Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 77 vom 31.12.2001  - Seite 4255 bis 4257 - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)

9513-369513-35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4255 Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001) Vom 21. Dezember 2001 Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter vom 14. Juli 1999 (BGBl. I S. 1624) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Dezember 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester 4256 Anlage (zu § 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr Euro 1 2 3 4 5 6 7 Ausstellung eines Seefahrtbuches Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches Ersatz eines Seefahrtbuches Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung) Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um je Musterungsverhandlung mindestens § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz § 5 Abs. 2 SeemannsamtsVerordnung § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz § 11 Abs. 3 SeemannsamtsVerordnung §§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung 21 10 26 31 11 13 8 7.1 8 8.1 § 141a Seemannsgesetz 52 50 vom Hundert 21 75 vom Hundert 31 100 vom Hundert 41 150 vom Hundert 50 8.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um je Musterungsverhandlung mindestens 8.3 außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um je Musterungsverhandlung mindestens 8.4 Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes je Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens 9 Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden: innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um 75 vom Hundert 100 vom Hundert 150 vom Hundert 100 bis 150 vom Hundert des Gebührensatzes nach Nr. 7 bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr 9.1 9.2 9.3 9.4 10 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebühr Euro 4257 Gegenstand Rechtsgrundlage 11 Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr 12 11 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 13 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12