Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 73 vom 24.12.2001  - Seite 3901 bis 3910 - Vierte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3901 Vierte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen Vom 20. Dezember 2001 Auf Grund ­ des § 31 Nr. 5, 10 und 11 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von denen § 31 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395), § 31 Nr. 5 durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) und § 31 Nr. 11 durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden sind, ­ des § 16 Abs. 5, des § 25 Abs.1 und 2 Nr. 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe d des Biersteuergesetzes 1993 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), von denen § 16 Abs. 5 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 25 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) neu gefasst und § 25 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe d durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) angefügt sowie durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden sind, ­ des § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c, des § 140 Abs. 4 Nr. 1, des § 141 Abs. 8 Nr. 1 und 2, des § 144 Abs. 5, des § 145 Abs. 4, des § 184 Abs. 2 und 3 und des § 178 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 135 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert, § 140 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 141 Abs. 8 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) und § 141 Abs. 8 Nr. 2 zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 144 Abs. 5 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 145 Abs. 4 durch Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert sowie § 184 Abs. 2 und 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1978 (BGBl. I S. 1002) eingefügt worden sind, ­ des § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des § 8 Abs. 3, des § 10 Abs. 4 Nr. 1, des § 11 Abs. 8 Buchstabe a und b, des § 14 Abs. 5, des § 15 Abs. 4 und des § 27 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 10 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 11 Abs. 8 Buchstabe a durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) und § 11 Abs. 8 Buchstabe b durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 15 Abs. 4 durch Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt sowie durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden sind, ­ des § 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, 8, 9 und 14 des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 1 Buchstabe b durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 19 Nr. 3 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 19 Nr. 8 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 19 Nr. 9 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und f des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert und § 19 Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe h des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) angefügt worden sind, ­ des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Nr. 9 Buchstabe d und e Doppelbuchstabe bb und des § 31 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), von denen § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980) und § 31 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden sind, und ­ des § 11 Nr. 2 und 6 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), von denen § 11 Nr. 2 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 3902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Artikel 1 2 3 4 Inhaltsübersicht Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Branntweinsteuerverordnung Änderung der Alkoholverordnung Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung Inkrafttreten 5 6 7 8 9 Artikel 1 Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung Die Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3188), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 22b ,,Verbringen von Privatpersonen" durch die Überschrift ,,Verbringen zu privaten Zwecken" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort ,,Konkurses" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" und wird das Wort ,,Konkurses" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Deutschen Pfennigen" durch das Wort ,,Cent" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 4. In § 14 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter ,,nach der Aufnahme in das Steuerzeichenlager" gestrichen. 5. In § 16 Abs. 5 Nr. 3 wird das Wort ,,Pfennigs" durch das Wort ,,Cents" ersetzt. 6. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2, 4," gestrichen. 8. § 20 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Werden Tabakwaren über das Gebiet von EFTALändern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA ,,Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Tabakwaren jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk ,,Unversteuerte Tabakwaren" eingetragen werden." 9. § 22b wird wie folgt gefasst: ,,§ 22b Verbringen zu privaten Zwecken Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 20 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden (§ 19 des Gesetzes)." 10. § 24 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 11. In § 25 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe ,,0,30 DM" durch die Angabe ,,0,15 Euro" und in Nummer 2 die Angabe ,,0,60 DM" durch die Angabe ,,0,30 Euro" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung Die Biersteuer-Durchführungsverordnung vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 27a ,,Verbringen von Privatpersonen" durch die Überschrift ,,Verbringen zu privaten Zwecken" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter ,,oder Bierlagern" gestrichen. 3. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort ,,Hauptzollamtsbezirk" durch das Wort ,,Bundesland" ersetzt. 4. In § 6 Satz 3 werden die Wörter ,,die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrages" durch die Wörter ,,der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,Konkurses oder der Gesamtvollstreckung" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,Konkurses oder der Gesamtvollstreckung" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Konkursverwalter, der Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" ersetzt. 6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über die Zu- und Abgänge ein Biersteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann summarische Aufzeichnungen für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst zulassen." 7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 erhält der Klammerhinweis folgenden Wortlaut: ,,(Zentralstelle Biersteuer)". b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Es kann für ein Kalenderjahr zusammengefasste Steuererklärungen (Jahressteuererklärungen) zulassen und Jahressteuerbescheide erteilen, soweit diese 120 Euro nicht übersteigen und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und die Entrichtung der Steuer gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalenderjahr entstandene Steuer bis zum 7. Januar des Folgejahres anzumelden und bis zum 20. Januar zu entrichten ist." 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung 3903 (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,2, 4," gestrichen. b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des beziehenden Steuerlagers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Bier als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat." 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA ,,Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Bieres jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk ,,Unversteuertes Bier" eingetragen werden." c) Absatz 7 wird aufgehoben. 10. In § 22 Abs. 6 werden die Wörter ,,am Ort der Lieferung" gestrichen. 3904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Artikel 3 Änderung der Branntweinsteuerverordnung Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 45a ,,Verbringen von Privatpersonen" durch die Überschrift ,,Verbringen zu privaten Zwecken" ersetzt. 2. In § 10 Satz 3 werden die Wörter ,,die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags" durch die Wörter ,,der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. 3. § 13 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Das Hauptzollamt lässt anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Nummer 3 wie folgt gefasst: ,,3. Füllen a) auf Kleinverkaufsbehältnisse bis 5 Liter: 0,5 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge; b) auf andere Verkaufsbehältnisse: 0,3 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;". c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: ,,(3) Hält sich die Fehlmenge im Rahmen des Gesamtschwundes sieht das Hauptzollamt diese als auf Schwund beruhend an." d) In Absatz 4 wird die Zahl ,,3" jeweils durch die Zahl ,,2" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Der Lagerinhaber hat den Verarbeitungsund Abfüllschwund (Absatz 2 Nr.1 bis 3) vom Endprodukt (retrograde Schwundberechnung) zu errechnen. Dazu hat er seine Erzeugnisse unter Angabe der Einzelschwunde und des Gesamtschwundes anzumelden. Zur Ermittlung des Lagerungsschwundes (Absatz 2 Nr. 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Schwundberechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der Retrogradberechnung nach Satz 1 anordnen, dass der Schwund in den einzelnen schwundrelevanten Bereichen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft gemacht wird." f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, eine andere Art der Schwundermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Schwundermittlung nach den Absätzen 2 bis 5 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt." 11. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über das bezogene Bier gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz sinngemäß. Der Antragsteller hat eine Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 17 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. (2) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge und Steuerklasse) anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Bier bezogen werden soll. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und das Bier unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung sowie die Aufzeichnungen gelten § 22 Abs. 4 und 5 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz sinngemäß. Für die Steueranmeldung gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. (3) Wird Bier nach den Absätzen 1 und 2 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit ihrer Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer." 12. § 27a wird wie folgt gefasst: ,,§ 27a Verbringen zu privaten Zwecken Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 17 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 16 des Gesetzes)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort ,,Konkurses" jeweils durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" ersetzt. 6. § 27 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Das Hauptzollamt kann auf die Führung eines Verwendungsbuches verzichten oder lässt an seiner Stelle betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden." 7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 8. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Werden Erzeugnisse über das Gebiet von EFTALändern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA ,,Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Erzeugnisse zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 3905 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk ,,Unversteuerte Erzeugnisse" eingetragen werden." 9. § 41 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens." 10. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (1) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über die bezogenen Erzeugnisse, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. 6 und 7 Satz 1 sinngemäß. (2) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art, Alkoholgehalt und Alkoholmenge) anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk die Erzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und die Erzeugnisse unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gilt § 41 Abs. 3 Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen § 41 Abs. 5 Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung § 41 Abs. 7 sinngemäß. (3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mit- 3906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden, 2. einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden." 4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben. 5. In § 6 Satz 3 werden die Wörter ,,die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags" durch die Wörter ,,den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort ,,Konkurses" jeweils durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" ersetzt. 7. § 9 wird aufgehoben. 8. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Lagerung Der Schaumwein ist übersichtlich zu lagern." Artikel 4 Änderung der Alkoholverordnung 9. § 11 wird aufgehoben. 10. § 12 wird wie folgt gefasst. ,,§ 12 Belegheft, Schaumweinsteuerbuch (1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über die Zu- und Abgänge ein Schaumweinsteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des Schaumweinsteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr im Schaumweinsteuerbuch für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden." 11. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren (1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat den in den Herstellungsbetrieb zurückgenommenen Schaumwein (Rückware) als Zugang im Schaumweinsteuerbuch unverzüglich aufzuzeichnen. Das Haupt- zuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer." 11. § 45a wird wie folgt gefasst: ,,§ 45a Verbringen zu privaten Zwecken Werden mehr als zehn Liter Trinkbranntwein nach § 145 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 144 des Gesetzes)." 12. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,§ 44 Abs. 1," die Angabe ,,§ 45 Abs. 2 Satz 1," eingefügt. b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 4 Satz 1," gestrichen. c) In Nummer 11 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. d) In Nummer 14 wird nach der Angabe ,,§ 43 Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,, , oder § 45 Abs. 2 Satz 3" eingefügt. In § 1 Nr. 1 der Alkoholverordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 2001), die durch die Verordnung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird die Zahl ,,38" durch die Zahl ,,32" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702), wird wie folgt geändert: 1. Der Verordnungsbezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung nebst Abkürzung angefügt: ,,(Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung ­ SchaumwZwStV)". 2. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 31a sowie zu § 36a ,,Verbringen durch Privatpersonen" jeweils durch die Überschrift ,,Verbringen zu privaten Zwecken" ersetzt. 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes beantragt Erlass oder Erstattung der Steuer für Rückwaren nach § 19 des Gesetzes dadurch, dass er die in einem Monat eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 22 überträgt. (2) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem Bedürfnis, insbesondere zum Zwecke der Weiterverarbeitung zulassen, dass anderer versteuerter Schaumwein gegen Steuervergütung in den Herstellungsbetrieb aufgenommen wird. Für das Steuerverfahren gelten Absatz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 5 (Versteuerungsnachweis) sinngemäß." 12. In § 15 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter ,,Betriebs- oder" sowie die Angabe ,,oder 3" zu streichen. 13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter ,,zu fertigem Schaumwein verarbeiteten Ausgangsstoffe und die daraus" zu streichen. 14. § 21 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. § 10 über die Art der Lagerung,". b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 und 2" ersetzt. 15. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 16. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTALändern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA ,,Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren be18. § 31 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten 3907 antragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Schaumweins zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk ,,Unversteuerter Schaumwein" eingetragen werden." 17. § 27 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens." (1) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über den bezogenen Schaumwein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 sinngemäß. (2) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale sowie der Menge anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Schaumwein bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und den Schaumwein unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gelten § 27 Abs. 3 Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen § 27 Abs. 5 und 7 Satz 1 sinngemäß. Der Anzeigepflichtige hat eine Steueranmeldung nach § 14 3908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 Artikel 6 Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung Die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 18 die Wörter ,,Verbringen durch Privatpersonen" durch die Wörter ,,Verbringen zu privaten Zwecken" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." b) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrages" durch die Wörter ,,den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Konkurses" jeweils durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" und wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" und wird das Wort ,,Konkursverfahrens" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. 4. In der Überschrift zu § 9 werden die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaften" gestrichen. 5. § 13 wird wie folgt geändert: Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Satz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Bezieher nach Absatz 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer." 19. § 31a wird wie folgt gefasst: ,,§ 31a Verbringen zu privaten Zwecken Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 15 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 14 des Gesetzes)." 20. § 36a wird wie folgt gefasst: ,,§ 36a Verbringen zu privaten Zwecken Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 15 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden (§ 14 des Gesetzes)." 21. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 22. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 Satz 1," gestrichen und wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. b) Die Nummer 3 wird aufgehoben. c) In Nummer 4 werden die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1" ersetzt und die Angabe ,,§ 31 Abs. 4 Satz 1," gestrichen. d) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. e) In Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 4 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Steueraussetzung" die Wörter ,,in ein Steuerlager im Steuergebiet" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Kaffee kann im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung von einem Steuerlagerinhaber unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die §§ 15 und 17 gelten sinngemäß." e) Im neuen Absatz 4 wird in Satz 1 die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen und wird in Satz 2 die Angabe ,,§ 13 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet". b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. c) In Absatz 8 wird nach der Klammerangabe ,,§ 14 Abs. 1" die Angabe ,,Nr. 6" eingefügt. 7. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, 2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes, 3. die Kaffeemenge, 4. den Ort und den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat, 7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat. (3) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß." 8. In § 16 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Ausfuhr unter Steueraussetzung". 9. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung (1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14 bis 16 nicht ordnungsgemäß beendet werden oder geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies 1. in den Fällen des § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 16 vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, 2. in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Inhaber des aufnehmenden Steuerlagers, 3. in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 4 von dem nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten als Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Sobald feststeht, dass Kaffee im Steuergebiet 14. § 28 wird wie folgt geändert: 11. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 18 wird wie folgt geändert: 3909 dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde oder als entzogen gilt, hat 1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 der Steuerlagerinhaber den Kaffee unverzüglich im Kaffeesteuerbuch als zu versteuernden Abgang aufzuzeichnen und in die Steueranmeldung für den laufenden Monat aufzunehmen, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete als Versender unverzüglich die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Die Steuerschuldner nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben." a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Verbringen durch Privatpersonen" durch die Wörter ,,Verbringen zu privaten Zwecken" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 11 des Gesetzes)." 12. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,gelten" durch das Wort ,,gilt" ersetzt und wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 7, § 13 Abs. 2 und" gestrichen. 13. § 27 Abs. 3 wird aufgehoben. a) In Nummer 4 wird die Angabe ,, , § 15 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,oder § 17 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Die Nummern 11 und 14 werden aufgehoben. c) In Nummer 12 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. d) In Nummer 13 wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. Artikel 7 Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. September 2001 (BGBl. I S. 2425), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 1a Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 3910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 des Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Mineralöls zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk ,,Unversteuertes Mineralöl" eingetragen werden." 3. In § 51 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. 4. In § 53 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. 2. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nicht oder nicht fristgerecht vorlegt." 3. Nach § 18 und vor § 19 wird die Zwischenüberschrift ,,Inkrafttreten" eingefügt. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(ABl. EG Nr. L 276 S.1)" ein Komma und die Angabe ,,zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wird Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA ,,Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleiten- Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel