Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 77 vom 31.12.2001  - Seite 4234 bis 4240 - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)

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4234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV) Vom 21. Dezember 2001 Auf Grund ­ des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), ­ des § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), ­ des § 46 Abs. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), ­ des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) und ­ des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), von denen § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes durch Artikel 273, § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes durch Artikel 275, § 46 Abs. 2 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 282, § 47 Abs 2 des Bundeswasserstraßengesetzes durch Artikel 267 und § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 (1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen Amtshandlungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. (2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von 5,­ Euro erhoben werden. (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1041 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 3120) außer Kraft. Berlin, den 21. Dezember 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4235 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro 1 Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen § 3 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes § 56 Abs. 1 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung § 17 Abs. 4 Satz 2 der Schiffssicherheitsverordnung § 57 Abs. 1 Nr. 1 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung § 57 Abs. 1 Nr. 2 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung § 57 Abs. 1 Nr. 3 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung 57 Abs. 1 Nr. 4 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung 55 bis 650 2 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper Genehmigung von Stapelläufen Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden können oder Gefahren für die Meeresumwelt entstehen können Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser 55 bis 825 3 55 bis 825 4 5 55 bis 825 55 bis 825 6 § 57 Abs. 1 Nr. 5 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung § 57 Abs. 1 Nr. 6 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung § 57 Abs. 1 Nr. 7 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung 42 bis 220 7 15 bis 380 8 Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen 30 bis 750 9 § 42 Abs. 6 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung 25 bis 250 4236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro 10 Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben a) für muskelbetriebene, Sportfahrzeuge b) für sonstige Sportfahrzeuge Anerkennung der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Ausstellung eines Befähigungszeugnisses Ausstellung eines Befähigungsnachweises Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse Ersatz eines Befähigungszeugnisses Ersatz eines Befähigungsnachweises Zulassung von Seefahrtzeiten zum Erhalt des Fortbestandes der Befähigung Eintragung eines Zusatzes in das Befähigungsgzeugnis BKü Umtausch eines Befähigungszeugnisses Ersatz eines Prüfungszeugnisses Erteilung eines niedrigeren Befähigungszeugnisses nach Entzug durch Seeamtsspruch Wiederaushändigung eines durch Seeamtsspruch entzogenen Befähigungszeugnisses Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses oder einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses § 51 Abs. 2 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung 12 15 § 42 Abs. 6 Satz 1 (§42 Abs. 5 Satz 1) der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 12 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung 37 35 bis 450 11 12 13 § 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 21 Abs. 1 und § 21c der SchiffsoffizierAusbildungsverordnung § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 35 bis 450 14 15 16 17 18 19 50 37 50 65 37 § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 20 20 21 22 23 § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 37 37 30 § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des Seeunfalluntersuchungsgesetzes 50 24 § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes 35 25 50 vom Hundert der Gebühr nach den lfd. Nummern 14 und 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4237 Gebühr Euro Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage 26 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten binnenwärts der Grenze der Seefahrt oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, je zugelassene Person mindestens jedoch Die Gebühr ermäßigt sich für jedes Fahrzeug um 25 vom Hundert bei gleichzeitiger Abnahme mehrerer Fahrzeuge desselben Bautyps für denselben Antragsteller Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Grenze der Seeschiffahrt geeignet und bestimmt ist, je zugelassene Person mindestens jedoch Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug Erteilung von Bedingungen und Auflagen im Einzelfall für Sportboote nach Nr. 27 für Sportboote nach Nr. 28 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust Übertragung des Bootszeugnisses bei Veräußerung bzw. Umschreibung des Bootszeugnisses Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises Prüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere ­ nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 35 Prüfung eines Seelotsenbewerbers für außerhalb der Reviere ­ nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 36 Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 33 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 34 § 2a, § 3 Abs. 1, § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich 10 25 27 § 2a, § 3 Abs. 1, und § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich 12 55 § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich § 9 der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich 37 28 29 25 47 20 20 30 31 32 § 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungsund Ausweisordnung § 10 des Seelotsgesetzes 17 33 125 34 § 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes 105 35 § 11 und § 17 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungsund Ausweisordnung § 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere 37 36 37 4238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro 37 Ersatz eines Seelotsenanwärteroder Seelotsenausweises Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 5 Abs. 8 der Lotsverordnung Ems § 6 Abs. 8 der Lotsverordnung Weser/Jade § 6 Abs. 8 der Lotsverordnung Elbe § 11 Abs. 1 der Lotsverordnung Nord-OstseeKanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde § 8 Abs. 1 der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund 20 38 70 39 Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall § 7 der Lotsverordnung Ems § 9 der Lotsverordnung Weser/Jade § 9 der Lotsverordnung Elbe § 11 Abs. 2 der Lotsverordnung Nord-OstseeKanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde § 8 der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund 20 40 35 41 Prüfung des Schiffsführers a) Theoretische Prüfung b) Praktische Prüfung Gesamtstrecke Teilstrecke 42 Ausstellung der Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 5 Abs. 5 der Lotsverordnung Ems § 6 Abs. 5 der Lotsverordnung Weser/Jade § 6 Abs. 5 der Lotsverordnung Elbe § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 4 der Lotsverordnung Nord-OstseeKanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund § 8 Abs. 4 der Lotsverordnung Nord-OstseeKanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde 105 537 75 § 5 Abs. 6 der Lotsverordnung Ems § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/ Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund § 5 Abs. 6 der Lotsverordnung Ems § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/ Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund 37 43 Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht 37 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4239 Gebühr Euro Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage 44 Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein Schiff aus einer baugleichen Serie, ein typgleiches Schiff oder schwimmendes Gerät § 5 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung Ems § 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade § 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe § 7 Abs. 4 und Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave/ Flensburger Förde § 5 Abs. 4 und Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 der Lotsverordnung Wismar/Rostock/ Stralsund § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes ,,Helgoländer Felssockel" § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet ,,Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich MecklenburgVorpommern § 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes 37 45 Befreiung von Befahrensverboten 25 bis 75 46 Befreiung von Befahrensverboten 10 bis 50 47 Befreiung von Befahrensverboten 25 bis 250 48 Befreiung von Befahrensverboten 10 bis 30 49 Befreiung von Befahrensverboten 25 bis 250 50 Untersagung der Beförderung oder des Umschlages von Öl In allen übrigen Fällen, die nicht in den lfd. Nummern 1 bis 50 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten nach Aufwand im Einzelfall Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat 25 bis 100 51 10 bis 250 60 bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr 61 Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 4240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro 62 teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrensoder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 63 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 62