Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 74 vom 27.12.2001  - Seite 3922 bis 3925 - Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG)

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3922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz ­ StVBG) Vom 19. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Änderung der Abgabenordnung Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes Änderung des Strafgesetzbuches Änderung der Finanzgerichtsordnung Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 Neufassung geänderter Gesetze Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Umsatzsteueraufkommens" und ,,§ 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens" eingefügt. e) Nach der Angabe ,,§ 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" wird die Angabe ,,§ 27b Umsatzsteuer-Nachschau" eingefügt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben." b) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,Absatz 1 Satz 1" die Wörter ,,und Absatz 1a" eingefügt. 3. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat." b) Satz 5 wird aufgehoben. 4. In § 18c Satz 1 werden die Wörter ,,regelmäßigen" und ,,auf der Grundlage der Gegenseitigkeit" gestrichen. 5. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt: ,,§ 18f Sicherheitsleistung Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt." Artikel 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 18e Bestätigungsverfahren" wird die Angabe ,,§ 18f Sicherheitsleistung" eingefügt. b) Nach der Angabe ,,§ 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold" wird die Angabe ,,§ 25d Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer" eingefügt. c) Die Zwischenüberschrift zum Siebenten Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens- und Schlussvorschriften". d) Nach der Angabe ,,§ 26a Bußgeldvorschriften" werden die Angaben ,,§ 26b Schädigung des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 6. Nach § 25c wird folgender § 25d eingefügt: ,,§ 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer (1) Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer Rechnung im Sinne des § 14 ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner. (2) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbescheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Unternehmers zuständig ist. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, bei dem der Vorsteueranspruch geltend gemacht wird. (3) Das zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbescheides vorliegen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung kann die Erteilung der Zustimmung im Sinne von § 168 Satz 2 der Abgabenordnung versagt werden. Satz 2 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt. (4) Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten die allgemeinen Grundsätze, mit Ausnahme des § 219 der Abgabenordnung." 7. Nach § 26a werden folgende §§ 26b und 26c eingefügt: ,,§ 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt." 8. § 27 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) § 14 Abs. 1a ist anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. 9. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt: ,,§ 27b Umsatzsteuer-Nachschau 3923 (1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (UmsatzsteuerNachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. (2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. (3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen. (4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann." Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,Steuerhinterziehung § 370" die Angabe ,,Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung § 370a" eingefügt. 2. § 117 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor." 3924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 ,,Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen." Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, werden am Ende der Nummer 14 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern angefügt: ,,15. die Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden in grenz- und länderübergreifenden Fällen; 16. das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen zur Identifizierung prüfungswürdiger Sachverhalte; 17. die Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels." Artikel 7 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebensoder Krankenversicherungsunternehmen sind, nicht anzuwenden." 2. In § 17 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 14 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 3. In § 34 Abs. 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst und folgende Nummern 3 und 4 angefügt: ,,2. Die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858). 3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002. 4. § 14 Abs. 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in folgender Fassung anzuwenden: ,,(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft ein 3. Nach § 370 wird folgender § 370a eingefügt: ,,§ 370a Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt." Artikel 3 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes Nach § 1a des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird folgender § 1b eingefügt: ,,§ 1b Hinzuziehung von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten (1) Die nach § 1a zuständige Finanzbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaates zulassen, dass von dieser Behörde benannte Bedienstete bei Ermittlungen zur Durchführung der Amtshilfe (§ 1 Abs. 2) oder bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG in der jeweils gültigen Fassung im Inland anwesend sind. Die Ermittlungen werden stets von der zuständigen inländischen Finanzbehörde geführt. Bedienstete der Finanzbehörde eines Mitgliedstaates dürfen keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die mit den Ermittlungen beauftragten Bediensteten der inländischen Finanzbehörde, jedoch nur auf deren Vermittlung hin und zum Zweck der laufenden Ermittlungen. (2) § 1 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend." Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches In § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt: ,,In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 sowie im Falle des § 370a der Abgabenordnung gilt Satz 1 auch für unrechtmäßig erlangte Steuervergütungen sowie für Vermögensbestandteile, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen worden sind." Artikel 5 Änderung der Finanzgerichtsordnung Dem § 137 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 gewerbliches Unternehmen unterhält. Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens 25 vom Hundert beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht, 2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht, 3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und 4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf- 3925 ter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird."" Artikel 8 Neufassung geänderter Gesetze Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes 1999 und des Körperschaftsteuergesetzes 1999 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung und den Wortlaut der Abgabenordnung, des EG-Amtshilfe-Gesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 9 Abs. 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 7 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin