Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 76 vom 29.12.2001  - Seite 4081 bis 4097 - Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4081 Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV) Vom 20. Dezember 2001 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet ­ auf Grund des § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBI. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ auf Grund des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 ( BGBl. I S. 2026) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ auf Grund des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ auf Grund des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. I S. 1310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, von denen § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes durch Artikel 281, § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes durch Artikel 273, § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes zuletzt durch Artikel 55 und § 135 des Bundesberggesetzes zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821): §1 Kosten (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dessen Beauftragte sowie die Konsulate erheben für die Durchführung von Amtshandlungen im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Gebieten des Flaggenrechts, der Schiffsoffizierausbildung, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente sowie des Bergrechts im Festlandsockel Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. (2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus den Abschnitten I bis IX der Anlage (Gebührenverzeichnis). (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben: 1. für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr) 2. für Sonntagsarbeit (ab 12.00 Uhr des Samstags bis 24.00 Uhr des Sonntags) 3. für Nachtarbeit (von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, der Gebühr nach Absatz 2. 100 vom Hundert, 50 vom Hundert, 25 vom Hundert 4082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. §4 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung (1) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren nicht erhoben. (2) Für die Genehmigung einer Forschungsbehandlung nach § 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die nachträgliche Änderung dieser Genehmigung kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden. (4) Für Reise- und Wartezeiten, die in Verbindung mit der Ausübung einer Amtshandlung stehen, wird für jede angefangene Stunde und jeden Bediensteten ein Betrag in Höhe von 45 Euro, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 540 Euro je Tag, erhoben. Der gleiche Betrag wird für Warte- und Ausfallzeiten erhoben, wenn aus Gründen, die der Eigentümer eines Schiffes zu vertreten hat, die mit der Amtshandlung betrauten Personen nicht an Bord genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert werden. (5) Bruchteile eines Euro werden auf volle Euro aufgerundet. (6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im amtlichen Schiffsmessbrief maßgebend. §2 Auslagen Auslagen werden gesondert erhoben. §3 Stundung, Niederschlagung und Erlass Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 12. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1649), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3517), außer Kraft. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4083 Anlage (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro I. Flaggenrecht 1001 1002 Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates Ausstellung eines Flaggenscheines für Probe- und Überführungsfahrten Ausstellung eines Flaggenscheines für Schiffe in Bareboatcharter 1003 1004 1005 Erstausstellung Verlängerung Ausstellung eines Flaggenscheines auf Grund einer internationalen Vereinbarung Ausstellung eines Flaggenzertifikates Änderung, Verlängerung, Ersatzausfertigung eines Schiffsvorzertifikates, eines Flaggenscheines oder eines Flaggenzertifikates Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge 1008 1009 1010 1011 bei Schiffen bis 1 600 BRZ bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRZ bei Schiffen ab 6 001 BRZ Änderung einer Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 1012 1013 1014 bei Schiffen bis 1 600 BRZ bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRZ bei Schiffen ab 6 001 BRZ 100 150 225 200 300 450 150 75 75 50 25 ­ 50 40 1006 1007 25 ­ 50 75 II. Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung und Verordnung über Seefunkzeugnisse 2001 2002 2003 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses Ausstellung eines Befähigungsnachweises Ausstellung eines Gültigkeitsvermerkes einschließlich Verlängerung der Gültigkeitsdauer Ausstellung eines Anerkennungsvermerkes einschließlich Verlängerung der Gültigkeitsdauer 25 ­ 75 25 ­ 75 25 ­ 75 2004 25 ­ 75 4084 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Gebührentatbestand Gebühr Euro 2005 Genehmigung von Abweichungen von den vorgeschriebenen Ausbildungsgängen zum Erwerb von Befähigungszeugnissen Zulassung neuer Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen Überwachung der Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen Ausstellung von sonstigen Zulassungen, Nachweisen oder anderen Bescheinigungen III. Schiffsvermessung Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem SchiffsvermessungsÜbereinkommen von 1969) für Erstbauten 25 ­ 75 700 350 2006 2007 2008 25 ­75 3001 bis Raumzahl (RZ) 6 000 zuzüglich je Einheit RZ mindestens jedoch 600 0,40 800 1 200 0,30 2 400 0,20 10 000 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3001 bis 3003 800 100 3002 ab RZ 6 001 bis RZ 12 000 zuzüglich je Einheit RZ 3003 ab RZ 12 001 zuzüglich je Einheit RZ höchstens jedoch 3004 für Nachbauten mindestens jedoch 3005 für jede Änderung der Netto-Raumzahl bei Änderung des Tiefgangs Vermessung nach anderen Vorschriften (Bei der Gebührenberechnung nach lfd. Nrn. 3100 ­ 3104 entspricht eine Registertonne einer Einheit Raumzahl). 3100 für Erstbauten 125 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3001 bis 3003 800 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3100 800 mindestens jedoch 3101 für Nachbauten mindestens jedoch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4085 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 3102 Ermittlung der Nettotonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (1994) Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 Metern 300 ­ 750 3103 3104 bei Aufmessungen an Bord bei Überprüfung vorgelegter Aufmaße Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge 300 100 3300 3301 Raumvermessung ausschließliche Längenvermessung Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen 300 85 3400 Einzelvermessung Projektberechnungen 125 ­ 5 000 3500 Vorvermessungen, Gutachten und sonstige Vermessungsberechnungen Schiffs- und Behältermessbriefe und Bescheinigungen 125 ­ 2 500 3800 Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die ­ Vermessung nach den London-Regeln ­ Vermessung nach anderen Vorschriften ­ Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen (Nr. 3001 bis 3005) (Nr. 3100 bis 3102) (Nr. 3400) 150 3801 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung für die ­ Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3103 und Nr. 3104) ­ Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und Nr. 3301) ­ für die Eintragung in das Schiffbauregister ­ über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis 100 Erstellung von Zweitschriften von Messbriefen und Bescheinigungen 3802.1 3802.2 3803 bei der Fertigung mit der Erstschrift nach Nr. 3800 oder 3801 bei nachträglicher Fertigung bzw. als Ersatzausfertigung Änderung im Schiffs- oder Behältermessbrief Übertragung von Aufgaben der Schiffsvermessung 3900 Gebühr für die Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen in der Schiffsvermessung Bearbeitung und Prüfung von eingereichten Unterlagen und Vermessungsergebnissen entsprechend der Gebührentatbestände für die 250 25 50 25 4086 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Gebührentatbestand Gebühr Euro 3901 Vermessung nach den London-Regeln 10 vom Hundert der Gebühr jeweils nach Nr. 3001 bis 3004 150 550 10 vom Hundert der Gebühr jeweils nach Nr. 3100 bis 3102 200 700 100 50 ­ 200 mindestens jedoch höchstens 3902 Vermessung nach den Suez-Kanalvorschriften mindestens jedoch höchstens 3903 3904 Bearbeitung und Prüfung der Panama-Kanal PC/UMS Unterlagen Vermessung von Laderäumen IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente Zulassung einschließlich Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen, Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompassanlagen und Geräten zur Kursüberwachung Baumusterzulassung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse I 4001.1 4001.2 mit Kompassstand ohne Kompassstand Baumusterzulassung 4003 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reservekompasses für einen Magnet-Regel- oder für einen Magnet-Steuerkompass der Klasse I oder II eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV Baumusterzulassung eines Magnetkompasses für Binnenschiffe 4006.1 4006.2 4007 mit elektronischen Bauteilen ohne elektronische Bauteile Baumusterzulassung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder Projektionskompasse Baumusterzulassung einer komplizierten Selbststeueranlage 4008.1 4008.2 mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber ohne Kursinformationsgeber 4 500 2 650 2 650 1 950 1 400 4004 4005 1 250 1 025 375 7 000 4 750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4087 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro Baumusterzulassung einer einfachen Selbststeueranlage 4009.1 4009.2 4010 4011 4012 mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber ohne Kursinformationsgeber Baumusterzulassung einer Fernkompassanlage (ohne Magnetkompass) Baumusterzulassung einer Kursalarmanlage (ohne Magnetkompass) Baumusterzulassung eines (ohne Magnet-Kompass) Magnetkompass-Kursinformationsgebers 1 950 4 700 2 900 4 975 2 125 4015 Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompassanlagen und Kursalarmanlagen Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nrn. 4001.1 bis 4015 genannten Anlagen und Geräte 460 4016 50 ­ 2 800 jedoch nicht mehr als 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr Bestimmung der magnetischen Mindestabstände 4020.1 4020.2 4020.3 4020.4 eines Einzelgerätes eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse 425 300 300 200 4024 25 je angefangene halbe Stunde 25 je angefangene halbe Stunde 4025 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord 4026 Prüfung von Magnetkompassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord oder von Magnetkompassen für die Binnenschifffahrt vor dem Einbau Regulierung von Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompassen, Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord Regulierung eines Kompasses auf Schiffen mit einer Länge über alles 45 4100.1 4100.2 4100.3 4100.4 4100.5 bis 30 m über 30 m bis 60 m über 60 m bis 90 m über 90 m bis 120 m über 120 m bis 200 m 90 115 235 260 330 4088 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Gebührentatbestand Gebühr Euro 4100.6 4100.7 über 200 m Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation Kompensierung einer Peilfunkanlage auf Schiffen 415 65 4107.1 4107.2 bis 1 600 BRT/BRZ über 1 600 BRT/BRZ Sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungskurve keine weiteren Kompensierungsmaßnahmen erforderlich, so ermäßigen sich die Gebühren zu den Nrn. 4107.1 oder 4107.2 bei Schiffen 210 290 4107.3 4107.4 4107.5 bis 1 600 BRT/BRZ auf über 1 600 BRT/BRZ auf Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit Regulierung eines Kompasses ­ bei Binnenschiffen einschließlich der Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus ­ oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder zusätzliche Aufnahme der Funkbeschickung 160 220 55 55 4112 4113 Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor Inbetriebnahme zusätzlich Benutzung eines Funkbeschickungssenders 85 15 je angefangene halbe Stunde 85 4114 4115 Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich 4116.1 4116.2 4118 bei Schiffen bis 90 m Länge bei Schiffen über 90 m Länge Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompasstöchtern (auf besondere Anforderung) 85 115 25 je angefangene halbe Stunde Zulassung und Prüfung von Kreiselkompassanlagen, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeigern Baumusterzulassung einer Kreiselkompassanlage 4201.1 4201.2 der Klasse I oder II mit Horizontanzeige der Klasse I oder II ohne Horizontanzeige 14 375 11 650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4089 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro Baumusterzulassung einer Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) 4203.1 4203.2 4204 4205 durchs Wasser über Grund Baumusterzulassung einer Echolotanlage Baumusterzulassung eines Wendeanzeigers Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompassanlagen, Wendeanzeiger, Kursgeber, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen, das 4206.1 4206.2 4206.3 4207 eine Prüfung an Bord und im Labor erfordert eine Prüfung im Labor erfordert keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert Baumusterzulassung eines Kursgebers (Transmitting Heading Device) 1 350 375 ­ 625 235 nach Aufwand bis zu 10 000 5 700 7 500 5 250 2 650 4210 Zulassung von Änderungen eines Baumusters der in den Nrn. 4201.1 bis 4206.3 genannten Anlagen und Geräten 50 ­ 8 625, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr Prüfung vor Verwendung an Bord 4215 4216 einer Kreiselkompassanlage oder eines Kursgebers einer Fahrtmessanlage 140 25 je angefangene halbe Stunde 80 250 125 4217 4218.1 4218.2 eines Wendeanzeigers einer Echolotanlage der Klasse I oder III einer Echolotanlage der Klasse II oder IV Zulassung und Prüfung von Positionslaternen, Signalleuchten und Schallsignalanlagen, Manöversignalanlagen, Tagsignal-/Suchscheinwerfern und Nachtsichtanlagen 4401 4402 Baumusterzulassung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte Baumusterzulassung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Signalgeber Baumusterzulassung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers Baumusterzulassung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit handbetätigtem Signalgeber Baumusterzulassung einer Pfeife oder eines Horns mit handbetätigtem Signalgeber 2 650 2 900 3 000 4403 4404 3 600 4405 2 800 4090 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Gebührentatbestand Gebühr Euro 4406 4407 Baumusterzulassung eines automatischen Signalgebers Baumusterzulassung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs Baumusterzulassung einer Glocke oder eines Gongs Baumusterzulassung eines Suchscheinwerfers für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC) Baumusterzulassung einer Nachtsichtanlage 1 450 2 300 1 000 4408 4409 3 000 nach Aufwand bis 5 000 3 000 4410 4411 4420 Baumusterzulassung einer Schallsignal-Empfangsanlage Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nr. 4401 bis 4411 genannten Anlagen und Geräte 50 ­ 900 höchstens jedoch 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr 2 450 4430 4435 Lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln Genehmigung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen, Schallsignal-Empfangsanlagen und Manöversignalanlagen 25 je angefangene halbe Stunde Zulassung und Prüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen und Radarreflektoren Baumusterzulassung einer Radaranlage 4510.1 4510.2 4510.3 4510.4 4510.5 4510.6 4511 4512 4513 gemäß IEC ­ 936 ­ 1 gemäß BSH ­ PUZV ­ Radaranlagen mit Prüfung der Kartenfunktionen eines Chart-Radars mit Prüfung des Plotverfahrens ARPA zu dem jeweiligen Radarsystem mit Prüfung des Plotverfahrens ATA zu dem jeweiligen Radarsystem mit Prüfung des Plotverfahrens EPA zu dem jeweiligen Radarsystem Baumusterzulassung eines Bahnführungssystems Baumusterzulassung eines integrierten Navigationssystems Baumusterzulassung eines Systems nach Nr. 4511 oder Nr. 4512 in Kombination mit einem elektronischen Seekartensystem, einem Zusatzgerät oder einer Radaranlage als System 9 500 7 500 3 250 9 000 7 500 4 000 14 500 14 500 Grundgebühr der Nr. 4511 bzw. 4512 zuzüglich bis zu 50 vom Hundert der Grundgebühr der zusätzlichen Komponenten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4091 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro Baumusterzulassung eines elektronischen Seekartensystems 4514.1 4514.2 4514.3 mit komplizierten Funktionen mit einfachen Funktionen mit überlagertem Radarbild Baumusterzulassung einer Satelliten-Navigationsanlage 4515.1 4515.2 mit Differentialfunktionen ohne Differentialfunktionen Baumusterzulassung einer Hyperbel-Navigationsanlage 4516.1 4516.2 4517 mit komplizierten Funktionen mit einfachen Funktionen Baumusterzulassung einer Navigationsanlage mit verschiedenen Navigationsverfahren 11 400 9 000 10 800 9 300 14 500 11 500 19 100 Grundgebühr der Zulassung der Anlage des Hauptnavigationsverfahrens zuzüglich 25 vom Hundert der Grundgebühr jedes weiteren Verfahrens Baumusterzulassung eines Schiffsdatenschreibers (Voyage Data Recorder) 4519.1 4519.2 mit geschütztem Speichermedium ohne geschütztes Speichermedium Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes zu den in den Nrn. 4510.1 bis 4519.2 genannten Anlagen und Systemen, dessen Funktion 4520.1 4520.2 4520.3 eine umfangreiche Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert eine einfache Prüfung an Bord oder eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert eine Prüfung im Labor erfordert eine Prüfung der Dokumentation erfordert Baumusterzulassung eines Radartransponders Baumusterzulassung einer Peilfunkanlage Baumusterzulassung einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz Prüfung der Radarauffassbarkeit eines Radarreflektors für Überlebensfahrzeuge 9 500 6 000 9 820 9 115 4 000 2 500 1 000 3 450 6 000 5 000 4520.4 4520.5 4521 4522 4523 4525 3 450 4092 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Gebührentatbestand Gebühr Euro Zulassung eines Baumusters der in den Nummern 4510.1 bis 4525 genannten Systeme, Anlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die 4531.1 eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordern 60 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr 10 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr 5 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr 4531.2 eine Prüfung im Labor erfordern 4531.3 umfangreich sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern 4531.4 einfach sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord 4541.1 4541.2 der Klasse IA, IB oder IIA der Klasse IIB oder III Prüfung vor Verwendung an Bord 4542 eines Bahnführungs- oder integrierten Navigationssystems 25 je angefangene halbe Stunde 25 je angefangene halbe Stunde 120 250 120 4543 eines elektronischen Seekartensystems 4544 4550 einer Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen durch Amateurfunkstellen Genehmigung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen, Bahnführungs-, integrierten Navigations- oder elektronischen Seekartensystemen 75 4551 25 je angefangene halbe Stunde 160 4601 4602 Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten Zulassung eines bereits zugelassenen Baumusters für einen weiteren Zulassungsinhaber Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Systemen, Anlagen und Geräten auf einen Dritten Anerkennung 160 4603 80 4604.1 4604.2 von Betrieben von Kompassregulierern Verlängerung der Anerkennung 190 190 4605.1 von Betrieben 75 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4093 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 4605.2 4606 von Kompassregulierern Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster Bauartzulassung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall 75 90 4607 25 ­ 50 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr 4608 Zulassung bereits bauartgeprüfter Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall 10 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die 4609.1 4609.2 4609.3 nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen, die 4612.1 4612.2 4616 im Einzelfall oder allgemein ausgesprochen werden Zusätzliche Prüfung nach HSC-Code für nautische Systeme, Anlagen und Geräte 55 165 55 55 ­ 500 500 ­ 2 000 50 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr nach Aufwand bis zu 5 000 4617 Prüfung von Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte 4618 Baumusterzulassung eines Sichtgeräts (Monitors) für elektronische Seekartensysteme (ECDIS) Prüfungen auf Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen 800 4701 4702 4711 4712 Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen Verpolungsfestigkeit Schallgeräusche und Signale Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung V. Funkausrüstung Baumusterzulassung einer Seefunkanlage 50 50 175 50 5011.1 5011.2 Empfänger oder Zusatzgerät Satelliten-Seenotfunkbake oder tragbares UKW-Funkgerät oder FlugfunkGerät 290 450 4094 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Gebührentatbestand Gebühr Euro 5011.3 5012 5013.1 Sende-Empfänger (terr. oder Sat.) Baumusterzulassung einer Radaranlage für Sportfahrzeuge Baumusterzulassung eines AIS-Transponders (Automatic Identification System) Baumusterprüfung eines AIS-Transponders (Automatic Identification System) Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Seefunkanlage, die 575 175 ­ 1 750 1 000 5013.2 10 000­15 000 5015.1 5015.2 5016 nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert eine Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert Planprüfung und Genehmigung der Aufstellung einer Seefunkanlage 55 55 ­ 2 000 25 je angefangene halbe Stunde Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle vor Inbetriebnahme auf Schiffen 5020.1 5020.2 bis 500 BRT/BRZ über 500 BRT/BRZ Regelmäßige Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle auf Schiffen 5021.1 5021.2 bis 500 BRT/BRZ über 500 BRT/BRZ Prüfung einer Sprechfunkanlage vor Inbetriebnahme auf Schiffen 5022.1 5022.2 bis 500 BRT/BRZ über 500 BRT/BRZ Regelmäßige Prüfung einer Sprechfunkanlage auf Schiffen 5023.1 5023.2 bis 500 BRT/BRZ über 500 BRT/BRZ Prüfung einer Seefunkstelle mit einer Funkanlage 5024.1 5024.2 5024.3 5024.4 für das Seegebiet A1 für die Seegebiete A1 und A2 für die Seegebiete A1, A2 und A3 für die Seegebiete A1, A2, A3 und A4 150 300 490 490 75 150 250 500 120 240 400 800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4095 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone Festlandsockel Genehmigung einer Forschungshandlung 6001 6002 6003 6004 6005 6006 im Zusammenhang mit Sprengungen in allen übrigen Fällen Genehmigung zur Errichtung einer Transit-Rohrleitung Genehmigung zum Betrieb einer Transit-Rohrleitung Untersagung einer nicht genehmigten Forschungshandlung Untersagung einer nicht genehmigten Errichtung oder eines nicht genehmigten Betriebes einer Transit-Rohrleitung Untersagung einer nicht genehmigten Verlegung oder eines nicht genehmigten Betriebes eines Unterwasserkabels Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels Nachträgliche Änderung der Genehmigung Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung bei einer Forschungshandlung besonders angeordnet sind Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung bei einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels besonders angeordnet sind In den Fällen der Nummern 6011 und 6012 erhöht sich die Gebühr bei Mitfahrt eines Beauftragten des BSH auf dem Fahrzeug eines Dritten: 6013 6014 am 1. Tag um für jeden weiteren Tag um Ausschließliche Wirtschaftszone 6051 6052 6053 Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen Genehmigung zum Betrieb von Seeanlagen Genehmigung zur wesentlichen Veränderung der Errichtung oder des Betriebes von Seeanlagen 2 500 ­ 50 000 1 000 ­ 10 000 450 200 750 ­ 2 500 250 ­ 1 000 2 500 ­ 50 000 1 000 ­ 10 000 125 125 6007 125 2 500 ­ 50 000 1 000 ­ 10 000 50 ­ 500 6008 6009 6010 6011 50 ­ 500 6012 100 ­ 1 000 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 6051 bzw. 6052 50 ­ 500 100 ­ 1 000 6054 6055 Nachträgliche Änderung einer Genehmigung Befreiung von der Genehmigungspflicht 4096 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Gebührentatbestand Gebühr Euro 6056 6057 Erlass einer Untersagungs- oder Beseitigungsverfügung Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis 250 ­ 2 500 125 VII. Ölhaftungsbescheinigungen Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung 7001 7002 7003 7004 Erstmalige Ausstellung Folgebescheinigung Ersatzausstellung Einziehung einer Ölhaftungsbescheinigung 125 85 25 65 VIII. Personalkostensätze, soweit Gebühren nach Aufwand oder Rahmensätzen festgesetzt werden Angefangene 30 Minuten werden jeweils auf die nächsten vollen 30 Minuten aufgerundet. 8001 8002 8003 8010 Beamte oder vergleichbare Angestellte des höheren Dienstes Beamte oder vergleichbare Angestellte des gehobenen Dienstes Beamte oder vergleichbare Angestellte, soweit nicht vorgenannt Für alle weiteren Amtshandlungen, die nicht in den lfd. Nrn. 1001 ­ 7104 aufgeführt sind 60 je Stunde 45 je Stunde 35 je Stunde nach Aufwand IX. Gebühren in besonderen Fällen 9001 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Bis zu 75 vom Hundert, mindestens 25 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. 9002 Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes. Aus Billigkeit kann von einer Erhebung abgesehen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4097 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 9003 Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet 20 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.