Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 77 vom 31.12.2001  - Seite 4267 bis 4268 - Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG-Gebührenverordnung)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4267 Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG-Gebührenverordnung) Vom 27. Dezember 2001 Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Anwendungsbereich Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung. §2 Gebührenpflichtige Handlungen Gebührenpflichtige Handlungen sind: 1. die Bescheidung eines Antrages auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 2. die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist, 3. die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 4. die Bescheidung eines Antrages auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 5. die Bescheidung eines Antrages auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 6. die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 7. die Bescheidung eines Antrages auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 8. die Bescheidung eines Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 9. die Bescheidung eines Widerspruchs nach § 41 in Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. §3 Auslagen Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. §4 Höhe der Gebühren (1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen ­ nach § 2 Nr. 1: ­ nach § 2 Nr. 4: ­ nach § 2 Nr. 5, 6 oder 7: ­ nach § 2 Nr. 8: ­ nach § 2 Nr. 2 oder 3: 1 000 Euro, 2 000 Euro bis 3 000 Euro bis 5 000 Euro bis 5 000 Euro, 10 000 Euro, 20 000 Euro, 10 000 Euro bis 100 000 Euro. 4268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 sichtsamt die Bearbeitung begonnen hat, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. (2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen ­ nach § 2 Nr. 1: ­ nach § 2 Nr. 4: ­ nach § 2 Nr. 5, 6 oder 7: ­ nach § 2 Nr. 8: ­ nach § 2 Nr. 2 oder 3: 2 000 Euro, 4 000 Euro bis 6 000 Euro bis 10 000 Euro bis 10 000 Euro, 20 000 Euro, 40 000 Euro, §5 Vorschuss Das Bundesaufsichtsamt erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Nr. 2, 3 und 9 einen Vorschuss in Höhe von 50 vom Hundert der Gebühr nach § 4. 20 000 Euro bis 200 000 Euro. Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro. (3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Art und Weise, nachdem das Bundesauf- §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Berlin, den 27. Dezember 2001 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel