Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 72 vom 22.12.2001  - Seite 3794 bis 3821 - Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)

611-1-31610-1-13611-1611-1-1611-2611-4-4610-6-12610-6-13-2611-5610-1-3610-1-4610-1-5350-1600-1610-6-10610-7610-10611-8-2-2611-9-10611-10-14611-10-14-1611-10-10610-1-9610-1-3/2611-14611-14-1611-14-4707-6-1-6611-15611-182330-9800-9402-27105-204120-47612-1611-1-30611-1611-1-1611-2611-4-4610-6-12611-5610-1-3
3794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 ­ StÄndG 2001) Vom 20. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung der Abgabenordnung Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes Änderung der Finanzgerichtsordnung Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Änderung des Bewertungsgesetzes Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer Änderung des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz Änderung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Änderung des Wohngeldgesetzes Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten 36 37 38 39 Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder, Haushaltsfreibetrag". b) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst: ,,§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen". c) Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VII eingefügt: ,,VII. Steuerabzug bei Bauleistungen § 48 Steuerabzug § 48a Verfahren § 48b Freistellungsbescheinigung § 48c Anrechnung § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen". d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995". e) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst: ,,§ 73 (weggefallen)". 2. In § 1a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 7 und § 33c" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 28 werden die Wörter ,,die Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 gesetzes" durch die Wörter ,,die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten" ersetzt. b) Am Ende der Nummer 58 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen;". c) Nummer 64 wird wie folgt gefasst: ,,64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde. Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt;". 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Sätze 2 bis 5" durch die Angabe ,,Sätze 2 bis 4" ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. cc) Am Ende des neuen Satzes 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen." dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe ,,Sätze 1 bis 6" durch die Angabe ,,Sätze 1 bis 5" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,obersten Finanzbehörden der Länder" die Wörter ,,aufgerundet auf volle Euro" eingefügt. 5. § 5 Abs. 4b Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3795 ,,Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden." 6. § 5a Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden." 7. In § 6a Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Folgendes angefügt: ,,die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten." 8. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,höchstens jedoch 10 000 Deutsche Mark" die Wörter ,,im Kalenderjahr" eingefügt. b) Am Ende des Satzes 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird." 9. § 9b Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 10. In § 12 Satz 1 wird nach der Zahl ,,9" die Angabe ,, , § 10a" eingefügt. 11. In § 13a Abs. 3 Satz 1 wird am Ende der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 2 ergeben." 12. § 19a wird wie folgt gefasst: ,,§ 19a Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 2) ist und insgesamt 154 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. (2) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes überlassen, die am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung an einer deutschen 3796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 sorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4, soweit die Leistungen auf Altersvorsorgebeiträgen im Sinne des § 82, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden, auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI oder auf steuerfreien Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 66 beruhen." b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und des § 95 gilt als Leistung im Sinne des Satzes 1 das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Eigenbeiträge und der Beträge der steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI." c) In Satz 7 werden die Wörter ,, , der Pensionsfonds oder die Pensionskasse" gestrichen. 15. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird am Ende das Komma durch folgende Wörter ersetzt: ,,sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen,". b) Buchstabe g wird wie folgt gefasst: ,,g) nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,". 16. In § 33a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,soweit" durch das Wort ,,wenn" ersetzt. 17. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,auf Antrag" gestrichen. 18. In § 36 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Freibetrag" durch das Wort ,,Kinderfreibetrag" ersetzt. 19. In § 37 Abs. 3 Satz 10 und 11 wird jeweils die Zahl ,,7" durch die Zahl ,,8" ersetzt. 20. § 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7," gestrichen. bb) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter ,,volle Deutsche Mark" durch die Wörter ,,volle Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9" und die Wörter ,,nach § 33a maßgebend" durch die Wörter ,,nach den §§ 33a und 33b Abs. 6 maßgebend" ersetzt. 21. In § 39b Abs. 2 Satz 11 wird das Wort ,,Pfennigs" durch das Wort ,,Cents" ersetzt. 22. § 39d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 50 Abs. 1 Satz 6" durch das Zitat ,,§ 50 Abs. 1 Satz 5" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 5 wird das Zitat ,,§ 41b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2" durch das Zitat ,,§ 41b Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2" ersetzt. Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung vergangen sind. Liegt am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung eine Notierung nicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die im Inland zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind. Sind am Tag der Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung vergangen, so tritt an die Stelle des Tages der Beschlussfassung über die Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung. Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Überlassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, i, k und l des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h des Fünften Vermögensbildungsgesetzes sind mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist oder war." 13. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag; bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist der Unterschied in dieser Währung zu ermitteln." b) In Satz 4 werden die Wörter ,,durch den zweiten oder jeden weiteren Erwerber" gestrichen. 14. § 22 Nr. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), auch wenn sie von inländischen Sondervermögen oder ausländischen Investmentgesellschaften erbracht werden, sowie aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen mit Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatzver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 23. In § 41 Abs. 1 Satz 5 und in § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils die Wörter ,, , die Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz sowie die Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter ,,sowie die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge" ersetzt. 24. In § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 werden die Wörter ,, , Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz oder Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter ,,oder nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge" ersetzt. 25. In § 42d Abs. 2 wird das Komma am Ende der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 aufgehoben. 26. Dem § 43a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist der Unterschied im Sinne des Satzes 2 in der ausländischen Währung zu ermitteln." 27. In § 45b Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter ,,zurückzuzahlende Vergütung" durch die Wörter ,,zurückzuzahlenden Beträge" ersetzt. 28. § 45d Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat dem Bundesamt für Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:". b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,jeweils gesondert" gestrichen. 29. In § 48 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet." 30. Nach § 48b Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Das Bundesamt für Finanzen erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Freistellungsbescheinigungen. Mit dem Antrag auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Abs. 3 beim Bundesamt für Finanzen gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird." 31. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 3797 ,,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, b) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss, c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden." b) In Nummer 5 Buchstabe a wird der letzte Halbsatz wie folgt gefasst: ,,dies gilt außer in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht in den Fällen des § 37n, des § 38b Abs. 1 bis 4 sowie der §§ 43a, 43c, 44 Satz 1 bis 3, des § 50a und des § 50c in Verbindung mit § 38b Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften;". 32. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,, , einer Beteiligung (§ 17)" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6" durch die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 1 Satz 6 ist nicht anzuwenden." 33. § 50a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16. Abzüge, z. B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen. Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt er bei Einnahmen 1. bis 250 Euro 0 vom Hundert; 2. über 250 Euro bis 500 Euro 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen; 3. über 500 Euro bis 1 000 Euro 15 vom Hundert der gesamten Einnahmen; 4. über 1 000 Euro 25 vom Hundert der gesamten Einnahmen." 3798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen. Die Freistellung kann von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. Sie kann in den Fällen des § 50a Abs. 4 von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen werden, soweit die Vergütungen an andere beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet werden. Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen eingeht; sie darf höchstens drei Jahre betragen. Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt. (3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet. (4) Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen. (5) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundesamt für Finanzen in den Fällen des § 50a Abs. 4 Nr. 2 und 3 den Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen (Kontrollmeldeverfahren). Die Ermächtigung kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Einer Bestätigung nach Absatz 4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. Inhalt der Auflage kann die Angabe des Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein. Mit dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. Die Ermächtigung ist als Beleg aufzubewahren. Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt. (6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne nähere Ermittlungen feststellen lässt. b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat." 34. § 50d wird wie folgt gefasst: ,,§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen (1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, nach § 43b oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a ungeachtet des § 43b und des Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für Finanzen zu stellen. Der zu erstattende Betrag wird nach Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt. Hat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne des § 50a nach § 50a Abs. 5 Steuern für Rechnung beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. Das Bundesamt für Finanzen kann zulassen, dass Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind. Die Frist nach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer. Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt § 45 entsprechend. Der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen. (2) In den Fällen des § 43b und des § 50a Abs. 4 kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe des § 43b oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines vom ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags unter Vorbehalt des Widerrufs bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren); dies gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 (7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden." 35. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 11 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt. Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Falle der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Falle der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen." b) In Absatz 21a werden nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2" die Wörter ,,in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)" eingefügt. c) Dem Absatz 31 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen." d) Dem Absatz 34a wird folgender Satz angefügt: ,,§ 17 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden." e) Nach Absatz 37a wird folgender Absatz 37b eingefügt: ,,(37b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind." f) Der bisherige Absatz 37b wird Absatz 37c. g) Absatz 44 wird wie folgt gefasst: ,,(44) § 32c in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden." h) Absatz 49a wird aufgehoben. i) Absatz 50a wird wie folgt gefasst: ,,(50a) § 35 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden." j) Absatz 51 wird aufgehoben. k) Absatz 53 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45d Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für Mitteilungen auf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes auf 3799 Kapitalerträge anzuwenden, die den Gläubigern nach dem 31. Dezember 2001 zufließen." l) Absatz 55 wird wie folgt gefasst: ,,(55) § 43a Abs. 2 Satz 7 ist erstmals auf Erträge aus Wertpapieren und Kapitalforderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erworben worden sind." m) Dem Absatz 57a wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) gelten bei Kapitalerträgen, die nach dem 31. Dezember 2000 zufließen, die Sätze 1 und 2 entsprechend." n) Nach Absatz 58 wird folgender Absatz 58a eingefügt: ,,(58a) § 50a Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen. Für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2002 zufließen, sind § 50a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuerabzug 20 vom Hundert der Einnahmen beträgt." o) Nach dem neuen Absatz 58a wird folgender Absatz 58b eingefügt: ,,(58b) § 50a Abs. 7 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 22. Dezember 2001 angeordnet worden ist." p) In Absatz 59a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden; für Anträge auf die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen, die bis zum 31. Dezember 2001 gestellt worden sind, ist § 50d Abs. 2 Satz 4 nicht anzuwenden." q) Nach Absatz 59c wird folgender Absatz 59d eingefügt: ,,(59d) § 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 59 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist nicht anzuwenden. § 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 8 Nr. 5 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist in folgender Fassung anzuwenden: ,,(8) § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vorgenommen werden." " 36. In § 79 Satz 1 werden nach dem Wort ,,begünstigte" die Wörter ,,unbeschränkt steuerpflichtige" eingefügt. 37. In § 80 werden nach dem Wort ,,Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz" die Wörter ,,sowie die in § 82 Abs. 2 genannten Versorgungseinrichtungen" eingefügt. 3800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 das geförderte Altersvorsorgevermögen zu Gunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird." 41. In § 94 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Altersvorsorgevermögens" durch die Wörter ,,geförderten Altersvorsorgevermögens" ersetzt. 42. In § 95 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort ,,Altersvorsorgevermögen" durch die Wörter ,,geförderte Altersvorsorgevermögen" ersetzt. 43. § 99 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 22 Nr. 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind." Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 322 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 73e Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Steuer nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug angeordnet hat." 2. § 84 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst: ,,(3b) § 56 ist anzuwenden 1. in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) für den Veranlagungszeitraum 2002; 2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 14 925 Euro, b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 7 462 Euro beträgt; 3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 15 401 Euro, b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 7 700 Euro beträgt." 38. § 82 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen 1. Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz gewährt wird, 2. Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gewährt wird, 3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, oder 4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2." 39. § 90 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden. Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit. Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit." 40. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Wird Altersvorsorgevermögen" durch die Wörter ,,Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen" und die Wörter ,,ausgezahlte Altersvorsorgevermögen" durch die Wörter ,,ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Altersvorsorgevermögen" durch die Wörter ,,gefördertes Altersvorsorgevermögen" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,zur Altersvorsorge angesammelte Kapital" durch die Wörter ,,geförderte Altersvorsorgevermögen" ersetzt. dd) In Satz 6 werden die Wörter ,,angesparte Altersvorsorgevermögen" durch die Wörter ,,geförderte Altersvorsorgevermögen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt keine schädliche Verwendung dar. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zweite Alternative und § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, wenn eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des AltersvorsorgeverträgeZertifizierungsgesetzes gewährleistet wird. In den übrigen Fällen der Abfindung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 b) Absatz 3e wird wie folgt gefasst: ,,(3e) § 70 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." c) Nach Absatz 3e wird folgender neuer Absatz 3f eingefügt: ,,(3f) § 73e Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 26. Oktober 2000 angeordnet worden ist." d) Der bisherige Absatz 3e wird Absatz 3g. Artikel 3 Änderung der LohnsteuerDurchführungsverordnung Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes und der Trinkgelder, wenn anzunehmen ist, dass die Trinkgelder 1 224 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen." 2. Die §§ 5, 6 und 7 werden aufgehoben. 3. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Anwendungszeitraum (1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) sind hinsichtlich der Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden und im Übrigen erstmals auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen. (2) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Januar 2002. Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt." Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Hessische Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung" durch die Wörter ,,InvestitionsBank Hessen AG" und die Wörter ,,HanseatiArtikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 3801 sche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung Bremen" durch die Wörter ,,Bremer Aufbau-Bank GmbH" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht 1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, 2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1." 2. In § 8 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter ,,verbleibenden Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 3. § 34 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 und für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2a wird gestrichen. 2. § 3 Abs. 2a wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 6 912 Deutsche Mark und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 3 456 Deutsche Mark für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. Bei der Anwendung des § 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend." In § 4 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3, § 15 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Verlustabzug" durch das Wort ,,Verlustvortrag" ersetzt. 3802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes e) Nach § 31 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs f) Nach § 67 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Sportliche Veranstaltungen g) Nach § 88 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Sammlung von geschützten Daten h) Nach § 93 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Allgemeine Mitteilungspflichten i) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst: ,,Absehen von Steuerfestsetzung ,,Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen ,,Berichtigung von materiellen Fehlern l) Die Angabe zu § 181 wird wie folgt gefasst: ,,Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht § 181". m) Nach § 224 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt § 224a". § 156". j) Nach § 175 wird folgende Angabe eingefügt: § 175a". § 177". § 93a". § 88a". § 67a". Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Hessische Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung" durch die Wörter ,,InvestitionsBank Hessen AG" und die Wörter ,,Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung Bremen" durch die Wörter ,,Bremer Aufbau-Bank GmbH" ersetzt. b) In Nummer 24 werden nach den Wörtern ,,Mittelständische Beteiligungsgesellschaft SachsenAnhalt mbH," die Wörter ,,Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH," eingefügt. 2. § 9 Nr. 5 Satz 8 wird gestrichen. 3. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Steuermessbetrag beträgt beim Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 0,8 vom Hundert der auf volle 1 000 Euro nach unten abgerundeten Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen." 4. Nach § 36 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000 und für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. (1b) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeitraum 1996 anzuwenden." Artikel 8 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,Behörden, Finanzbehörden b) Nach § 20 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern d) Nach § 30 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Schutz von Bankkunden § 30a". § 23". § 20a". § 6". § 31a". k) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefasst: n) Nach § 233 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen § 233a". o) Die Angabe zu § 343 wird wie folgt gefasst: ,,(weggefallen) § 343". p) Die Angaben zum Siebenten Teil werden wie folgt gefasst: ,,Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Erster Abschnitt Zulässigkeit Statthaftigkeit des Einspruchs Ausschluss des Einspruchs (aufgehoben) Beschwer Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers Einspruchsverzicht Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften Einspruchsfrist Rechtsbehelfsbelehrung Einlegung des Einspruchs § 355 § 356 § 357 § 347 § 348 § 349 § 350 § 351 § 352 § 353 § 354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen § 358 Beteiligte Hinzuziehung zum Verfahren Aussetzung der Vollziehung Rücknahme des Einspruchs Aussetzung und Ruhen des Verfahrens Mitteilung der Besteuerungsunterlagen Erörterung des Sach- und Rechtsstands Fristsetzung Anwendung von Verfahrensvorschriften Entscheidung über den Einspruch (aufgehoben) q) Die Angabe zu § 382 wird wie folgt gefasst: ,,Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben r) Die Angabe zu § 414 wird wie folgt gefasst: ,,(gegenstandslos) § 414". s) Nach der Angabe zu § 415 wird folgende Angabe angefügt: ,,Anlage zu § 339 Abs. 4". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften sinngemäß anwendbar." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 4 und 5. d) Im neuen Absatz 4 werden nach der Angabe ,,(§ 178, §§ 337 bis 345)" die Wörter ,,sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes" angefügt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das gilt nicht für Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes. Diese Zinsen und die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu." 4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: § 382". § 359 § 360 § 361 § 362 § 363 § 364 § 364a § 364b § 365 § 367". § 368". 3803 1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden, 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, 4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden, 6. Familienkassen und 7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes." 5. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen." 6. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat." 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern". b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Zölle" durch die Wörter ,,Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes" ersetzt. 8. In § 30 Abs. 6 Satz 4, § 152 Abs. 5 Satz 3, § 156 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 2 Satz 2, § 178 Abs. 4 Satz 1, § 180 Abs. 2 Satz 4 und § 223 wird jeweils das Wort ,,Zölle" durch die Wörter ,,Einfuhr- und Ausfuhrabgaben" ersetzt. 9. § 42 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist." 10. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,zollpflichtige" durch die Wörter ,,einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige" ersetzt. Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung § 366 3804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 20. § 215 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind,". b) Nummer 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,zoll- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren" durch die Wörter ,,einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,oder die zollpflichtigen Waren einer Zollbehandlung zugeführt werden" durch die Wörter ,,oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten" ersetzt. 11. § 126 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden." 12. In § 150 Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind." 13. § 169 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Festsetzungsfrist beträgt: 1. ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen, 2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind." 14. § 170 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Stromsteuer." 15. § 172 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Zölle oder" gestrichen. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Steuern" die Wörter ,,als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes oder Verbrauchsteuern" eingefügt. 16. In § 209 Abs. 2 werden die Wörter ,,Zoll- oder" und ,,Zoll oder" gestrichen. 17. In § 211 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zoll- oder " gestrichen. 18. In § 212 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter ,,Zoll oder" gestrichen. 19. § 214 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht für die Vertretung in Einfuhrabgabensachen im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 des Zollkodexes und § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 des Zollkodexes." c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 3 und 4. d) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe ,,1 bis 3" durch die Angabe ,,1 und 2" ersetzt. 21. § 244 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen vom 6. Dezember 1961 (BGBl. II 1965 S. 948) und dem TIR -Übereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl. II 1979 S. 445) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen." b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitstiteln nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet die Oberfinanzdirektion Nürnberg." 22. § 353 wird wie folgt gefasst: ,,§ 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen." 23. In § 370 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort ,,Eingangsabgaben" durch die Wörter ,,Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben" ersetzt. 24. In § 373 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils das Wort ,,Eingangsabgaben" durch die Wörter ,,Einfuhroder Ausfuhrabgaben" ersetzt. 25. § 374 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Zoll" durch die Wörter ,,Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Eingangsabgaben" durch die Wörter ,,Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben" ersetzt. 26. In § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Zoll" durch die Wörter ,,Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes" ersetzt. 27. In § 379 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Eingangsabgaben" durch die Wörter ,,Einfuhr- und Ausfuhrabgaben" ersetzt. 28. § 382 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Vorschriften der Zollgesetze, der dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder der" durch die Wörter ,,Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den" und die Wörter ,,soweit die Zollgesetze" durch die Wörter ,,soweit die Zollvorschriften" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Zollgesetze" durch das Wort ,,Zollvorschriften" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung In Artikel 97a des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850 ) geändert worden ist, wird nach § 4 folgender § 5 angefügt: ,,§ 5 Gebührenermäßigung Bei Anwendung der §§ 339, 340 und 341 der Abgabenordnung in der Fassung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) gilt § 20 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) entsprechend." Artikel 10 Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes Das EG-Beitreibungsgesetz vom 10. August 1979 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Geldforderungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind und betreffen: 1. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind, 3. § 4 wird wie folgt geändert: 3805 2. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor, 3. Einfuhrabgaben, 4. Ausfuhrabgaben, 5. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke und Mineralöle, 6. Umsatzsteuern, 7. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, 8. Steuern auf Versicherungsprämien, 9. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten, die im Zusammenhang mit den vorbezeichneten Forderungen stehen, ausgenommen jedoch Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,§ 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2 genannten Behörde." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustellung und um Vollstreckung werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundesamt für Finanzen sowie in den Fällen des § 5a Abs. 1 Nr. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Zollkriminalamt auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz geprüft. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie der Kommission vom 4. November 1977 (77/794/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977) entspricht." c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die Steuern auf Versicherungsprämien oder die Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangsabgaben geschuldet werden) betreffen, sind die Finanzämter." a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeleitet werden, wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel angefochten ist und die ersuchende Behörde dennoch um Vollstreckungsmaßnahmen ersucht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend." 3806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 ,,18. die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes. Das Bundesamt für Finanzen bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit diese zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist, im Wege der Organleihe. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt; ,,19. die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden übermittelten Angaben über erteilte Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes und die Erteilung von Auskünften im Wege einer elektronischen Abfrage an den Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über die übermittelten Freistellungsbescheinigungen." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) veranlassten Auszahlungen von Altersvorsorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes) werden jeweils von den Ländern und Gemeinden, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen Wohnsitz hat, nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften mitgetragen. Die zentrale Stelle stellt nach Ablauf des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den zu gewährenden Leistungen fest. Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern bis zum 15. des zweiten, dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu erstatten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen." Artikel 13 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Anteile" die Wörter ,,am Gesellschaftsvermögen" eingefügt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen." b) Absatz 7 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn a) die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland hervorzurufen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung die Voraussetzungen für die Einstellung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen; b) im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der Vollstreckungstitel seit mehr als fünf Jahren besteht oder, soweit er angefochten war, seit mehr als fünf Jahren unanfechtbar ist." 4. In § 5 werden die Wörter ,,Deutscher Mark" und ,,Deutsche Mark" jeweils durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 5. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Absatz 2 auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde darum ausdrücklich ersucht. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet, welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind. § 258 der Abgabenordnung bleibt unberührt." Artikel 11 Änderung der Finanzgerichtsordnung Dem § 102 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen." Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. als Oberbehörden: die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen, das Zollkriminalamt, das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel;". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 17 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 18 und 19 angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins." 3. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert." 4. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter ,,oder in den Fällen des § 5 Abs. 3" gestrichen. 5. In § 17 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) In die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 und 3 sind nicht die Werte im Sinne des § 138 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn die Steuer nach § 8 Abs. 2 zu bemessen ist." 6. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst: ,,3a. unmittelbare und mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren zum Übergang von 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter geführt haben, wenn zum Vermögen der Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört (§ 1 Abs. 2a);". bbb) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. Entscheidungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Anzeigepflicht besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,übrigen" gestrichen. b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1." 7. In § 23 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 3. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 3807 31. Dezember 2001 verwirklicht werden. § 1 Abs. 7 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2001 verwirklicht werden." Artikel 14 Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3435), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: ,,§ 49 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst: ,,§ 98 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst: ,,§ 136 (weggefallen)". 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,1 bis 3" durch die Angabe ,,1 und 3" ersetzt. ,,(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, für die Feststellung von Grundbesitzwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können; mitzuteilen sind auch diejenigen Umstände, die für die Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können, sofern die Finanzbehörden dies anordnen. Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zuständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind." 4. In § 32 Satz 1 wird die Angabe ,,109a" durch die Angabe ,,109" ersetzt. 5. § 41 Abs. 2a wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 vom Hundert zu vermindern." 6. § 49 wird aufgehoben. 7. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 oder" gestrichen. c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absätze 1" durch die Angabe ,,Absätze 1a" ersetzt. 3808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 jeweiligen Gesellschafter vorab mit dem Wert zuzurechnen, mit dem sie im Wert des Betriebsvermögens enthalten sind." bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Die Kapitalkonten aus der Steuerbilanz der Gesellschaft mit Ausnahme der Kapitalkonten aus den Sonderbilanzen sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen." cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Angabe ,,Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2" durch die Angabe ,,Nummern 1 und 2" ersetzt. c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: ,,§ 121 Nr. 3". 15. § 98 wird aufgehoben. 8. § 51a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und in Nr. 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe ,,Abs. 1 oder" gestrichen. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Abs. 1 oder" gestrichen. 9. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz". 10. In § 79 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. 11. In § 81 Satz 1 werden die Wörter ,,mit Ausnahme der in § 79 Abs. 3 und 4 bezeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile" gestrichen. 12. § 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstücks und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen." b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 30 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 30" ersetzt. 13. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: ,,§ 99 bleibt unberührt." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 14. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden in dem Klammerzusatz die Wörter ,,, bergrechtliche Gewerkschaften" gestrichen. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor." b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Wirtschaftsgüter und Schulden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 2 sind dem 16. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter ,,bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens" durch die Wörter ,,bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer" ersetzt. 17. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,und soweit" eingefügt und Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und". b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,vom 19. Dezember 1974, BGBl. I S. 3610, zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2911" durch die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 18. In § 121 Nr. 4 werden die Wörter ,,vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049)" durch die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 19. In § 123 wird die Angabe ,,und § 113a" gestrichen. 20. § 125 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 1" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. 21. In § 126 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 1" ersetzt. 22. In § 128 wird die Angabe ,,§ 30 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 30" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 23. § 136 wird aufgehoben. 24. In § 139 wird die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" ersetzt. 25. § 142 wird wie folgt gefasst: ,,§ 142 Betriebswert (1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags. (2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten: 1. landwirtschaftliche Nutzung: a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel: Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl; b) Nutzungsteil Hopfen c) Nutzungsteil Spargel 2. forstwirtschaftliche Nutzung: a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren 0,26 Euro je Ar; b) Baumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald 7,50 Euro je Ar; c) Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren d) Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre e) Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre f) Eiche über 140 Jahre 3. weinbauliche Nutzung: a) Traubenerzeugung und Fassweinausbau: aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg 36 Euro je Ar; bb) in den übrigen Weinbaugebieten 18 Euro je Ar; 15 Euro je Ar; 20 Euro je Ar; 57 Euro je Ar; 76 Euro je Ar; 4. gärtnerische Nutzung: b) Flaschenweinausbau: 3809 aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg 82 Euro je Ar; bb) in den übrigen Weinbaugebieten 36 Euro je Ar; a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: aa) Gemüsebau: ­ Freilandflächen 56 Euro je Ar; ­ Flächen unter Glas und Kunststoffen 511 Euro je Ar; bb) Blumen- und Zierpflanzenbau: ­ Freilandflächen 184 Euro je Ar; ­ beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 1 841 Euro je Ar; ­ nichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen b) Nutzungsteil Obstbau c) Nutzungsteil Baumschulen: ­ Freilandflächen ­ Flächen unter Glas und Kunststoffen 164 Euro je Ar; 1 329 Euro je Ar; 920 Euro je Ar; 20 Euro je Ar; 5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung: a) Nutzungsteil Wanderschäferei b) Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur 6. Geringstland: Der Ertragswert für Geringstland beträgt 0,26 Euro je Ar. 10 Euro je Mutterschaf; 133 Euro je Ar; (3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. (4) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro beträgt. Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen. In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit der Betriebswert des Eigentümers des Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt." 5 Euro je Ar; 10 Euro je Ar; 3810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. In § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" durch die Wörter ,,durch Schenkung unter Lebenden" ersetzt. 2. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Fassung des Gesetzes findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 22. Dezember 2001 entstanden ist oder entsteht." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) findet auch auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 entstanden ist, wenn die Steuerfestsetzung am 23. Dezember 2001 noch nicht bestandskräftig ist." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 26. § 152 wird wie folgt gefasst: ,,§ 152 Anwendung des Gesetzes (1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 2002 anzuwenden. (2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort." Artikel 15 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nr. 11 Satz 3 werden die Wörter ,,nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999" durch die Wörter ,,nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999" ersetzt. 2. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patentanwaltskammer örtlich und überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patentanwaltskammer zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 53 Satz 2 gilt insoweit nicht." c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer sowie den in § 3 Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen eine Bürogemeinschaft bilden." Artikel 16 Änderung des Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetzes Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Artikel 17 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes In § 1a Abs. 4 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,für den Bereich der Umsatzsteuer" die Wörter ,,und der direkten Steuern" eingefügt. Artikel 18 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Entstehung der Steuer". b) Nach der Angabe ,,§ 13 Entstehung der Steuer" werden die Angaben ,,§ 13a Steuerschuldner" und ,,§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner" eingefügt. c) Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,VI. Sonderregelungen". d) Nach der Angabe ,,§ 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte" wird die Angabe ,,§ 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold" eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,". b) In Nummer 22 Buchstabe a wird das Wort ,,Unkosten" durch das Wort ,,Kosten" ersetzt. 3. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig." 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Entstehung der Steuer". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: ,,§ 13a Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14 Abs. 2 der Unternehmer; 2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; 3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; 4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung; 5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer. (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2. § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner (1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats: 1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers; 2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens; 3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3811 Rechts ist. Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung besteht, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterlegen hat oder die mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist. (4) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist. (5) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 2 ist." ,,Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, auf deren Verlangen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die folgende Angaben enthalten müssen: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers, 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, 4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung, 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) und 6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung." bb) Satz 2 wird aufgehoben. 3812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,gelten die Sätze 1 und 2" durch die Wörter ,,gilt Satz 1" ersetzt. dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe ,,Satzes 2" durch die Angabe ,,Satzes 1" ersetzt. c) In Absatz 5 Nr. 2 wird nach dem Wort ,,kann" ein Komma eingefügt. 9. § 15a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung." c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,den Absätzen 4 und 5" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. 10. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, haben 1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und 2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen; dies gilt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß." 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Abs. 2 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a)." b) Absatz 8 wird aufgehoben. 12. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht für die nach § 13b Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer." b) Satz 5 wird aufgehoben. 13. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13b Abs. 2 und des § 14 Abs. 3 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind." b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes versehene elektronische Abrechnung." c) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 1" ersetzt. 7. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a)." bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. In den Rechnungen ist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung. (5) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch: 1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a); 2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer; 3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den Leistungsempfänger." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist." b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt: ,,(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Abs. 2 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 b) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. in den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 beim Leistungsempfänger die Angaben entsprechend den Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die Angaben nach den Nummern 1 und 2 gesondert aufzuzeichnen." 14. In § 22a Abs. 2 wird das Wort ,,den" gestrichen. 15. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für die Lieferungen der in der Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 Satz 4, soweit in der Anlage nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf sechzehn vom Hundert,". 16. § 25a Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 2 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen." 17. In § 26a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 14a Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 14a Abs. 5 Satz 1" ersetzt. 18. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt worden ist. Soweit auf das Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer." 19. In § 28 Abs. 4 wird der Einleitungsteil wie folgt gefasst: ,,§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2004 in folgender Fassung:". 20. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 23 wird das Wort ,,Futter" durch die Wörter ,,verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen" ersetzt. b) In Nummer 41 wird die Zahl ,,3824 60" durch die Zahl ,,2106 90" ersetzt. c) Nummer 44 wird aufgehoben. d) Nummer 49 wird wie folgt geändert: 3813 aa) Die Wörter ,,der Drucke, die für die Werbezwecke eines Unternehmens herausgegeben werden oder die überwiegend Werbezwecken" werden durch die Wörter ,,Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken" ersetzt. bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), aus Positionen 49.01, 97.05 und 97.06". cc) In Buchstabe f werden die Wörter ,,vorphilatelistische Briefe und freigestempelte Briefumschläge" gestrichen. Artikel 19 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 30 Schausteller" werden die Zwischenüberschrift ,,Zu § 13b des Gesetzes" und die Angabe ,,§ 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen" eingefügt. b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst: ,,§ 39a (weggefallen)". c) Die Angabe zu den §§ 51 bis 58 wird wie folgt gefasst: ,,§§ 51 bis 58 (weggefallen)". 2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: ,,§ 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern 3814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Gesetzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben, oder 3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat." 9. In § 62 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 59 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 59" ersetzt. oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur unfrei besorgen, ist der Empfänger der Frachtsendung an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 des Gesetzes, wenn 1. er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, 2. er die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen hat und 3. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung auch die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung zu ersehen ist. Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird." 3. In § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 wird jeweils die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 1" ersetzt. 4. In § 33 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne des § 13b des Gesetzes." 5. § 39a sowie die §§ 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57 und 58 werden aufgehoben. 6. In § 41 wird die Angabe ,,(§ 51 Abs. 3 Satz 1)" durch die Angabe ,,(§ 13b Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)" ersetzt. 7. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als zehn Prozentpunkte geändert, entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerabzugs." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, nicht 6 000 Euro, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben." 8. § 59 wird wie folgt gefasst: ,,§ 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum 1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat, Artikel 20 Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung § 3 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 (1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. (2) Wird ein Gegenstand während seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im Sinne der §§ 1 und 2 genutzt, ist die Erstattung zu versagen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen." Artikel 21 Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung-UStZustV) §1 (1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig: 1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer, 2. das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer, 3. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer, 4. das Finanzamt Rostock I für in der Republik Estland ansässige Unternehmer, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 5. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer, 6. das Finanzamt Kehl für in der Französischen Republik ansässige Unternehmer, 7. das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Unternehmer, 8. das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer, 9. das Finanzamt Hamburg Mitte-Altstadt für in der Republik Irland ansässige Unternehmer, 10. das Finanzamt München II für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer, 11. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer, 12. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer, 13. das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer, 14. das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer, 15. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer, 16. das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord für in der Republik Mazedonien ansässige Unternehmer, 17. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer, 18. das Finanzamt Bremen-Mitte für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer, 19. das Finanzamt München II für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer, 20. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer, 21. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für in der Portugiesischen Republik ansässige Unternehmer, 22. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansässige Unternehmer, 23. das Finanzamt Magdeburg II für in der Russischen Föderation ansässige Unternehmer, 24. das Finanzamt Hamburg Mitte-Altstadt für im Königreich Schweden ansässige Unternehmer, 25. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer, 26. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen Republik ansässige Unternehmer, 27. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für im Königreich Spanien ansässige Unternehmer, 28. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slowenien ansässige Unternehmer, 29. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmer, 30. das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik Türkei ansässige Unternehmer, 31. das Finanzamt Magdeburg II für in der Ukraine ansässige Unternehmer, 32. das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik Ungarn ansässige Unternehmer, Artikel 23 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes 3815 33. das Finanzamt Magdeburg II für in der Republik Weißrussland ansässige Unternehmer, 34. das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmer. (2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord zuständig. (3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) außer Kraft." Artikel 22 Änderung des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) wird aufgehoben. Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,650 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,75 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,40 000 Euro" ersetzt. c) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe ,,320 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,164 Euro" ersetzt. 2. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Steuer für Oddset-Wetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig." 3. § 21 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Steuer für ausländische Lose und Ausweise über Spieleinlagen beträgt 0,25 Euro für je einen Euro vom planmäßigen Preise; ein angefangener Euro wird für voll gerechnet. 3816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 Artikel 25 Änderung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer In § 1 der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. Artikel 26 Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 2 und 3" durch die Angabe ,,§§ 2 bis 3a" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 3 und 4" durch die Angabe ,,§§ 3 bis 4" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 1 200 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von 2 556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;". b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, (2) Ausländische Werte sind nach den Vorschriften über die Berechnung der Umsatzsteuer in Euro umzurechnen." Artikel 24 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), werden wie folgt geändert: 1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Als öffentliche Lotterien sind auch anzusehen: auf Jahrmärkten oder aus Anlass öffentlicher Volksbelustigungen veranstaltete Ausspielungen, bei denen Spielausweise ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder einzelnen hintereinander folgenden Ausspielung mehr als 164 Euro beträgt." 2. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer in den Ländern Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei denen der Gesamtpreis der Lose oder Spielausweise (Lose) die Summe von 164 Euro übersteigt, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens am 30. Tage nach dem Empfang der behördlichen Erlaubnis nach Muster 8 schriftlich anzumelden: Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters, die planmäßige Anzahl (die Nummern) und den planmäßigen Preis der Lose, den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertrieb der Lose begonnen werden soll, die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Veranstalter mit dem Vertrieb der Lose betrauten Personen. Veranstalter, die nicht Gewerbetreibende oder Reisegewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung sind, haben Sachausspielungen dem zuständigen Finanzamt nur anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose 650 Euro übersteigt (vgl. § 18 Nr. 1b des Rennwettund Lotteriegesetzes)." 3. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Pfennigbetrag" jeweils durch die Angabe ,,Centbetrag" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Umrechnung fremder Währungen sind die für die Umsatzsteuer geltenden Bestimmungen anzuwenden." 4. In § 39 Satz 4 wird die Angabe ,,fünfhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. 5. § 44 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ungestempelte Lose dürfen, sofern es sich nicht um Lotterien und Ausspielungen im Betrage von nicht mehr als 164 Euro handelt, oder die Oberfinanzdirektion zur Abstempelung ungeeignete Lose zugelassen hat (§ 41 Satz 2), nicht ausgegeben werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Erhöhte Investitionszulage für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich (1) Begünstigte Investitionen sind: 1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind, 2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und 3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht. Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1960 fertig gestellt worden sind, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörde nachweist, dass das Gebäude oder ein Gebäudeteil nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Die Sätze 1 und 2 können nur angewendet werden, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn für die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten keine Investitionszulage nach § 3 in Anspruch genommen wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind begünstigt, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten nach dem 31. Dezember 2001 mit den Arbeiten begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen ein- 3817 zureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. (3) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 abschließt. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten und 1 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen. § 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden. (5) Die Investitionszulage beträgt 22 vom Hundert der Bemessungsgrundlage." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Jahreszahl ,,2005" durch die Jahreszahl ,,2002" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 wird die Jahreszahl ,,2004" durch die Jahreszahl ,,2001" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996 In § 4 Nr. 5 Satz 1 des Versicherungsteuergesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,der Krankheit," die Wörter ,,der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw." eingefügt. Artikel 28 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt." 3818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 ist erstmals bei nicht vertragsgemäßer Verwendung nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden." Artikel 30 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. Artikel 31 Änderung des Wohngeldgesetzes § 42 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 1 und 2a werden aufgehoben. 2. Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a Satz 3 werden nach dem Wort ,,Miete" die Wörter ,,oder Belastung" eingefügt. b) In Buchstabe b Satz 3 werden nach dem Wort ,,Miete" die Wörter ,,oder Belastung" eingefügt. c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für die Jahre 2003 oder 2004 bewilligt wird, nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete, in Euro umgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für die in den Jahren 2003 und 2004 liegenden Teile des Bewilligungszeitraums jeweils ein Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem um 5 Euro geminderten und auf volle Euro zu rundenden Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht. Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Mietoder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde. Abweichend von § 40 Abs. 3 ist ein vor dem 1. Januar 2002 2. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Zerlegung (1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 2004 nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: a) zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche abzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie öffentliche und private Dienstleister; b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei; c) zu 25 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert; d) zu 15 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten. Dabei sind jeweils die am 1. Mai des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen. (3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses Abschlagszahlungen festzulegen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jeden Jahres zu leisten sind. Bis zur Ermittlung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu zahlen." Artikel 29 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird am Ende der Nummer 4 das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben. 2. In § 2a Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 2 des Einkommensteuergesetzes)" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 4 wird das Wort ,,zweiten" durch das Wort ,,vierten" ersetzt. 4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für das Sparjahr 2002 anzuwenden." b) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 ergangener Wohngeldbescheid, dessen Bewilligungszeitraum in die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 hineinreicht, mit Wirkung vom 1. Januar 2003 an aufzuheben. In diesem Fall ist das Wohngeld für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2003 unter Berücksichtigung der dem aufgehobenen Teil des Wohngeldbescheides zu Grunde liegenden Verhältnisse und der Sätze 1 bis 3 zu bewilligen." Artikel 32 Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes In § 6 Satz 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,§ 4" die Wörter ,,oder durch eine zusätzliche Entlastung im Sinne des § 6a" eingefügt. Artikel 33 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. § 38b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,soweit darin enthalten sind 1. Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die nicht nach § 40 Abs. 1 steuerfrei sind, 2. der auf Erträge im Sinne der Nummer 1 entfallende Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine." 2. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,außer in den Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,außer in den Fällen des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 3. In § 42 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 41 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und d" durch die Wörter ,,§ 41 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, e und f" ersetzt. 4. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 14 Satz 1 wird die Angabe ,,23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)" durch die Angabe ,,22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)" ersetzt. b) In Absatz 15 wird die Angabe ,,26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)" durch die Angabe ,,20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)" ersetzt. c) Folgender Absatz 16 wird angefügt: ,,(16) § 38b Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine anzuwenden, die nach dem 22. Dezember 2001 3819 zufließen. Dies gilt auch für die nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 22. Dezember 2001 endet." 5. In § 43b Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 6 bis 15" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 6 bis 16" ersetzt. 6. § 43d Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. § 43 Abs. 15 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet." 7. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden." b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 10a" durch die Angabe ,,§ 22 Nr. 5" ersetzt. 8. In § 50 Abs. 8 wird die Angabe ,,26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)" durch die Angabe ,,20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)" ersetzt. Artikel 34 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,außer in den Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,außer in den Fällen des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 2. § 19a Abs. 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet." Artikel 35 Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes Das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 14 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 565 Euro" ersetzt." 3820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) Die Angabe ,,100 Deutsche Mark" wird durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt." bb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst: ,,cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,7 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 900 Euro" ersetzt." 7. Artikel 23 wird wie folgt geändert: a) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. In § 340 Abs. 3 wird die Angabe ,,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 Euro" ersetzt." b) Nummer 14 wird aufgehoben. c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 angefügt: ,,22. Die Anlage zu § 339 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,Gegenstandswert bis ... Euro 500 1 000 1 500 2 000 2 500 3 000 3 500 4 000 4 500 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000 10 000 11 000 12 000 13 000 14 000 15 000 16 000 17 000 18 000 19 000 20 000 21 000 22 000 23 000 Gebühr Euro 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100 105 110 115 120 125 130 135 140 145 Gegenstandswert bis ... Euro 24 000 25 000 26 000 27 000 28 000 29 000 30 000 31 000 32 000 33 000 34 000 35 000 36 000 37 000 38 000 39 000 40 000 41 000 42 000 43 000 44 000 45 000 46 000 47 000 48 000 49 000 50 000 Gebühr Euro 150 155 160 165 170 175 180 185 190 195 200 205 210 215 220 225 230 235 240 245 250 255 260 265 270 275 280 b) Nummer 23 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) In Satz 1 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51 200 Euro" ersetzt." c) Die Nummern 26 und 39 werden aufgehoben. d) Nummer 51 wird wie folgt gefasst: ,,51. In § 45c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,51 Euro" ersetzt." e) Nummer 54 wird aufgehoben. f) Nummer 57 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Die Absätze 7, 8, 12, 15 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 27 und 30 werden aufgehoben." bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst: ,,i) Absatz 41 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2." cc) In Buchstabe n wird § 52 Abs. 52 Nr. 2 wie folgt gefasst: ,,2. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen ,,19,9" und ,,48,5" die Zahlen ,,15" und ,,42" und an die Stelle der Angaben ,,8 946 Euro" und ,,27 306 Euro" die Angaben ,,9 144 Euro" und ,,25 812 Euro" treten." 2. Artikel 2 Nr. 7 wird aufgehoben. 3. Artikel 3 wird aufgehoben. 4. Artikel 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 565 Euro" ersetzt." 5. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe 0a eingefügt: ,,0a) In Absatz 2a werden die Angabe ,,6 912 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 564 Euro" und die Angabe ,,3 456 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 782 Euro" ersetzt." b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." " 6. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. In § 9 Nr. 5 Satz 4 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 565 Euro" ersetzt." Die Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von mehr als 50 000 Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren 1 000 Euro um 5 Euro."" Artikel 36 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung Artikel 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) wird wie folgt gefasst: ,,(2) Artikel 5 Nr. 1 und 2 und Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 Artikel 37 Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 10, 12, 13 bis 21, 23 bis 30, 33 und 34 dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 38 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2, 3, 19, 20, 21, 24 und 25 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatzsteuererstattungsverordnung, der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung, der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz und der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnungen geändert werden. Artikel 39 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe h (§ 52 Abs. 49a) und Artikel 27 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. (3) Artikel 9 (Artikel 97a § 5) tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. 3821 (4) Artikel 8 Nr. 21 (§ 244 Abs. 1) tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. (5) Artikel 13 tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft. (6) Artikel 1 Nr. 2 (§ 1a), 4 Buchstabe b (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4), 10 (§ 12), 12 (§ 19a), 14 (§ 22 Nr. 5), 19 (§ 37), 20 (§ 39a), 21 (§ 39b), 25 (§ 42d), 29 (§ 48), 30 (§ 48b), 36 (§ 79), 37 (§ 80), 38 (§ 82 Abs. 4), 39 (§ 90 Abs. 2), 40 (§ 93), 41 (§ 94 Abs. 1), 42 (§ 95 Abs. 2) und 43 (§ 99 Abs. 2), Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a (§ 84 Abs. 3b), Artikel 3, Artikel 8 Nr. 4 (§ 6 Abs. 2), Artikel 12, Artikel 18, 19, 20, 23, 24 und 25, Artikel 28, Artikel 31, Artikel 33, und Artikel 34 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig