Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 75 vom 28.12.2001  - Seite 4013 bis 4028 - Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr (Bundeswehrneuausrichtungsgesetz -- BwNeuAusrG)

50-151-151-1-353-12032-1-2253-253-355-255-72030-1/151-153-1-1860-3860-3-3452-250-252-551-353-413-42031-4/1368-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4013 Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr (Bundeswehrneuausrichtungsgesetz ­ BwNeuAusrG) ­ Vom 20. Dezember 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes Artikel 3 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung Artikel 4 Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte Artikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung Artikel 7 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Artikel 8 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Artikel 9 Änderung des Zivildienstgesetzes Artikel 10 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes Artikel 11 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 Artikel 12 Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung Artikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 14 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes Artikel 16 Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes Artikel 17 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Artikel 18 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes Artikel 19 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 20 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis Artikel 24 Inkrafttreten Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung ,,Wehrpflichtgesetz" wird die Abkürzung ,,(WPflG)" angefügt. 2. Nach der Überschrift wird die Inhaltsübersicht wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Wehrpflicht Unterabschnitt 1 Umfang der Wehrpflicht § 1 § 2 § 3 Allgemeine Wehrpflicht Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen Inhalt und Dauer der Wehrpflicht Unterabschnitt 2 Wehrdienst § 4 § 5 § 6 Arten des Wehrdienstes Grundwehrdienst Wehrübungen § 6a Besondere Auslandsverwendung § 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst § 7 § 8 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst Wehrdienst in fremden Streitkräften; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten in fremden Staaten § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade 4014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 Unterabschnitt 3 Wehrdienstausnahmen Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve (weggefallen) (weggefallen) Verleihung eines höheren Dienstgrades Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung Wehrpflicht bei Zuzug Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte Wehrpflichtige Deutschland außerhalb der Bundesrepublik § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 Wehrdienstunfähigkeit Ausschluss vom Wehrdienst Befreiung vom Wehrdienst Zurückstellung vom Wehrdienst Unabkömmlichstellung § 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz § 13b Entwicklungsdienst Abschnitt 2 Wehrersatzwesen § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 Wehrersatzbehörden Erfassung Zweck der Musterung Durchführung der Musterung (weggefallen) Verfahrensgrundsätze Zurückstellungsanträge § 42a Grenzschutzdienstpflicht Zustellung, Vorführung und Zuführung Bußgeldvorschrift Stadtstaatklausel (weggefallen) Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen Einschränkung von Grundrechten Übergangsvorschriften". § 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung § 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung § 21 § 22 § 23 § 24 Einberufung Verfahrensvorschrift Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen Wehrüberwachung 3. Vor § 1 werden die Überschriften wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 1 Wehrpflicht Unterabschnitt 1 Umfang der Wehrpflicht". 4. In § 1 Abs. 1 wird das Wort ,,achtzehnten" durch die Zahl ,,18." ersetzt. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,siebzehnten" durch die Zahl ,,17." ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,fünfundvierzigste" durch die Zahl ,,45." ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,sechzigste" durch die Zahl ,,60." ersetzt. d) In Absatz 5 wird das Wort ,,sechzigste" durch die Zahl ,,60." ersetzt. 6. Die Überschrift vor § 4 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 2 Wehrdienst". 7. § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt § 24a Änderungsdienst § 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren Abschnitt 3 Personalakten und automatisierte Verarbeitung von Personaldaten § 25 § 26 § 27 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger Personalakten von Kriegsdienstverweigerern Verfahrensvorschriften Abschnitt 4 Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades § 28 § 29 Beendigungsgründe Entlassung § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen § 30 § 31 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades Wiederaufnahme des Verfahrens Abschnitt 5 Rechtsbehelfe; Rechtsmittel § 32 § 33 § 34 § 35 Rechtsweg Besondere Vorschriften für das Vorverfahren Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1. das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist, b) sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben oder d) nach Vollendung des 24. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden; 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 40) verwendet werden oder b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind. Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 25. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der Grundwehrdienst dauert neun Monate. Er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 19. Lebensjahr vollendet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom Bedarf der Streitkräfte zusammenhängend oder abschnittsweise geleistet werden. Wird ein Wehrpflichtiger aus Bedarfsgründen zu einem ab- 4015 schnittsweisen Grundwehrdienst herangezogen, dauert der erste Abschnitt sechs Monate; die weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbescheid festgelegt. Zu einem abschnittsweisen Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch herangezogen werden, wenn er sonst wegen einer besonderen Härte zurückgestellt werden müsste; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung; weitere Grundwehrdienstabschnitte können in diesen Fällen im Rahmen der Altersgrenze des Absatzes 1 Satz 2 abgeleistet werden." 9. § 5a wird aufgehoben. 10. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden das Wort ,,fünfzehn" durch die Zahl ,,15" und das Wort ,,achtzehn" durch die Zahl ,,18" ersetzt. b) In Absatz 5 wird das Wort ,,fünfunddreißigsten" durch die Zahl ,,35." ersetzt. 11. § 6b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Wehrpflichtige, die zum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen sind, können Wehrdienst nach Satz 1 nur leisten, nachdem sie sich bereit erklärt haben, den Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten." bb) In dem bisherigen Satz 2 werden das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,einen" und die Zahl ,,13" durch die Zahl ,,14" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Verlängerung nach Zustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehrdienst ändert das Kreiswehrersatzamt diesen Bescheid entsprechend." bb) Folgender Satz 4 wird angefügt: ,,Verpflichtet sich ein Wehrpflichtiger, der zum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen ist, zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, so ändert das Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid auch dahin gehend, dass der Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten ist." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehrpflichtige der Verkürzung zustimmt." bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Seiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendun- 4016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 gen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine Verpflichtungserklärung und Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen verknüpft wurde. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,sieben" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen." 17. In § 13b Abs. 1 wird das Wort ,,dreißigsten" durch die Zahl ,,30." ersetzt. 18. In der Überschrift vor § 14 werden die Zahl ,,II" durch die Zahl ,,2" ersetzt und die Überschrift ,,1. Wehrersatzbehörden" gestrichen. 19. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Wehrersatzbehörden". b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 20. Die Überschrift vor § 15 ,,2. Erfassung" wird gestrichen. 21. § 15 wird wie folgt geändert: 12. § 8a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten." 13. Die Überschrift vor § 9 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 3 Wehrdienstausnahmen". 14. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben. 15. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt." 16. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,fünfundzwanzigsten" durch die Zahl ,,25." und das Wort ,,sieben" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende sechsjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres erfüllt werden kann." cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst: ,,Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern oder dem nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren." a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Erfassung". b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,achtzehnten" durch die Zahl ,,18." ersetzt. 22. Die Überschrift vor § 16 ,,3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen" wird gestrichen. 23. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,einundzwanzigste" durch die Zahl ,,21." ersetzt. bb) Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjährige, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden;". 24. § 17 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 25. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Wehrpflichtigen" gestrichen. 26. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt." 27. Die Überschrift vor § 23 ,,4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen" wird gestrichen. 28. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen". b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 29. Die Überschrift vor § 24 ,,5. Wehrüberwachung" wird gestrichen. 30. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Wehrüberwachung". b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort ,,sechzigste" durch die Zahl ,,60.", das Wort ,,fünfundvierzigste" durch die Zahl ,,45.", das Wort ,,zweiunddreißigste" durch die Zahl ,,32." sowie nach dem Wort ,,vollenden" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen. c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen 1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen, 2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, 3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde sich persönlich zu melden ­ dabei findet § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung ­, 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie 4017 nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden, 5. den Wehrdienstausweis, das Personalstammblatt und den Einberufungsbescheid für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, diese Urkunden nicht missbräuchlich zu verwenden, sie auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden, 6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden, 7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867). Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht. Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung. Die Wehrpflichtigen haben für schuldhaft verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an." 31. Die Überschrift vor § 24a ,,6. Änderungsdienst und Aufenthaltsfeststellung" wird gestrichen. 32. In § 24a werden das Wort ,,siebzehn" durch die Zahl ,,17" und das Wort ,,zweiunddreißigste" durch die Zahl ,,32." ersetzt. 33. Die Überschrift vor § 25 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Personalakten und automatisierte Verarbeitung von Personaldaten". 34. In der Überschrift vor § 28 wird die Zahl ,,IV" durch die Zahl ,,4" ersetzt. 4018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt ist, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er statt dessen Dienst geleistet hätte." d) In Absatz 7 wird das Wort ,,Disziplinargewalt" durch das Wort ,,Disziplinarbefugnis" ersetzt. 36. In der Überschrift vor § 32 wird die Zahl ,,V" durch die Zahl ,,5" ersetzt. 37. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung." 38. § 35 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung." 39. In der Überschrift vor § 36 wird die Zahl ,,VI" durch die Zahl ,,6" ersetzt. 40. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort ,,achtzehnten" durch die Zahl ,,18." und das Wort ,,sechzigste" durch die Zahl ,,60." ersetzt. 41. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 wird jeweils die Angabe ,,§ 23 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 23 Satz 4" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. 42. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort ,,siebzehnten" durch die Zahl ,,17." ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5" und unter Nummer 1 das Wort ,,achtundvierzig" durch die Zahl ,,48" ersetzt. 43. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ,,achtzehnten" durch die Zahl ,,18." und das Wort ,,sechzigste" durch die Zahl ,,60." ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,fünfundvierzigste" durch die Zahl ,,45." ersetzt. 35. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7) oder wenn der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten ist; Zeiten, für die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 seitens des für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit die Nachdienverfügung vor dem Ende der regulären Dienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die Entlassungsverfügung einzubeziehen;". bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2. dd) In Nummer 3 werden das Wort ,,sechzigste" durch die Zahl ,,60." ersetzt und nach dem Wort ,,vollendet" das Komma und die Wörter ,,im Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres" gestrichen. ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, wenn eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt ­ in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch die Wehrersatzbehörde ­ oder wenn innerhalb des ersten Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung abschließend festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer bei Diensteintritt bestehenden Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist,". b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,für Wehrpflichtige, die in einem Wehrdienstverhältnis stehen, ohne den Wehrdienst angetreten zu haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden." bb) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Einstellungsuntersuchung im Bereitschafts- oder Verteidigungsfall die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit sowie im Frieden im Falle des Grundwehrdienstes die vorübergehende Dienstunfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 44. § 52 wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) (1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind zu entlassen; auf Antrag können sie stattdessen Grundwehrdienst von der im Einberufungsbescheid festgesetzten Dauer leisten. (2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu einem länger als neun Monate dauernden Grundwehrdienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1a Satz 1 neu festzusetzen. (3) Wehrpflichtige, die gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung beurteilt sind, erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes den Tauglichkeitsgrad nicht wehrdienstfähig. (4) Für Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 erbracht haben." 4019 3. eine gleichgestellte gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 63d, 81c und 81d des Soldatenversorgungsgesetzes zugezogen hat, deren Folge Zweifel an seiner Dienstfähigkeit begründet, kann bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei späteren Ernennungsund Verwendungsentscheidungen ein geringeres Maß an körperlicher Eignung verlangt werden." 3. § 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden." 4. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter ,,militärgeographischen Dienstes" durch die Wörter ,,Geoinformationsdienstes der Bundeswehr" ersetzt. 5. In § 47 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 7" ersetzt. 6. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden." b) In Absatz 5 wird nach dem Wort ,,Dienstpflichten" das Wort ,,schuldhaft" eingefügt. Artikel 3 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung In § 5 Abs. 2 der Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und Soldaten, die Wehrdienst während der Verfügungsbereitschaft leisten" und das anschließende Komma gestrichen. Artikel 4 Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalanpassungsgesetz ­ PersAnpassG) Abschnitt 1 Dienstrecht §1 (1) In den Jahren 2002 bis 2006 können bis zu 3 000 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,Disziplinargewalt" durch das Wort ,,Disziplinarbefugnis" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Von einem Soldaten, der sich ohne grobes Verschulden 1. eine Wehrdienstbeschädigung durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes im Sinne des § 81 Abs.1 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 4020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 (7) § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung gelten entsprechend; hierbei ist § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige Ausgleich in der Höhe gezahlt wird, wie er bei frühestmöglicher Zurruhesetzung wegen Überschreitens der jeweils maßgebenden besonderen Altersgrenze zu zahlen gewesen wäre. (8) § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 1 als Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens einer festgesetzten besonderen Altersgrenze gilt. §4 Im Falle der Umwandlung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2008 ist § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übergangsbeihilfe für jedes weitere vollendete Jahr der Wehrdienstzeit von mehr als zwölf Jahren um ein Zwölftel, höchstens jedoch um acht Zwölftel der nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zustehenden Übergangsbeihilfe zu erhöhen ist. 1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und 2. hiermit die Jahrgangsstrukturen an die Vorgaben des jeweils gültigen Personalstrukturmodells angepasst werden. (2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf eines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter Halbsatz und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend. Abschnitt 2 Versorgung §2 Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. §3 (1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind. (2) Im Falle des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat im Falle des § 1 nur der allgemeinen Altersgrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze ohne die Regelung des § 1 in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Sie gelten auch nicht, soweit diese Zeiten bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden wären. (3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend, soweit sich nichts Abweichendes aus dem Einigungsvertrag ergibt. (4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (5) Die Erhöhungszeit nach Absatz 2 ist in die Frist des § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einzurechnen. (6) Wird das Ruhegehalt mindestens aus der Besoldungsgruppe A 16 berechnet, vermindert es sich um 1 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die Kürzung nach Satz 1 darf 5 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen sich das Ruhegehalt berechnet, nicht übersteigen. Artikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: ,,(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unterliegen." 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz." 3. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 7 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter ,,dem Bundesbesoldungsgesetz" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 7 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter ,,dem Bundesbesoldungsgesetz" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Zuwendung beträgt 337,50 Deutsche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 abschnittsweiser Dienstleistung, wird eine verminderte Zuwendung gezahlt, die gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berechnet wird. Bei der Bemessung der anteiligen Zuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt die Zuwendung 1,25 Deutsche Mark. Absatz 2 bleibt unberührt." 5. § 8 Abs. 3 wird aufgehoben. 6. § 8c Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt 1. ab dem zehnten Dienstmonat 40 Deutsche Mark, 2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 44 Deutsche Mark und 3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 48 Deutsche Mark für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes." 7. § 8g wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Wird die anspruchsberechtigende Tätigkeit wegen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung unterbrochen, wird die besondere Vergütung bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die Voraussetzungen des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen würden." b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 7 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter ,,dem Bundesbesoldungsgesetz" ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,einem Monat" durch die Angabe ,,30 Tagen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Entlassungsgeld beträgt 1 350 Deutsche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, das gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als neun Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das Entlassungsgeld 5 Deutsche Mark. Absatz 2 bleibt unberührt." Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung 4021 9. In der Anlage 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Dienststellen der Bundeswehr" durch die Wörter ,,militärischen Dienststellen" ersetzt. 10. Nach § 10 wird folgender neuer § 10a eingefügt: ,,§ 10a Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben und nach § 52 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf Antrag Grundwehrdienst von der im Einberufungsbescheid festgesetzten Dauer leisten, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dieses Gesetzes." Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,zehnten" durch das Wort ,,neunten" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,zehnten" durch das Wort ,,neunten" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,elften" durch das Wort ,,zehnten" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gemäß Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und". b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen." Artikel 7 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253) wird wie folgt geändert: 4022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 Dritter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren § 17 Zuständigkeit Zahlungsart und Dauer Kosten Auskunfts- und Mitteilungspflicht 1. Der Kurzbezeichnung ,,Arbeitsplatzschutzgesetz" wird die Abkürzung ,,­ ArbPlSchG" angefügt. 2. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter ,,und des Wehrdienstes in der Verfügungsbereitschaft" gestrichen. § 18 § 19 § 20 Artikel 8 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 34 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze § 1 § 2 § 3 § 4 Sicherung des Unterhalts Leistungsarten Familienangehörige Anspruchsvoraussetzungen §§ 21, 22 (weggefallen) Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften § 23 § 24 § 25 § 26 Härteausgleich Ordnungswidrigkeit Erlass von Rechtsverordnungen (Inkrafttreten)". 2. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,oder Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft" gestrichen. 3. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt: ,,Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal gewährt." 4. In § 18 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,der freiwillige zusätzliche Wehrdienst" das Komma und die Wörter ,,der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft" gestrichen. Artikel 9 Änderung des Zivildienstgesetzes Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. § 2a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,sieben" und das Wort ,,drei" durch das Wort ,,vier" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,sieben" ersetzt. c) In Nummer 5 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Nummer 5 folgende neue Nummer 6 angefügt: ,,6. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 und 4, die nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen waren, sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesamtes zu stellen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. § 4a Antrag Zweiter Abschnitt Leistungen zur Unterhaltssicherung I. Leistungen nach § 2 Nr. 1 § 5 Allgemeine Leistungen § 5a Überbrückungsgeld § 5b Besondere Zuwendung § 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes § 6 § 7 Einzelleistungen Sonderleistungen § 7a Mietbeihilfe § 7b Wirtschaftsbeihilfe § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 (weggefallen) Empfangsberechtigte Bemessungsgrundlage Anrechnung von Einkommen Ersatzansprüche II. Leistungen nach § 2 Nr. 2 § 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 § 13 Verdienstausfallentschädigung § 13a Leistungen für Selbständige § 13b Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte § 13c Mindestleistung § 13d Zusammentreffen mehrerer Ansprüche IV. Gemeinsame Vorschriften § 14 § 15 § 16 Ruhen der Leistungen Steuerfreiheit Überzahlungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,fünfundzwanzigsten" durch die Zahl ,,25." und das Wort ,,sieben" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende sechsjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres erfüllt werden kann." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,und von den in § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist" gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,sieben" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen." 4. In § 14a Abs. 1 wird das Wort ,,dreißigsten" durch die Zahl ,,30." ersetzt. 5. § 14b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort ,,fünfundzwanzigsten" durch die Zahl ,,25." ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,siebenundzwanzigsten" durch die Zahl ,,27." ersetzt. 6. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,vierundzwanzigsten" durch die Zahl ,,24." ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,siebenundzwanzigsten" durch die Zahl ,,27." ersetzt. 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,zweiunddreißigste" durch die Zahl ,,32." ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: ,,(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen. Ferner haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unverzüglich zu melden 1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als acht Wochen fernzubleiben, 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 14 bis 15 begründen, 4023 3. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstellung, 4. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen sind. Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können." c) In Absatz 6 Nr. 4 wird die Angabe ,,§§ 14 bis 15a" durch die Angabe ,,§§ 14a bis 15a" ersetzt. 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,fünfundzwanzigste" durch die Zahl ,,25." ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie 1. wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist, 2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten, 3. sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben oder 4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen gelten und nach Abs. 4 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie 1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 5 Abs. 1 und § 40 des Wehrpflichtgesetzes) verwendet worden wären oder verwendet worden sind oder 2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind." 4024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 cc) In Satz 4 werden das Wort ,,fünfundzwanzigsten" durch die Zahl ,,25." und das Wort ,,achtundzwanzigsten" durch die Zahl ,,28." ersetzt. pflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung zu einem länger als zehn Monate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festzusetzen." d) In Absatz 3 werden die Angabe ,,30. Juni 2000" durch die Angabe ,,31. Dezember 2001" und die Angabe ,,1. Juli 2000" durch die Angabe ,,1. Januar 2002" ersetzt. e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben." b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei einem abschnittsweisen Zivildienst entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes dauert der erste Abschnitt sieben Monate. Die weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbescheid festgelegt." c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,nach § 11 Abs. 4 über den in § 13 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus" durch die Wörter ,,wegen einer besonderen Härte" ersetzt. 9. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen," die Wörter ,,oder ist bei ihm die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt," eingefügt. 10. In § 60 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,dreißig" durch die Zahl ,,30" ersetzt. 11. § 74 wird wie folgt gefasst: ,,§ 74 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage (1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides, der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides, die Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die Anfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundesamt zu hören." 12. § 81 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)" durch die Angabe ,,20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zivildienstpflichtige, die sich am 31. Dezember 2001 im Zivildienstverhältnis befinden und zehn Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen." c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für nicht unter Absatz 1 fallende Zivildienstpflichtige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehr- Artikel 10 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1393), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter ,,innerhalb der letzten zwölf Monate" gestrichen. 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Endet der Zivildienst oder der Lehrgang des Vertrauensmannes, so endet auch seine Amtszeit. Die Amtszeit eines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit Beginn der Amtszeit des von ihm vertretenen Vertrauensmannes; sie endet mit dem Ende seines Zivildienstes oder seines Lehrgangs." 3. In § 15 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort ,,Kalenderjahr" durch das Wort ,,Kalenderhalbjahr" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 Artikel 4 Nr. 3 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,61." durch die Zahl ,,62." ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden festgesetzt: 1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberste, 2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Oberstleutnante, 3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, 4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute, 5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, 6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind." " 4025 c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen." Artikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,haben" die Angabe ,,(§ 119)" eingefügt und die Wörter ,,die Versicherungspflicht nach diesem Buch begründet," gestrichen. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Personen, die im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, wenn die Gesamtdauer des Wehrdienstes mindestens 14 Monate umfasst,". b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,vier" ersetzt. 2. In § 123 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort ,,zehn" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. 3. § 127 Abs. 2a wird wie folgt gefasst: Artikel 12 Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1076), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,zehnten" durch das Wort ,,neunten" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,zehnten" durch das Wort ,,neunten" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,elften" durch das Wort ,,zehnten" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes, einem Dienstgeld nach § 8 des Wehrsoldgesetzes, einem Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,". b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gemäß Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und". ,,(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123 Satz 1 Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs 1. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten drei Monate und 2. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von mindestens acht Monaten vier Monate." 4. § 130 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird aufgehoben. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Saisonarbeitnehmern" die Wörter ,,sowie bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden" eingefügt. 5. Nach § 434c wird folgender § 434d eingefügt: ,,§ 434d Bundeswehrneuausrichtungsgesetz Die §§ 26 und 127 in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Wehrdienst oder der Zivildienst vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat." 4026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 Artikel 14 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt." 2. In § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 3" ersetzt. 3. In § 65 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 126 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 126 Abs. 3" ersetzt. 4. § 126 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: Die Wörter ,,ein Drittel" werden durch die Angabe ,,30 vom Hundert" ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6. 5. § 138 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 6. § 147 wird wie folgt gefasst: ,,§ 147 Überleitungsvorschriften (1) Die Tilgung einer einfachen Disziplinarmaßnahme, die vor dem 1. Januar 2002 verhängt wurde, richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Ein Beförderungsverbot, das vor dem 1. Januar 2002 verhängt wurde, ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu tilgen. (2) Für Beschwerden gegen vor dem 1. Januar 2002 verhängte Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten vor dem 1. Januar 2002 gelten die bisherigen Vorschriften." Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60), geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 sind für das Jahr 2002 für die Zeit ab dem 1. Juli die Vomhundertsätze zugrunde zu legen, die für das Jahr 2003 gelten." 2. § 3 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr 2002 bis zum 31. März 2004 zu zahlen." Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert: 1. In § 38 wird jeweils das Wort ,,Disziplinargewalt" durch das Wort ,,Disziplinarbefugnis" ersetzt. 2. In der Überschrift zu § 39 wird das Wort ,,Disziplinargewalt" durch das Wort ,,Disziplinarbefugnis" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes § 3 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5 wird das Wort ,,Disziplinargewalt" durch das Wort ,,Disziplinarbefugnis" ersetzt. 2. In Nummer 6 werden die Wörter ,,disziplinargerichtlichen Verfahren" durch die Wörter ,,gerichtlichen Disziplinarverfahren" ersetzt. Artikel 17 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: Artikel 18 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes Das Soldatenbeteiligungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 14" ersetzt. 2. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 73" durch die Angabe ,,§ 80" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 Artikel 19 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 56 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 13 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,zehn Monaten" durch die Wörter ,,neun Monaten" ersetzt. 2. im zweiten Rechtszug 70 bis 930 Euro; 3. im dritten Rechtszug 90 bis 1 300 Euro. 4027 (4) Erstreckt sich die mündliche Verhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 60 bis 390 Euro, 65 bis 465 Euro, 90 bis 650 Euro. (5) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 bis 650 Euro. (6) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 25 bis 335 Euro. (7) Im Verfahren über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 20 bis 250 Euro." " Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3, 6, 12 und 14 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis Artikel 20 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes In § 58 Satz 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz des unter den Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) anwendbaren Bundesgrenzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 1, §§ 35 und 40" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1" ersetzt. Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. § 109 wird wie folgt gefasst: ,,§ 109 Disziplinarverfahren, Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung (1) Im Disziplinarverfahren und in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß. (2) Im behördlichen Disziplinarverfahren und im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten oder dem Disziplinarvorgesetzten nach der Wehrdisziplinarordnung einschließlich eines Beschwerdeverfahrens erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 35 bis 465 Euro. (3) Der Rechtsanwalt erhält im gerichtlichen Verfahren folgende Gebühren: 1. Im ersten Rechtszug 60 bis 780 Euro; eine Gebühr nach Absatz 2 wird angerechnet; (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, die durch Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, geändert werden, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 24 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft 1. am 31. Dezember 2001 Artikel 1 Nr. 44 und Artikel 9 Nr. 12, 2. am 1. März 2002 Artikel 2 Nr. 3, 4 und 6 Buchstabe a, 3. am 1. Januar 2003 Artikel 14 Nr. 2. 4028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping Der Bundesminister des Innern Schily Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann