Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 77 vom 31.12.2001  - Seite 4180 bis 4182 - Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung - PFKAustV)

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4180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung ­ PFKAustV) Vom 20. Dezember 2001 Auf Grund des § 114 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eingefügt durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Berechnung und Höhe der erforderlichen Solvabilitätsspanne (1) Bei Pensionsfonds beträgt die erforderliche Solvabilitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne 1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne des Absatzes 3 selbst trägt. Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines beitragsbezogenen Pensionsplans eine Mindestleistung garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert bezogenen, erforderlichen Solvabilitätsspanne gemäß Satz 1 angerechnet werden unter der Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine Entnahme zur Abwendung eines finanziellen Notstandes in dieser Höhe erlaubt; zuzüglich 2. 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, zuzüglich 3. 25 Prozent der Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt wird, zuzüglich 4. 0,3 Prozent des Risikokapitals im Sinne der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 3 selbst getragen wird. Für die Berechnung gilt § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 der genannten Verordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend. (2) Lässt sich das Risikokapital nach Absatz 1 Nr. 4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem vom Pensionsfonds getragenen Risiko in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der in § 4 bestimmten Unterlagen mitzuteilen. (3) Der Pensionsfonds übernimmt das Kapitalanlagerisiko, wenn und soweit durch Vereinbarung im Pensionsplan zugleich die Höhe von Beiträgen und Leistungen garantiert wird. Er trägt ein übernommenes Risiko selbst, soweit er es nicht durch Zukauf von Versicherungsschutz überträgt. §2 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gemäß § 1 bildet den Garantiefonds. Der Mindestbetrag des Garantiefonds beträgt 3 Millionen Euro. Für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um ein Viertel, sofern satzungsgemäß Nachschüsse im Sinne von § 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Höhe des Ermäßigungsbetrages vorbehalten sind. §3 Eigenmittel (verfügbare Solvabilitätsspanne) (1) Als Eigenmittel sind insbesondere anzusehen: 1. a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien und abzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 b) bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock abzüglich des nicht eingezahlten Teils; ist der Gründungsstock zu mindestens 25 Prozent eingezahlt, so ist nur die Hälfte des nicht eingezahlten Teils abzuziehen; 2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen; 3. der Gewinnvortrag; 4. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4; 5. Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4; 6. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Bewertungsreserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter tragen; diese werden nicht auf den Garantiefonds gemäß § 2 angerechnet; 7. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt. Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 ergebenden Beiträge sind der Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere 1. die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 des Handelsgesetzbuches), 2. ein aktivierter Geschäfts- und Firmenwert (§ 255 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches). (2) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, 1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben, 2. wenn vereinbart ist, dass es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird, 3. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genussrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genussrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist, 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages fällig werden kann und 5. wenn der Pensionsfonds bei Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit 4181 und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist. Werden Wertpapiere über die Genussrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des § 114 Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (3) Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 5), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, 1. wenn es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird, 2. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist, 3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und 4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages fällig werden kann. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern der Pensionsfonds nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist. Der Pensionsfonds hat bei Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungsund Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent des niedrigeren der beiden Werte der verfügbaren bzw. erforderlichen Solvabilitätsspanne nicht 4182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 schriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der erforderlichen Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form der Einreichung bestimmen. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. übersteigt; davon dürfen höchstens 25 Prozent auf Genussrechtskapital oder nachrangige Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit entfallen. §4 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuches vorge- Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Dezember 2001 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel