Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 74 vom 27.12.2001  - Seite 3955 bis 3963 - Gesetz zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds "Deutsche Einheit" (Solidarpaktfortführungsgesetz - SFG)

603-12707-22603-10105-17860-5-7105-29605-163-14105-1/1611-4-4611-5603-10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3955 Gesetz zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds ,,Deutsche Einheit" (Solidarpaktfortführungsgesetz ­ SFG) Vom 20. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in den Sätzen 8 und 9 die Angabe ,,0,6 vom Hundert-Punkte" jeweils durch die Angabe ,,0,65 vom Hundert-Punkte" ersetzt. b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Beiträge der Länder nach Absatz 2 Satz 1 vermindern sich gemäß § 6 Abs. 6 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" in den Jahren 1998 um 932 596 391,30 Euro, 1999 um 854 880 025,36 Euro, 2000 um 777 163 659,42 Euro, 2001 um 932 596 391,30 Euro, 2002 um 1 317 190 144,34 Euro, 2003 um 1 294 591 043,19 Euro und 2004 um 1 431 361 621,41 Euro." 2. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten sowie zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten nachstehende Länder in den Jahren 2002 bis 2004 folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 2 002 730 298,65 Euro, 1 493 483 584,97 Euro, 1 112 571 133,48 Euro, 2 752 284 196,48 Euro, 1 661 187 322,01 Euro, 1 510 356 217,05 Euro. finanzwirtschaftliche Entwicklung der Länder- und Kommunalhaushalte einschließlich der Begrenzung der Nettoneuverschuldung. Die Berichte werden bis Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt, erstmals im Jahr 2003. Die Berichte werden mit einer Stellungnahme der Bundesregierung im Finanzplanungsrat erörtert." Artikel 2 Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost Das Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe ,,sieben" durch die Angabe ,,vier" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 3 wird die Jahresangabe ,,2003" durch die Jahresangabe ,,2001" ersetzt. 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a (1) Für den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes nicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden, zahlen die Länder dem Bund Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich. (2) Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkonten werden zum 31. Dezember 2004 geschlossen. Nicht benötigte Kassenmittel werden zu diesem Zeitpunkt an den Bund zurückübertragen. Absatz 1 bleibt unberührt." Artikel 3 Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: ,,(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Finanzplanungsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten ,,Aufbau Ost" über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke, die Verwendung der erhaltenen Mittel aus Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen und die 3956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 1 322 712 000 Euro und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 1 322 712 000 Euro zu. In den Umsatzsteueranteilen der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten. Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des Bundesamtes für Finanzen so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepasst, dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen werden. Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach Satz 3 um 0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 3 um 0,25 Vomhundertpunkte. Der in Satz 4 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 Vomhundertpunkte erhöht. Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes nach Satz 3 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 3 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte. Der in Satz 4 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte erhöht. Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der in den Sätzen 6 bis 9 genannte Vomhundertpunktesatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden. §2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern (1) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage und aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je Einwohner unter denen der Ländergesamtheit liegen, erhalten Ergänzungsanteile aus dem Länderanteil an der Umsatzsteuer. Die Ergänzungsanteile eines Landes werden ermittelt durch Multiplikation der Steuereinnahmen der Ländergesamtheit nach Satz 1 je Einwohner mit seiner Einwohnerzahl sowie einem der folgenden Faktoren F: 1. F = 19 20 dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundesgebiet beteiligen sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Benutzer des Krankenhauses oder ihre Kostenträger an den Investitionen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Jahren 2002 bis 2014 durch einen Investitionszuschlag in Höhe von 5,62 Euro für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Belegungstage. Der Zuschlag wird verwendet zur Finanzierung von Zinskosten von Darlehen oder von entsprechenden Kosten anderer privatwirtschaftlicher Finanzierungsformen oder für eine unmittelbare Investitionsfinanzierung. Die Länder vereinbaren die Einzelheiten des Verfahrens und die Verwendung der Mittel mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten. (2) Die Verpflichtung der Länder zur Investitionsfinanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und ihre Zuständigkeit für die Krankenhausplanung bleiben unberührt. Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1 stellen die Länder im Einvernehmen mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten jährlich fortzuschreibende gemeinsam finanzierte Investitionsprogramme bis zum 31. Dezember 2004 auf. § 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 2004 keine Anwendung." Artikel 4 Änderung des Altschuldenregelungsgesetzes In § 3 Abs. 3 Satz 1 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) wird die Jahreszahl ,,2004" durch ,,2001" ersetzt. Artikel 5 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz ­ FAG) Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern §1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert und ab 1999 5,63 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der ab 1999 geltende Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen · X ­ 4 000 , 21 wenn die Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je Einwohner unter 97 vom Hundert der Ländergesamtheit liegen, 2. F = X · ( 35 · X + 3 ) , 6 5 wenn die Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je Einwohner mindestens 97 vom Hundert der Ländergesamtheit betragen; dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis der Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je Einwohner zu den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit nach Satz 1 je Einwohner anzusetzen. Betragen die Ergänzungsanteile nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt mehr als Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 ein Viertel des Länderanteils an der Umsatzsteuer, so sind die Ergänzungsanteile im Verhältnis der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Beträge herabzusetzen. (2) Der verbleibende Länderanteil an der Umsatzsteuer wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder verteilt. (3) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder an der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat. §3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird. 3957 1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer; 2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes; 3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwettund Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe. Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der Umsatzsteuer. (2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1 wird das Aufkommen aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt. (3) Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in den Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 je Einwohner im Ausgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt. Dabei sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt jeweils zum 30. Juni des Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat. Der Kürzungsbetrag wird auf 12 vom Hundert des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 je Einwohner im Ausgleichsjahr, soweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt, vervielfacht wird mit den Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 je Einwohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjahres. §8 Steuereinnahmen der Gemeinden (1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr, 2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer nach Absatz 2, vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage. Für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuerumlage sind die Feststellungen der Länder maßgebend. (2) Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den landund forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den Grundstücken und der Gewerbesteuer werden jeweils für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommenen einzelnen Realsteuern im Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern in dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr verteilt werden. Dabei sind die Grundbeträge maßgebend, die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. (3) Die Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes nach Absatz 1 werden je für sich auf 64 vom Hundert herabgesetzt. Zweiter Abschnitt Finanzausgleich unter den Ländern §4 Ausgleichsleistungen Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet. §5 Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Länder (1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl in dem Kalenderjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt. (2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht. §6 Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl (1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der Einnahmen des Landes nach § 7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8. (2) Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe der beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 getrennt festgestellt werden. Die Messzahlen ergeben sich aus den auszugleichenden Einnahmen je Einwohner der Ländergesamtheit, vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen. §7 Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe (1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen 3958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 §9 Einwohnerzahl dabei ist für X jeweils das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes vermindert um 1 anzusetzen. Die nach Satz 1 ermittelten Beträge werden mit dem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichszuweisungen angesetzt, der erforderlich ist, damit die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Ausgleichszuweisungen übereinstimmt. (3) Übersteigen die nach Absatz 2 ermittelten Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes 72,5 vom Hundert der Differenz zwischen seiner Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahl, so ist der übersteigende Betrag jeweils hälftig von allen ausgleichspflichtigen und allen ausgleichsberechtigten Ländern zu übernehmen. Die ausgleichspflichtigen Länder erbringen ihren Anteil im Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2, die ausgleichsberechtigten Länder erbringen ihren Anteil im Verhältnis ihrer Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1. Dritter Abschnitt Bundesergänzungszuweisungen § 11 Bundesergänzungszuweisungen (1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Ausgleichszuweisungen nach § 10 Fehlbeträge an 99,5 vom Hundert der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. Ein leistungsschwaches Land erhält 77, 5 vom Hundert dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. (3) Zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen insgesamt in den Jahren 2005 bis 2019 folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: im Jahr 2005 im Jahr 2006 im Jahr 2007 im Jahr 2008 im Jahr 2009 im Jahr 2010 im Jahr 2011 im Jahr 2012 im Jahr 2013 im Jahr 2014 im Jahr 2015 im Jahr 2016 im Jahr 2017 im Jahr 2018 und im Jahr 2019 10 532 613 000 Euro, 10 481 484 000 Euro, 10 379 225 000 Euro, 10 225 838 000 Euro, 9 510 029 000 Euro, 8 743 091 000 Euro, 8 027 283 000 Euro, 7 260 345 000 Euro, 6 544 536 000 Euro, 5 777 598 000 Euro, 5 061 790 000 Euro, 4 294 852 000 Euro, 3 579 043 000 Euro, 2 812 105 000 Euro, 2 096 297 000 Euro. (1) Der Ausgleichsmesszahl eines Landes wird die Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat. (2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet. (3) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 105 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Brandenburg mit 103 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Sachsen-Anhalt mit 102 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet. § 10 Bemessung der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge (1) Die Ausgleichszuweisungen eines ausgleichsberechtigten Landes werden ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren F: 1. F = 3 4 · X ­ 20 000 , 317 wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes unter 80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt, 2. F = X · 5 2 ( 26 · X + 35 ) ­ 260121 , 52 000 wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindestens 80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt, aber unter 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt, 3. F = X · ( 13 · X + 11 ) , 7 25 wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindestens 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt; dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes anzusetzen. (2) Die Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes werden nach Maßgabe von Satz 2 ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren: 1. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes unter 107 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt, 2. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 2, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes mindestens 107 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt, aber unter 120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt, 3. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes mindestens 120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Die Beträge nach Satz 1 werden auf die genannten Länder mit den folgenden Vomhundertsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt: Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 19,020610 vom Hundert, 14,326911 vom Hundert, 10,536374 vom Hundert, 26,075481 vom Hundert, 15,733214 vom Hundert, 14,307410 vom Hundert. 3959 Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach § 10 durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 13 Vollzug des Finanzausgleichs während des Ausgleichsjahres Der Finanzausgleich wird während des Ausgleichsjahres aufgrund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen. Die vorläufigen Ergänzungsanteile werden nach § 2, die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge werden nach den §§ 4 bis 10 ermittelt; jedoch werden zugrunde gelegt 1. die Einnahmen der Länder nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage nach § 8 in dem Jahreszeitraum, der am 30. September des vorausgehenden Jahres endet; 2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer der Gemeinden gemäß § 8 nach den Grundbeträgen, die das Statistische Bundesamt zuletzt festgestellt hat, und nach ihren Aufkommen in dem Jahreszeitraum, der am 30. Juni des vorausgehenden Jahres endet; 3. die Einwohnerzahlen nach § 9 Abs. 1, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Jahres festgestellt hat, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht; sind diese nicht rechtzeitig verfügbar, die vom Statistischen Bundesamt zuletzt festgestellten Einwohnerzahlen. § 14 Zahlungsverkehr zum Vollzug des Finanzausgleichs (1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und nach der vorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich nach § 10 unter den Ländern zu verrechnen sind. Soweit der Anspruch eines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bundesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird, überweist das Bundesministerium der Finanzen diesem Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichsanspruchs in monatlichen Teilbeträgen. Soweit die Verpflichtung eines Landes aus diesen Verrechnungen über dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende Teil von dem Land dem Bundesministerium der Finanzen in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen. (2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. (3) Die Differenzen der vorläufigen Ergänzungsanteile, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge nach § 13 zu den auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung der Bemessungsgrundlagen bestimmten Ergänzungsanteilen, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträgen des Ausgleichsjahres werden vierteljährlich vorläufig abgerechnet. Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Finanzplanungsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten ,,Aufbau Ost" über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke, die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten und die finanzwirtschaftliche Entwicklung der Länder- und Kommunalhaushalte einschließlich der Begrenzung der Nettoneuverschuldung. Die Berichte werden bis Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und mit einer Stellungnahme der Bundesregierung im Finanzplanungsrat erörtert. (4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: Berlin Brandenburg Bremen Mecklenburg-Vorpommern Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 43 460 000 Euro, 55 220 000 Euro, 60 332 000 Euro, 61 355 000 Euro, 46 016 000 Euro, 63 400 000 Euro, 25 565 000 Euro, 52 663 000 Euro, 53 174 000 Euro, 55 731 000 Euro. Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2008, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr. (5) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen. Vierter Abschnitt Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen § 12 Feststellung der Ausgleichszahlungen Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige 3960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 ihre sachliche Richtigkeit von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen. § 19 § 15 Endgültige Abrechnung des Finanzausgleichs Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2005 Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen für die vor dem 1. Januar 2005 liegenden Ausgleichsjahre findet das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) in der am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung. § 20 Geltungsdauer Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. (4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen jährlich in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen. § 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen (1) Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Finanzkraftverhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend. (2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 und 4 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig. § 17 Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (1) Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Ländern nach den §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes werden beim Bundesministerium der Finanzen jeweils nach Ablauf eines Monats berechnet. Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Dabei wird er dergestalt länderweise verteilt, dass bei dem einzelnen Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil erreicht wird. Ist der Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei dem einzelnen Land höher als der seinen Gemeinden insgesamt zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an der Einfuhrumsatzsteuer verrechnet. (2) Näheres kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 18 Auskunftspflicht Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Artikel 6 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBI. I S. 482) wird wie folgt geändert: 1. In § 5e Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 15a des Finanzausgleichsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 17 des Finanzausgleichsgesetzes" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird ab dem Jahr 2020 um 29 Vomhundertpunkte abgesenkt." bb) In Satz 6 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 9" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Mitfinanzierung der Belastungen, die den Ländern im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds ,,Deutsche Einheit" verbleiben, wird der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 bis einschließlich dem Jahr 2019 um eine Erhöhungszahl angehoben." bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt: ,,Die fortwirkende Belastung nach Satz 1 beträgt jährlich 2 582 024 000 Euro. Sie wird den einzelnen Ländern des Bundesgebietes mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in dem Verhältnis zugeordnet, das ihren Anteilen an den Leistungen nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für das Jahr 2004 entspricht. Die Erhöhungs- und Ermäßigungsbeträge nach § 1 Abs. 3 des Finanzausgleichs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleiben dabei unberücksichtigt." cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5 und wie folgt geändert: Die Wörter ,,der nach Satz 1 zu erbringenden Länderleistungen" werden ersetzt durch die Wörter ,,des Betrages nach Satz 2". dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt: ,,Werden die Länder zu Ausgleichsleistungen nach § 6b des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" herangezogen, ist zur Beteiligung der Gemeinden die Erhöhungszahl im Jahr 2020 so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 vom Hundert der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 vom Hundert der Ausgleichsleistungen entspricht." 3961 zuletzt geändert durch § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Fonds erhält bis zum 31. Dezember 2004 Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Abdeckung seiner Schuldendienstverpflichtungen." b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Absatz 2 Satz 1 betragen die Zuschüsse nach Absatz 1 in den Jahren 1998 bis 2001 jeweils 6,8 vom Hundert der vom Fonds bis zum Ende des Vorjahres insgesamt in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen nach § 5 Abs. 1, im Jahr 2002 2 462 381 699,84 Euro, im Jahr 2003 2 268 090 784,99 Euro und im Jahr 2004 2 254 797 196,08 Euro." bb) In Satz 2 wird die Jahresangabe ,,2003" durch die Jahresangabe ,,2004" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: Nach der Jahresangabe ,,1995" werden die Wörter ,,befristet bis 31. Dezember 2004" eingefügt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Erstattungen der Länder nach Absatz 5 vermindern sich in den Jahren 1998 um 932 596 391,30 Euro, 1999 um 854 880 025,36 Euro, 2000 um 777 163 659,42 Euro, 2001 um 932 596 391,30 Euro, 2002 um 1 317 190 144,34 Euro, 2003 um 1 294 591 043,19 Euro und 2004 um 1 431 361 621,41 Euro." 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Eingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innenverhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner." 3. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: ,,§ 6b Abrechnung nach Ablauf des Jahres 2019 (1) Die Länder leisten einen Ausgleich an den Bund, wenn der nach Maßgabe des Absatzes 3 ermittelte Betrag für die Schulden des Fonds am 31. Dezember 2019 den Referenzbetrag von 6 544 536 079,31 Euro überschreitet. Der Ausgleich der Länder wird auf 53,3 vom Hundert des den Referenzbetrag übersteigenden Betrags festgelegt. Satz 1 gilt nicht für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. (2) Der Ausgleich der Länder nach Absatz 1 wird auf die einzelnen Länder im Verhältnis der Summe ihrer Erstattungen zum Fonds in den Jahren 2002, 2003 und 2004 festgesetzt und ist dem Bund innerhalb von sechs Monaten nach einer vom Bundesministerium Artikel 7 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes Nach § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 51a eingefügt: ,,§ 51a Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (1) Bund und Länder kommen ihrer Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes nach und streben eine Rückführung der Nettoneuverschuldung mit dem Ziel ausgeglichener Haushalte an. (2) Der Finanzplanungsrat gibt unter Berücksichtigung der volks- und finanzwirtschaftlichen Faktoren Empfehlungen zur Haushaltsdisziplin, insbesondere zu einer gemeinsamen Ausgabenlinie im Sinne des § 4 Abs. 3 des Maßstäbegesetzes. Der Finanzplanungsrat erörtert auf dieser Grundlage die Vereinbarkeit der Haushaltsentwicklung, insbesondere der Ausgaben und der Finanzierungssalden von Bund und Ländern einschließlich ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände, mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes. (3) Entspricht die Haushaltsdisziplin der Gebietskörperschaften nicht hinreichend den Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2, erörtert der Finanzplanungsrat die Gründe und gibt Empfehlungen zur Wiederherstellung der Haushaltsdisziplin." Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), 3962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2019 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen im Bereich der Seehäfen, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur von Seehäfen wie den Bau oder Ausbau von Hafenanlagen, von Verkehrswegen und öffentlichen Verkehrsflächen, in Höhe von jährlich insgesamt 38 346 000 Euro. (2) Von dem Jahresbetrag nach Absatz 1 erhalten die Länder Bremen Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Schleswig-Holstein §2 (1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben. (2) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. §3 Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 10 737 000 Euro, 20 963 000 Euro, 2 556 000 Euro, 2 045 000 Euro, 2 045 000 Euro. der Finanzen durchzuführenden Rechnungslegung zu erstatten. Die nach § 1 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes für das jeweilige Ausgleichsjahr geltenden Erhöhungs- und Ermäßigungsbeträge bleiben dabei unberücksichtigt. (3) Der Betrag für die Schulden des Fonds nach Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ermitteln: 1. Den Ausgangsbetrag bilden die Schulden des Fonds am 31. Dezember 2004. Für alle folgenden Jahre bis einschließlich 2019 ist nach den Ziffern 2 bis 6 zu verfahren. 2. Der Schuldenstand zum Jahresende wird als Differenz zwischen dem Schuldenstand zum Ende des vorangegangenen Jahres abzüglich der Nettotilgungen des jeweils laufenden Jahres ermittelt. 3. Die jährlich anzusetzenden Nettotilgungen werden ermittelt als Differenz zwischen den jährlichen Beträgen nach Ziffer 4 und den jeweils anzusetzenden Zinsleistungen nach Ziffer 5. Übersteigen die Zinsleistungen nach Ziffer 5 den in Ziffer 4 festgelegten Betrag, so wird unterstellt, dass die Differenz rechnerisch durch Nettokreditaufnahme ausgeglichen wird. 4. Für die Summe aus Zins- und Nettotilgungsleistungen sind jährliche Beträge von 3 581 088 335,90 Euro zugrunde zu legen. 5. Die jährlichen Zinsleistungen ergeben sich, indem der nach Ziffer 2 ermittelte Jahresendwert der Schulden des vorangegangenen Jahres mit dem Zinssatz nach Ziffer 6 multipliziert und durch 100 geteilt wird. 6. Der jeweils anzusetzende Zinssatz wird errechnet, indem die tatsächlichen Zinsausgaben des Bundes für die gesamte Bundesschuld (einschließlich des Fonds) eines jeden Jahres durch die gesamte zum Ende des jeweiligen vorangegangenen Jahres ausgewiesene Bundesschuld (einschließlich des Fonds) geteilt und mit 100 multipliziert wird. Die Ermittlung des Betrages wird den Ländern jährlich vom Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt." 4. Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt: ,,§ 11 Auflösung des Fonds Mit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufgelöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds gehen auf den Bund über." Artikel 10 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen." 2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen." 3. § 23 Abs. 3 wird aufgehoben. 4. In § 34 wird folgender Absatz 3b eingefügt: ,,(3b) § 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. § 23 Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden." Artikel 9 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, MecklenburgVorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen §1 (1) Der Bund gewährt den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3963 Artikel 11 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und das nach § 8 Abs.1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1." 3. § 11 Abs. 4 wird aufgehoben. 4. In § 36 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 7 Satz 2 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2001. § 6 Satz 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), sind letztmals für den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden." Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 9 treten am 1. Januar 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel