Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 73 vom 24.12.2001  - Seite 3911 bis 3912 - Zweite Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen

7610-14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3911 Zweite Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen Vom 20. Dezember 2001 Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S.1542) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen: Artikel 1 Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2087), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Erstattungsbetrag beträgt mindestens 50 Euro." 2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,Fünfhunderttausend Euro" ersetzt, das Semikolon gestrichen und der zweite Halbsatz aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Einrichtungen und Unternehmen" die Wörter ,,auf deren Antrag" eingefügt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,verspätet vorgetragen oder" durch die Wörter ,,nicht bis zu diesem Zeitpunkt beantragt oder" ersetzt. 4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt. ,,§ 6a Vorläufige Festsetzung des Erstattungsbetrags die Höhe des Umlagebetrags, auch in Ansehung eines Anteils im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, wegen zu berücksichtigender Fehlbeträge, Überschüsse oder Erstattungsbeträge, die nicht bei1Sofern getrieben werden können, ungewiss ist, kann der Erstattungsbetrag vorläufig festgesetzt werden. 2Ist die Ungewissheit beseitigt, hat das Bundesaufsichtsamt die vorläufige Festsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären. § 6b Schätzung Bundesaufsichtsamt kann die für die Bemessung des Erstattungsbetrags notwendigen Bilanzsummen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder die Ertragsdaten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 schätzen, wenn die für die Bemessung maßgeblichen Jahresabschlüsse entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder eingereichte Jahresabschlüsse nicht den Anforderungen des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und der KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) genügen. 2Das Bundesaufsichtsamt kann eine angemessene Nachfrist zur Einreichung ordnungsgemäßer Jahresabschlüsse setzen. 3Im Regelfall legt das Bundesaufsichtsamt bei der Schätzung Bilanz- oder Ertragsdaten der betreffenden Erstattungspflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde. 4Liegen ihm solche nicht vor, erfolgt die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanz- oder Ertragsdaten der anderen Erstattungspflichtigen derselben Gruppe von Instituten, wobei sich die Gruppenzuordnung nach der gemäß § 32 KWG jeweils erteilten Erlaubnis bestimmt." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,1Das Bundesaufsichtsamt gibt den Betrag, der je Berechnungseinheit für die Bemessung der Erstattungsbeträge eines erstattungspflichtigen Instituts nach den §§ 5 und 6 zugrunde zu legen ist, im Bundesanzeiger bekannt; die auf die einzelnen Institute entfallenden Erstattungsbeträge werden diesen innerhalb von vier Wochen nach dieser Bekanntgabe vom Bundesaufsichtsamt schriftlich mitgeteilt." 1Das 3912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,eine Million Deutsche Mark" durch die Wörter ,,Fünfhunderttausend Euro" und die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Zu den gleichen Terminen" durch die Wörter ,,Innerhalb der gleichen Fristen" ersetzt, wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,sofern nicht das Bundesaufsichtsamt anlässlich der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 anderes bestimmt." Artikel 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,1Die Erstattungsbeträge sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 an das Bundesaufsichtsamt zu entrichten; im Falle des § 7 ist der Gesamtbetrag innerhalb von acht Wochen abzuführen." Bonn, den 20. Dezember 2001 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen In Vertretung Dr. L e h m a n n