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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
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Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG-Gebührenverordnung)
Vom 27. Dezember 2001 Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Anwendungsbereich Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung. §2 Gebührenpflichtige Handlungen Gebührenpflichtige Handlungen sind: 1. die Bescheidung eines Antrages auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 2. die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist, 3. die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 4. die Bescheidung eines Antrages auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 5. die Bescheidung eines Antrages auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 6. die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 7. die Bescheidung eines Antrages auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 8. die Bescheidung eines Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 9. die Bescheidung eines Widerspruchs nach § 41 in Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. §3 Auslagen Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. §4 Höhe der Gebühren (1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen nach § 2 Nr. 1: nach § 2 Nr. 4: nach § 2 Nr. 5, 6 oder 7: nach § 2 Nr. 8: nach § 2 Nr. 2 oder 3: 1 000 Euro, 2 000 Euro bis 3 000 Euro bis 5 000 Euro bis 5 000 Euro, 10 000 Euro, 20 000 Euro,
10 000 Euro bis 100 000 Euro.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 sichtsamt die Bearbeitung begonnen hat, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 2 Nr. 1: nach § 2 Nr. 4: nach § 2 Nr. 5, 6 oder 7: nach § 2 Nr. 8: nach § 2 Nr. 2 oder 3: 2 000 Euro, 4 000 Euro bis 6 000 Euro bis 10 000 Euro bis 10 000 Euro, 20 000 Euro, 40 000 Euro,
§5 Vorschuss Das Bundesaufsichtsamt erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Nr. 2, 3 und 9 einen Vorschuss in Höhe von 50 vom Hundert der Gebühr nach § 4.
20 000 Euro bis 200 000 Euro.
Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro. (3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Art und Weise, nachdem das Bundesauf-
§6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 2001 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel