Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 70 vom 20.12.2001  - Seite 3752 bis 3752 - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

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3752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 17. Dezember 2001 Auf Grund des § 70b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1870), wird wie folgt geändert: § 68 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Prüfung der Ehefähigkeit a) bei der Anmeldung der Eheschließung oder b) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . wenn ausländisches Recht zu beachten ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt . . . . . . . 3. für die Nachprüfung der Ehefähigkeit bei der Eheschließung vor einem anderen Standesbeamten als dem, der die Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen hat . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 7 PStG . . . . . . . . . . . 5. für die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer . . . 33 Euro 55 Euro 17 Euro 14. für die Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch . . . . . . . . . 15. für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16. für die Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie . . . . . . . . . . . . . Artikel 2 Inkrafttreten 33 Euro Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 7. für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 8. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch, dem Geburtenbuch, dem Sterbebuch, den früheren Standesregistern oder dem Buch für Todeserklärungen . . . . . . . . . . 9. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem Familienbuch oder einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch . . . . . . . 10. für die Erteilung eines Geburtsscheines 11. für die Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12. für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung . . . . . . . . . . 13. für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird . . . . . . . . . 17 Euro 7 Euro 8 Euro 5 Euro 7 Euro 7 Euro Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 8 bis 11 5 Euro 33 Euro 17 bis 55 Euro 5 Euro". 55 Euro 33 Euro Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Dezember 2001 Der Bundesminister des Innern Schily