Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 75 vom 28.12.2001  - Seite 4010 bis 4012 - Gesetz zur Bestimmung der Schwankungsreserve in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten

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4010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 Gesetz zur Bestimmung der Schwankungsreserve in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Vom 20. Dezember 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert: 1. § 158 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,die durchschnittlichen Ausgaben" durch die Wörter ,,80 vom Hundert der durchschnittlichen Ausgaben" und die Wörter ,,für eineinhalb Kalendermonate" durch die Wörter ,,120 vom Hundert der genannten Ausgaben für einen Kalendermonat" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Betrag" durch die Wörter ,,80 vom Hundert des Betrages" und die Wörter ,,für eineinhalb Kalendermonate" durch die Wörter ,,120 vom Hundert der genannten Ausgaben für einen Kalendermonat" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,die durchschnittlichen Ausgaben" durch die Wörter ,,80 vom Hundert der durchschnittlichen Ausgaben" ersetzt. 2. In § 218 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,die durchschnittlichen Aufwendungen für einen halben Kalendermonat" durch die Wörter ,,40 vom Hundert der durchschnittlichen Aufwendungen für einen Kalendermonat" und die Wörter ,,eine entsprechend berechnete halbe Monatsausgabe" durch die Wörter ,,40 vom Hundert einer entsprechend berechneten Monatsausgabe" ersetzt. 3. In § 287 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Betrag" durch die Wörter ,,80 vom Hundert des Betrages" ersetzt. Artikel 2 Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze, der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2002 (Beitragssatzgesetz 2002 ­ BSG 2002) §1 Beitragssätze in der Rentenversicherung Der Beitragssatz für das Jahr 2002 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,1 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,4 Prozent. §2 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und der Beitragssätze für das Jahr 2002 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2002 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung a) von Entgeltpunkten in Beiträge von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5446,9380, 4545,5545, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001835894, 0,0002199952, §2 Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte 4011 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung a) von Entgeltpunkten in Beiträge von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge b) von Beiträgen in Entgeltpunkte von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 7243,5720, 6044,8736, 0,0001380534, 0,0001654294. (1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2002 wie folgt festgesetzt: Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag bis 8 220 Euro 112 Euro 105 Euro 97 Euro 90 Euro 82 Euro 75 Euro 67 Euro 60 Euro 52 Euro 45 Euro 37 Euro 30 Euro 22 Euro 15 Euro 7 Euro. 8 221­ 8 740 Euro 8 741­ 9 260 Euro 9 261­ 9 780 Euro 9 781­10 300 Euro 10 301­10 820 Euro 10 821­11 340 Euro 11 341­11 860 Euro 11 861­12 380 Euro 12 381­12 900 Euro 12 901­13 420 Euro 13 421­13 940 Euro 13 941­14 460 Euro 14 461­14 980 Euro 14 981­15 500 Euro (2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. (3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre. (4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre. §3 Zahlungen für Kindererziehungszeiten Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2002 einen Betrag in Höhe von 11 614 934 173 Euro. (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2002 wie folgt festgesetzt: Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag (Ost) bis 8 220 Euro 94 Euro 88 Euro 82 Euro 75 Euro 69 Euro 63 Euro 57 Euro 50 Euro 44 Euro 38 Euro 31 Euro 25 Euro 19 Euro 13 Euro 6 Euro. 8 221­ 8 740 Euro 8 741­ 9 260 Euro 9 261­ 9 780 Euro 9 781­10 300 Euro 10 301­10 820 Euro 10 821­11 340 Euro 11 341­11 860 Euro 11 861­12 380 Euro 12 381­12 900 Euro 12 901­13 420 Euro 13 421­13 940 Euro 13 941­14 460 Euro 14 461­14 980 Euro 14 981­15 500 Euro Artikel 3 Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2002 (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2002 ­ BGL 2002) §1 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte (1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2002 monatlich 187 Euro. (2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2002 monatlich 157 Euro. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 4012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester