Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 77 vom 31.12.2001  - Seite 4258 bis 4258 - Zweite Verordnung zur Änderung der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung

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4258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung Vom 21. Dezember 2001 Auf Grund des § 4 Nr. 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Die Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 443 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,13" durch die Zahl ,,10" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundeslotsenkammer erlässt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Richtlinien für die Ausbildung der Lotsenanwärter." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,acht" ersetzt. 3. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der individuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Zubringerfahrzeugen" die Wörter ,,sowie in den Verkehrszentralen" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Lotsenanwärter hat an einem von der Lotsenbrüderschaft in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatortraining teilzunehmen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 7. § 9 Satz 3 wird aufgehoben. 8. § 18 wird aufgehoben. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der individuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen." d) In Absatz 4 wird das Wort ,,acht" durch das Wort ,,zwölf" ersetzt. 5. § 6 erhält folgende Fassung: ,,§ 6 Die Lotsenanwärter tragen die Kosten der Ausbildung mit Ausnahme der Kosten des Trainings nach § 4 Abs. 2. Die Kosten dieses Trainings erstattet die Aufsichtsbehörde dem Lotsenanwärter auf Antrag aus den Mitteln, die ihr für das Seelotswesen zur Verfügung stehen, nachdem der Anwärter die Prüfung bestanden hat, oder, falls er sie nicht bestanden hat, wenn das Nichtbestehen auf Gründen beruht, die er nicht zu vertreten hat." 6. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Erscheint der Lotsenanwärter nicht zum Prüfungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine angemessene Frist für den Nachweis, dass er an der Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund gehindert war. Erbringt der Lotsenanwärter diesen Nachweis, teilt der Prüfungsausschuss der Aufsichtsbehörde dies mit; die Aufsichtsbehörde geht dann erneut nach Absatz 2 vor. Anderenfalls stellt der Prüfungsausschuss nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung fest und schließt eine Wiederholung der Prüfung aus." Berlin, den 21. Dezember 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig