. In § 54 Abs. 2 wird die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt. 10. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt. 14. § 63 wird wie folgt gefasst: ,,§ 63 Anwärtersonderzuschläge 11. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden 3703 aa) in Satz 1 nach dem Wort ,,Beamte" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder Soldat" gestrichen und bb) nach Satz 2 folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister" durch die Wörter ,,dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" ersetzt. 12. In § 58a Abs. 3 wird die Angabe ,,180 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,92,03 Euro" ersetzt. 13. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge." (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen. (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter 1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und 2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt. (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt." 15. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,haben" die Angabe ,, , oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes" eingefügt. 16. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: 3704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Bundesminister des Innern" durch die Wörter ,,das Bundesministerium des Innern" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Bundesminister des Innern" durch die Wörter ,,das Bundesministerium des Innern" sowie die Wörter ,,dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister der Verteidigung" durch die Wörter ,,dem Bundesministerium der Justiz oder dem Bundesministerium der Verteidigung" ersetzt. 18. § 72a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." 19. In § 75 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 533,88 Euro" und in Satz 2 die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5,11 Euro" ersetzt. 20. In § 76 Abs. 1 wird die Angabe ,,1 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,766,94 Euro" ersetzt. 21. § 81 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig gewesen wäre oder zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört hätte." b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,oder Zulagen" die Angabe ,, , die der Berechtigte bezogen hat," eingefügt. 22. Nach § 82 wird folgender § 83 angefügt: ,,§ 83 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes (1) Haben sich durch das Sechste Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) die Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt werden. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. (2) Für Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 2001 nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter." 23. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert: a) In Vorbemerkung Nummer 2 werden aa) nach der Dienststellenbezeichnung ,,Bundesamt für Strahlenschutz" die Dienststellenbezeichnung ,,Bundesanstalt für Arbeit" eingefügt, bb) die Dienststellenbezeichnungen ,,Bundesanstalt für Arbeitsmedizin" und ,,Bundesanstalt c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 17. § 72 wird wie folgt gefasst: ,,§ 72 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen zu Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. (2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. Durch Landesrecht kann bei Dienstherren mit kleinem Personalkörper abweichend von Satz 1 der Vomhundertsatz für die Ausgaben für Sonderzuschläge auf bis zu 0,2 vom Hundert erhöht werden. (4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 für Arbeitsschutz" durch die Dienststellenbezeichnung ,,Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt, cc) die Dienststellenbezeichnung ,,Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen" gestrichen, dd) die Dienststellenbezeichnung ,,Institut für Angewandte Geodäsie" gestrichen und ee) nach der Dienststellenbezeichnung ,,Umweltbundesamt" die Dienststellenbezeichnung ,,Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe" eingefügt. b) In Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 4 werden in Buchstabe a die Angabe ,,450 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,230,08 Euro", in Buchstabe b die Angabe ,,360 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,184,07 Euro" und in Buchstabe c die Angabe ,,288 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,147,25 Euro" ersetzt. c) In Vorbemerkung Nummer 9 wird Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst: ,,(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen." d) Nach der Vorbemerkung Nummer 13c wird folgende Vorbemerkung Nummer 13d eingefügt: ,,13d. Zulage für Beamte der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit Beamte, die bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten." e) Die Besoldungsgruppe A 1 wird aufgehoben. f) Der Besoldungsgruppe A 2 werden die Dienstgrade und Fußnotenhinweise ,,Grenadier, Flieger, Matrose 4) 5)" und ,,Gefreiter 6)" sowie die Fußnoten 4) bis 6) gestrichen. g) In der Besoldungsgruppe A 3 werden aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Oberwachtmeister" die Dienstgrade und Fußnotenhinweise ,,Grenadier, Flieger, Matrose 6)" und ,,Gefreiter 7)" eingefügt, bb) der Dienstgrad ,,Obergefreiter" gestrichen und cc) die folgenden Fußnoten 6) und 7) angefügt: ,,6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat. 7) 3705 cc) die folgende Fußnote 5) angefügt: ,,5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX." i) In der Besoldungsgruppe A 5 wird in der Fußnote 2) das Wort ,,Dienstaltersstufe" durch das Wort ,,Stufe" ersetzt. j) In der Besoldungsgruppe A 6 werden aa) bei den Dienstgraden ,,Stabsunteroffizier" und ,,Obermaat" der Fußnotenhinweis ,,2)" angefügt und bb) die Fußnote 2) wie folgt gefasst: ,,2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7." k) In der Besoldungsgruppe A 7 werden aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Stationsschwester" die Dienstgrade ,,Stabsunteroffizier" und ,,Obermaat" sowie bei beiden Dienstgraden der Fußnotenhinweis ,,3)" eingefügt und bb) die Fußnote 3) wie folgt gefasst: ,,3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6." l) In der Besoldungsgruppe A 9 wird in der Fußnote 4) die Angabe ,,35 v. H." durch die Angabe ,,40 v. H." ersetzt. m) In der Besoldungsgruppe A 12 werden bei den Dienstgraden ,,Hauptmann" und ,,Kapitänleutnant" der Fußnotenhinweis ,,9)" und die Fußnote 9) gestrichen. n) In der Besoldungsgruppe A 13 wird die Fußnote 15) wie folgt gefasst: ,,15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen." o) In der Besoldungsgruppe A 15 werden aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Akademischer Direktor" die Amtsbezeichnung ,,Botschafter" und der Fußnotenhinweis ,,1)" eingefügt, bb) bei der Amtsbezeichnung ,,Botschaftsrat" der Fußnotenhinweis ,,1)" gestrichen, cc) nach der Amtsbezeichnung ,,Generalkonsul" die Amtsbezeichnung ,,Gesandter" und der Fußnotenhinweis ,,11)" eingefügt, dd) bei der Amtsbezeichnung ,,Studiendirektor" im letzten Funktionszusatz die Wörter ,,als Leiter einer Zivildienstschule" und das Komma gestrichen, ee) die Fußnote 1) wie folgt gefasst: ,,1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9." und ff) folgende Fußnote 11) angefügt: ,,11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6." Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX." p) In der Besoldungsgruppe A 16 werden aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Dekan" die Amtsbezeichnung ,,Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung" eingefügt, bb) bei der Amtsbezeichnung ,,Finanzpräsident" der Funktionszusatz gestrichen, h) In der Besoldungsgruppe A 4 werden aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Triebwagenführer" der Dienstgrad ,,Obergefreiter" eingefügt, bb) bei dem Dienstgrad ,,Hauptgefreiter" der Fußnotenhinweis ,,5)" angefügt und 3706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 cc) die Amtsbezeichnung ,,Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht" gestrichen, dd) die Fußnote 1) wie folgt gefasst: ,,1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.", ee) die Fußnote 7) wie folgt gefasst: ,,7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3." und ff) die Fußnote 9) wie folgt gefasst: ,,9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6." lassungen im Fernmeldewesen", ,,Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen Dienststelle der Bundeswehr für ABCSchutz", ,,Direktor und Professor des Bundesinstituts für chemisch-technische Untersuchungen", ,,Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Materialuntersuchungen", ,,Vizepräsident bei der Bundeszentrale für politische Bildung" und ,,Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz" gestrichen, bb) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung" die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek ­ als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main ­ ­ als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig ­" eingefügt, cc) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt" die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle ­ als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr ­" eingefügt, dd) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor beim/bei der ..." die Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundesarchiv ­ als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR ­" eingefügt, ee) bei der Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung" der Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ als Leiter einer Abteilung ­", ff) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundesnachrichtendienst" die Amtsbezeichnungen ,,Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft" und ,,Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" eingefügt, q) In der Besoldungsgruppe B 2 werden aa) bei den Amtsbezeichnungen ,,Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" der zweite Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsidenten ist ­", bb) bei den Amtsbezeichnungen ,,Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" nach dem zweiten Funktionszusatz der folgende dritte Funktionszusatz ,,­ als Leiter der Gruppe Forstinspektion bei einer Oberfinanzdirektion ­" eingefügt, cc) bei den Amtsbezeichnungen ,,Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" der neue vierte Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter des Bereichs Zentrale Aufgaben/ Verwaltung", dd) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" die Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen ­ als Leiter einer Dienststelle ­" eingefügt, ee) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor" die Amtsbezeichnung ,,Finanzpräsident" und der Fußnotenhinweis ,,9)" eingefügt, ff) die Amtsbezeichnungen ,,Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung", ,,Direktor der Grenzschutzdirektion" und ,,Direktor im Bundesamt für Zivilschutz" gestrichen und gg) nach der Fußnote 8) folgende Fußnote 9) angefügt: ,,9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3." r) In der Besoldungsgruppe B 3 werden aa) die Amtsbezeichnungen ,,Direktor bei der Deutschen Bibliothek", ,,Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung", ,,Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk", ,,Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation", ,,Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Sigmaringen" und der Fußnotenhinweis ,,23)", ,,Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes", ,,Direktor des Zentralamtes für Zu- gg) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung" die Amtsbezeichnungen ,,Direktor der Grenzschutzdirektion", ,,Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern" und ,,Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft ­ als Geschäftsführender Direktor ­" und der Fußnotenhinweis ,,22)" eingefügt, hh) die Amtsbezeichnung ,,Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur und Geschichte" durch die Amtsbezeichnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 ,,Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa" ersetzt, ii) bei der Amtsbezeichnung ,,Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Münster" die Wörter ,,in Münster" und der Fußnotenhinweis ,,22)" gestrichen, nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor" die Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung ­ " und der Fußnotenhinweis kk) ,,15a)" eingefügt, nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz" die Amtsbezeichnungen ,,Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien ­ ABCSchutz" und ,,Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe" eingefügt, bei der Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" der Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpommern, NiederbayernOberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, Unterfranken ­", mm) bei der Amtsbezeichnung ,,Finanzpräsident" der Funktionszusatz gestrichen, nn) bei der Amtsbezeichnung ,,Leitender Ministerialrat" im letzten Funktionszusatz die Wörter ,,der ständige" durch das Wort ,,ständiger" und der Fußnotenhinweis ,,23)" angefügt, oo) bei der Amtsbezeichnung ,,Leitender Postdirektor ­ bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost ­" der Fußnotenhinweis ,,15a)" gestrichen, pp) bei der Amtsbezeichnung ,,Leitender Senatsrat" im letzten Funktionszusatz die Wörter ,,der ständige" durch das Wort ,,ständiger" ersetzt und der Fußnotenhinweis ,,23)" angefügt, qq) nach der Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident" die Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes" eingefügt, rr) die Fußnote 1) wie folgt gefasst: ,,1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.", 3707 vv) die Fußnote 22) wie folgt gefasst: ,,22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4." und ww) die Fußnote 23) wie folgt gefasst: ,,23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen." jj) s) In der Besoldungsgruppe B 4 werden aa) die Amtsbezeichnung ,,Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft" gestrichen, bb) bei der Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" der Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein ­", cc) bei der Amtsbezeichnung ,,Leitender Senatsrat" im zweiten Funktionszusatz nach dem Wort ,,Unterabteilung" die Wörter ,,oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten" eingefügt, dd) die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz" und der Fußnotenhinweis ,,6)" gestrichen, ee) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes" die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes" eingefügt, ff) bei der Amtsbezeichnung ,,Senatsdirektor" im ersten Funktionszusatz die Wörter ,,einer bedeutenden Hauptabteilung" durch die Wörter ,,einer besonders bedeutenden Abteilung" ersetzt und ll) gg) die Fußnote 6) aufgehoben. t) In der Besoldungsgruppe B 5 werden aa) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt" die Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin" eingefügt, bb) bei der Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" im Funktionszusatz die Angabe ,,Baden," und das Wort ,,Württemberg" gestrichen, cc) nach der Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" die Amtsbezeichnung ,,Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis ,,6)" eingefügt, dd) die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz" durch die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt, ee) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen" die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie" eingefügt, ss) die Fußnote 7) wie folgt gefasst: ,,7) Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.", tt) die Fußnote 9) wie folgt gefasst: ,,9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.", uu) die Fußnote 15a) wie folgt gefasst: ,,15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt ,,Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.", 3708 ff) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor des Instituts für Angewandte Geodäsie" gestrichen, v) In der Besoldungsgruppe B 7 werden aa) bei der Amtsbezeichnung ,,Ministerialdirigent" im ersten Funktionszusatz die Wörter ,,Personalabteilung im Bundesministerium der Verteidigung" durch die Angabe ,,Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung" ersetzt, bb) bei der Amtsbezeichnung ,,Oberfinanzpräsident" der Fußnotenhinweis ,,3)" angefügt, cc) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz" die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung" eingefügt, dd) die Amtsbezeichnungen ,,Präsident des Bundesausgleichsamtes" und ,,Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes" gestrichen, ee) bei der Amtsbezeichnung ,,Senatsdirektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes ­ 1)" und ff) die Fußnote 3) wie folgt gefasst: ,,3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6." gg) bei der Amtsbezeichnung ,,Senatsdirektor" im ersten Funktionszusatz die Wörter ,,einer bedeutenden Hauptabteilung" durch die Wörter ,,einer besonders bedeutenden Abteilung" ersetzt sowie im zweiten Funktionszusatz die Wörter ,,dem Behördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes" durch die Wörter ,,großen und bedeutenden Amtes" ersetzt und hh) nach der Fußnote 5) folgende Fußnote 6) angefügt: ,,6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7." u) In der Besoldungsgruppe B 6 werden aa) bei der Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" im Funktionszusatz nach dem Wort ,,Landesversicherungsanstalt" die Angabe ,,Baden-Württemberg," und der Fußnotenhinweis ,,11)" eingefügt, bb) die Amtsbezeichnung ,,Generaldirektor der Deutschen Bibliothek" durch die Amtsbezeichnung ,,Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek" ersetzt, cc) nach der Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" die Amtsbezeichnungen ,,Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis ,,13)" sowie ,,Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk" eingefügt, dd) die Amtsbezeichnungen ,,Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht", ,,Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung", ,,Präsident der Bundesdruckerei", ,,Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft", ,,Präsident des Bundesverwaltungsamtes" gestrichen, ee) bei der Amtsbezeichnung ,,Senatsdirektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes ­ 9)", ff) die Fußnote 1) wie folgt gefasst: ,,1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.", w) In der Besoldungsgruppe B 8 werden aa) die Amtsbezeichnung ,,Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht" gestrichen und bb) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesversicherungsamtes" die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes" eingefügt. x) In der Besoldungsgruppe B 9 werden aa) bei der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesnachrichtendienstes" der Fußnotenhinweis ,,5)" gestrichen, bb) die Fußnote 1) wie folgt gefasst: ,,1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6." und cc) die Fußnote 5) aufgehoben. 24. Die Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe R 2 wird nach der Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident des Verwaltungsgerichts" die Amtsbezeichnung ,,Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof" eingefügt. b) In der Besoldungsgruppe R 4 werden nach der Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident des Bundespatentgerichts" die Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts" und der Fußnotenhinweis ,,3)" eingefügt. c) In der Besoldungsgruppe R 6 wird bei der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Landesarbeitsgerichts" der Fußnotenhinweis ,,2)" durch den Fußnotenhinweis ,,3)" ersetzt. gg) die Fußnote 5) wie folgt gefasst: ,,5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.", hh) die Fußnote 11) wie folgt gefasst: ,,11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt ­ als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg ­ gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter." und ii) nach der Fußnote 12) folgende Fußnote 13) angefügt: ,,13) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 d) In der Besoldungsgruppe R 8 werden nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundespatentgerichts" die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Landesarbeitsgerichts" und der Fußnotenhinweis ,,1)" eingefügt. 25. In der Anlage IV werden die Besoldungsgruppe A 1 und die Angaben zu den Grundgehaltssätzen gestrichen. 26. In der Anlage V wird jeweils die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt. 27. In den Anlagen VIa bis VIh wird jeweils die Angabe a) ,,A 1 bis A 8" durch die Angabe ,,A 2 bis A 8", b) ,,A 13" durch die Angabe ,,A 13 und C 1", c) ,,A 15" durch die Angabe ,,A 15, C 2 und R 1", d) ,,A 16 bis B 2" durch die Angabe ,,A 16 bis B 2, C 3 und R 2", e) ,,B 3 und B 4" durch die Angabe ,,B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4", f) ,,B 5 bis B 7" durch die Angabe ,,B 5 bis B 7, R 5 bis R 7", g) ,,B 8 und höher" durch die Angabe ,,B 8 und höher, R 8 und höher" ersetzt. 28. In der Anlage VIi wird die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt. 29. In der Anlage VIII wird die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt. 30. In der Anlage IX Teil ,,Bundesbesoldungsordnungen A und B" werden a) im Teil ,,Vorbemerkungen" aa) in den Nummern 7, 8, 8a, 8b und 13c die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt, bb) nach der Nummer 13c folgende Nummer 13d eingefügt: ,,Nummer 13d Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 A 4 bis A 6 A 7 bis A 10 A 11 A 12 bis A 15 A 16 bis B 4 B 5 bis B 7 12,78 17,90 35,79 40,90 48,57 58,80 71,58". 3709 31. In § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter ,,dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister" durch die Wörter ,,dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" ersetzt. 32. In § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 5 Satz 2, § 48 Abs. 2 Satz 5 und § 49 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,den zuständigen Minister" durch die Wörter ,,das zuständige Ministerium" ersetzt. Artikel 2 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3646) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Ehrenbeamten" die Wörter ,,und entpflichtete Hochschullehrer" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro." 3. § 5 wird aufgehoben. Artikel 3 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern Artikel VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer der in Absatz 1 genannten bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Einstu- b) im Teil ,,Besoldungsgruppen" aa) bei der Besoldungsgruppe A 2 unter ,,Fußnote" die Fußnotenbezeichnung ,,6" und die Zahl ,,52,22" gestrichen, bb) bei der Besoldungsgruppe A 3 unter ,,Fußnote" die Fußnotenbezeichnung ,,7" und die Zahl ,,27,29" angefügt, cc) bei der Besoldungsgruppe A 4 unter ,,Fußnote" die Fußnotenbezeichnung ,,5" und die Zahl ,,5,88" angefügt. 3710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 fungshöchstgrenzen einzuhalten. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Angabe von Bewertungskriterien und deren Gewichtung Höchstgrenzen nach Satz 1 festzulegen. Dabei sind insbesondere Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben sowie die bundesgesetzlichen Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen. Die Besoldungsgruppe B 6 darf nicht überschritten werden. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer." Artikel 4 Urlaubsgeldgesetz Das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3648), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,255,65 Euro" und die Angabe ,,650 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,332,34 Euro" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Erhält der Berechtigte ein Urlaubsgeld aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis, so ist diese Leistung auf das nach diesem Gesetz zustehende Urlaubsgeld anzurechnen." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Kaufkraftausgleich Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes finden entsprechende Anwendung." b) Absatz 5 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und die Angabe ,,so bilden die Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6 den Zuordnungsrahmen." wird durch die Angabe ,,darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschritten werden." ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 1 genannten bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der für Bundesbeamte geltenden Grundsätze zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Dienstposten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend Absatz 2 Satz 5 bewertet und eingestuft werden." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gelten 1. § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie 2. § 1 Abs. 2 und 6; die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einstufungshöchstgrenzen und Obergrenzen für Beförderungsämter zu regeln. Bei Festsetzung der Einstufungshöchstgrenzen sind die für bundesunmittelbare Versicherungsträger geltenden Maßstäbe anzulegen. Für Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist das Recht des aufsichtsführenden Landes anzuwenden." b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. 3. § 3 wird aufgehoben. Artikel 5 Versorgungsrücklagegesetz § 6 des Versorgungsrücklagegesetzes vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Januar" durch das Wort ,,Mai" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeblichen Jahres beurlaubten Beamten und Soldaten, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. Das Bundesministerium des Innern kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode festsetzen." 3. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Januar" wird durch das Wort ,,Mai" ersetzt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig ist. Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni und 15. September zu leisten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3711 Artikel 6 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes finden entsprechende Anwendung." 2. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25,56 Euro" ersetzt. Artikel 9 Anwärtersonderzuschlags-Verordnung §1 Aufhebung Die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), wird aufgehoben. §2 Übergangsvorschrift Anwärtersonderzuschläge, die aufgrund der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gewährt wurden, werden unverändert weitergewährt. Sie gelten als nach § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gewährt. Artikel 7 Vollstreckungsvergütungsverordnung § 12 der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist." 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Artikel 10 Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen. 2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe ,,6,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,der Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes" und die Angabe ,,13 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6,65 Euro" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 5 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,255,65 Euro" ersetzt. 4. In der Anlage 2 werden die Besoldungsgruppen B 3 und B 4 gestrichen. Artikel 8 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung § 3 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 65) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25,56 Euro", Nummer 2 die Angabe ,,80 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,40,90 Euro", Nummer 3 die Angabe ,,105 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,53,69 Euro", Nummer 4 die Angabe ,,130 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,66,47 Euro", Nummer 5 die Angabe ,,155 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,79,25 Euro" und in Nummer 6 die Angabe ,,180 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,92,03 Euro" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt." Artikel 11 Sonderzuschlagsverordnung §1 Aufhebung Die Sonderzuschlagsverordnung vom 16. März 1998 (BGBl. I S. 513) wird aufgehoben. §2 Übergangsvorschrift Für Beamte und Soldaten, die am 31. Dezember 2001 einen Sonderzuschlag erhalten, gilt die Sonderzuschlagsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden 3712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 inhaber für seine Person weiterhin Dienstbezüge aus seiner bisherigen Besoldungsgruppe. §4 Fassung bis zum 31. Dezember 2002 weiter, soweit diese Regelung günstiger als die ab dem 1. Januar 2002 geltende Rechtslage ist. Artikel 12 Übergangsvorschriften §1 Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten, Richter und Soldaten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu festgesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und des § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt. §2 Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 Ausgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindern sich bei jeder Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. §3 Dienstordnungsmäßig Angestellte (1) Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zum Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004. (2) Artikel VIII § 1 Abs. 2 und § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zu einer entsprechenden Änderung der jeweiligen landesrechtlichen Regelung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004. (3) Ist ein Dienstposten aufgrund einer nach Artikel 3 Nr. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung oder sonstigen gesetzlichen Regelung niedriger einzustufen, erhält der bei Inkrafttreten der Regelung vorhandene Dienstposten- Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro erhöht. Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 7, 8 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 14 Neufassungen Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und der in den Artikeln 2 bis 6 geänderten Gesetze sowie der in den Artikeln 7, 8 und 10 geänderten Rechtsverordnungen in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 15 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a, Nr. 23 Buchstabe d und Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe e bis h und j bis n, Nr. 25 bis 27 Buchstabe a, Nr. 28 bis 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (4) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 3713 Berlin, den 14. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister der Verteidigung Scharping