9510-259510-20
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
Vom 21. Dezember 2001 Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), des § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), des § 46 Abs. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) und des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), von denen § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes durch Artikel 273, § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes durch Artikel 275, § 46 Abs. 2 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 282, § 47 Abs 2 des Bundeswasserstraßengesetzes durch Artikel 267 und § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 (1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen Amtshandlungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. (2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von 5, Euro erhoben werden. (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1041 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 3120) außer Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig
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Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro
1
Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen
§ 3 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes § 56 Abs. 1 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung § 17 Abs. 4 Satz 2 der Schiffssicherheitsverordnung § 57 Abs. 1 Nr. 1 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung § 57 Abs. 1 Nr. 2 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung § 57 Abs. 1 Nr. 3 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung 57 Abs. 1 Nr. 4 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
55 bis 650
2
Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper Genehmigung von Stapelläufen Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden können oder Gefahren für die Meeresumwelt entstehen können Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser
55 bis 825
3
55 bis 825
4 5
55 bis 825 55 bis 825
6
§ 57 Abs. 1 Nr. 5 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung § 57 Abs. 1 Nr. 6 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung § 57 Abs. 1 Nr. 7 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
42 bis 220
7
15 bis 380
8
Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen
30 bis 750
9
§ 42 Abs. 6 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung
25 bis 250
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Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
Gebühr Euro
10
Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben a) für muskelbetriebene, Sportfahrzeuge b) für sonstige Sportfahrzeuge Anerkennung der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Ausstellung eines Befähigungszeugnisses Ausstellung eines Befähigungsnachweises Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse Ersatz eines Befähigungszeugnisses Ersatz eines Befähigungsnachweises Zulassung von Seefahrtzeiten zum Erhalt des Fortbestandes der Befähigung Eintragung eines Zusatzes in das Befähigungsgzeugnis BKü Umtausch eines Befähigungszeugnisses Ersatz eines Prüfungszeugnisses Erteilung eines niedrigeren Befähigungszeugnisses nach Entzug durch Seeamtsspruch Wiederaushändigung eines durch Seeamtsspruch entzogenen Befähigungszeugnisses Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses oder einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses
§ 51 Abs. 2 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung
12 15 § 42 Abs. 6 Satz 1 (§42 Abs. 5 Satz 1) der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 12 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung 37 35 bis 450
11 12
13
§ 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 21 Abs. 1 und § 21c der SchiffsoffizierAusbildungsverordnung § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
35 bis 450
14 15 16 17 18 19
50 37 50 65 37
§ 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
20
20 21 22 23
§ 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
37 37 30
§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
50
24
§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
35
25
50 vom Hundert der Gebühr nach den lfd. Nummern 14 und 16
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Gebühr Euro
Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
26
Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten binnenwärts der Grenze der Seefahrt oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, je zugelassene Person mindestens jedoch Die Gebühr ermäßigt sich für jedes Fahrzeug um 25 vom Hundert bei gleichzeitiger Abnahme mehrerer Fahrzeuge desselben Bautyps für denselben Antragsteller Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Grenze der Seeschiffahrt geeignet und bestimmt ist, je zugelassene Person mindestens jedoch Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug Erteilung von Bedingungen und Auflagen im Einzelfall für Sportboote nach Nr. 27 für Sportboote nach Nr. 28 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust Übertragung des Bootszeugnisses bei Veräußerung bzw. Umschreibung des Bootszeugnisses Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises Prüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 35 Prüfung eines Seelotsenbewerbers für außerhalb der Reviere nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 36 Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 33 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 34
§ 2a, § 3 Abs. 1, § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich
10 25
27
§ 2a, § 3 Abs. 1, und § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich 12 55 § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich § 9 der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich 37
28
29
25 47 20 20
30 31
32
§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungsund Ausweisordnung § 10 des Seelotsgesetzes
17
33
125
34
§ 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes
105
35
§ 11 und § 17 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungsund Ausweisordnung § 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
37
36
37
4238
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Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
Gebühr Euro
37
Ersatz eines Seelotsenanwärteroder Seelotsenausweises Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 5 Abs. 8 der Lotsverordnung Ems § 6 Abs. 8 der Lotsverordnung Weser/Jade § 6 Abs. 8 der Lotsverordnung Elbe § 11 Abs. 1 der Lotsverordnung Nord-OstseeKanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde § 8 Abs. 1 der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund
20
38
70
39
Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall § 7 der Lotsverordnung Ems § 9 der Lotsverordnung Weser/Jade § 9 der Lotsverordnung Elbe § 11 Abs. 2 der Lotsverordnung Nord-OstseeKanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde § 8 der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund
20
40
35
41
Prüfung des Schiffsführers a) Theoretische Prüfung
b) Praktische Prüfung Gesamtstrecke Teilstrecke 42 Ausstellung der Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
§ 5 Abs. 5 der Lotsverordnung Ems § 6 Abs. 5 der Lotsverordnung Weser/Jade § 6 Abs. 5 der Lotsverordnung Elbe § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 4 der Lotsverordnung Nord-OstseeKanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund § 8 Abs. 4 der Lotsverordnung Nord-OstseeKanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde
105
537 75 § 5 Abs. 6 der Lotsverordnung Ems § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/ Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund § 5 Abs. 6 der Lotsverordnung Ems § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/ Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund 37
43
Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
37
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Gebühr Euro
Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
44
Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein Schiff aus einer baugleichen Serie, ein typgleiches Schiff oder schwimmendes Gerät
§ 5 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung Ems § 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade § 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe § 7 Abs. 4 und Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave/ Flensburger Förde § 5 Abs. 4 und Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 der Lotsverordnung Wismar/Rostock/ Stralsund § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes ,,Helgoländer Felssockel" § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet ,,Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich MecklenburgVorpommern § 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes
37
45
Befreiung von Befahrensverboten
25 bis 75
46
Befreiung von Befahrensverboten
10 bis 50
47
Befreiung von Befahrensverboten
25 bis 250
48
Befreiung von Befahrensverboten
10 bis 30
49
Befreiung von Befahrensverboten
25 bis 250
50
Untersagung der Beförderung oder des Umschlages von Öl In allen übrigen Fällen, die nicht in den lfd. Nummern 1 bis 50 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten nach Aufwand im Einzelfall Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat
25 bis 100
51
10 bis 250
60
bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr
61
Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
4240
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Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
Gebühr Euro
62
teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet
10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrensoder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 63 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 62