Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 73 vom 24.12.2001  - Seite 3913 bis 3917 - Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3913 Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung ­ AnlV) Vom 20. Dezember 2001 Auf Grund des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), verordnet die Bundesregierung: §1 Anlageformen (1) Das gebundene Vermögen kann angelegt werden in 1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllen; 2. Forderungen, für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 9b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen); 3. Darlehen a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, b) an einen anderen Staat des EWR, seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekannt gemacht hat, c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie eine Gewichtung von 20 vom Hundert festgelegt haben, d) an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört, e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 20 Buchstabe b oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 20 Buchstabe c die volle Gewährleistung übernommen hat; 4. Darlehen a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend aa) durch erstrangige Grundpfandrechte, bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere oder cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet; 3914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 b) dem Versicherungsunternehmen den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in der entsprechenden Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist und c) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen. Die Bestimmungen dieser Nummer gelten nicht für Anlagen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Grundstücken ist. Sie gelten ferner nicht für Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen hat oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen ausführen; 14. bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken, in dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Das Versicherungsunternehmen hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind unbeschadet der Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen; 15. Anteilen an einem Wertpapiersondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, wenn a) das Sondervermögen nach den Vertragsbedingungen überwiegend in voll eingezahlten Aktien oder Genussrechten, die in einen organisierten Markt einbezogen sind oder in Schuldverschreibungen im Sinne der Nummern 6 bis 7 angelegt ist; b) das Sondervermögen nach den Vertragsbedingungen überwiegend in voll eingezahlten, an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien oder Genussrechten angelegt ist; 16. Anteilen an Investmentfondsanteil-Sondervermögen im Sinne von § 25k des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR, sofern die Anlage des Sondervermögens den Anforderungen der Nummer 15 Buchstabe a oder b entspricht; 17. Anteilen an Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen im Sinne von § 37a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR, sofern die Anlage des Sondervermögens in Wertpapiere den Anforderungen der Nummer 15 Buchstabe a oder b und die Anlage des Sonderver- b) an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat des EWR mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund der Besicherung im Rahmen eines Treuhandvertrages Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen (Asset-Backed-Securities); 5. Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Versicherungsunternehmen auf die eigenen Versicherungsscheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts (Policendarlehen); 6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenen Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse); 7. Schuldverschreibungen, a) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Wertpapierhandel oder gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates des EWR einbezogen sind (organisierter Markt) oder b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind; 8. anderen Schuldverschreibungen; 9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR; 10. Genussrechten an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR; 11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank); 12. voll eingezahlten Aktien, die in einen organisierten Markt einbezogen sind; das übrige gebundene Vermögen darüber hinaus auch in voll eingezahlten Aktien, die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind; 13. anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen a) seinen Sitz in einem Staat des EWR hat, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 mögens in Grundstücken den Anforderungen der Nummer 19 entspricht; 18. Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft im Sinne von § 51 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, sofern die Anlage in Wertpapieren den Anforderungen der Nummer 15 Buchstabe a oder b und die Anlage in Grundstücken den Anforderungen der Nummer 19 entspricht. Satz 1 gilt entsprechend für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die dem Recht eines anderen Staates des EWR untersteht und zum Schutz der Anteilsinhaber einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach ihrer Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung und -streuung anlegt und der Anteilsinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen kann; 19. Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden und die entsprechend den Vertragsbedingungen überwiegend aus im EWR belegenen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften bestehen. Satz 1 gilt entsprechend für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die dem Recht eines anderen Staates des EWR untersteht und zum Schutz der Anteilsinhaber einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach ihrer Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung und -streuung anlegt und der Anteilsinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen kann; 20. Anlagen bei a) der Europäischen Zentralbank oder der Zentralnotenbank eines Staates des EWR, b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2000/ 12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut), c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Abs. 3 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind. Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben. (2) Nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstabe g kann das gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 2 Abs. 2 bis 4 übersteigen (Öffnungsklausel). (3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 2 Abs. 2 Buchstabe a bis f, Abs. 3 und 4, § 3 3915 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zulassen können. (4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist ausgeschlossen; das Gleiche gilt für eine Anlage, die nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht zulässig ist. (5) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieser Verordnung umfasst die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. §2 Quantitative Beschränkungen (Mischung) (1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 1 Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften nur die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt: a) Forderungen aus Wertpapierdarlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; b) Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, dürfen 10 vom Hundert des Deckungsstocks nicht übersteigen; c) Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b dürfen jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; d) Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c dürfen jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; e) Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 dürfen jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; f) direkt und indirekt über Sondervermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 15 bis 18 gehaltene Aktien und Genussrechte von Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb des EWR dürfen jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; g) im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 1 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. 3916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 d) bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe c gilt eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Vermögens. (3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. (4) Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 dürfen insgesamt 10 vom Hundert des Grundkapitals ein und derselben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen. (5) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. §4 Kongruenz §3 Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung) Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind, Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat. §5 Belegenheit (1) Soweit das gebundene Vermögen versicherungstechnische Rückstellungen aus im EWR belegenen Risiken oder aus dort abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen bedeckt, darf es vorbehaltlich des Satzes 2 nur im EWR belegen sein oder in Staaten außerhalb des EWR nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des Deckungsstocks und 20 vom Hundert des übrigen gebundenen Vermögens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein; hierbei sind die nach § 1 zulässigen, in Staaten außerhalb des EWR belegenen Anlagen anzurechnen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen über die Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Ver- (3) Der Anteil der direkt und indirekt über Sondervermögen oder Investmentgesellschaften gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 darf insgesamt jeweils 35 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind auch Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anzurechnen, soweit Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quoten nach Satz 1 darf der Anteil der nicht in einem organisierten Markt einbezogenen oder nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassenen Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Anteile an Sondervermögen und Investmentgesellschaften werden voll auf die Quote nach Satz 1 angerechnet, wenn die jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist. (4) Der Anteil der Anlagen in direkt und indirekt gehaltenen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften und Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen darf jeweils 25 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. (5) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 9, 10, 12 und 13 bis auf jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 81b Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu. (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Hat ein Aussteller gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn die Anlagen des Sondervermögens oder der Investmentgesellschaft in sich ausreichend gestreut sind. (2) Für Anlagen a) in Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d bei ein und demselben Schuldner, b) in Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6, die von ein und demselben Kreditinstitut in Verkehr gebracht wurden, c) bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 sicherten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kongruenzregeln nach § 4 bleiben unberührt. §6 Anlagemanagement und interne Kontrollverfahren Versicherungsunternehmen haben die Einhaltung der Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der vorstehenden Regelungen durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine perspektivische Anlagepolitik sowie sonstige organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Einzelheiten hierzu und insbesondere die jährlichen Darlegungs- und 3917 Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben. §7 Übergangsregelung für Anlagen bei Konzernunternehmen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im gebundenen Vermögen befinden, sind diesem bis zum 1. Januar 2007 zu entnehmen. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel