Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 75 vom 28.12.2001  - Seite 4029 bis 4035 - Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG-ÄndG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4029 Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG-ÄndG) Vom 20. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,vier" ersetzt. bb) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,acht" ersetzt. cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht." 2. In § 3 wird Satz 3 gestrichen. 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Neue Lernformen Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 bemisst sich in diesen Fällen nach den für die Selbstlernprogramme und die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Zeitstunden und der Anzahl der für den Nahunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden." Artikel 1 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass eine Förderung auch für nicht in Absatz 1 bezeichnete Fortbildungsmaßnahmen geleistet wird, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind." 4030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 haben und bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht,". cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist,". b) In Absatz 2 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,drei" ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für Alleinerziehende erhöht sich der Maßnahmebeitrag um die notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, höchstens aber um 128 Euro für jeden Monat je Kind." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfsatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin um 215 Euro und für jedes Kind im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes um 179 Euro." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen seiner oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Ehegattin in dieser Reihenfolge anzurechnen." 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,zum Alter von fünf Jahren" durch die Wörter ,,zur Vollendung des zehnten Lebensjahres" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 besteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 aus einem Anspruch auf 1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 10 226 Euro, 2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 1 534 Euro und 3. einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3. Der Maßnahmebeitrag nach Nummer 1 wird in Höhe von 35 Prozent als Zuschuss geleistet. Im 4. In § 5 Abs. 2 werden nach den Wörtern ,,Maßnahmen, die" die Wörter ,,vollständig oder" eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,In den Fällen des Satzes 3 umfasst die Förderung vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Dies gilt auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ,,unabweisbarem" durch das Wort ,,wichtigem" und in Absatz 3 wird das Wort ,,unabweisbarer" durch das Wort ,,wichtiger" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen." c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,einer Maßnahme wird nur" durch die Wörter ,,einer gesamten Maßnahme wird nur einmal" ersetzt. d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354)" ersetzt durch die Wörter ,,das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist". bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 Übrigen besteht er aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Deutschen Ausgleichsbank und Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maßnahme und einer daran anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Beginn der Maßnahme." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,200 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,103 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Frankfurt Interbank Offered Rate (FIBOR) für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt" durch die Wörter ,,der European Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,FIBOR" jeweils durch die Angabe ,,EURIBOR" ersetzt. cc) In den Sätzen 6 und 7 werden jeweils nach dem Wort ,,von" die Wörter ,,bis zu" eingefügt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 Euro" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Angabe ,,8 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4 000 Euro" ersetzt und nach dem Wort ,,Höhe," die Wörter ,,in der Regel" eingefügt. d) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Angabe ,,250 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,128 Euro" und in Satz 5 die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, werden auf Antrag 75 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen, wenn der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin 1. die Abschlussprüfung bestanden hat, 2. dieses Unternehmen oder diese freiberufliche Existenz mindestens ein Jahr führt und 3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Existenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt hat, von denen 16. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ,,§ 17a Freibeträge vom Vermögen 4031 zumindest eine Person nicht nur geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sein darf. In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällige Rückzahlungsraten werden auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin bis zu dem Betrag, der nach Satz 1 erlassen werden kann, gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 2 gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach Satz 1 nicht erfüllt werden." f) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort ,,zehn" durch die Angabe ,,30" ersetzt. g) In Absatz 8 werden die Wörter ,,Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer" durch die Wörter ,,30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung" ersetzt. h) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung wird die Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 finden keine Anwendung mehr." 12. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Einkommensabhängige Rückzahlung Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf Antrag freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. § 18a Abs. 2 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden." 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,FIBOR" durch die Angabe ,,EURIBOR" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,250 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,128 Euro" ersetzt. 14. In § 15 werden die Wörter ,,für abgelaufene Zeiträume" gestrichen. 15. In § 17 wird nach dem Wort ,,Ausnahme" die Angabe ,,des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, und" eingefügt. (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35 791 Euro, 4032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 (Bewilligungszeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten, entschieden." c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Antragsteller" werden die Wörter ,,oder der Antragstellerin im Falle einer Folgebewilligung oder einer Änderung des Bewilligungsbescheides" eingefügt. bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 12 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe ,,und 2" eingefügt. cc) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 22. § 24 wird wie folgt geändert: 2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1 790 Euro, 1 790 Euro. (2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben." 17. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Förderungsleistung" die Wörter ,,sowie über die Höhe der Darlehenssumme" eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,oder des" durch die Wörter ,, , bei mehreren in sich selbständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen" ersetzt. 18. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ,,§ 19a Örtliche Zuständigkeit Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin seinen oder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Fortbildungsstätte liegt." 19. § 21 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie sind verpflichtet, den Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung, den Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Abs. 1 den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald ihnen diese Umstände bekannt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denjenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstatten hat und die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Antragstellerin." 20. In § 22 werden die Wörter ,,Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch das Wort ,,Basiszinssatz" ersetzt. 21. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,Tilgungsfreiheit und" die Wörter ,,die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 2 557 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Deutsche Ausgleichsbank." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der monatliche Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet." c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 Euro" ersetzt. 23. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 Euro" und die Wörter ,,frühestens vom Beginn des Monats" durch die Wörter ,,rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch." 24. In § 27 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Kalenderjahr" die Wörter ,,die Zahl der Geförderten (Erst- und Folgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst- und Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewilligten und ausgezahlten Darlehen und" eingefügt. 25. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: ,,§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung." 26. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 gelten auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes für diejenigen, die Leistungen zu erstatten haben, und für die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Antragstellerin. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden." Artikel 2 Sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Antragsteller" die Wörter ,,oder die Antragstellerin" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Teilnehmer" die Wörter ,,oder der Teilnehmerin" eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Teilnehmer" die Wörter ,,oder der Teilnehmerin" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Teilnehmer" jeweils die Wörter ,,oder die Teilnehmerin" eingefügt. 3. In § 8 werden nach dem Wort ,,Ausländern" jeweils die Wörter ,,oder Ausländerinnen" eingefügt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Teilnehmers" die Wörter ,,oder der Teilnehmerin" eingefügt. b) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach dem Wort ,,er" jeweils die Wörter ,,oder sie" eingefügt. 4033 5. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Teilnehmers" die Wörter ,,oder der Teilnehmerin" eingefügt. 6. In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort ,,Teilnehmer" die Wörter ,,oder die Teilnehmerin" eingefügt. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 4 werden nach dem Wort ,,Antragstellers" jeweils die Wörter ,,oder der Antragstellerin" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Antragsteller" die Wörter ,,oder der Antragstellerin" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Darlehensnehmers" die Wörter ,,oder der Darlehensnehmerin" eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Darlehensnehmer" die Wörter ,,oder die Darlehensnehmerin" eingefügt. d) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Darlehensnehmer" die Wörter ,,oder der Darlehensnehmerin" eingefügt. e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 bis 4 werden jeweils nach dem Wort ,,Darlehensnehmer" die Wörter ,,oder die Darlehensnehmerin" eingefügt. bb) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,sein" die Wörter ,,oder ihr" und jeweils nach dem Wort ,,er" die Wörter ,,oder sie" eingefügt. cc) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,seiner" die Wörter ,,oder ihrer" eingefügt. dd) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,er" die Wörter ,,oder sie" eingefügt. ee) In Satz 5 werden nach dem Wort ,,Darlehensnehmers" die Wörter ,,oder der Darlehensnehmerin" eingefügt. f) In Absatz 8 werden nach dem Wort ,,Darlehensnehmer" die Wörter ,,oder der Darlehensnehmerin" eingefügt. g) In Absatz 9 werden nach dem Wort ,,Darlehensnehmers" die Wörter ,,oder der Darlehensnehmerin" eingefügt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,eines Darlehensnehmers" die Wörter ,,oder einer Darlehensnehmerin", nach den Wörtern ,,von dem" die Wörter ,,oder von der", jeweils nach dem Wort ,,Darlehensnehmer" die Wörter ,,oder die Darlehensnehmerin" und jeweils nach den Wörtern ,,des Darlehensnehmers" die Wörter ,,oder der Darlehensnehmerin" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 nach dem Wort ,,Darlehensnehmer" die Wörter ,,oder die Darlehensnehmerin" und in Nummer 5 nach dem Wort ,,Darlehensnehmers" die Wörter ,,oder der Darlehensnehmerin" eingefügt. 4034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Verlangen der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin des Teilnehmers oder des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Teilnehmerin, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über sein oder ihr Einkommen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit Geförderte im Zusammenhang mit der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Leistung nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis haben." dd) In Absatz 5 wird das Wort ,,seines" durch das Wort ,,des" ersetzt. 13. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Teilnehmers" die Wörter ,,oder der Teilnehmerin" eingefügt. b) In Satz 4 wird das Wort ,,seines" durch die Wörter ,,seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin, der Teilnehmerin oder ihres" ersetzt. 14. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Teilnehmer" die Wörter ,,oder der Teilnehmerin" eingefügt. b) In Nummer Nr. 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Teilnehmers" die Wörter ,,oder der Teilnehmerin" eingefügt. c) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,der Teilnehmerin oder der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin" und nach dem Wort ,,Teilnehmers" die Wörter ,,oder der Teilnehmerin" eingefügt. 15. In § 28 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Darlehensnehmer" die Wörter ,,oder der Darlehensnehmerin" und nach dem Wort ,,seinen" die Wörter ,,oder ihren" eingefügt. Artikel 3 Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 9. In § 16 wird das Wort ,,sein" durch die Wörter ,,seine Ehegattin, die Teilnehmerin oder ihr" ersetzt. 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die Leistungen zu erstatten haben und die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Antragstellerin." b) In Absatz 3 wird das Wort ,,des" jeweils durch das Wort ,,der" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,seinem" durch die Wörter ,,seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,seines" durch die Wörter ,,seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres" ersetzt. 11. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder der Ehegattin Hat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von Förderung an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin dadurch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen." 12. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Antragsteller" die Wörter ,,oder der Antragstellerin" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 5 wird das Wort ,,seines" durch die Wörter ,,seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres" ersetzt und nach den Wörtern ,,Vermögens des Teilnehmers" die Wörter ,,oder der Teilnehmerin" eingefügt. bb) In Satz 1 Nr. 8 werden nach dem Wort ,,Teilnehmers" die Wörter ,,oder der Teilnehmerin" eingefügt und das Wort ,,seines" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 4035 Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller