Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 71 vom 21.12.2001  - Seite 3781 bis 3782 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Änderungsverordnung Schifffahrtsordnung Emsmündung - ÄndVEmsSch)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3781 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Änderungsverordnung Schifffahrtsordnung Emsmündung ­ ÄndVEmsSch) Vom 13. Dezember 2001 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 1991 (BGBl. I S. 880), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden nach der Angabe ,,BGBl. 1987 II S. 141, 144" die Wörter ,,geändert durch das deutschniederländische Abkommen vom 5. April 2001 ­ BGBl. 2001 II S. 1050" eingefügt. 2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Binnenschiffe Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist sowie Binnenfahrzeuge unter ausländischer Flagge,". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett entsprechend." b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, darf weder ein Fahrzeug führen noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbständig bestimmen. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett entsprechend." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Kennung" die Bezeichnungen ,,Blz., Ubr. (2) oder Ubr. (3)" durch die Bezeichnungen ,,Fl/Blz., Oc (2)/Ubr. (2) oder Oc (3)/Ubr. (3)" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: ,,(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau ­ Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit ­ gleichermaßen dauerhaft erreicht wird." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Schallsignalanlagen (1) Ergänzend zu Artikel 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über Schallsignalanlagen der §§ 1 und 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I Nummer 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), und § 1 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Abschnitt D Nummer 10 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), in der jeweils geltenden Fassung nicht gelten, zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Verwendung auf Seeschifffahrtsstraßen zugelassen ist. Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung gilt entsprechend. Die Zulassung durch eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wird anerkannt, soweit durch sie die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Regeln nachgewiesen wird. (2) Für Schallsignalanlagen auf Binnenschiffen, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 1 oder 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung nicht überschreiten, gilt § 37 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung. (3) Für die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Abs. 4." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Grenze der Seefahrt" durch die Wörter ,,seewärtigen Grenze der Zone 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ergänzend zu Artikel 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge im Sinne 3782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 des § 6 Abs. 1 Satz 1 zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Internationalen Regeln nur solche Positionslaternen verwenden, deren Baumuster unter den in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zugelassen ist." c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Positionslaternen verwendet, die nicht zugelassen sind, entgegen Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder entgegen Absatz 3 Satz 1 eine nicht elektrisch betriebene Positionslaterne verwendet,". 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. entgegen Artikel 14a Sicherheitszonen befährt,". bb) In Nummer 7 werden nach der Angabe ,,des Artikels 16" die Angabe ,,Abs. 1" und nach der Angabe ,,des Artikels 17" die Angabe ,,1 bis" gestrichen. cc) In Nummer 10 werden die Wörter ,,den Wasserski" durch die Wörter ,,das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Wasserskiläufer" die Wörter ,,oder Wassermotorradfahrer" eingefügt und die Wörter ,,den Wasserski" durch die Wörter ,,das Wasserskilaufen oder Wassermotorradfahren" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 oder 6" durch die Angabe ,,Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 oder 7" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Nummer 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Nummer 10 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. c) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Grenze der Seefahrt" durch die Wörter ,,seewärtigen Grenze der Zone 1" ersetzt. d) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Grenze der Seefahrt" durch die Wörter ,,seewärtigen Grenze der Zone 1" ersetzt. e) Folgender neuer Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Für die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Abs. 4." 7. In § 9 Abs. 3 wird die Angabe ,,Artikeln 12 bis 14" durch die Angabe ,,Artikeln 12 und 13" ersetzt. 8. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Deutsche Hydrographische Institut" durch die Wörter ,,Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt. 9. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt oder entgegen Absatz 3 ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist, oder entgegen Absatz 4 ein Fahrzeug führt oder dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbständig bestimmt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt,". b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Schallsignalanlagen verwendet, die nicht zugelassen sind oder entgegen Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,". Berlin, den 13. Dezember 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig