Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 72 vom 22.12.2001  - Seite 3842 bis 3851 - Erste Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung

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3842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung Vom 19. Dezember 2001 Auf Grund des § 659 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder". 2. In § 3 Nr. 3 werden die Wörter ,,als drei" gestrichen. 3. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen I und II dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 19. Dezember 2001 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3843 Anlage I (zu Artikel 1 Nr. 3) ,,Anlage 1 An das Amtsgericht ­Familiengericht Plz, Ort Raum für Geschäftsnummer des Gerichts Antragsgegner/in ­ Bitte beachten Sie die Hinweise in dem Merkblatt zu diesem Vordruck ­ Antrag auf Festsetzung von Unterhalt Es sind Ergänzungsblätter beigefügt Elternteil, im eigenen Namen Ergänzungsblatt zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein weiteres Kind ­ Bitte ausfüllen erst ab Zeile 5 (Name des Kindes) ­ Kind, vertreten durch: A Antragsteller/in: Elternteil Beistand Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes geboren am Beistand/Prozessbevollmächtigte/r Es wird beantragt, den Unterhalt, den der/die Antragsgegner/in an das Kind zu zahlen hat, im vereinfachten Verfahren wie folgt festzusetzen: Unterhalt gemäß den Altersstufen der Regelbetragverordnung veränderlich beginnend ab beginnend ab Unterhalt gleich bleibend mtl. mtl. mtl. Soweit unter ,,beginnend ab" Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, liegen die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, seither vor. Auf diesen Unterhalt sind seit dem unter ,,beginnend ab" bezeichneten Zeitpunkt bis heute gezahlt: in Höhe von ab , Prozent ab der Regelbeträge Das Kind hat ein monatliches Bruttoeinkommen von: Die kindbezogenen Leistungen (z. B. Kindergeld) erhält: Die kindbezogenen Leistungen (z. B. Kindergeld) betragen: die Mutter ab . Belege sind beigefügt. der Vater mtl. andere Person (Bezeichnung) ab mtl. Für das Verfahren wird Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beiordnung von Rechtsanwalt/Rechtanwältin Eine Erklärung zu den Voraussetzungen ihrer Bewilligung ist beigefügt. Der/Die Antragsgegner/in wurde zur Erteilung der Auskunft über die Einkünfte und Vermögen aufgefordert am: Er/Sie ist dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nachgekommen. wird beantragt. Der/Die Antragsgegner/in wurde zur Unterhaltsleistung aufgefordert am: Es wird beantragt, die von dem/der Antragsgegner/in an den/die Antragsteller/in zu erstattenden Kosten laut zweifach beiliegender Aufstellung (zuzüglich Zinsen) festzusetzen auf: Zwischen Kind und Antragsgegner/in besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis. Das Kind lebt mit dem auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt und hat für Zeiträume, für die der Unterhalt festgesetzt werden soll, weder Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII oder dem Unterhaltsvorschussgesetz noch Unterhalt von einer verwandten oder dritten Person im Sinne des § 1607 Abs. 2 oder 3 BGB erhalten. Soweit solche Leistungen erbracht worden sind, sind gesetzlich übergegangene Ansprüche auf das Kind treuhänderisch rückübertragen. Über den Unterhaltsanspruch hat bisher weder ein Gericht entschieden noch ist über ihn ein gerichtliches Verfahren anhängig oder ein Vollstreckungstitel (z. B. Urteil über Unterhalt, Vergleich, notarielle Urkunde, Urkunde vor dem Jugendamt) errichtet worden. Ort, Datum Unterschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm. Aufgenommen von (Dienststelle, Name, Unterschrift) Blatt 1: Antrag nach § 645 ZPO 3844 (zu Anlage 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 Merkblatt zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren Allgemeine Hinweise Worum geht es im vereinfachten Verfahren? Das vereinfachte Verfahren gibt dem minderjährigen Kind getrennt lebender ­ verheirateter oder nicht verheirateter ­ Eltern die Möglichkeit, über seinen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, rasch und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Besteht schon ein Unterhaltstitel, kann das vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden. Wo und wie ist die Festsetzung des Unterhalts zu beantragen? Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Antragsvordrucke sind beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht erhältlich. Dort erhalten Sie auch Hilfe beim Ausfüllen des Vordrucks. Um zu klären, ob und mit welchem Ziel das vereinfachte Verfahren in Ihrem Fall geeignet ist, sollten Sie sich an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (z. B. Rechtsanwältin, Rechtsanwalt) oder an das Jugendamt wenden. Dessen gesetzliche Aufgabe ist es unter anderem, allein erziehende Mütter und Väter bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind kostenfrei zu beraten und zu unterstützen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer kostenfreien oder doch wesentlich verbilligten Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz, über die Sie sich bei Ihrem Amtsgericht oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erkundigen sollten. Was geschieht im vereinfachten Verfahren? In dem Verfahren setzt das Gericht den Unterhalt auf Antrag des Kindes oder des Elternteils, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, in einem Beschluss fest. Aus dem Beschluss kann wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhalt nicht oder nicht pünktlich gezahlt wird. Das Kind oder der Elternteil, der die Festsetzung des Unterhalts für das Kind beantragt, wird in dem Verfahren als Antragsteller bzw. Antragstellerin bezeichnet, der auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Elternteil als Antragsgegner oder Antragsgegnerin. In welcher Höhe kann die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren beantragt werden? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Kind Anspruch auf angemessenen, seiner Lebensstellung entsprechenden Unterhalt. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf. Die Höhe des Unterhalts, den das Kind verlangen kann, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils ist, das zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbar ist. Das Kind kann den Unterhalt nach seiner Wahl als gleich bleibenden Monatsbetrag oder veränderlich in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen. Die Festlegung des Unterhalts als Prozentsatz der Regelbeträge hat den Vorteil, dass dem Kind wegen des höheren Lebensbedarfs, den es mit dem Heranwachsen ab Erreichen bestimmter Altersstufen hat, oder wegen der allgemeinen Einkommensentwicklung künftige Klagen auf Abänderung des Unterhalts weitgehend erspart werden. Die Regelbeträge sind in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes gestaffelt, und zwar für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe). Diese Beträge veränderten sich erstmals zum 1. Juli 1999 und werden seit dem zum 1. Juli jedes zweiten Jahres gemäß einer gesetzlichen Berechnungsformel angepasst. Für Kinder, die in den neuen Bundesländern leben, gelten bis auf weiteres noch niedrigere Regelbeträge als für Kinder in den alten Ländern. Bis zum 30. Juni 2003 betragen die Regelbeträge: 1. Altersstufe, alte Länder (§ 1 Regelbetragverordnung) 2. Altersstufe, 228 211 3. Altersstufe, 269 249 188 174 neue Länder (§ 2 Regelbetragverordnung) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3845 Die Regelbeträge bezeichnen nicht den Bedarf, der für den Unterhalt des Kindes bei einfacher Lebenshaltung erforderlich ist. Damit für möglichst viele Kinder Unterhalt im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden kann, ist die Grenze, bis zu der es statthaft ist, auf das Eineinhalbfache (150 %) der Regelbeträge festgelegt worden. Kann der als Antragsgegner in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen erheben? Gegen die Festsetzung des Unterhalts in der für das Kind beantragten Höhe kann der in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen nur erheben, wenn er bestimmte Auflagen erfüllt. Das gilt insbesondere für den wichtigsten der möglichen Einwände: den Einwand, den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts nicht oder nicht in der beantragten Höhe aufbringen zu können oder dazu nicht verpflichtet zu sein. Diesen Einwand lässt das Gericht nur zu, d. h. es setzt den Unterhalt nur dann nicht in der für das Kind beantragten Höhe fest, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil 1. nach einem dafür eingeführten Vordruck ordnungsgemäß Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt, die für die Bemessung der Unterhaltshöhe bedeutsam sind, 2. Belege über seine Einkünfte vorlegt (z. B. Lohnabrechnung des Arbeitgebers, Einkommenssteuerbescheid) und 3. eine Erklärung darüber abgibt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist. Kommt er diesen gesetzlichen Auflagen nicht rechtzeitig in allen Punkten nach, lässt das Gericht den Einwand unberücksichtigt und setzt den Unterhalt in der für das Kind verlangten Höhe fest. Werden die genannten Auflagen erfüllt, teilt das Gericht die erteilte Auskunft und die vorgelegten Belege dem anderen Elternteil bzw. der Person oder Stelle mit, die das Kind in dem Verfahren vertritt. Auf Antrag setzt es den Unterhalt für das Kind ­ gerichtskostenfrei ­ in der Höhe fest, in der sich der in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung verpflichtet hat. Gerichtskosten werden in diesem Fall nicht erhoben, um es den Parteien zu erleichtern, die Kosten einer Rechtsberatung aufzuwenden. Die das Kind beratende Person oder Stelle wird durch die ordnungsgemäß erteilte Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die vorgelegten Belege über die Einkünfte in die Lage versetzt zu beurteilen, auf welchen Betrag der Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils zu bemessen ist oder welche weitere Auskunft von diesem dazu eingeholt werden muss. Ergibt die Beratung, dass eine weitere Auskunft nötig ist oder höherer Unterhalt verlangt werden kann als der, der nach der Verpflichtungserklärung festgesetzt worden ist, kann der weiter gehende Anspruch des Kindes im streitigen Verfahren vor dem Familiengericht verfolgt werden. Ein solches ist mit Kosten verbunden, die im Einzelfall das für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbare Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils mindern können. Bevor das streitige Verfahren beantragt wird, empfiehlt es sich daher in der Regel, dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zunächst Gelegenheit zu geben, die erforderliche weitere Auskunft freiwillig zu erteilen bzw. sich in einer vom Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufgenommenen Urkunde freiwillig zur Zahlung des höheren Unterhalts zu verpflichten. Wird das Kind durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens gebunden? Das Kind kann zwischen dem vereinfachten Verfahren und einer Unterhaltsklage, über die das Familiengericht durch Urteil entscheidet, frei wählen. Es wird durch die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren nicht gebunden und nicht daran gehindert, später mit einer Klage einen Anspruch auf höheren Unterhalt geltend zu machen, auch wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind, zwischenzeitlich nicht geändert haben. Was ist zu beachten? Bevor der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren bei dem Familiengericht eingereicht wird, sollte dem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich in einer Urkunde, die das Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufnimmt, zur Zahlung des Unterhalts in vollstreckbarer Form zu verpflichten. Wird dies nicht beachtet, können dem Kind oder dem Elternteil, der das Verfahren für das Kind betreibt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der in Anspruch genommene Elternteil einwendet, zu dem Verfahren keinen Anlass gegeben zu haben, und sich sofort zur Unterhaltszahlung verpflichtet. 3846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 Ausfüllhinweise Der Festsetzungsantrag ist an das Amtsgericht-Familiengericht zu richten, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einzutragen sind hier Postleitzahl und Ort dieses Gerichts. In diesem Feld bezeichnen Sie bitte den auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen Elternteil in der Form der Postanschrift mit Vornamen, Namen und Anschrift. Für das erste Kind, für das Unterhalt begehrt wird, ist das Feld ,,Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" anzukreuzen. Für alle weiteren sind Ergänzungsblätter zu diesem Antrag auszufüllen und das entsprechende Feld anzukreuzen. Außerdem ist auf dem Antragsformular die Anzahl der beigefügten Ergänzungsblätter zu bezeichnen. Für die Festsetzung von Unterhalt muss auf jeden Fall ein Formular, das durch Ankreuzen als ,,Antrag auf Festsetzung" bezeichnet ist, vorliegen. In der mit A bezeichneten Zeile geben Sie bitte an, wer Antragsteller ist. Dies können Eltern im eigenen Namen sein oder aber das Kind. Das Kind wird im letzten Fall entweder durch einen Elternteil gesetzlich vertreten oder durch einen Beistand. Solange verheiratete Eltern getrennt leben oder eine Ehesache (z. B. Scheidungsverfahren) zwischen ihnen anhängig ist, kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend machen. In diesem Fall ist das erste Kästchen dieser Zeile anzukreuzen. In allen anderen Fällen ist das zweite Kästchen anzukreuzen und außerdem ein weiteres Kästchen für den jeweiligen Vertreter des Kindes. Besteht für das Kind eine Beistandschaft des Jugendamts, kann der jeweilige Elternteil einen Antrag nicht stellen. In dieser Zeile bezeichnen Sie bitte mit Vornamen, Namen und Anschrift den Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt. Bitte das Kind, für das die Festsetzung des Unterhalts beantragt wird, jeweils mit Vornamen, Namen, Postleitzahl, Wohnort und Geburtsdatum bezeichnen; beim Wohnort Berlin bitte zusätzlich den Wohnbezirk des Kindes angeben. Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn das Kind vom Jugendamt als Beistand vertreten wird oder für das vereinfachte Verfahren Prozessvollmacht (z. B. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt) erteilt ist. In diesem Abschnitt des Vordrucks ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt für das Kind (ohne Berücksichtigung der kindbezogenen Leistungen, z. B. des Kindergelds) festgesetzt werden soll. Bei der Angabe des Beginns der Unterhaltszahlungen und der Höhe des Unterhalts sollten Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten lassen. Insbesondere kann hier eventuell vorhandenes Kindeseinkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sein. Unterhalt kann als ,,Unterhalt gemäß den Altersstufen der Regelbetragverordnung" veränderlich oder als gleich bleibender Unterhalt verlangt werden: Wird ,,Unterhalt gemäß den Alterstufen der Regelbetragverordnung veränderlich" gewählt, so wird seine Höhe in einem Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags festgesetzt, der auf das Kind anzuwenden ist. Der Unterhalt ändert sich immer, wenn die Regelbeträge durch Rechtsverordnung angepasst werden und wenn das Kind die nächsthöhere Altersstufe erreicht. Hierzu brauchen Sie in der Spalte nur das Datum des Beginns der Unterhaltszahlung und den Prozentsatz der Regelbeträge anzugeben. Als ,,Unterhalt gleich bleibend" kann die Festsetzung eines unveränderlichen Monatsbetrags beantragt werden. Eine Anpassung des Unterhalts findet dann nicht statt. Diese Variante kommt insbesondere in Betracht, wenn Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum begehrt wird. Es können auch für verschiedene Zeiträume unterschiedliche Unterhaltsbeträge geltend gemacht werden, z. B. wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im zurückliegenden Zeitraum verändert haben und deshalb Unterhalt in unterschiedlicher Höhe geschuldet wird. Für einen Zeitraum darf immer nur eine der Spalten ausgefüllt werden. Möglich ist aber, für verschiedene Zeiträume verschiedene Spalten zu wählen. Insbesondere kann Unterhalt für die Vergangenheit mit dem unveränderlichen Monatsbetrag in der zweiten Spalte (gleich bleibend), Unterhalt für die Zukunft in der ersten Spalte (Unterhalt gemäß den Altersstufen der Regelbetragverordnung) angegeben werden. Beachten Sie bitte bei der Angabe, dass der Unterhalt im vereinfachten Verfahren nur bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der Regelbeträge festgesetzt werden kann. Das Gericht muss den Antrag als unzulässig zurückweisen, wenn beantragt wird, den Unterhalt auf einen höheren Betrag als 150 Prozent der Regelbeträge festzusetzen. Nach den bis zum 30. Juni 2003 geltenden Regelbeträgen darf der Unterhalt ­ vor Anrechnung der kindbezogenen Leistungen ­ im vereinfachten Verfahren auf höchstens folgende Beträge festgesetzt werden: 1. Altersstufe, alte Länder neue Länder 282 261 2. Altersstufe, 342 317 3. Altersstufe, 404 374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3847 Auf die Einhaltung dieser Höchstbeträge ist besonders zu achten, wenn die Festsetzung nicht gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung, sondern für abweichende Zeiträume beantragt wird. Die in diesem Fall in dem Betragsfeld ,, mtl." anzugebende Höhe des Unterhalts darf den nach dem Alter des Kindes maßgebenden Höchstbetrag während des in dem zugehörigen Datumsfeld bezeichneten Zeitraums nicht übersteigen. Besonders zu beachten ist, dass der tatsächlich geschuldete Unterhalt nicht selten hinter den Höchstbeträgen zurückbleibt. Um nachteilige Kostenfolgen zu vermeiden, ist zu empfehlen, sich zunächst Klarheit über den ungefähr geschuldeten Unterhalt zu verschaffen. Diesen bemisst die Rechtsprechung regelmäßig auf der Grundlage von Unterhaltstabellen nach dem verfügbaren Einkommen des Verpflichteten. Über die in Ihrem Gerichtsbezirk verwandte Unterhaltstabelle informiert Sie u. a. auch das Jugendamt. Wenn Sie in dem ,,beginnend ab" überschriebenen Datumsfeld einen zurückliegenden Zeitpunkt angeben, d. h. Unterhalt für die Vergangenheit verlangen, beachten Sie bitte die letzte Spalte dieses Abschnitts. Unterhalt für die Vergangenheit kann von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu dem der unterhaltsverpflichtete Elternteil zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, oder zu dem er in Verzug gekommen ist. Der Unterhalt kann in diesen Fällen ab dem Ersten des Monats verlangt werden, in dem der Elternteil aufgefordert worden oder in Verzug gekommen ist, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach in diesem Monat bereits bestanden hat. Unabhängig davon kann der Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum verlangt werden, in dem das Kind aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des unterhaltsverpflichteten Elternteils fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Wenn Sie nicht sicher sind, von welchem Zeitpunkt ab Sie den Unterhalt für das Kind verlangen können, sollten Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten lassen. In dieser Zeile ist eventuell vorhandenes Einkommen des Kindes, wie z. B. Arbeitseinkommen, Ausbildungsvergütung, Zinserträge, Mieterträge usw., anzugeben, das den Unterhaltsbedarf mindern kann (Taschengeld muss hier nicht angegeben werden). Die Angabe hier dient nur der Information des Unterhaltsschuldners. Ob Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, hat schon in die Höhe des beantragten Unterhalts (oben unter ) einzufließen. Geben Sie in dieser Zeile bitte an, wer das Kindergeld oder die sonstigen kindbezogenen Leistungen erhält, in der 2. Zeile, in welcher Höhe für das Kind Kindergeld oder andere kindbezogene Leistungen gewährt werden (z. B. Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, im Ausland gezahlte, dem Kindergeld vergleichbare Leistungen; nicht: Familienzuschlag der Beamtenbesoldung). Wird für das Kind ein höheres Kindergeld gezahlt, weil sich in der Obhut des betreuenden Elternteils ein nicht gemeinschaftliches Kind befindet, geben Sie dies bitte auf einem beizufügenden Blatt an. In der beizufügenden Erklärung sind Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kindes und der Eltern zu machen. Näheres teilt Ihnen das Jugendamt oder das Amtsgericht mit, die Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrags behilflich sind. Die Zeilen 1 und 2 dieses Abschnitts sind nur auszufüllen, wenn entsprechende Aufforderungen an den Antragsgegner ergangen sind. Mit einer Angabe in Zeile 3 kann die Festsetzung von Kosten beantragt werden. Diese sind in einer anzufügenden Aufstellung (in zweifacher Ausfertigung) näher darzulegen. Eine Festsetzung der Kosten findet im vereinfachten Verfahren nicht statt, wenn der in Anspruch genommene Elternteil zulässige Einwendungen erhebt, über die auf Antrag das streitige Verfahren durchgeführt wird. Über die Kosten wird in diesem Fall in dem Urteil entschieden, das das streitige Verfahren beendet. Ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, einschließlich dem Kind und den Personen, die es als Kind angenommen (adoptiert) haben. Nach der gesetzlichen Regelung ist Vater, wer im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet war, wer die Vaterschaft anerkannt hat oder wessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Mit der Unterzeichnung des Antrags geben Sie an, dass die in diesem Abschnitt vorgedruckten Erklärungen der Wahrheit entsprechen." 3848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 A n l a g e II (zu Artikel 1 Nr. 3) ,,Anlage 2 Antragsgegner/in (Vorname, Name, Anschrift): Geschäftsnummer des Gerichts Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben Erstschrift für . . . / Abschrift für . . . An das Amtsgericht­Familiengericht · Wenn Sie Einwendungen erheben, senden Sie bitte die für das Gericht bestimmte Erstschrift dieses Vordrucks und das Zweitstück (Abschrift für Antragsteller/in) ausgefüllt und unterschrieben zurück. · Bitte nummerieren Sie zuvor alle beizufügenden Anlagen (Blatt, Verzeichnis, Aufstellung, Beleg) und tragen Sie die jeweilige Nummer in das dafür im Vordruck vorgesehene Kästchen ein. Plz, Ort · Fügen Sie bitte dem Zweitstück dieses Vordrucks von allen Anlagen eine Kopie für Antragsteller/in bei. Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt Gegen die im vereinfachten Verfahren von Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, der die Festsetzung in eigenem Namen oder als gesetzl. Vertreter/in des Kindes beantragt in eigenem als gesetzl. Namen Vertreter/in E Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes geboren am 1 2 3 Beistand/Prozessbevollmächtigte/r beantragte Festsetzung von Unterhalt erhebe ich folgenden Einwand: Das vereinfachte Verfahren ist nicht zulässig. Der Unterhalt kann erst verlangt werden ab: Der Zeitraum/Die Höhe des Unterhalts ist dem C Antrag entsprechend richtig, wie von mir auf dem beigefügten Blatt angegeben, festzusetzen. Kindbezogene Leistungen (z. B. Kindergeld) D sind, wie von mir auf dem beigefügten Blatt angegeben, anzurechnen. Ich habe zu dem Verfahren keinen Anlass gegeben und E verpflichte mich hiermit zur Unterhaltszahlung gemäß dem Antrag. Anlage Nr. A B Datum Bitte auf einem beizufügenden Blatt die Tatsachen, die den Einwand begründen, mit Angabe der Beweismittel genau darstellen. Bestimmt anzugeben ist bei Einwand C der nach Ihrer Ansicht richtige Zeitraum bzw. die richtige Höhe, bei Einwand D , in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt kindbezogene Leistungen (z. B. Kindergeld) anzurechnen sind. Bitte lassen Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten, wenn Sie nicht sicher sind, ob der Einwand begründet ist. Im Festsetzungsantrag ist der Unterhalt, den ich in der Vergangenheit zeichneten Zeitpunkt bis heute habe ich insgesamt gezahlt: gezahlt habe, nicht richtig angegeben. Seit dem im Festsetzungsantrag unter ,,beginnend ab" be für Kind 1 für Kind 2 für Kind 3 F Soweit der Unterhalt, der dem Kind für die Vergangenheit zu zahlen ist, über den nebenstehenden Betrag hinausgeht, verpflichte ich mich hiermit, ihn zu begleichen. Ich kann den verlangten Unterhalt ­ bei gleichmäßiger Verwendung aller mir verfügG baren Mittel zu meinem und meiner Kinder Unterhalt ­ ohne Gefährdung meines eigenen Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe zahlen oder bin dazu nicht verpflichtet. Ich erhebe den nachstehenden, nicht unter A bis G fallenden Einwand. Anlage Nr. H Bezeichnung des Einwandes und der ihn begründenden Tatsachen, soweit Platz nicht ausreicht, auf beizufügendem Blatt: Wichtiger Hinweis Dieser Einwand ist nur zulässig, wenn Sie · die im zweiten Abschnitt dieses Vordrucks erforderten Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen, die für die Bemessung des Unterhalts bedeutsam sind, und · Belege über Ihre Einkünfte vorlegen und · im dritten Abschnitt dieses Vordrucks erklären, in welcher Höhe Sie zur Unterhaltszahlung bereit sind (ggf. ,,0") und dass Sie sich insoweit verpflichten, den Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Bei der Abgabe der Erklärung sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Wenn Sie diese gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen nicht in allen Punkten erfüllen, kann das Gericht den Einwand nicht berücksichtigen und muss dann den Unterhalt wie beantragt festsetzen. Wichtiger Hinweis: Das Gericht kann den Einwand nur berücksichtigen, wenn Sie im dritten Abschnitt dieses Vordrucks erklären, inwieweit Sie zur Unterhaltszahlung bereit sind und dass Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten. weiter auf Seite 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3849 Seite 2 Zweiter Abschnitt: Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ­ Nur auszufüllen, wenn Einwand G erhoben ist. ­ Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen Geburtsdatum Erlernter Beruf, Qualifikationen Ausgeübter Beruf/Erwerbstätigkeit; wenn nicht erwerbstätig, Angabe des Grundes und der Dauer Familienstand (l = ledig; vh = verheiratet; gtrl = getrenntlebend; g = geschieden; wvh = wiederverheiratet; vw = verwitwet) seit Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt zu gewähren haben (Kind, Eltern, Ehegatte, geschiedener Ehegatte) In Ihrem Haushalt lebende Personen (Vorname, Name) geboren am Familienverhältnis (z. B. Sohn) Hat die Person eigene Einnahmen? Nein Ja, mtl. netto Nein Ja, mtl. netto Nein Ja, mtl. netto Außerhalb Ihres Haushalts lebende Personen ohne Antragsteller/in (Vorname, Name, Anschrift) geboren am Familienverhältnis Monatsbetrag Hat die Person eigene Einnahmen? Ihrer Unterhaltszahlung Nein Ja, mtl. netto Nein Ja, mtl. netto Nein Ja, mtl. netto Wohnkosten Größe des Raums, den Sie mit Ihren Angehörigen zu Wohnzwecken nutzen: m2 Kosten bei Miete oder dgl. Kosten bei eigengenutztem Wohnraum Miete ohne Mietnebenkosten mtl. Nebenkosten einschl. Gesamtbetrag Heizung mtl. mtl. Auf den Gesamtbetrag zahlen ich mtl. andere Person mtl. Belastung aus Fremdmitteln Zinsen mtl. Tilgung mtl. Nebenkosten einschl. Gesamtbetrag Heizung mtl. mtl. Auf den Gesamtbetrag zahlen ich mtl. andere Person mtl. Genaue EinzelAnlage Nr. aufstellung der Kosten beifügen, zu den Fremdmitteln Angabe der Gläubiger, Restlaufzeit und Restschuld Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen Sie müssen jede Frage der linken Spalte beantworten. Wenn eine Frage zu bejahen ist, sind die sie betreffenden Hinweise der mittleren Spalte zu befolgen. In den Betragsfeldern der rechten Spalte sind für den in der Spalte angegebenen Zeitraum jeweils alle Einnahmen bzw. Ausgaben der betreffenden Art auszuweisen, die Einnahmen unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder zweckgebunden sind. Einzutragen ist stets der Bruttobetrag ohne Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Steuern. Soweit ein erforderlicher Beleg nicht beigefügt werden kann, ist auf einem beizufügenden Blatt der Grund anzugeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angabe besonders zu versichern. 1 Haben Sie Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit? Anzugeben sind alle Einnahmen brutto aus dem Arbeitsverhältnis: Lohn, Gehalt, Überstundenvergütung, Sonderzuwendungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld usw.), Aufwandsentschädigungen (Spesen, Reisekosten usw.), Gewinn-, Vermögensbeteiligungen; Geldwert aller sonstigen Vorteile und Vergünstigungen (Sachleistungen, freies oder verbilligtes Wohnen usw.). Bruttoeinnahmen der letzten 12 Monate Anlage Nr. · Beizufügen sind Lohnabrechnungen Ihrer Arbeitsstelle/n für die letzten 12 Monate, in denen die Einnahmen aufgeschlüsselt nach der vorgenannten Art ausgewiesen sind und Ihre/ Arbeitgeber/in mit Namen/Firma, Anschrift, Ordnungsmerkmal der Lohnstelle bezeichnet ist. Nein 2 Ja Haben Sie Einnahmen aus selbständiger Arbeit, aus freiberuflicher Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land-, Forstwirtschaft, aus Gelegenheitsarbeit, Nebentätigkeit? Die Angaben sind für die letzten drei vollen zurückliegenden Geschäftsjahre zu machen. Die angegebenen Einnahmen/Ausgaben hatte ich in der Zeit In dem Feld rechts unter ,,vom" ist der erste, unter ,,bis" der letzte Tag des Dreijahreszeitraums anzugeben. Wird die unter Frage 2 fallende Tätigkeit noch nicht so lange ausgeübt, ist dies auf dem beivom bis zufügenden Blatt anzugeben und unter ,,vom" der Tag ihres Beginns zu vermerken. Beizufügen sind: · Kopien der Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen wie Bilanzen mit Gewinn- und 1. Einnahmen Verlustrechnung, Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sowie der Einkommensteuerbescheide für jedes der drei Geschäfts-/Kalenderjahre; 2. Private Vorteile · tabellarische Übersicht, in der in Spalten für jedes der drei Geschäftsjahre und in einer vierten Spalte mit der Summe für die drei Jahre zusammengestellt sind: 1. alle Einnahmen; 2. mit ihrem Wert alle 3. Steuern dem Betrieb zum Eigenverbrauch entnommenen Waren/Produkte und alle Gebrauchsvorteile aus privater Nutzung von Gegenständen des Betriebsvermögens; 3. die gezahlten Steuern mit Angabe der Art, Finanzamt, Steuernummer; 4. die Aufwendungen für Krankheits- und Altersvorsorge, auf- 4. Vorsorgeaufwendungen geschlüsselt mit Angabe der Versicherung, Namen der versicherten Person/en; 5. die Betriebsausgaben ohne Steuern, Vorsorgeaufwendungen; · bei Teilhaberschaft/Partnerschaft/Gesellschaft eine entsprechende Übersicht wie vor; in dieser ist zusätzlich Ihre Beteiligung am Gewinn verständlich darzulegen. 5. Betriebsausgaben ohne 3. 4. Nein 3 Ja Haben Sie Einnahmen aus Kapitalvermögen? Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus Sparguthaben, anderen Guthaben, Einlagen, Wertpapieren, Bruttoeinnahmen der Lebensversicherungen und sonstigen Kapitalanlagen sind vollständig anzugeben, auch wenn sie letzten 12 Monate steuerfrei sind: · Beizufügen sind eine Aufstellung der Erträge für die letzten 12 Monate bzw. das letzte Kalenderjahr sowie Kopien der Bankbescheinigungen, Zinsgutschriften o. dgl. Nein Ja Blatt 3: Vordruck für Einwendungen, § 648 ZPO weiter auf Seite 3 3850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 Seite 3 4 Haben Sie Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung? Nein Ja Einnahmen aus Vermietung/Untervermietung, Verpachtung bebauter, unbebauter Grundstücke, sonstiger Sachen, Sachinbegriffen, Überlassung von Rechten. Anzugeben sind die Einnahmen insgesamt einschließlich derjenigen für Neben-/Betriebskosten: Bruttoeinnahmen der letzten 12 Monate Anlage Nr. · Beizufügen ist eine Aufstellung der Einnahmen für die letzten 12 Monate, in der die Einnahmen unter genauer Bezeichnung des vermieteten/verpachteten/zum Gebrauch überlassenen Gegenstandes dargestellt sind, sowie eine Kopie Ihrer Einkommensteuererklärung für das letzte Jahr. 5 Beziehen Sie Wohngeld? Nein Ja · Beizufügen sind Kopien der Bewilligungs-, Neubewilligungsbescheide, aus denen sich das in den letzten 12 Monaten gezahlte Wohngeld ergibt. 6 Art der Einnahmen, Bezeichnung (z. B. Steuererstattung, Erziehungsgeld, Krankengeld, ArbeitsHaben Sie andere Einnahmen? losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unfall-, Alters-, oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Ruhegeld, Ruhegehalt, Sozialhilfe): Nein Abzüge nahmen in den letzten 12 Monaten ergeben. ­ auszufüllen, wenn zu Frage 1, 3, 4, 6 Einnahmen angegeben sind ­ Ja · Beizufügen sind Kopien der Bescheide oder sonstigen Belege, aus denen sich die Brutto-EinIch habe gezahlt/aufgewendet In den letzten 12 Monaten Anlage Nr. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Vorsorgeaufwendungen · Beizufügen: letzte Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitsstelle, Lohnabrechnungen für die letzten 12 Monate, Kopien Ihrer letzten Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen, Ihres letzten Einkommensteuerbescheides und des Vorauszahlungsbescheides für dieses Jahr. · Beizufügen: Über Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung Lohnabrechnung der Arbeitsstelle für die letzten 12 Monate; sonst auf besonderem Blatt die Aufwendungen für eine angemessene Krankheits- und Altersvorsorge mit Angabe der Versicherung, Namen der versicherten Person/en aufgeschlüsselt darstellen. Berufsbedingte Aufwendungen oder sonstige Werbungskosten · Auf beizufügendem Blatt ist darzulegen, dass die Aufwendungen in der angegebenen Höhe zur Erzielung der Einnahmen notwendig sind (z. B. zu den Kosten der Fahrt zur Arbeit genau angeben: Ort der Arbeitsstelle und ihre einfache Entfernung zur Wohnung). Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen Sie müssen jede Frage der linken Spalte beantworten. Wenn eine Frage zu bejahen ist, sind die sie betreffenden Hinweise der mittleren Spalte zu befolgen. In den zur Beantwortung beizufügenden Verzeichnissen sind alle Vermögensgegenstände (Aktiva) mit ihrem derzeitigen tatsächlichen Wert zu erfassen, alle Verbindlichkeiten/Schulden (Passiva) in ihrer derzeitigen Höhe. Wenn diese Angaben mit zumutbarem Aufwand nur für einen zurückliegenden Stichtag gemacht werden können, ist dies in dem Verzeichnis zu erläutern und dieser Tag im Kopf des Verzeichnisses zu vermerken. Jedoch darf der Stichtag nicht weiter als ein Jahr zurückliegen. In die Betragsfelder rechts ist jeweils die Summe der Einzelbeträge des betreffenden Verzeichnisses einzutragen. 1 Sind Sie Inhaber, Teilhaber eines Gewerbebetriebs oder Unternehmens, freiberuflich tätig oder beteiligt an einer Partnerschaft, Gesellschaft? Die Angaben zum Geschäfts-/Betriebsvermögen sind nach einem für Aktiva und Passiva einheitlichen Stichtag Stichtag zu machen, der in das Datumsfeld rechts einzutragen ist. Das Betragsfeld ,,Wert meines Anteils" ist nur bei Teilhaberschaft o. dgl. auszufüllen. Beizufügen sind: Aktives Betriebsvermögen · besonderes Blatt, auf dem Gewerbebetrieb/Unternehmen/freiberuflicher Tätigkeitsbereich (z. B. Praxis, Kanzlei, Notariat)/Gesellschaft/Partnerschaft zu bezeichnen ist mit: Name/Firma; Rechtsform; Sitz, Anschrift; Registergericht, Register, Nummer; zuständigem Finanzamt, Steuernummer; Branche/Art/Gegenstand der gewerblichen/unternehmerischen/freiberuflichen Tätigkeit; Betriebsverbindlichkeiten · geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, in dem alle Gegenstände des Betriebsvermögens nach Art, Menge, Größe, Nutzungsart, Grundstücke zusätzlich nach Lage, mit ihrem tatsächlichen Wert erfasst sind; Schätzwerte sind zu erläutern; · geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis aller Betriebsverbindlichkeiten; darin aufgeführte Rück- Saldo stellungen sind nach Zweck und betrieblicher Notwendigkeit zu erläutern; · bei Teilhaberschaft/Partnerschaft/Gesellschaft auf besonderem Blatt zusätzlich: Zahl der Teilhaber/Partner/ Gesellschafter; genaue Bezeichnung Ihres Beteiligungsverhältnisses; Wert der von Ihnen eingebrachten Gegenstände (z. B. Kapitalbetrag, Grundstück). In das Betragsfeld rechts einzutragen ist der Vermögenswert Wert meines Anteils Ihrer Beteiligung am Stichtag; Schätzwert ist zu erläutern. Zu den folgenden Fragen sind nur die nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstände bzw. Verbindlichkeiten anzugeben. Eigentum/Miteigentum/Eigentumsanteil an bebauten/unbebauten Grundstücken, Familienheim, Ferienhaus; Wert grundstücksgleiche Rechte, Wohnungseigentum, Erbbaurecht und Grundvermögen im Ausland: · Beizufügen ist Blatt oder Verzeichnis, auf/in dem die Gegenstände nach Lage, Größe, Nutzungsart, Jahr der Bezugsfertigkeit, Wert zu bezeichnen sind, bei Wohnraum auch Angabe, inwieweit eigengenutzt. Anlage Nr. Nein 2 Ja Haben Sie Grundvermögen? Nein Ja 3 Haben Sie Eigentum/Miteigentum/Eigentumsanteil an körperlichen Sachen jeder Art ohne die zu Frage 2 und 4 anzu- Wert andere Sachwerte? gebenden Werte: · Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, das die Gegenstände nach Art, Typ, Pkw-Baujahr, Anzahl, Menge, Nutzungszweck mit dem Wert ausweist. Nein Ja Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und des privaten Haushalts können darin mit ihrem Gesamtwert aufgeführt werden, soweit sie den Rahmen der Lebens- oder Haushaltsführung nicht übersteigen. Blatt 3: Vordruck für Einwendungen, § 648 ZPO weiter auf Seite 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3851 Seite 4 4 Haben Sie sonstige Vermögenswerte (Geld, Guthaben, Wertpapiere usw.)? Nein Ja Bargeld, Kassenbestand, Postgiroguthaben, Bausparguthaben, Guthaben bei in- und ausländischen Banken/Kredit- Gesamtwert instituten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, sonstige in- und ausländische Kapitalanlagen, Forderungen/Außenstände, immaterielle Vermögensgegenstände, Urheberrecht, sonstige Vermögenswerte: · Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, das die Gegenstände genau und vollständig erfasst nach: Art; Name, Sitz der Bank/des Kreditinstituts usw.; Geldbetrag; Guthabenhöhe; Emittenten, Stückzahl, Wert. Angaben zu Verbindlichkeiten und außergewöhnlichen Belastungen 1 Bestehen Zahlungs- Zahlungsverpflichtungen wie Kreditraten und sonstige Schulden (ohne die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und ohne die Wohnkosten): verpflichtungen, Verbindlichkeiten? Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, in dem die Verbindlichkeiten vollständig · Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, Restschulden Anlage Nr. Nein 2 Ja auszuweisen sind nach: Art; Gläubiger; Entstehungsgrund; Verwendungszweck und Entstehungszeit aufgenommener Kredite; gewährten Sicherheiten; monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen; Betrag der Restschuld. Kurze Bezeichnung der außergewöhnlichen Belastung: Außergewöhnliche Belastung In den letzten 12 Monaten · Auf beizufügendem Blatt nach Art, Höhe, Dauer der Belastung, Möglichkeiten der Minderung durch Hilfen/Leistungen Dritter genau darstellen. Ich bin damit einverstanden, dass meine Arbeitsstelle, das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger dem/der Antragsteller/in Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Freiwillige Angabe Ich versichere hiermit, dass meine Angaben in diesem Abschnitt des Vordrucks und in den Anlagen vollständig und wahr sind. Dritter Abschnitt: Erklärung bei Einwand G oder H Das vereinfachte Verfahren will dem Kind und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil Gelegenheit geben, den Unterhalt einvernehmlich rasch und kostengünstig zu regeln, damit die für den Unterhalt verfügbaren Mittel nicht unnötig für einen teueren Prozess beansprucht werden. Zu diesem gesetzlichen Zweck leisten Sie Ihren Beitrag, wenn Sie sich bei Ihren nachstehenden Angaben von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle sorgfältig beraten lassen und Ihre Erklärung gemäß dem Rat dieser Person oder Stelle abgeben. Sollten Sie die Beratungskosten nicht aufbringen können, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Amtsgericht oder bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens über die Beratungshilfe. Bitte beachten Sie: Ihre Erklärung muss sich, auch wenn Sie Einwand B erhoben haben, auf die gesamte zurückliegende und künftige Zeit ab dem im Festsetzungsantrag unter ,,beginnend ab" bezeichneten Zeitpunkt erstrecken. Eine lückenhafte Erklärung kann das Gericht nicht berücksichtigen. Es setzt bei begründetem Einwand B den Beginn der Unterhaltszahlung auf den von Ihnen angegebenen Zeitpunkt fest. Das Gericht berechnet den rückständigen Unterhalt. Es berücksichtigt bei zulässigem Einwand F die von Ihnen, sonst die vom Kind angegebenen Zahlungen. Eine bei zulässigem Einwand H angegebene Zahlungsweise bezüglich der Rückstände setzt das Gericht fest, wenn das Kind es beantragt. Bitte geben Sie die vorgeschriebene Erklärung durch Ankreuzen und Ausfüllen nur einer der folgenden Alternativen I oder II ab. Sind Sie nach sorgfältiger Prüfung und etwaiger rechtlicher Beratung der Überzeugung, dass Sie für einen Zeitraum nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, können Sie dies in Alternative II durch eine entsprechende Zeitangabe im Datumsfeld und Eintragung einer Null in das zugehörige Betragsfeld angeben. Wenn sie die Alternative I wählen, achten Sie bitte darauf, das Unzutreffende (abzüglich/zuzüglich) zu streichen. Gegebenenfalls können Sie sich hierzu an der Mitteilung des Gerichts auf der Rückseite der Antragsschrift orientieren. Ich erkläre mich bereit, dem Kind von dem im Festsetzungsantrag unter ,,beginnend ab" bezeichneten Zeitpunkt an Unterhalt gemäß den Altersstufen der Regelbetragverordnung (veränderlich) zu zahlen. Ich bin bereit, derzeit an I 1 Vorname des Kindes Vorname des Kindes Vorname des Kindes % 2 % 3 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüglich/zuzüglich anzurechnender kindbezogener Leistung zu zahlen. Ich verpflichte mich insoweit, den Unterhaltsanspruch für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen. Ich erkläre mich bereit, dem Kind von dem im Festsetzungsantrag unter ,,beginnend ab" bezeichneten Zeitpunkt an den Unterhalt, den ich ihm nach Anrechnung der anteiligen kindbezogenen Leistungen schulde, wie nachstehend angegeben (gleich bleibend) zu zahlen, und verpflichte mich insoweit, den Unterhaltsanspruch für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen: Vorname des Kindes Vorname des Kindes Vorname des Kindes II 1 beginnend ab mtl. 2 beginnend ab mtl. 3 beginnend ab mtl. ab mtl. ab mtl. ab mtl. ab mtl. ab mtl. ab mtl. Freiwil- erreichbar unter Rufnummer: lige Angaben Ort, Datum Für Hinweise des Gerichts bin ich tagsüber Bei der Abgabe der Erklärung im dritten Abschnitt dieses Vordrucks bin ich beraten worden von Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin (Name, Plz, Ort, Rufnummer): Unterschrift Antragsgegner/in Aufgenommen (Dienststelle, Name, Unterschrift) Blatt 3: Vordruck für Einwendungen, § 648 ZPO "