Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 77 vom 31.12.2001  - Seite 4173 bis 4179 - Verordnung nach § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erstversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen (Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung - SolBerV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4173 Verordnung nach § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erstversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen (Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung ­ SolBerV) Vom 20. Dezember 2001 Auf Grund des § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78 EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehördenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf den Euro vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegende Erstversicherungsunternehmen § 1 Berechnungsmethoden § 2 Einzubeziehende Unternehmen § 3 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel § 4 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung § 5 Sonstige grundlegende Prinzipien § 6 Ausnahmen § 7 Sonderfälle § 8 Berechnungsebene § 9 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses § 10 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse Zweiter Abschnitt Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegende Erstversicherungsunternehmen § 11 Einzubeziehende Unternehmen § 12 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel § 13 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung § 14 Sonstige grundlegende Prinzipien § 15 Ausnahmen § 16 Berechnungsebene § 17 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses § 18 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse Dritter Abschnitt Allgemeines § 19 Fristen § 20 Subdelegation § 21 Inkrafttreten Erster Abschnitt Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegende Erstversicherungsunternehmen §1 Berechnungsmethoden (1) Die bereinigte Solvabilität ist auf Grundlage eines nach § 341j des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs nach deutschem Recht aufgestellten konsolidierten Abschlusses zu berechnen, sofern ein solcher auf der Ebene des beteiligten Erstversicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt und gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs geprüft wurde. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die bereinigte Solvabilität auch auf der Grundlage eines nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten, konsolidierten und offen gelegten Abschlusses berechnet werden, sofern dieser befreiende Wirkung gemäß § 292a des Handelsgesetzbuchs hat. (3) Sofern ein konsolidierter Abschluss nicht vorliegt oder Ergänzungsrechnungen notwendig werden, weil der konsolidierte Abschluss gemäß Absatz 1 oder 2 die Regelungen der §§ 2 bis 8 nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, ist die Berechnung oder die Ergänzungsrechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vorzunehmen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann auch genehmigen, dass die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vorgenommen wird, wenn ein konsolidierter Abschluss vorliegt. §2 Einzubeziehende Unternehmen Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 und unter Einbeziehung 4174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 stammen, nicht berücksichtigt. Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Erstversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel des erstgenannten Unternehmens hält. §5 Sonstige grundlegende Prinzipien §3 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel (1) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens ist der Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. Sofern die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen erfolgt, ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem beteiligten Unternehmen gehalten wird, maßgebend; bei Anwendung der Methode auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind es die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze. (2) Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist diese unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden. (3) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 dürfen bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens 1. gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals von verbundenen Erstversicherungsunternehmen dieses Unternehmens und 2. Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von verbundenen Lebensversicherungsunternehmen dieses Unternehmens nur insoweit einbezogen werden, als dies zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Erstversicherungsunternehmens notwendig ist. Unberücksichtigt bleiben gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile, die zu einer Verbindlichkeit für das beteiligte Erstversicherungsunternehmen werden können sowie entsprechende Kapitalanteile 1. des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen und 2. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein anderes verbundenes Erstversicherungsunternehmen desselben beteiligten Erstversicherungsunternehmens werden können. Können bestimmte andere als die in diesem Absatz aufgeführten zulässigen Eigenmittel eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens nicht für die Erfüllung der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, bereitgestellt werden, so dürfen 1. des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, 2. der verbundenen Unternehmen des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, 3. der beteiligten Unternehmen des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, 4. der verbundenen Unternehmen von beteiligten Unternehmen des beteiligten Erstversicherungsunternehmens zu berechnen. Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszuschließen, dass die nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Erstversicherungsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden. Bei beteiligten Erstversicherungsunternehmen wird der Buchwert von Vermögensgegenständen 1. des betroffenen beteiligten Erstversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem seiner verbundenen Erstversicherungsunternehmen gegenüberstehen, 2. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens des betreffenden beteiligten Erstversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in dem beteiligten Erstversicherungsunternehmen gegenüberstehen, 3. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens des betreffenden beteiligten Erstversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erstversicherungsunternehmen dieses beteiligten Erstversicherungsunternehmens gegenüberstehen, nicht berücksichtigt. §4 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung Bei der Berechnung werden die nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen 1. dem beteiligten Erstversicherungsunternehmen und a) einem verbundenen Unternehmen des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, b) einem beteiligten Unternehmen des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, c) einem verbundenen Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, 2. einem verbundenen Erstversicherungsunternehmen des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Erstversicherungsunternehmens Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 diese nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als dies zur Erfüllung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Unternehmens notwendig ist. Die Summe der in diesem Absatz genannten Eigenmittel darf zusammen mit den anderen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmitteln den Betrag der Solvabilitätsspanne des verbundenen Erstversicherungsunternehmens nicht überschreiten. (4) In Fällen gestufter Beteiligungen wird die bereinigte Solvabilität auf der Stufe jedes beteiligten Erstversicherungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen besitzt, berechnet. Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn Erstversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen von beteiligten Erstversicherungsunternehmen sind. (5) Hält ein Erstversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen oder einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen behandelt. Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Erstversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft von Null angesetzt. (6) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens eines Rückversicherungsunternehmens wird dieses Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der fiktiven Solvabilitätsspanne genauso behandelt wie ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen. §6 Ausnahmen (1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen 1. eines im Inland zugelassenen Erstversicherungsunternehmens handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder 2. einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Rückversicherungsunternehmens mit satzungsmäßigem Sitz im Inland handelt und dieses verbundene Erstversicherungsunternehmen sowie die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder das Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung einbezogen werden. (2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der 4175 zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren werden, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung einbezogenen Erstversicherungsunternehmen zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind. §7 Sonderfälle (1) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland können verbundene Erstversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Wert in die Berechnung der bereinigten Solvabilität einbeziehen, den die zuständigen Behörden dieses anderen Staates anerkannt haben. (2) Verbundene Erst- und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines beteiligten Erstversicherungsunternehmens wie verbundene Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland behandelt. Unterliegt jedoch das verbundene Unternehmen in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, können die in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen und die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen in dem betreffenden Drittstaat nur Erstversicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens das verbundene Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der fiktiven Solvabilitätsspanne wie ein Erstversicherungsunternehmen des Drittstaates behandelt werden. (3) Stehen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland, die für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens notwendig sind, der Aufsichtsbehörde nicht zur Verfügung, so wird der bei dem beteiligten Erstversicherungsunternehmen bilanzierte Buchwert des betreffenden Unternehmens von den zulässigen Eigenmitteln gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven dieser Beteiligung nicht als zulässige Eigenmittel herangezogen werden. §8 Berechnungsebene Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmen berechnet. 4176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 §9 § 10 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das beteiligte Erstversicherungsunternehmen und seine verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und 2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), errechnet. Die fiktive Solvabilitätsspanne eines Rückversicherungsunternehmens kann unabhängig von dem betriebenen Geschäft auch ausschließlich gemäß § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung berechnet werden. (2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Eigenmitteln werden zunächst gemäß § 3 der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Buchwert der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wie er jeweils bei dem beteiligten Unternehmen bilanziert ist, und gemäß § 4 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksichtigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 5 Abs. 3. (3) Die bereinigte Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln des beteiligten Erstversicherungsunternehmens der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des beteiligten Erstversicherungsunternehmens an den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne des beteiligten Erstversicherungsunternehmens sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil an den errechneten Solvabilitätsspannen der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates abgezogen. (4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässigen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen. Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses (1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden 1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und 2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erstversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an den Solvabilitätsspannen seiner verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsätzen der Beteiligung berechnet werden. (3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen den nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabilitätsspanne. (4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist unabhängig von dem verwendeten konsolidierten Abschluss insbesondere sicherzustellen, dass 1. durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, die entgegen § 2 nicht in dem konsolidierten Abschluss berücksichtigt werden, in die Berechnung einbezogen werden, 2. die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 3) sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel (§ 4) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies nicht bereits in dem konsolidierten Abschluss geschehen ist und 3. die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden. (5) Sofern für die Berechnung der bereinigten Solvabilität ein konsolidierter Abschluss gemäß § 1 Abs. 2 herangezogen wird, sind von den in diesem Abschluss ausgewiesenen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmitteln die Eigenmittel abzuziehen, die in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Erst- und Rückversicherungsunternehmen als ,,Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen" ausgewiesen und im Sitzland des einbezogenen Versicherungsunternehmens innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht als zulässige Eigenmittel anerkannt sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Zweiter Abschnitt Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegende Erstversicherungsunternehmen § 11 Einzubeziehende Unternehmen Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung 1. des Tochterversicherungsunternehmens, 2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmen oder des Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen zu berechnen. § 12 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel Bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einem Rückversicherungsunternehmen oder einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird der Buchwert von Vermögensgegenständen 1. der betroffenen Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem seiner verbundenen Erstversicherungsunternehmen gegenüberstehen, 2. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen, 3. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erstversicherungsunternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieses Rückversicherungsunternehmens oder dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen, nicht berücksichtigt. § 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 13 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung 4177 Bei der Berechnung werden die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen 1. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, dem Rückversicherungsunternehmen oder dem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und einem verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 2. einem verbundenen Erstversicherungsunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieses Rückversicherungsunternehmens oder dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stammen, nicht berücksichtigt. § 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 14 Sonstige grundlegende Prinzipien (1) Die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erstversicherungsunternehmen erfolgt in den Fällen des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungs-unternehmens des Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte Abschluss auf der Ebene des Mutterunternehmens des Erstversicherungsunternehmens zu erstellen ist. (2) In Fällen gestufter Beteiligungen kann die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens erfolgen. Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das Erstversicherungsunternehmen sowohl unmittelbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines anderen Rückversicherungsunternehmens oder eines anderen Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander entweder unmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen sind. 4178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 unternehmen auf der Ebene seines Mutterunternehmens berechnet. § 17 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses (1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden 1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und 2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus dem der Beteiligung entsprechenden jeweiligen Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens entsprechend dem bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsatz der Beteiligung berechnet werden. (3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen den nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabilitätsspanne. (4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist unabhängig von dem verwendeten konsolidierten Abschluss insbesondere sicherzustellen, dass 1. durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, die entgegen § 11 nicht in dem konsolidierten Abschluss berücksichtigt werden, in die Berechnung einbezogen werden, 2. die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 12) sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel (§ 13) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies nicht bereits in dem konsolidierten Abschluss geschehen ist und 3. die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden. (5) Sofern für die Berechnung der bereinigten Solvabilität ein konsolidierter Abschluss gemäß § 1 Abs. 2 herangezogen wird, sind von den in diesem Abschluss ausge- (3) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität wird 1. die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne von Null gilt; 2. das Rückversicherungsunternehmen wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine fiktive Solvabilitätsspanne gemäß § 5 Abs. 6 gilt. Eine fiktive Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt, wenn es sich um ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt; 3. ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegt wird. § 15 Ausnahmen Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein Tochterversicherungsunternehmen handelt, das 1. verbundenes Unternehmen eines anderen Tochterversicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten Solvabilität dieses anderen Tochterversicherungsunternehmens, das ein beteiligtes Unternehmen des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens ist, einbezogen wird, 2. zusammen mit einem oder mehreren anderen im Inland zugelassenen Erstversicherungsunternehmen Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft, desselben Rückversicherungsunternehmens oder desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines dieser anderen Tochterversicherungsunternehmen einbezogen wird, oder 3. zusammen mit einem oder mehreren anderen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassenen Erstversicherungsunternehmen Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft, desselben Rückversicherungsunternehmens oder desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen. § 16 Berechnungsebene Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 wiesenen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmitteln die Eigenmittel abzuziehen, die in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Erst- und Rückversicherungsunternehmen als ,,Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen" ausgewiesen und im Sitzland des einbezogenen Versicherungsunternehmens innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht als zulässige Eigenmittel anerkannt sind. § 18 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens 1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und 2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), errechnet. Die fiktive Solvabilitätsspanne eines Rückversicherungsunternehmens kann unabhängig von dem betriebenen Geschäft auch ausschließlich gemäß § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung berechnet werden. (2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Eigenmitteln wird zunächst gemäß § 12 der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Buchwert des Tochterversicherungsunternehmens und der sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, wie er jeweils bei dem Mutterunternehmen bilanziert ist, und gemäß § 13 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksichtigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3. (3) Die bereinigte Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungs- 4179 unternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens abgezogen. (4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässigen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen. Dritter Abschnitt Allgemeines § 19 Fristen Die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmens ist nach Prüfung der in die Berechnung einzubeziehenden Abschlüsse durch den Abschlussprüfer jährlich unverzüglich, spätestens aber zwölf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen. § 20 Subdelegation Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung wird gemäß § 104g Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen. § 21 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Vorschriften finden erstmals Anwendung für die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäftsjahres. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel