Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 74 vom 27.12.2001  - Seite 3964 bis 3982 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002)

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3964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002) Vom 20. Dezember 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 247 500 000 000 Euro festgestellt. §2 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2002 Kredite bis zur Höhe von 21 065 226 000 Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2002 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Einnahmen des Bundes bei Kapitel 6004 Titel 133 02 aus Dividenden und Aktienverkäufen aus den Unternehmen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden, soweit diese Einnahmen nicht zur Deckung des Bedarfs des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. benötigt werden. Sie vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Für Einnahmen nach Kapitel 6002 Titel 133 01 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Bei Einnahmen nach den Sätzen 2 und 4 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 BHO ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von vier vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände aufzubauen und zu halten und sie in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke der Marktpflege im Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 20 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz ausschließen. (7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 2002 fällig werdenden Kredite ­ des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von 11 000 000 000 Euro ­ des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von 3 050 000 000 Euro zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mitzuübernehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungsleistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlussfinanzierung der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Insoweit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzierung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile. Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Beteiligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen. (8) Der Bund wird ermächtigt, die im folgenden Haushaltsjahr fällig werdenden Kredite des Fonds Deutsche Einheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in § 2 Abs. 7 genannten Beträge mitzuübernehmen, wenn bis zum Beginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch genommene Kreditermächtigung wird auf die Kreditermächtigung für die gemeinsame Kreditaufnahme des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 1/2 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2002 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditfinanzierung Verträge gemäß Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abzuschließen. Die so in Anspruch genommene Ermächtigung wird auf die des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. §3 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind. §4 Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 6003 Tit. 624 01) gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857, 1870) geändert worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung nach § 2 Abs. 2. §5 (1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, 2. Ausgaben bei den Titeln 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie Titel 532 55, 532 56 und 546 88, 3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711, 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertragbar. (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. §6 3965 (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung von Pilotvorhaben pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens fünf vom Hundert gemindert werden. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln ­ einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen ­ zu: 1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 09 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und Schwerbehinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmer sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung, 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter, 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt, 4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 514 02 im Kapitel 1417 aus Schadenersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger, 5. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen. (3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und Schwerbehinderter zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in Satz 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (3) Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. §8 (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den Betrag von 1 000 000 Euro im Haushaltsjahr überschreitet. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle der Bewilligung von Altersteilzeit sowie von unvorhergesehenen und tarifrechtlich unabweisbaren Höhergruppierungsansprüchen kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. Satz 1 gilt nach Maßgabe der Haushaltsvermerke zu den Stellenplänen nicht für die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG), die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG) und die Forschungszentren der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft (HGF-Zentren). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wismut GmbH, die Lausitzer und Mitteldeutsche Berg- 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (6) Die Ausgaben der Titelgruppe 55 werden in Höhe von 1,5 vom Hundert gesperrt. Einsparungen dienen der Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 0602 Titel 532 08. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen. (8) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn ­ Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn ­ Berlin den Ausgaben zu. (9) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (10) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Vorschriften, Entscheidungen der Bundesgerichte sowie Patentinformationsprodukte in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. §7 (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 bau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke Nord GmbH (EWN). Bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der VK Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH werden die Stellen gemäß eigenen Vergütungssystemen ausgewiesen. Die auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des Haushaltsvermerks zum Stellenplan verbindlich. §9 (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. § 10 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern, soweit entsprechende Rückversicherungsabkommen bestehen. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner; c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können; 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt; b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für 3967 bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können; 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in dem die Direktinvestition vorgenommen wird, eine Vereinbarung über die Behandlung von Direktinvestitionen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der Direktinvestition gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; 5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds; 6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Auswärtigen Amt festlegt und der Genehmigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedürfen. (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf 117 600 000 000 Euro, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 40 000 000 000 Euro und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 6 auf 1 740 000 000 Euro festgesetzt. (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten für Ausführer und Investoren im Inland sowie für Kreditgeber, soweit sie deren Geschäfte oder Projekte finanzieren und bei denen keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung der betreffenden Kreditverträge bestehen. § 11 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 6 650 000 000 Euro zu übernehmen. § 12 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 78 000 000 000 Euro zu übernehmen 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht; 3968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 sonen, die von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt; 14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwendungsempfängern des Bundes veranstalteten Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern; 15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitswesen; 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. § 13 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufhau und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Entwicklungsbank des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von 46 550 000 000 Euro zu übernehmen. § 14 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu einer Höhe von 1 550 000 000 Euro zu übernehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind aus Kapitel 0820 zu leisten. § 15 Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. § 16 (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 2001 angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur 2. zur Förderung des Verkehrswesens; 3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastungen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist; 4. a) zur Förderung des Wohnungsbaus, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von Wohnraum innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), insbesondere im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung, b) zur Förderung der Modernisierung sowie zur Förderung der Instandsetzung von Wohnraum in den neuen Ländern bis zum 31. Dezember 2008, c) zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung; 5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist); 6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist; 7. zur Förderung der Fischwirtschaft; 8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahmter deutscher Auslandsvermögen; 9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aushändigung von Schuldverschreibungen nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422) geändert worden ist; 10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird; 11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910) geändert worden ist, aufnimmt; 12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete; 13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von Per- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Vorschriften verwendet werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in diesen Vorschriften bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. § 17 Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, den Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den Zuschuss zum multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart einschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl sowie der Sanierung des Sarkophags in Tschernobyl bei der Europäischen Bank für Wiederaufhau und Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen. § 18 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. § 19 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen sowie Planstellen für Soldaten oberhalb Besol- 3969 dungsgruppe B 3 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu Stellung nehmen. (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Soweit Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder vom Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern übernommen werden, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, gilt Satz 1 als erfüllt, wenn die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk ,,künftig wegfallend" (kw) oder ,,künftig umzuwandeln" (ku) versehen sind, nicht zu berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz trägt ,,mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungsämter. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die gemäß § 21 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg. § 20 (1) Für planmäßige Beamte, die 1. nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 3970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 21 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisheriger Inhaber 1. für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesen wird, 2. gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft Auftrags verwendet werden soll, 3. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr des bisherigen Dienstposteninhabers und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe des Beamten auszubringen, der als Ersatzkraft dessen Funktion wahrnehmen soll. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes bewilligt worden ist und ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Dienstposten dieser Beamten neu zu besetzen. Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamten auszubringen. Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden. Soweit zwingende dienstliche Regelungen dem entgegenstehen, kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richter, Soldaten und Angestellte. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 22 (1) Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. (2) Die Planstelle eines Beamten im Sinne des Absatzes 1 mit einem höheren Beförderungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen in ein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterverwendung des Beamten bei der aufnehmenden Behörde nicht möglich ist. Die umgesetzte Planstelle erhält den Vermerk ,,ku". Gleichzeitig ist eine freie Plan- (BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden oder 2. nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), die durch Artikel 29 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen oder 3. im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder 4. nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe auszubringen, wenn diese im dienstlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zu einer Verwendung 1. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, 2. beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 3. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, 4. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder versetzt werden und ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre Planstelle neu zu besetzen. Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (3) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonderen Fällen zulassen, dass nur jede zweite frei werdende Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Richter, Soldaten und Angestellte. (5) Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 stelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die nächste frei werdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. 3971 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. § 24 Soweit an Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die darauf entfallenden Ausgaben innerhalb der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren. § 25 (1) Im Haushaltsjahr 2002 sind bei der Bundesverwaltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegelgerecht einzusparen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminalamt, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt, sowie die Planstellen und Stellen des Rechts- und Konsulardienstes in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen. (3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen und Stellen sowie Planstellen und Stellen mit einem kw-Vermerk sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen. (4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2002 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stellenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist. (5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Ressorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 2002 in Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug 2002 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesministerium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3 herabsetzen. Dabei muss der verbleibende Teil dieser Quote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle gesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich übersteigen. (6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2002 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. (7) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter überschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist § 23 (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet worden sind, 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, 3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgabenrückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, 4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwaltung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaues in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, 5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwaltungsamt abgeordnet worden sind, sowie mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Beamte, die zur Ausbildung an andere Behörden des Bundes oder der Länder abgeordnet worden sind, 6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidigung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bundesbehörden kommandiert worden sind, 7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und Richter, Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz, die wegen Abbaues von Personalüberhang mit dem Ziel der Versetzung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende Behörde spätestens drei Monate nach Beginn der Abordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme des Richters, Beamten oder Arbeitnehmers abgibt, von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im Falle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von 24 Monaten. (2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren Personalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 3972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. § 28 Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen Union erforderlich werden, vornehmen und bekannt geben. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten. § 29 (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 5 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 50 000 000 Euro begrenzt. § 30 Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu verwenden. § 31 Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Einigungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. § 32 § 2 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 31 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 33 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen. (8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Einsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann, weil bis zum Jahresende 2002 nicht genügend Planstellen in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen, dass eine Planstelle der nächst höheren oder der nächst niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt für Stellen für Angestellte entsprechend. (9) Soweit die Einsparung nach § 25 des Haushaltsgesetzes 2001 im Haushaltsjahr 2001 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2002 nachzuholen. (10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. § 26 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. § 27 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, 1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und freiwerdender Planstellen und Stellen zu treffen, 2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel umzusetzen, 3. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes bei konkretem Bedarf Planstellen bzw. Stellen mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden des Planstellen-/ Stelleninhabers, spätestens 31. Dezember 2005" auszubringen 4. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes des Bundesrechnungshofes, denen ein Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, bei konkretem Bedarf Planstellen bzw. Stellen mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden des Planstellen-/ Stelleninhabers, spätestens 31. Dezember 2005" auszubringen und 5. Planstellen für Beamte, denen ein Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, unter gleichzeitiger Ausbringung eines Vermerks ,,ku mit Ausscheiden des Planstelleninhabers" an das bisherige Amt anzupassen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 3973 Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 3974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 *HVDPWSODQ GHV %XQGHVKDXVKDOWVSODQV 7HLO , +DXVKDOWVEHUVLFKW PLW $QODJH hEHUVLFKW EHU GLH 9HUSIOLFKWXQJVHUPlFKWLJXQJHQ 7HLO ,, 7HLO ,,, 7HLO ,9 )LQDQ]LHUXQJVEHUVLFKW .UHGLWILQDQ]LHUXQJVSODQ )OH[LELOLVLHUWH $XVJDEHQ QDFK +* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3975 *HVDPWSODQ (SO (LQQDKPHQ %H]HLFKQXQJ 7HLO , +DXVKDOWVEHUVLFKW 6WHXHUQ XQG VWHXHU lKQOLFKH $EJDEHQ %XQGHVSUlVLGHQW XQG %XQGHVSUlVLGLDODPW 'HXWVFKHU %XQGHVWDJ %XQGHVUDW %XQGHVNDQ]OHU XQG %XQGHVNDQ]OHUDPW $XVZlUWLJHV $PW %XQGHVPLQLVWHULXP GHV ,QQHUQ %XQGHVPLQLVWHULXP GHU -XVWL] %XQGHVPLQLVWHULXP GHU )LQDQ]HQ %XQGHVPLQLVWHULXP IU :LUWVFKDIW XQG 7HFKQRORJLH %XQGHVPLQLVWHULXP IU 9HUEUDXFKHUVFKXW] (UQl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|KH YRQ 0LOOLDUGHQ =X 6SDOWHQ XQG 9HUZDOWXQJVHLQQDKPHQ VRZLH EULJH (LQQDKPHQ RKQH (LQQDKPHQ DXV .UHGLWHQ 0LOOLRQHQ 0LOOLRQHQ 3976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 7HLO , +DXVKDOWVEHUVLFKW 9HUZDOWXQJV HLQQDKPHQ (LQQDKPHQ 6XPPH (LQQDKPHQ *HVDPWSODQ JHJHQEHU PHKU ZHQLJHU hEULJH (LQQDKPHQ (SO Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3977 *HVDPWSODQ (SO %H]HLFKQXQJ $XVJDEHQ 3HUVRQDO DXVJDEHQ 6lFKOLFKH 9HUZDOWXQJV DXVJDEHQ 7HLO , +DXVKDOWVEHUVLFKW 0LOLWlULVFKH %HVFKDIIXQJHQ $QODJHQ XVZ 6FKXOGHQ GLHQVW %XQGHVSUlVLGHQW XQG %XQGHVSUlVLGLDO DPW 'HXWVFKHU %XQGHVWDJ %XQGHVUDW %XQGHVNDQ]OHU XQG %XQGHVNDQ]OHUDPW $XVZlUWLJHV $PW %XQGHVPLQLVWHULXP GHV ,QQHUQ %XQGHVPLQLVWHULXP GHU -XVWL] %XQGHVPLQLVWHULXP GHU )LQDQ]HQ %XQGHVPLQLVWHULXP IU :LUWVFKDIW XQG 7HFKQRORJLH %XQGHVPLQLVWHULXP IU 9HUEUDXFKHU VFKXW] (UQl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undesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 7HLO , +DXVKDOWVEHUVLFKW =XZHLVXQJHQ XQG =XVFKVVH RKQH ,QYHVWLWLRQHQ $XVJDEHQ %HVRQGHUH )LQDQ]LHUXQJV DXVJDEHQ *HVDPWSODQ 6XPPH $XVJDEHQ JHJHQEHU PHKU ZHQLJHU $XVJDEHQ IU ,QYHVWLWLRQHQ (SO Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 $QODJH ]XU +DXVKDOWVEHUVLFKW 3979 hEHUVLFKW EHU GLH 9HUSIOLFKWXQJVHUPlFKWLJXQJHQ LP %XQGHVKDXVKDOWVSODQ XQG GHUHQ )lOOLJNHLWHQ 9HUSIOLFK WXQJV HUPlFKWL JXQJ YRQ GHP *HVDPWEHWUDJ 6S GUIHQ IlOOLJ ZHUGHQ (SO %H]HLFKQXQJ )ROJHMDKUH ,Q NQIWLJHQ +DXVKDOWV MDKUHQ 'HXWVFKHU %XQGHVWDJ %XQGHVNDQ]OHU XQG %XQGHVNDQ]OHU DPW $XVZlUWLJHV $PW %XQGHVPLQLVWHULXP GHV ,QQHUQ %XQGHVPLQLVWHULXP GHU -XVWL] %XQGHVPLQLVWHULXP GHU )LQDQ]HQ %XQGHVPLQLVWHULXP IU :LUWVFKDIW XQG 7HFKQRORJLH %XQGHVPLQLVWHULXP IU 9HUEUDXFKHU VFKXW] (UQlKUXQJ XQG /DQGZLUWVFKDIW %XQGHVPLQLVWHULXP IU $UEHLW XQG 6R ]LDORUGQXQJ %XQGHVPLQLVWHULXP IU 9HUNHKU %DX XQG :RKQXQJVZHVHQ %XQGHVPLQLVWHULXP GHU 9HUWHLGLJXQJ %XQGHVPLQLVWHULXP IU *HVXQGKHLW %XQGHVPLQLVWHULXP IU 8PZHOW 1D WXUVFKXW] XQG 5HDNWRUVLFKHUKHLW %XQGHVPLQLVWHULXP IU )DPLOLH 6H QLRUHQ )UDXHQ XQG -XJHQG %XQGHVYHUIDVVXQJVJHULFKW %XQGHVPLQLVWHULXP IU ZLUWVFKDIWOLFKH =XVDPPHQDUEHLW XQG (QWZLFNOXQJ %XQGHVPLQLVWHULXP IU %LOGXQJ XQG )RUVFKXQJ $OOJHPHLQH )LQDQ]YHUZDOWXQJ 6XPPH 3980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. 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Dezember 2001 3981 *HVDPWSODQ 7HLO ,,, .UHGLWILQDQ]LHUXQJVSODQ (LQQDKPHQ .UHGLWH YRP .UHGLWPDUNW GDYRQ YRUDXVVLFKWOLFK PLW IROJHQGHQ /DXI]HLWHQ PHKU DOV YLHU -DKUH HLQ ELV YLHU -DKUH ZHQLJHU DOV HLQ -DKU 6RQVWLJH (LQQDKPHQ DXV (LQQDKPHQ EHL .DS 7LW JHP (UPlFKWLJXQJ QDFK $EV +* DXV (LQQDKPHQ EHL .DS 7LW JHP (UPlFKWLJXQJ QDFK $EV +* DXV 0HKUHLQQDKPHQ DP $QWHLO GHV %XQGHV DP 5HLQJHZLQQ GHU 'HXWVFKHQ %XQGHVEDQN EHL .DS 7LW JHP +* DXV (LQQDKPHQ EHL .DS 7LW JHP (UPlFKWLJXQJ QDFK $EV +* DXV /lQGHUEHLWUlJHQ LQ +|KH YRQ 0LR QDFK GHP *HVHW] ]XU 5HJHOXQJ GHU $OWVFKXOGHQ IU JHVHOOVFKDIWOLFKH (LQULFKWXQJHQ $5* 9HUDQVFKODJXQJ LP :LUWVFKDIWVSODQ GHV (/) .DS 6XPPH $XVJDEHQ ]XU 6FKXOGHQWLOJXQJ 7LOJXQJ YRQ 6FKXOGHQ PLW /DXI]HLWHQ YRQ PHKU DOV YLHU -DKUHQ 6FKXOGEXFKIRUGHUXQJHQ GHU 7UlJHU GHU 6R]LDOYHUVLFKHUXQJ $QOHLKHQ %XQGHVVFKDW]EULHIH 6FKXOGHQEXFKNUHGLWH 6FKXOGVFKHLQGDUOHKHQ 2EOLJDWLRQHQ $XVJOHLFKVIRUGHUXQJHQ QDFK GHP 8PVWHOOXQJVHUJlQ]XQJVJHVHW] $EO|VXQJVVFKXOG $OWVSDUHUHQWVFKlGLJXQJ %HUHLQLJWH $XVODQGVVFKXOGHQ /RQGRQHU 6FKXOGHQDENRPPHQ $XIJUXQG GHV *HVHW]HV ]XU QlKHUHQ 5HJHOXQJ GHU (QWVFKlGLJXQJVDQVSUFKH IU $XVODQGVIRQGV $XVODQGVIRQGV(QWVFKlGLJXQJVJHVHW] Anschlussgebieten 1DFKNULHJVVFKXOGHQ IU 9HUELQGOLFKNHLWHQ GHU .R.R DXV $QVFKOXJHELHWHQ ........ $XVJOHLFKVIRUGHUXQJHQ XQG 5HQWHQDXVJOHLFKVIRUGHUXQJHQ ]XU $XIEHVVHUXQJ YRQ 9HUVLFKHUXQJVOHLVWXQJHQ :RKQXQJVEDXREOLJDWLRQHQ HKHPDOLJHU 19$:RKQXQJHQ :RKQXQJVEDXREOLJDWLRQHQ GHU :HVWJUXSSH GHU *867UXSSHQ $XVJOHLFKVIRUGHUXQJHQ GHU 'HXWVFKHQ %XQGHVEDQN DXV GHU :lKUXQJVXPVWHO OXQJ 7LOJXQJVEHJLQQ LP -DKU JHPl +* $XVJOHLFKVIRQGV :lKUXQJVXPVWHOOXQJ 0HGLXP7HUP1RWH 3URJUDPP GHU 7UHXKDQGDQVWDOW 6RQVWLJH 7LOJXQJ YRQ 6FKXOGHQ PLW /DXI]HLWHQ YRQ HLQHP ELV ]X YLHU -DKUHQ 6FKDW]DQZHLVXQJHQ 8QYHU]LQVOLFKH 6FKDW]DQZHLVXQJHQ )LQDQ]LHUXQJVVFKlW]H GHV %XQGHV 6FKXOGVFKHLQGDUOHKHQ 7LOJXQJ YRQ 6FKXOGHQ PLW /DXI]HLWHQ YRQ ZHQLJHU DOV HLQHP -DKU 'HFNXQJ NDVVHQPlLJHU )HKOEHWUlJH 6XPPH 0DUNWSIOHJH $QWHL YRQ 6RQGHUYHUP|JHQ DQ GHU JHPHLQVDPHQ .UHGLWDXIQDKPH =XVDPPHQ 6DOGR DXV XQG LP +DXVKDOWVSODQ YHUDQVFKODJWH 1HWWRQHXYHUVFKXOGXQJ %HWUDJ IU %HWUDJ IU 3982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. 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