Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 71 vom 21.12.2001  - Seite 3762 bis 3772 - Gesetz zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz -- 10. EuroEG)

2129-12/12129-122129-12-1213-1213-162182-32330-31402-24-8404-262161-52161-1860-8911-1911-1-79231-19231-79231-89240-19240-2-59241-342129-209241-1-149241-23930-10940-9940-9-189500-19510-19510-249514-19515-196-196-1-38
3762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 Gesetz zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz ­ 10. EuroEG) ­ Vom 15. Dezember 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des MARPOL-Gesetzes Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen Änderung des Baugesetzbuchs Änderung des Bauproduktengesetzes Änderung des Auswandererschutzgesetzes Änderung des Hochbaustatistikgesetzes Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Änderung der BAB-Konzessionsabgabenverordnung Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Änderung des Fahrlehrergesetzes Änderung des Fahrpersonalgesetzes Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Artikel 1 Artikel 1 Änderung des MARPOL-Gesetzes Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. 2. In Artikel 2a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen Die Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBI. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 1999 (BGBI. 1999 II S. 18), wird wie folgt geändert: In § 3c werden die Wörter ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzigtausend Euro", die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. In § 208 Satz 2 wird die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" ersetzt. 2. In § 213 Abs. 2 wird die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro", die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die 2 3 4 5 6 7 8 8a 8b 8c 9 10 11 12 13 14 Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen 15 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Änderung des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes Änderung des Seeaufgabengesetzes Änderung des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung Änderung des Flaggenrechtsgesetzes Änderung des Seelotsgesetzes Änderung des Luftverkehrsgesetzes Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten 16 16a 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 Angabe ,,zehntausend Euro" und die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 8a 3763 Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit In § 12 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), das zuletzt durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, wird die Angabe ,,dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzehntausend Euro" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Bauproduktengesetzes In § 14 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBI. I S. 812), das durch Artikel 63 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe ,,einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 8b Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte In § 21a Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe ,,dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzehntausend Euro" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Auswandererschutzgesetzes In § 6 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe ,,vierzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Hochbaustatistikgesetzes § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBI. I S. 869) wird wie folgt geändert: Die Angabe ,,35 000 Deutsche Mark" wird durch die Angabe ,,18 000 Euro" ersetzt. Artikel 8c Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert: 1. In § 89c Abs. 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 2. In § 89f Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 3. In § 104 Abs. 2 werden die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" und die Angabe ,,dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzehntausend Euro" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen In Artikel 6 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,0,03 Deutsche Mark pro Liter" durch die Angabe ,,1,53 Euro pro einhundert Liter" ersetzt. 2. In § 23 Abs. 2 werden die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" ersetzt und die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen In § 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, werden die Wörter ,,auf volle Deutsche Mark" durch die Wörter ,,auf volle Euro" ersetzt. 3764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 Artikel 10 Änderung der BAB-Konzessionsabgabenverordnung Die BAB-Konzessionsabgabenverordnung vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1513) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraftstoffen beträgt 0,23008 Euro je einhundert Liter abgegebenen Ottokraftstoffs und 0,17895 Euro je einhundert Liter abgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,17895 Euro je einhundert Liter für sonstigen flüssigen oder je einhundert Kilogramm für gasförmigen Kraftstoff, der zum Antrieb von Kraftfahrzeugen geeignet ist." 2. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 2 Abs. 3) Konzessionsabgabe Meldung für das ... Kalendervierteljahr 20 . . /für das Jahr 20 . . *) Nebenbetrieb ................................ Bundesautobahn A ........................ I. Kraftstoff a) Ottokraftstoff Menge Konzessionsabgabe l × 0,23008 Euro je einhundert Liter = b) Dieselkraftstoff Menge Konzessionsabgabe Euro l × 0,17895 Euro je einhundert Liter = c) sonstige flüssige oder gasförmige Kraftstoffe Menge Konzessionsabgabe Euro l/kg *) × 0,17895 Euro je einhundert Liter/kg *) = II. Übrige Geschäfte Umsatz Konzessionsabgabe Euro Euro × 1,1 vom Hundert = III. E r m ä ß i g u n g n a c h § 1 A b s. 4 B A B - K A b g V *) Konzessionsabgabe (Summe aus I. und II.) Ermäßigung Euro Euro × 25 vom Hundert = Euro IV. K o n z e s s i o n s a b g a b e i n s g e s a m t Euro Es wird erklärt, dass hiermit der Verkauf aller Kraftstoffe und der gesamte Umsatz des o.g. Berichtszeitraums gemeldet werden. (Ort, Datum) *) Nichtzutreffendes streichen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 Artikel 11 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. In § 6a Abs. 6 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe ,,0,10 DM" durch die Angabe ,,0,05 Euro" ersetzt. 2. In § 24a Abs. 4 wird die Angabe ,,dreitausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,eintausendfünfhundert Euro" ersetzt. 3. In § 24b Abs. 2 wird die Angabe ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. 4. In § 39 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe ,,mindestens eintausend Deutscher Mark" durch die Angabe ,,mindestens fünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Fahrlehrergesetzes Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 245 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 36 Abs. 2 werden die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweitausendfünfhundert Euro" und die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" ersetzt. 2. In § 39 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,hundertfünfzig Euro" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Fahrpersonalgesetzes Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert: In § 8 Abs. 2 wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 23 wird der Betrag ,,2 000 Deutsche Mark" durch den Betrag ,,1 000 Euro" ersetzt. 2. In § 57 Abs. 1 Nr. 10 werden im ersten Halbsatz der Betrag ,,5 000 Deutsche Mark" durch den Betrag ,,2 500 Euro" und im zweiten Halbsatz der Betrag ,,3 000 Deutsche Mark" durch den Betrag ,,1 500 Euro" ersetzt. 3765 3. In § 61 Abs. 2 wird der Betrag ,,zehntausend Deutsche Mark" durch den Betrag ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBI. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1998 (BGBI. I S. 1159), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 8 wird der Betrag ,,30,­ DM" durch den Betrag ,,15 Euro" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen." b) In Absatz 2 wird der Betrag ,,10,­ DM" durch den Betrag ,,5 Euro" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der Betrag ,,60,­ DM" durch den Betrag ,,30 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 wird der Betrag ,,10,­ DM" durch den Betrag ,,5 Euro" ersetzt. 4. In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird der Betrag ,,3,­ DM" durch den Betrag ,,1,50 Euro" ersetzt. 5. In § 14 Satz 2 wird der Betrag ,,2 000,­ DM" durch den Betrag ,,1 000 Euro" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes In § 12 Abs. 6 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 251 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" geändert in die Angabe ,,fünfzig Euro". Artikel 16a Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. 3766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 Artikel 17 Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: ,,Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2 2.1 2.2 2.3 Erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr Ausstellung einer Ausfertigung Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis oder einer Ausfertigung Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz Ausstellung einer beglaubigten Abschrift Berichtigung/Ersatzausstellung der Gemeinschaftslizenz oder einer beglaubigten Abschrift Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMTKontingents Erteilung einer CEMT-Genehmigung einschließlich Fahrtenberichtsheft Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Genehmigung einschließlich Fahrtenberichtsheft Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land): gültig bis zu einem Monat gültig bis zu drei Monaten gültig bis zu sechs Monaten gültig bis zu zwölf Monaten Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung Erhebung von Autobahnbenutzungsgebühren Nacherhebung einer Autobahnbenutzungsgebühr Rückerstattung einer Autobahnbenutzungsgebühr Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 5 15 ­ 25 15 ­ 20 15 ­ 25 15 ­ 45 20 ­ 55 40 ­ 105 10 ­ 20 10 ­ 15 15 ­ 100 55 ­ 120 10 ­ 20 55 ­ 130 10 ­ 20 50 ­ 180 15 ­ 70 15 ­ 40 60 ­ 255 15 ­ 60 15 ­ 35 50 ­ 180 20 ­ 30 3 3.1 3.2 4 4.1 4.2 5 5.1 5.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.4 6 6.1 6.2 6.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3767 Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro 7 Umtausch von Berechtigungen Umtausch einer Genehmigung für den Güterfernverkehr, einer Erlaubnis für den Umzugs- oder den allgemeinen Güternahverkehr, einer Berechtigungs- oder einer Berufszugangsbescheinigung oder einer Ausfertigung einer Erlaubnis, einer Berechtigungs- oder einer Berufszugangsbescheinigung 15 ­ 50 15 ­ 140 8 9 Für unter den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführte Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 8 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 8 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 8, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet bis zu 75 % der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung bis zu 75 % der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr bis zu 75 % der Gebühr nach Nummer 11 bis zu 10 % des streitigen Betrages". 10 11 12 13 Artikel 18 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBI. I S. 3114), geändert durch Artikel 250 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden." 2. In § 12 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro; sie darf im Einzelfall 25 000 Euro nicht übersteigen." Artikel 19 Änderung des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes In § 12 Abs. 2 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Angabe ,,eintausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" und die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes In § 50 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe ,,zehntausend DM" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. 3768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 Artikel 21 Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450) wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 1 Abs. 4 der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (Gebührenverzeichnis) erhält folgende Fassung: ,,Anlage (zu § 1 Abs. 4) Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Tatbestände Gebührenverzeichnis Rechtsgrundlage Gebühr 1 Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG Bei Baukosten bis zu 500 000 Euro 0,7 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 511 Euro bei Baukosten von 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro bei Baukosten über 25 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro bei Baukosten über 50 Mio. Euro 2 Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfeststellung § 18 WaStrG 3 579 Euro zuzüglich 0,6 v.H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten 6 647 Euro zuzüglich 0,5 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 14 316 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 24 542 Euro zuzüglich 0,3 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 85 897 Euro zuzüglich 0,2 v.H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 137 026 Euro zuzüglich 0,1 v.H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1 3 § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG Bei Baukosten bis zu 500 000 Euro bei Baukosten von 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro bei Baukosten über 25 Mio. Euro 0,6 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 266 Euro 3 068 Euro zuzüglich 0,5 v.H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten 5 624 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 11 760 Euro zuzüglich 0,3 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Kosten 19 429 Euro zuzüglich 0,2 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 60 332 Euro zuzüglich 0,1 v.H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3769 Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Tatbestände Rechtsgrundlage Gebühr 4 Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Schriftliche strompolizeiliche Verfügung Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen § 14 Abs. 2 Satz 1 WaStrG § 74 Abs. 3 VwVfG 0,1 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 256 Euro 102 bis 511 Euro 5 6 § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG 102 bis 511 Euro 7 8 9 § 77 VwVfG § 28 Abs. 2 Satz 1 WaStrG § 31 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1 51 bis 511 Euro 102 bis 1 534 Euro 10 Bei Baukosten bis zu 500 000 Euro 0,5 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 102 Euro bei Baukosten über 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro bei Baukosten über 5 Mio. Euro 11 Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren, Festsetzungsbescheid über die Entschädigung Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach Nr. 9, 10 und 13 (z. B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen) § 31 Abs. 5 Satz 1 WaStrG 2 556 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten 4 602 Euro zuzüglich 0,3 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 9 203 Euro zuzüglich 0,2 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 14 316 Euro zuzüglich 0,1 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10 12 § 32 Abs. 2 WaStrG § 32 Abs. 3 WaStrG § 34 Abs. 2 Satz 2 WaStrG § 37 Abs. 1 Satz 3 WaStrG § 37 Abs. 2 Satz 1 WaStrG § 31 WaStrG § 34 WaStrG bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10 13 102 bis 1 023 Euro 14 102 bis 1 023 Euro 15 51 bis 383 Euro 3770 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 Gebührenpflichtige Tatbestände Rechtsgrundlage Gebühr 16 Ausnahmegenehmigung zum Befahren der als Promenadenweg ausgebauten Berme § 3 der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsanlagenverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Betriebsanlagenverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen § 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord § 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord § 12 der Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord § 9 der Hafenordnung Borkum 51 Euro 17 Schriftliche Einzelgenehmigung 26 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 5 Euro festgesetzt werden 18 Allgemeine Genehmigung 26 bis 77 Euro 19 Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen 77 bis 767 Euro 20 Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 19 21 Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und KielHoltenau Erteilung einer schriftlich erteilten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum Versagung einer schriftlich erteilten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, soweit nicht speziell geregelt Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen ­ auch Dritter ­ gegen gebührenpflichtige Amtshandlungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung 26 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 5 Euro festgesetzt werden 22 26 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 5 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge 26 bis 256 Euro bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 22 23 § 9 der Hafenordnung Borkum 24 § 1 Abs. 2 WaStrGKostV bis zu 75 v.H. der Gebühr, die für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre 25 § 1 Abs. 3 WaStrGKostV 26 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 Artikel 22 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes In § 7 Abs. 4 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBI. I S. 2026), werden die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" und die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 3771 S. 1213), das zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 2. In § 58 Abs. 2 werden die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro", die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" und die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 23 Änderung des Seeaufgabengesetzes In § 15 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBI. I S. 2986), das durch Artikel 273 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" und die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 24 Änderung des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBI. I S. 778, 785), das durch Artikel 277 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 28 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), geändert durch Artikel 461 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: In Anlage 3 Nr. 2 Abschnitt B Abs. 6 Buchstabe b wird die Angabe ,,750 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,375 Millionen Euro" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Flaggenrechtsgesetzes In § 16 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 281 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 29 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2, 10, 15, 17, 21 und 28 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 26 Änderung des Seelotsgesetzes In § 47 Abs. 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. I Artikel 30 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 3772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 15. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann