Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 77 vom 31.12.2001  - Seite 4154 bis 4158 - Verordnung über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO)

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4154 Tag 27. 12. 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Inhalt Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG-Gebührenverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 4110-7-4 Seite 4267 27. 12. 2001 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7842-1-9 4269 14. 12. 2001 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze ,,100 Jahre U-Bahn in Deutschland") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 692-1-2 4270 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4271 4271 Abschlusshinweis für Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4272 Verordnung über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprüfungsverfahrensverordnung ­ MPVerfVO)*) Vom 17. Dezember 2001 Auf Grund des § 50 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Gegenstand Die Verordnung regelt das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk durch die Meisterprüfungsausschüsse. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung sowie die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk bleiben unberührt. *) Erläuterungen zu der Verordnung werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. §2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss (1) Für die Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling a) seinen ersten Wohnsitz hat oder b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder c) eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder d) ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt. (2) Für die Abnahme der Teile I und II der Meisterprüfung muss außerdem die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein. (3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 (4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung vor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss erteilen, wenn dieser zustimmt. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen. §3 Beschlussfassung (1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über 1. die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet, 2. den Ausschluss des Prüflings von einer Prüfung, 3. die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung, 4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Bei sonstigen Entscheidungen müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen nach Absatz 2 im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls kein Mitglied widerspricht. §4 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und bei der Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken 1. Arbeitgeber des Prüflings, 2. Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings, 3. Angehörige des Prüflings. (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch eine Annahme als Kind miteinander verbunden sind, 10. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind. Die in den Nummern 2, 4 und 7 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die dort genannte Ehe nicht mehr besteht; die in Nummer 10 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die häusliche §7 Rücktritt, Nichtteilnahme §6 Nichtöffentlichkeit (1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich. 4155 Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zulassung und die Abnahme weder durch Stellvertreter noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden können. (4) Liegt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vor oder bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, so ist dies dem Meisterprüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen. (5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so entscheidet der Meisterprüfungsausschuss über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen. §5 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss bestehen. (2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. (3) Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Meisterprüfungsausschusses in begründeten Fällen Gäste zulassen. (1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfling nach Beginn einer Prüfung zurück, gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden; § 3 Abs. 2 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk bleibt unberührt. (3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Meisterprüfungsausschuss. 4156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 §8 5. im Falle des § 49 Abs. 3 der Handwerksordnung der Nachweis über eine sonstige praktische Tätigkeit, 6. im Falle des § 49 Abs. 4 der Handwerksordnung der Bescheid der Handwerkskammer. (2) Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss. (3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung vorgelegt, ist § 8 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterprüfung hat der Prüfling den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen. § 11 Befreiungen (1) Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss gestellt werden; Gründe, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, sind beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss geltend zu machen. Für Entscheidungen über Befreiungen von den Teilen I und II muss auch die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein. (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom praktischen Teil der Prüfung im Teil IV sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung zu stellen. (3) Anträge auf Befreiung sind schriftlich beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss zu stellen; die Nachweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. Werden Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 entsprechend. § 12 Einladung zur Prüfung Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel notwendig oder erlaubt sind. Der Prüfling ist auf § 7 hinzuweisen. § 13 Ausweispflicht und Belehrung (1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses zur Person auszuweisen. (2) Er ist zu Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen bei Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. § 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben. Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel benutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten oder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicherheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch das Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt ist festzustellen und zu protokollieren. (2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung trifft der Meisterprüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. (3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungsfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden. §9 Organisation der Prüfung (1) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses beraumt die Prüfungstermine grundsätzlich nach Bedarf an. Der Meisterprüfungsausschuss gibt die Termine mindestens einen Monat vorher bekannt unter Angabe einer Frist, innerhalb derer die Prüflinge dem Ausschuss ihre Absicht zur Teilnahme mitzuteilen haben (Anmeldung). (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der zu erbringenden Prüfungsleistung. Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswünsche des Prüflings berücksichtigen. (3) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht während der Prüfung. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben nimmt der Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses wahr. § 10 Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Darin ist anzugeben, für welches Handwerk die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen 1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses begründet, 2. das Zeugnis über die Gesellenprüfung, eine entsprechende Abschlussprüfung oder ein diesen Zeugnissen gleichgestelltes Zeugnis, 3. im Falle des § 49 Abs. 1 der Handwerksordnung der Nachweis über die vorgeschriebene Berufstätigkeit, die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen, eine abgelegte Meisterprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, 4. im Falle des § 49 Abs. 2 der Handwerksordnung der Nachweis über den Besuch einer Fachschule, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 (2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Zeit- und Kostenaufwand erfordern. (3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich die Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung einer Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung einer Situationsaufgabe oder einer Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) anordnen. (4) Wenn der Prüfling eine Behinderung nachweist, sind seine besonderen Belange bei der Prüfung angemessen zu berücksichtigen. § 15 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung (1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird. (2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat. (3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss. (4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen. (5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden. (6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. § 16 Durchführung mündlicher Prüfungen, Bewertung 4157 (1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. (2) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind. (3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. § 17 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung (1) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in einer Gruppenprüfung durchgeführt wird. (2) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung des praktischen Teils der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Eines der beauftragten Mitglieder muss die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung erfüllen. (3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. 4158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 § 18 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung 2. über den abgelegten Teil der Meisterprüfung, 3. über Ort und Zeit der Prüfung, 4. über die Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses, 5. über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren, 6. über die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die mit der Bewertung der Prüfungsleistungen beauftragt waren, 7. über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben, 8. über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen. Dabei sind die tragenden Gründe für die Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. § 21 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag Einsicht gewähren. (2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung sowie die Niederschriften nach § 20 Abs. 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie Befreiungen begründende Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren. § 22 Übergangsvorschrift Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu Ende geführt. Wiederholungsprüfungen sind nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. § 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses eine Person mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungssauschusses sein muss. (2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen. Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müssen in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung erfüllen. (3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 bewerten die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. § 19 Beschlüsse über die Prüfungsergebnisse (1) Die Beschlüsse über die Noten sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt werden vom Meisterprüfungsausschuss gefasst. (2) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen. § 20 Niederschrift (1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben ist. (2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten 1. zur Person der Prüflings, Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Dezember 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke