Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 74 vom 27.12.2001  - Seite 3926 bis 3954 - Versorgungsänderungsgesetz 2001

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3926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Versorgungsänderungsgesetz 2001 Vom 20. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten". b) Die Angabe zu § 12b wird wie folgt gefasst: ,,§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet". c) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes". d) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 50a Kindererziehungszuschlag § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen". e) Die Überschrift zu Abschnitt X wird wie folgt gefasst: ,,Vorhandene Versorgungsempfänger und Versorgungsfälle ab 1. Januar 2002". f) Nach der Angabe zu § 69d wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001". g) Die Angabe zu Abschnitt XII wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt XII (weggefallen)". h) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst: ,,§ 89 (weggefallen)". i) Die Angabe zu Abschnitt XIV wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt XIV (weggefallen)". j) Die Angabe zu den §§ 92 bis 104 ,,§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)" wird gestrichen. k) Die Angabe zu § 107c wird wie folgt gefasst: ,,§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: ,,9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,". bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11. b) In Absatz 2 werden das Wort ,,gehören" durch das Wort ,,gehört" ersetzt und die Wörter ,,und der Kindererziehungszuschlag" gestrichen. 3. In § 4 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter ,,im Beitrittsgebiet" durch die Angabe ,,in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge" gestrichen. b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend." 5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,im Reichsgebiet" gestrichen. 6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 7. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder 2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder 3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend." 8. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,im Reichsgebiet" werden gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen" gestrichen. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird nach dem Wort ,,können" die Angabe ,,nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte" eingefügt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 bis 4" ersetzt. 10. § 12b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,im Beitrittsgebiet" durch die Angabe ,,in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,im Beitrittsgebiet" durch die Angabe ,,in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" und die Angabe ,,66 Abs. 7" jeweils durch die Angabe ,,66 Abs. 9" ersetzt. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen." 3927 cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde." dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 2 gilt" durch die Angabe ,,die Sätze 2 und 3 gelten" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,Satz 2 bis 4" ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,fünfundsiebzig" durch die Zahl ,,71,75" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden." 12. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oder". bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,siebzig" durch die Zahl ,,66,97" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,siebzig" durch die Zahl ,,66,97" ersetzt. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt." bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter ,,nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand" durch die Wörter ,,zu einem späteren Zeitpunkt" ersetzt. 3928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 20. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen." b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a." 21. In § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch)." 22. In § 32 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen." 23. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,nach amtsärztlichem Gutachten" durch die Wörter ,,nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes" ersetzt. 24. In § 35 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,amtsärztlich" durch die Wörter ,,durch einen von ihr bestimmten Arzt" ersetzt. 25. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird die Angabe ,,Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein" durch die Wörter ,,Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus" sowie das Wort ,,achtzig" durch die Zahl ,,80" und das Wort ,,fünfzig" durch die Zahl ,,50" ersetzt. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 26. In § 38 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort ,,amtsärztlich" durch die Wörter ,,durch einen von ihr bestimmten Arzt" ersetzt. 13. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 24a" durch die Wörter ,,den entsprechenden Vorschriften" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Dienstunfallversorgung" durch das Wort ,,Unfallfürsorge" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe ,,nach § 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen. 14. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt: ,,höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3." 15. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Lebenszeit" folgende Angabe eingefügt: ,, , der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat,". b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,weniger als drei Monate" durch die Wörter ,,nicht mindestens ein Jahr" ersetzt. 16. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,sechzig" durch die Zahl ,,55" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden." 17. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: ,,Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre." b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,berufsoder erwerbsunfähig" durch das Wort ,,erwerbsgemindert" ersetzt. 18. In § 23 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Waisengeld" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: ,,wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat." 19. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 2 oder 3 oder § 86 Abs. 1" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 27. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: ,,§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes (1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt 1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3, 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vom Hundert in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. (2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen. (3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1. (4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34 Abs. 1 erstattet werden. (5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt." 28. In § 42 Satz 2 werden die Wörter ,,nächsthöheren als" durch die Wörter ,,übernächsten anstelle" ersetzt. 29. § 43 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2 wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn sich der Unfall bei einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder im dienstlichen Zusammenhang damit ereignet hat und auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist." 30. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 32 Satz 2 bleibt unberührt." bb) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort ,,Frist" die Angabe ,,nach Satz 1" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist" durch die Wörter ,,mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können" ersetzt. 3929 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,eine Unfallfolge bemerkbar geworden ist" durch die Wörter ,,mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden." 31. In § 47a Abs. 1 wird das Wort ,,fünfundsiebzig" durch die Zahl ,,71,75" ersetzt. 32. § 49 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: ,,(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden." b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. 33. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50e eingefügt: ,,§ 50a Kindererziehungszuschlag (1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. 3930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht. (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, 1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts, 2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts. (3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld (1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4. (2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 50a Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren. (3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts. (4) § 50a Abs. 7 und § 69e Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend. § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs- (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde. (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. (7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. (8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen, 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und 3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 pflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. (4) § 50a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50a Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (1) Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, 2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden sind oder b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, 4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben, 5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten. 3931 Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt. (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit. (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt." 34. Dem § 52 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt." 35. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,fünfundsechzigste" wird durch die Angabe ,,65.", das Wort ,,fünfundsiebzig" durch die Zahl ,,71,75" ersetzt. bb) Die Angabe ,,des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages, zuzüglich" wird durch die Angabe ,,der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindes- 3932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 tens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie" ersetzt. e) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe ,,§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Angabe ,,oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich" eingefügt. 38. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Zahl ,,1,875" wird durch die Zahl ,,1,79375" ersetzt. bbb) Vor den Wörtern ,,im zwischenstaatlichen" werden jeweils das Wort ,,Jahr" eingefügt und nach den Wörtern ,,überstaatlichen Dienst" die Wörter ,,vollendete Jahr" gestrichen. ccc) Die Zahl ,,2,5" wird durch die Zahl ,,2,39167" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden." b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass 1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder 2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist." 39. Nach § 61 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre." 40. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§§ 14a und 22 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a" ersetzt. bb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,des Kindererziehungszuschlagsgesetzes" durch die Angabe ,,der §§ 50a bis 50e" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen." 41. § 63 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld". b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen." c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5 entsprechend." 36. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 3 wird nach der Klammer die Angabe ,,71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36" eingefügt. b) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort ,,fünfundsiebzig" durch die Zahl ,,71,75" ersetzt. 37. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,". bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Kapitalleistung" ein Komma und das Wort ,,Beitragserstattung" eingefügt. c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt." d) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe ,,Nummer 3" durch die Angabe ,,Nummer 4" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;". 42. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort ,,zwei" durch die Zahl ,,1,91333" und das Wort ,,fünfundsiebzig" durch die Zahl ,,71,75" ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort ,,fünfundsiebzig" durch die Zahl ,,71,75" ersetzt. c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." 43. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33, 34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden." bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,§ 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind die §§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden." 44. § 69a wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49, 50 Abs. 1, §§ 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4 und 6 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden." b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwen- 3933 den. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden." 45. In § 69b Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 13 Abs. 1 Satz 1" ein Komma und die Angabe ,,§ 36 Abs. 2 und" eingefügt. 46. § 69c Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,günstiger" das Semikolon sowie die Angabe ,,§ 85 Abs. 6 bleibt unberührt" gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85 Abs. 6 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind." 47. § 69d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,§ 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist." b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: ,,wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10." c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,vor dem" durch die Wörter ,,bis zum" ersetzt. 48. Nach § 69d wird folgender § 69e eingefügt: ,,§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, §§ 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, §§ 50e, 53 Abs. 2 Nr. 3, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 56 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl ,,1,79375" die Zahl ,,1,875" sowie anstelle der Zahl ,,2,39167" die Zahl ,,2,5" tritt. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,66,97" die Zahl ,,70" tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden 3934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 49. Abschnitt XII wird aufgehoben. 50. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Hundertsatzes" durch das Wort ,,Vomhundertsatzes" ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht." b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1 des Kindererziehungszuschlagsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 50a Abs. 1 bis 7" ersetzt. c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Vomhundertsätze gilt § 69e Abs. 4 entsprechend." 50a. § 85a wird wie folgt gefasst: ,,§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis Bei einem nach § 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhgehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt." 51. In § 86 Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 22 Abs. 2, 3)" gestrichen. 52. § 89 wird aufgehoben. 53. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 56 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 56 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,finden Absatz 1 und § 56 Abs. 2 Anwendung" durch die Angabe ,,sind Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzuwenden" ersetzt. 54. Abschnitt XIV wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt XIV (weggefallen)". 55. Die Angabe ,,§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)" wird gestrichen. ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 Anpassungsfaktor 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 0,99458 0,98917 0,98375 0,97833 0,97292 0,96750 0,96208 Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) und entsprechendem Landesrecht. (4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. (4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. (5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängers entsprechend. (6) Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3 und 4 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 56. In § 107 Abs. 1 werden die Wörter ,,der Bundesminister des Innern" durch die Wörter ,,die Bundesregierung" ersetzt. 56a.In § 107b Abs. 1 werden die Wörter ,,sofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Übernahme das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte" durch die Angabe ,,wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand" ersetzt. 57. § 107c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,von Ruhestandsbeamten oder Richtern im Ruhestand" gestrichen und die Wörter ,,im Beitrittsgebiet" durch die Angabe ,,in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ersetzt. b) In Satz 1 werden die Wörter ,,bisherigen Bundesgebiet" durch die Angabe ,,Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990" sowie die Wörter ,,im Beitrittsgebiet" durch die Angabe ,,in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 100 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Inha ltsübersicht Erster Teil Einleitende Vorschriften 1. 2. Persönlicher Geltungsbereich Wehrdienstzeit Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit 1. 2. 3. Arten Allgemeinberuflicher Unterricht und Fachausbildung Eingliederung in das spätere Berufsleben a) Allgemeines § 6 5. 7 6. 7. §§ 8 und 8a 8. b) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen § c) Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der Wehrdienstzeit § 3 § § § 1 1a 2 2. 3. 4. 1a. Regelung durch Gesetz 1. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 4. d) Eingliederungsschein und Zulassungsschein e) Stellenvorbehalt Dienstzeitversorgung a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge b) Übergangsbeihilfe 5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten Arten Ruhegehalt a) Allgemeines b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit d) Höhe des Ruhegehaltes e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Unfallruhegehalt Kapitalabfindung Unterhaltsbeitrag Übergangsgeld Ausgleich bei Altersgrenzen § 14 § § 13 13a 3935 § § 9 10 §§ 11 und 11a § 12 c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge §§ 13b und 13c § 13d §§ 15 und 16 §§ 17 bis 19 §§ 20 bis 25 § § § § § § 26 26a 27 36 37 38 §§ 28 bis 35 Berufsförderung der Berufssoldaten §§ 39 und 40 Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit Hinterbliebene von Berufssoldaten Bezüge bei Verschollenheit Hinterbliebene von weiblichen Soldaten Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen §§ 41 und 42 § § § 43 44 44a 1. 2. 3. 4. Anwendungsbereich Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilligung und Zahlungsweise § § 45 46 47 48 49 50 51 52 §§ 4 bis 5a Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung § Pfändung, Abtretung und Verpfändung Rückforderung Aufrechnung und Zurückbehaltung (weggefallen) (weggefallen) § § § § § 3936 9. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen § § Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge 4. 53 54 5. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung § Zusammentreffen von Ansprüchen Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften 1. 2. § § § 59 60 61 Vierter Teil Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe) § Fünfter Teil § § § § § 63 63a 1. 63b 63c 63d Sechster Teil Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 64 bis 69 Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 1. Schluss- und Übergangsvorschriften Begrenzung von Geldleistungen § § § 89 89a 89b 90 1a. Dienstbezüge 2. 3. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 2. 3. Organisation, Verfahren, Rechtsweg Dienstzeitversorgung Beschädigtenversorgung Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe § § § 87 88 88a 86a Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen § § 85 86 § 83 84 9a. (weggefallen) 10. §§ 55 bis 55b §§ 55c und 55d §§ 56 und 57 § 58 10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung 11. 12. 13. Verlust der Versorgung Entziehung der Versorgung Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene Anzeigepflicht Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Abschnitt V Sondervorschriften 1. 2. 3. 4. 5. 6. Umzugskostenvergütung Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten Einmalige Entschädigung Schadensausgleich in besonderen Fällen (weggefallen) Versorgung bei gefährlichen Auslandsverwendungen 14. 15. § 62 1b. Anpassung der Versorgungsbezüge § Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) § § § § 91 91a 91b 92 1. 2. 3. 4. 5. 6. Kindererziehungszuschlag Kindererziehungsergänzungszuschlag Kinderzuschlag zum Witwenund Witwergeld Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (weggefallen) Dritter Teil § § § § § 70 71 72 73 74 3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung 3b. (weggefallen) 4. Erlass von Verwaltungsvorschriften 4a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn § 4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 5. 6. Benennung eines Kontos Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger 92a §§ 75 bis 79a 92b Beschädigtenversorgung Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen 1. 2. 3. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung Wehrdienstbeschädigung § § 80 81 82 § § 92c 93 § 94 6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger § 94a 94b 2a. Versorgung in besonderen Fällen §§ 81a bis 81f Heilbehandlung in besonderen Fällen § 6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten § Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten 7. 3937 § 94c Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle § Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Berufssoldaten" die Angabe ,,nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte" eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 bis 3" ersetzt. 9. § 24b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Wehrdienstzeiten nach § 64 Abs. 1 Nr. 6" wird durch die Angabe ,,Dienstzeiten nach § 64 Abs. 1" ersetzt. b) Die Angabe ,,§§ 24, 65 und 66" wird durch die Angabe ,,§§ 24 und 66" ersetzt. 95 8. § 96 8a. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten 9. Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 § 96a § 97 2. In § 13a Satz 2 wird nach der Angabe ,,zugestanden haben, sind" die Angabe ,,nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften" eingefügt. 3. In § 13b Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,beurlaubt worden sind," die Angabe ,,nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften" eingefügt. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 8 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: ,,9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74." b) In Absatz 2 werden das Wort ,,gehören" durch das Wort ,,gehört" ersetzt und die Wörter ,,und der Kindererziehungszuschlag" gestrichen. 5. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt." b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,im Beitrittsgebiet" durch die Angabe ,,in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ersetzt. 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Angabe ,,§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 64 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 64 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 7. § 22 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,im Reichsgebiet" werden gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,handwerksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen" gestrichen. 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,siebzehnten" durch die Angabe ,,17." ersetzt. c) Die Wörter ,,im Beitrittsgebiet" werden durch die Angabe ,,in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ersetzt. 10. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,ein Rest verbleibt" durch die Angabe ,,eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde" ersetzt. cc) Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,hierbei sind der Ruhegehaltssatz auf fünf Dezimalstellen auszurechnen und die fünfte Stelle entsprechend der Regelung in Satz 2 zu runden." dd) In Satz 4 wird das Wort ,,dreihundertfünfundsechzig" durch die Zahl ,,365" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,sechzigsten" durch die Angabe ,,60." ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,fünfundsiebzig" durch die Zahl ,,71,75" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 vom Hundert für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Zahl ,,17,625" durch die Zahl ,,16,86131" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,fünfundvierzigsten" durch die Angabe ,,45." ersetzt. e) Absatz 6 wird aufgehoben. 3938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch)." 12a. In § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Abs. 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 in Höhe von mehr als 325 Euro erzielt werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 3 und 4 bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend." 13. § 46 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: ,,(6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 finden bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 70 bis 74 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung." b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 14. Dem § 49 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,fünfunddreißig" durch die Zahl ,,35" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,fünfundsechzig" durch die Zahl ,,65" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30,68 Euro" ersetzt. g) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,fünfundsiebzig" durch die Zahl ,,71,75" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 26a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,sechzig" durch die Zahl ,,60" ersetzt. bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder". cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,siebzig" durch die Zahl ,,66,97" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74 Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von 66,97 vom Hundert. In den Fällen des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt." bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein." 12. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Berufssoldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt." 15. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,zwanzig" durch die Zahl ,,20" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend." b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort ,,vierzig" durch die Zahl ,,40" ersetzt. c) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,fünfundsechzigste" wird durch die Angabe ,,65." und das Wort ,,fünfundsiebzig" durch die Zahl ,,71,75" ersetzt. bb) Die Angabe ,,des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages, zuzüglich" wird durch die Angabe ,,der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie" ersetzt. d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen." 16. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes 75 vom Hundert und in den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1." bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungs- 3939 bezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist." cc) Im neuen Satz 5 wird das Wort ,,fünfundsiebzig" durch die Zahl ,,71,75" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 3 und 5" ersetzt. 17. § 55a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt,". bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. bb) In Satz 3 wird nach dem Wort ,,Kapitalleistung" die Angabe ,, , Beitragserstattung" eingefügt. cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt." dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe ,,Nummer 3" durch die Angabe ,,Nummer 4" ersetzt. ee) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe ,,§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Angabe ,,oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich" eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen." 3940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 22. § 63a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von 76 700 Euro, wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigsten 80 vom Hundert beeinträchtigt ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. bei einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder im dienstlichen Zusammenhang damit und der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, es sei denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt und die Versagung würde für ihn keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch, wenn die gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist." bb) Nummer 4 wird aufgehoben. 18. § 55b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Zahl ,,1,875" wird durch die Zahl ,,1,79375" ersetzt. bbb) Vor den Wörtern ,,im zwischenstattlichen" werden jeweils das Wort ,,Jahr" und nach den Wörtern ,,überstaatlichen Dienst" die Wörter ,,vollendete Jahre" gestrichen. ccc) Die Zahl ,,2,5" wird durch die Zahl ,,2,39167" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung." b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 19. In § 59 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre." 20. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§§ 26a und 43" durch die Angabe ,,§§ 26a, 37 und 43" ersetzt. bbb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,im Rahmen des § 26 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Kindererziehungszuschlagsgesetz" durch die Angabe ,,der §§ 70 bis 74" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen." b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle." 21. § 62 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. 23. Nach § 63b werden die Überschrift ,,5. Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten" gestrichen und § 63c aufgehoben. 24. In § 63d wird die Angabe ,,§ 63a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 63a Abs. 2 Nr. 3" ersetzt. 25. Nach § 63d wird die Überschrift des Abschnitts VI wie folgt gefasst: ,,Abschnitt VI Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit". 25a. Vor § 64 wird die Überschrift ,,1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit" gestrichen. 26. § 64 wird wie folgt gefasst: ,,§ 64 (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder 3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder 4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder 5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig. (2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist." 27. § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr 1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) oder 2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat." 28. Die §§ 67, 67a und 68a werden aufgehoben. 29. § 69 wird wie folgt gefasst: ,,§ 69 Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 22, 64 Abs. 1 Nr. 1 steht für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 24b findet entsprechende Anwendung." 30. Nach § 69 wird die Überschrift des Abschnitts VII wie folgt gefasst: ,,Abschnitt VII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch". 31. Vor § 70 wird die Überschrift ,,1. Kindererziehungszuschlag" eingefügt. 31a. § 70 wird wie folgt gefasst: ,,§ 70 (1) Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein 3941 Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde. (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. (7) Für die Anwendung des § 26 Abs. 10 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. (8) Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Soldatenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." 32. Vor § 71 wird die Angabe ,,3." durch die Angabe ,,2. Kindererziehungsergänzungszuschlag" ersetzt. 3942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 (2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Berufssoldat vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 70 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren. (3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts. (4) § 70 Abs. 7 und § 97 Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend." 36. Vor § 73 wird die Überschrift ,,5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, und ihre Hinterbliebenen" durch die Angabe ,,4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag" ersetzt. 37. § 73 wird wie folgt gefasst: ,,§ 73 (1) War ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. (4) § 70 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 70 Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 70 Abs. 5 Satz 2 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten 33. § 71 wird wie folgt gefasst: ,,§ 71 (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen und 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und 3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Abs. 3 zuzuordnen sind. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht. (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts. (3) § 70 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 73 Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. § 70 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend." 34. Vor § 72 wird die Angabe ,,4." durch die Angabe ,,3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld" ersetzt. 35. § 72 wird wie folgt gefasst: ,,§ 72 (1) Das Witwengeld nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und in Verbindung mit § 26 Abs. 7 dieses Gesetzes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhältnis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit." 38. Vor § 74 wird die Überschrift ,,5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen" eingefügt. 38a. § 74 wird wie folgt gefasst: ,,§ 74 (1) Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, 2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder b) sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, 3. entsprechend Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, 4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben, 5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten. Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt. (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit. (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt." 39. Nach § 74 werden die Überschriften ,,6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis nach dem Freiwilligengesetz", ,,7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz", ,,8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944", ,,8a. Versorgung wegen eines während des Ersten 3943 oder Zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles", ,,8b. Versorgung wegen eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles" gestrichen und die §§ 75 bis 77b aufgehoben. 40. Vor der Angabe ,,§ 78 (weggefallen)" wird die Angabe ,,9." gestrichen. 41. Vor der Angabe ,,§ 79 (weggefallen)" wird die Angabe ,,10." gestrichen. 42. Nach der Angabe ,,§ 79 (weggefallen)" werden die Überschrift ,,11. Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)" gestrichen und § 79a aufgehoben. 43. In § 81 Abs. 3 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch)." 44. Nach § 81e wird folgender § 81f eingefügt: ,,§ 81f Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 63d, 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes." 45. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,, , nicht jedoch für die in § 73 genannten Soldaten" gestrichen. 46. Nach § 88a wird die Überschrift des Sechsten Teils wie folgt gefasst: ,,Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften". 47. Nach § 89b werden die Überschrift und § 90 wie folgt gefasst: ,,2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 § 90 (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 1 534 Euro beträgt. Dieser Betrag verringert sich, ausgenommen in den Fällen des § 27, mit jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über 3944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 50. In der Überschrift vor § 92c werden die Wörter ,,eines Soldaten im Ruhestand" gestrichen und die Wörter ,,im Beitrittsgebiet" durch die Angabe ,,in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ersetzt. 51. In § 92c werden die Wörter ,,im Beitrittsgebiet" durch die Angabe ,,in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ersetzt. 52. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 70, 89b, 97 Abs. 3 und 4 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden Anwendung." bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2, § 26a Abs. 1, 3 und 4, § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 55b finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 26a Abs. 2 und die §§ 53 und 55 finden in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 97 Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses Gesetzes Anwendung." 53. § 94a wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Die §§ 46, 47 Abs. 1, die §§ 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden Anwendung. § 26a Abs. 2 und die §§ 53 und 55 finden in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung." 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus um 153,40 Euro. Stirbt der Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei Dritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt. (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der Höchstruhegehaltssatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht wird oder die Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu berechnen sind." 48. Nach § 90 werden die Überschrift und § 91 wie folgt gefasst: ,,3. Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) § 91 Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht anzuwenden." 49. § 92 wird wie folgt gefasst: ,,§ 92 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen. (3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen." 49a. § 92b wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. An die Stelle der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses Gesetzes Anwendung." 54. § 94b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht." b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1 des Kindererziehungszuschlagsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 70 Abs. 1 bis 7" ersetzt. c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 5 genannten Vomhundertsätze gilt § 97 Abs. 4 entsprechend." 54a. Nach § 94b werden die Überschrift und § 94c wie folgt gefasst: ,,6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten § 94c Ist ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 94b Abs. 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt." 55. In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 25 Abs. 1 Satz 1" die Angabe ,,und § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" eingefügt. 56. § 96 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,günstiger" das Semikolon sowie die Angabe ,,§ 94b Abs. 5 bleibt unberührt" gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 94b Abs. 5 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind." 3945 56a. In § 96a Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,§ 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist." 57. Nach § 96a werden die Überschrift und § 97 wie folgt gefasst: ,,9. Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 § 97 (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, die §§ 13a, 13b, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73 und 74, 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3, § 55 Abs. 2 und § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 55b Abs. 1 und 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl ,,1,79375" die Zahl ,,1,875" sowie anstelle der Zahl ,,2,39167" die Zahl ,,2,5" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,66,97" die Zahl ,,70" tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 Anpassungsfaktor 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 0,99458 0,98917 0,98375 0,97833 0,97292 0,96750 0,96208 Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 3946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes (Artikel 4 Bundeswehrneuausrichtungsgesetz) in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. (8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung." Artikel 3 Amtsverhältnisse des Bundes 1. Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2851), wird wie folgt geändert: a) § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,neunundzwanzig vom Hundert" durch die Angabe ,,27,74 vom Hundert" und die Wörter ,,zwanzig vom Hundert" durch die Angabe ,,19,13 vom Hundert" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,zweieinhalb vom Hundert" durch die Angabe ,,2,39167 vom Hundert" und die Wörter ,,fünfundsiebzig vom Hundert" durch die Angabe ,,71,75 vom Hundert" ersetzt. cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) Dem § 21a wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe B 11 nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, gilt unbeschadet der Absätze 1 bis 3 § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für den gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 nach zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 15 Abs. 5 Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt." 2. § 23 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). (4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. (5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängers entsprechend. (6) Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3 und 4 sowie § 94b Abs. 9 nicht anzuwenden. (7) § 38 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge: Kalenderjahr Erhöhungsbetrag 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 0 66 132 198 264 330 396 462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt." b) In Satz 4 wird die Angabe ,,§§ 15 bis 17" durch die Angabe ,,§§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5" ersetzt. 3. § 36 Abs. 6 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt." b) In Satz 4 wird die Angabe ,,§§ 15 bis 17" durch die Angabe ,,§§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5" ersetzt. 4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. März 1990 (BGBl. I S. 599) geändert worden ist, wird nach den Wörtern ,,des Bundesministergesetzes" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung des Amtsgehaltes der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2007)," gestrichen. Artikel 4 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die Wörter ,,wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 2. In § 26a Abs. 1 werden die Wörter ,,das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er" gestrichen. 3. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 26a) möglich." Artikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: 6. 4. 3. 1. 3947 In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die Wörter ,,wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 1a. In § 42a Abs. 1 werden die Wörter ,,das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er" gestrichen. 2. In § 43 Abs. 1 wird das Wort ,,amtsärztlichen" durch die Angabe ,,ärztlichen (§ 46a)" ersetzt. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,amtsärztlichen" wird durch die Angabe ,,ärztlichen (§ 46a)" ersetzt. b) Die Angabe ,, , beim Bundeseisenbahnvermögen und im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung auch auf Grund des Gutachtens eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes, in Ausnahmefällen eines Facharztes" wird gestrichen. § 45 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 42a) möglich." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) In Satz 1 des neuen Absatzes 4 wird das Wort ,,amtsärztlich" durch die Angabe ,,ärztlich (§ 46a)" ersetzt. 5. § 46a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: ,,(1) In den Fällen der §§ 42 bis 46 kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,in den Fällen der §§ 43 bis 46" wird gestrichen. bb) Nach dem Wort ,,Untersuchung" wird die Angabe ,,nach Absatz 1" eingefügt. c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. In § 47 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 37 und 41" ersetzt durch die Angabe ,,§§ 37, 41 und 42 Abs. 4". Artikel 6 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes Das Versorgungsrücklagegesetz vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt geändert: 3948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 lich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen." 3. § 55 Abs. 5 wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe ,,§ 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe ,,§ 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" und das Wort ,,Versorgungsanpassungen" durch das Wort ,,Versorgungsausgaben" ersetzt. 2. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz" wird durch die Angabe ,,§ 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. b) Die Jahreszahl ,,2014" wird durch die Jahreszahl ,,2017" ersetzt. a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,und Soldaten" eingefügt. b) In Satz 4 werden nach den Wörtern ,,verheirateten Beamten" die Wörter ,,und Soldaten" eingefügt. 4. Dem § 73a werden folgende Sätze angefügt: ,,Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden." Artikel 9 Artikel 7 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes In § 80 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird die Zahl ,,60" durch die Zahl ,,55" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl ,,1,875" durch die Zahl ,,1,79375" ersetzt. 2. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,um drei vom Hundert" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl ,,2013" durch die Jahreszahl ,,2017" ersetzt. c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 3 eingefügt: ,,(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt. (3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffent- Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung § 7 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt." Artikel 10 Änderung der Wehrdisziplinarordnung In § 110 Abs. 3 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) wird die Zahl ,,60" durch die Zahl ,,55" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert: 0. In § 3 Nr. 67 werden die Wörter ,,der Kindererziehungszuschlag nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz" durch die Angabe ,,die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 1. § 10a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 ,,(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 525 Euro, 1 050 Euro, 1 575 Euro, 2 100 Euro 3949 Abs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu beantragen. Gegenüber der für seine Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung hat er sein Einverständnis zu erklären, dass 1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die für die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der zentralen Stelle mitteilt, 2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten und nutzen kann und 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass das Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen eine entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht. Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraums, für den das Einverständnis erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung zu erklären." 2. In § 86 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,(1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. Dieser beträgt in den Jahren 2002 und 2003 in den Jahren 2004 und 2005 in den Jahren 2006 und 2007 ab dem Jahr 2008 jährlich 1 vom Hundert, 2 vom Hundert, 3 vom Hundert, 4 vom Hundert als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für 1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz, 2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, und 3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, wenn sie die nach Absatz 1a erforderlichen Erklärungen abgegeben und nicht widerrufen haben. Für Steuerpflichtige im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2, die Elternzeit nach § 1 Abs. 1 der Elternzeitverordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch nehmen, gilt dies nur während des Zeitraums nach § 50a des Beamtenversorgungsgesetzes. Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einem inländischen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich. Satz 1 gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannte Steuerpflichtige über die für seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zuständige Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 über den seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber seiner rentenversicherungsfreien Beschäftigung eine Zulagenummer (§ 90 der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr 1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und 3. in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde, jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1 genannten Beträge, vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen. Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. Als Sockelbetrag sind zu leisten in jedem der Jahre von 2002 bis 2004 45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht, 3950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung. Für Zwecke des Satzes 1 darf die zentrale Stelle die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen. Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen. Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen. (2) Die für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständige Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der seine Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu übermitteln." 7. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Sozialgesetzbuch" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Recht" die Angabe ,,oder nach einer Zuweisung im Sinne des § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" eingefügt. 8. § 99 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" die Wörter ,,und dem Bundesministerium des Innern" eingefügt. b) In Satz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stellen, den Finanzämtern und in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den die Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung, insbesondere über die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vorgesehenen Datensätze, die Datenträger und die Art und Weise der Datenfernübertragung sowie über die Datensicherung." Artikel 12 Änderung des Schornsteinfegergesetzes Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. § 29 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: 38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht, 30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzulagen zustehen, und ab dem Jahr 2005 jährlich 90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht, 75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht und 60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzulagen zustehen. Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten. Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag. (2) Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung, mindestens jedoch die bei geringfügiger Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im vorangegangenen Jahr keine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beträge bezogen wurden." 3. § 89 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten,". 4. Dem § 90 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Soweit der Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Falle eines Antrags nach § 10a Abs. 1a Satz 1 teilt die zentrale Stelle der für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung die Zulagenummer mit, die diese an den Antragsteller weiterleitet." 5. In § 90a wird die Angabe ,,§ 90 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 90 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 6. § 91 wird wie folgt gefasst: ,,§ 91 Datenabgleich (1) Für die Überprüfung der Zulage und des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 ,,Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt." 2. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl ,,60" durch die Zahl ,,55" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl ,,60" durch die Zahl ,,55" ersetzt. c) Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Rentensplitting unter Ehegatten, die Minderung der Witwenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt." d) In Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe ,,0,9" durch die Angabe ,,0,855" ersetzt. e) In Absatz 4 werden nach der Angabe ,,§ 25 Abs. 1, 2 und 4" ein Komma eingefügt, das Wort ,,sowie" gestrichen und nach der Angabe ,,§ 61 Abs. 3" die Angabe ,,sowie § 69e Abs. 5 Satz 1" eingefügt. 3. § 32 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt geändert: ,,Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Rentensplitting unter Ehegatten sowie Minderungen der Waisenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bleiben unberücksichtigt." 4. In § 38 Abs. 2 wird das Wort ,,Versicherungskammer" durch das Wort ,,Versorgungskammer" ersetzt. 5. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: ,,Mitteilungspflicht und Datenübermittlung". b) Der bisherige Text wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die für die Besetzung von Kehrbezirken zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Versorgungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des von ihr bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters sowie Beginn und Ende der Bestellung. Gleiches gilt für den Namen und die Anschrift von Nutzungsberechtigten sowie den Beginn und das Ende der Nutzungszeit." 6. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungs- 3951 anstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren." 7. Dem § 56d wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) § 31 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 2 und Satz 7 sind in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist." Artikel 13 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertragspartner zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn einer Altersrente des Vertragspartners aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder dem Beginn einer Versorgung nach den beamten- und soldatenversorgungsrechtlichen Regelungen wegen Erreichens der Altersgrenze erbracht werden (Beginn der Auszahlungsphase); im Fall des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie im Fall des Bezugs eines Ruhegehaltes, das einem Beamten, Richter oder Soldaten nach Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, gewährt wird, können Rentenleistungen aus einer Zusatzversicherung gemäß Nummer 3 erbracht werden;". b) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Erwerbsfähigkeit" die Wörter ,,oder Dienstunfähigkeit" eingefügt. 2. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt." Artikel 14 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird gestrichen. 3952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Artikel 15 Satz 1 berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Ruhegehalt." d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt: ,,11. Hat ein Beamter nach der Berufung in das Beamtenverhältnis ein in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, gilt § 50a Abs. 1 bis 7 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Im Übrigen bleibt § 1 Abs. 2 unberührt." e) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12. f) In der neuen Nummer 12 wird die Zahl ,,9" durch die Zahl ,,11" ersetzt. 2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfältigen ist." Artikel 16 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§§ 23, 24, 65 und 66" durch die Angabe ,,§§ 23, 24, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 66" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§§ 24, 65 und 66" durch die Angabe ,,§§ 24, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 66" ersetzt. c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Hat ein Berufssoldat nach der Berufung in ein Soldatenverhältnis ein in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, gilt § 70 Abs. 1 bis 7 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Im Übrigen bleibt § 1 Abs. 3 unberührt." 2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 97 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfältigen ist." Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2000 (BGBl. I S. 127), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen" durch die Angabe ,,Renten im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen gelten die §§ 15 und 26 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit den Maßgaben, dass 40 vom Hundert des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mindestens ein Betrag in Höhe des in § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichneten Vomhundertsatzes der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor, für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt." b) In Nummer 6 Satz 1 wird die Angabe ,,66 Abs. 7" durch die Angabe ,,66 Abs. 9" ersetzt. c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt: ,,10. Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des § 66 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist. Für kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die eine Amtszeit von acht Jahren erreicht oder überschritten haben und bis zum 3. Oktober 2000 in den Ruhestand getreten sind, gelten auch die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes als erfüllt. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes um den in § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichneten Vomhundertsatzes der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor, für jedes nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Artikel 17 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Die Erschwerniszulagenverordnung in der Bekanntmachung vom 3. Dezember S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit (1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Dies gilt auch, wenn sich der Beamte des Lebenseinsatzes im Sinne des § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bei Ausübung der Diensthandlung nicht bewusst war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Soldaten infolge eines Unfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes." 2. § 6a wird gestrichen. 3. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit (1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs, 2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur, 4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), 5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, 6. einer Dienstreise, soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. der Fassung 1998 (BGBl. I 2 Abs. 4 des 618), wird wie 3953 (2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei Soldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung bewusst war." Artikel 18 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 15 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Ermächtigungen des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes, des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 19 Neubekanntmachung Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes, das Bundesministerium der Verteidigung den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes jeweils in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Am 1. Januar 2003 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, 2. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, 3. Artikel 1 Nr. 31, 4. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, 5. Artikel 1 Nr. 36, 6. Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und ccc und Buchstabe b, 7. Artikel 1 Nr. 42 Buchstabe a und b, 8. Artikel 1 Nr. 50 Buchstabe c, 9. Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, 10. Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b, 11. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, 12. Artikel 2 Nr. 16, 13. Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und ccc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, 14. Artikel 2 Nr. 54 Buchstabe c, 3954 15. Artikel 3, 16. Artikel 6, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 7. Artikel 2 Nr. 56. (4) Artikel 1 Nr. 47 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. (5) Mit Wirkung vom 2. Januar 2002 treten in Kraft: 1. Artikel 7, 2. Artikel 10. (6) Artikel 8 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. (7) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 treten in Kraft: 1. Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe d, 2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe c. (8) Das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666,1684) tritt am 1. Januar 2002 außer Kraft. 17. Artikel 8 Nr. 1, 18. Artikel 8 Nr. 2, 19. Artikel 8 Nr. 4. (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b, 2. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b, 3. Artikel 1 Nr. 45, 4. Artikel 1 Nr. 46, 5. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Buchstabe d, 6. Artikel 2 Nr. 55, Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Der Bundesminister der Verteidigung Scharping