Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 70 vom 20.12.2001  - Seite 3714 bis 3720 - Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

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3714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze Vom 14. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Mittelbehörden" ein Komma und die Wörter ,,soweit eingerichtet" eingefügt. c) In der Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Zollämter" das Komma und das Wort ,,Grenzkontrollstellen" gestrichen und nach dem Wort ,,Zollfahndungsämter" die Wörter ,,sowie, soweit eingerichtet" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;". bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Mittelbehörden" ein Komma und die Wörter ,,soweit eingerichtet" und nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektionen" ein Semikolon und die Wörter ,,anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 treten" eingefügt. dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden." 3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt: ,,§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Oberfinanzdirektionen und die den Oberfinanzpräsidenten zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (3) Wird im Bereich der Mittelbehörden auf Bundesvermögensabteilungen verzichtet, gehen die den Bundesvermögensabteilungen zugewiesenen Aufgaben auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 anderen Bundesfinanzbehörden oder Bundesbetrieben nach § 26 der Bundeshaushaltsordnung sowie anderen Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen werden. § 2b Verzicht auf Bundesvermögensämter und Bundesforstämter, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden Durch Rechtsverordnung kann auf Bundesvermögensämter und Bundesforstämter verzichtet werden. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 2a Abs. 3 gilt entsprechend." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesministers" und ,,dieser" durch die Wörter ,,Bundesministeriums" und ,,dieses" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium 8. § 6 wird wie folgt geändert: 3715 der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesministerium beauftragt werden." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen;". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. aufgrund des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310);" cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,soweit" das Wort ,,der" durch das Wort ,,das" und das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. dd) In Nummer 6 wird das Wort ,,Bundesministers" durch das Wort ,,Bundesministeriums" ersetzt. ee) Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. ff) Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgende Nummer 14 angefügt: ,,14. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 45d des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind." b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. 7. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,und die ihr sonst übertragenen Aufgaben" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1 3716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9 Abs. 3 Satz 2 entsprechend." e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben." f) Absatz 8 wird aufgehoben. 11. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Leitung der Oberfinanzdirektion (1) Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. (2) Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen stehen in einem Beamtenverhältnis sowohl beim Land als auch beim Bund. Sie werden auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen und der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und der zuständigen Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Im Übrigen sind auf die Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen die beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden. (3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim Land beamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Hat eine Oberfinanzdirektion keine Landesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim Bund beamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ernannt und entlassen. Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (4) Verliert eine Oberfinanzdirektion durch Aufgabenübertragung nach § 2a Abs. 2 und 3 oder § 8 Abs. 3 ihre Befugnis zur Leitung der Finanzverwaltung des Bundes oder des Landes, so endet das Beamtenverhältnis des betroffenen Oberfinanzpräsidenten oder der betroffenen Oberfinanzpräsidentin zu der Körperschaft, deren Aufgaben vollständig auf eine andere Behörde übertragen werden. Sollen sowohl die Bundes- als auch die Landesaufgaben einer Oberfinanzdirektion gleichzeitig auf andere Behörden übertragen werden, so bestimmen das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen, welcher Teil des Doppelbeamtenverhältnisses 9. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Bezirk und Sitz der Oberfinanzdirektion (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die Bundes- und Landesaufgaben wahrnehmen. (2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die nur Bundes- oder nur Landesaufgaben wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste Behörde, der die Oberfinanzdirektion untersteht." 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung des Bundes oder eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. Sie kann weitere Aufgaben erledigen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundesvermögensabteilung, eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. Außerdem können weitere Bundes- oder Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Bundes oder des Landes eingerichtet werden. Die Bundesabteilungen werden mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Landesabteilungen mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt. Dies gilt für andere Organisationseinheiten entsprechend." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,Bundesministers" durch das Wort ,,Bundesministeriums" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit nach § 2a Abs. 3 nicht auf die Einrichtung einer Bundesvermögensabteilung verzichtet ist, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen darüber, ob und inwieweit die Bundesvermögensabteilung die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Bundesvermögensämter und die Bundesforstämter zuständig sind, leitet." bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,sie" die Wörter ,,Aufgaben der Wohnungsbaufinanzierung und Darlehensverwaltung des Bundes und" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin nach Satz 1 beendet ist. Die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes über die Verteilung der Versorgungslasten findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass in den Fällen der Sätze 1 und 2 der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie die dort genannte Altersgrenze unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden." 12. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Bundes- und Landeskassen Werden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Bundes- oder Landeskassen errichtet, so kann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon übertragen werden. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin; Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden." 13. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin und die sonstigen Zuwendungen, die ihm oder ihr zustehen, werden vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen. Ist er oder sie ausschließlich beim Bund beamtet, so trägt diese Kosten der Bund, ist er oder sie ausschließlich beim Land beamtet, so trägt diese Kosten das Land." 14. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Biersteuer" ein Komma eingefügt und nach dem Wort ,,Grenzaufsicht" die Angabe ,,(§ 74 Abs. 3 des Zollgesetzes)" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 15. Die §§ 12a bis 12d werden aufgehoben. 16. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 3717 bb) In Satz 2 werden das Wort ,,Bundesministers" durch das Wort ,,Bundesministeriums" und das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. 17. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Aufgrund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden." 18. In § 18 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Zollstellen (§ 74 Abs. 2 des Zollgesetzes) und die Grenzkontrollstellen (§ 2 der Interzonenüberwachungsverordnung vom 9. Juli 1951, Bundesgesetzbl. I S. 439)" durch die Wörter ,,Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen" ersetzt. 19. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesfinanzbehörden können technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen eines anderen Bundeslandes oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen Weisungen der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde des Bundeslandes verrichtet werden, das die Aufgabenwahrnehmung auf ein anderes Bundesland übertragen hat." Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 22. Mai 1975 (BGBl. 1975 II S. 773, 1976 II S. 1237), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird aufgehoben. 3718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Artikel 4 Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat, ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig." § 8 Abs. 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 54 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. bb) In Satz 2 wird jeweils nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. 2. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Oberfinanzdirektion" durch die Wörter ,,erlassenden Behörde" ersetzt. 3. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. c) In Absatz 3 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. 4. § 43a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c angefügt: ,,(3a) Zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie das sonstige Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel sind Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine. (3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte des Bundesgrenzschutzes damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a bei Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes wahrzunehmen. (3c) Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von ihrer Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung die Aufgaben, die international organisierte Geldwäsche sowie damit in Zusammenhang stehende Straftaten, soweit diese in Verbindung mit dem Wirtschaftsverkehr mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stehen, zu erforschen und zu verfolgen." 2. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c angefügt: ,,§ 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs (1) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15 000 Euro oder mehr, die sie in die, aus den oder durch die in § 1 Abs. 3a Satz 1 bezeichneten Gebiete verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. Abweichend von der Wertangabe in Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2001 ein Wert von 30 000 Deutsche Artikel 6 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Mark. Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes und ihre Beauftragten sind von den Verpflichtungen nach Satz 1 ausgenommen. Zur Ermittlung des Sachverhaltes haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung. (2) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzudecken. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Diese Frist kann durch Entscheidung eines Richters einmalig bis zu einem Monat verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind von der Sicherstellung unverzüglich zu unterrichten. (3) Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3a und nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbehörde nach § 31a Abs. 5 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Bedeutung sein kann. (4) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben. § 12b Befugnisse der Zollfahndungsämter bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche Die Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3c dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. § 12c Amtshandlungen von Beamten des Bundesgrenzschutzes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Aufgaben nach § 1 Abs. 3b wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre 3719 Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus." 3. Nach § 31 wird folgender § 31a angefügt: ,,§ 31a Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes oder des Bundesgrenzschutzes nicht oder nicht vollständig anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis zur Hälfte, bei fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu einem Viertel des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden. (3) In besonders schweren Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf schwer zu entdeckende Weise verbirgt, 2. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Schusswaffe bei sich führt oder 3. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde. (5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung; die Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft." Artikel 8 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes § 27 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch §14 Abs. 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert wurde, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. 3720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Artikel 10 Änderung des Bundesjagdgesetzes § 36 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben. b) In Satz 3 wird nach den Wörtern ,,einer Oberfinanzdirektion" und nach dem Wort ,,Köln" jeweils das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. 2. In Absatz 3 wird nach dem Wort ,,Köln" das Wort ,,(Bundesvermögensabteilung)" eingefügt. Artikel 9 Änderung des Waffengesetzes § 27 Abs. 6 Satz 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 14. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel