Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 77 vom 31.12.2001  - Seite 4159 bis 4160 - Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung

2032-3-12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4159 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung Vom 20. Dezember 2001 Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2409), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 werden die bisherige Nummer 3 zu Nummer 2 und die bisherige Nummer 4 zu Nummer 3. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 4 Nr. 2" ersetzt. 3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Berechtigte, der an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet der neuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) einrichtet, erhält bei Umzügen innerhalb der Europäischen Union für sonstige Umzugsauslagen für sich und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen eine Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugskostengesetzes. Dieser Betrag erhöht sich wie folgt: 1. für Ledige um 380 Euro, 2. für Verheiratete und ihnen nach § 10 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes Gleichgestellte um 760 Euro, 3. für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 100 Euro. Bei allen sonstigen Umzügen erhält der Berechtigte, der an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet 7. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein Berechtigter, dem bereits anlässlich einer Verwendung in einem Land der Europäischen Union ein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde, erhält bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag." b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 9" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 8" ersetzt. der neuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) einrichtet, das Zweifache des Betrages nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugskostengesetzes." 4. In § 11 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 9" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 8" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: ,,(6) Berechtigte an Dienstorten der Europäischen Union sind verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung des aus Anlass des Umzugs an diesen Dienstort gewährten Einrichtungsbeitrages mittels einer Aufstellung ihrer Ausgaben nachzuweisen. Die dazugehörenden Belege sind für die Dauer des Verbleibs an diesem Dienstort aufzubewahren und der obersten Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen." b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. c) In dem neuen Absatz 7 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 9" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 8" ersetzt. 4160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Artikel 2 Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslandsumzugskostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 8. § 21 wird wie folgt gefasst: ,, § 21 Übergangsvorschrift Für Umzüge aus Anlass von Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen mit Dienstantritt vor dem 1. Januar 2002 sind die §§ 10, 12 und 13 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden." Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r